LVwG-650391/5/MS

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J F, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2015 GZ. FE-1574/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Februar 2015, FE-1574/2014, wurde Herrn J F, (im Folgenden: Beschwerdeführer) die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 16. Dezember 2014, unter der Zahl F14/471793 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der BH Hartberg-Fürstenfeld, vom 30.10.2014 lenkten Sie am 26.04.2014 um 10:34 Uhr in Bad Waltersdorf, auf der A2 bei StrKm 128.360, Richtung Wien das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen x und überschritten hierbei die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 55 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

 

Weiters lenkten Sie am 08.05.2013 ein Kraftfahrzeug und wurden wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstands (§18 Abs. 1 StVO) von der BH Hallein rechtskräftig bestraft. Dies ist als Vormerkdelikt zu werten, weshalb die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern war.

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 3. März 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 29. März 2015 (übermittelt per E-Mail selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Begründend wird ausgeführt:

„1. Den von der LPD am 16.12.2014 unter der Zahl F14/471793 für die Klassen AM und B ausgestellten Führerschein kann ich der Behörde nicht abliefern, da ich nicht mehr im Besitz dieses Führerscheins bin. Ich habe zu diesem Führerschein am 20.01.2015 eine Verlustanzeige bei der Polizeidienststelle Nietzschestraße erstattet. In der Folge habe ich bei der LPD einen Duplikat-Führerschein beantragt und ausgestellt bekommen.

2. Im Zuge des Führerscheinentzugsverfahrens habe ich die Gründe dafür näher geprüft und bin nach eingehender Kontrolle zu der Erkenntnis gelangt, dass es begründete Zweifel an der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen gibt, sodass ich am 18.02.2015 gegen die Straferkenntnisse der BH Hallein, sowie der BH Hartberg-Fürstenfeld einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren eingebracht habe. Über diese Anträge habe ich am 19.02.2015 persönlich Herrn ADir. R informiert und eine Kopie für den Akt im Führerscheinentzugsverfahren hinterlegt. Diese Anträge befinden sich zurzeit bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften in Bearbeitung.“

 

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch eine Anfrage beim Landesverwaltungsgericht Steiermark hinsichtlich des dortigen Verfahrens im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.

 

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da diese vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich gehalten wird, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich bereits aus dem vorgelegten Akt ergibt, nicht beantragt wurde und zudem eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat am 26. April 2014 um 10.38 Uhr in der Gemeinde Bad Waltersdorf auf der A2, bei Strkm 128.360, Richtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h um 55 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu dessen Gunsten abzogen wurde.

Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung hat dieser allein gegen die Strafhöhe berufen und wurde in der Folge mit Straferkenntnis über den Einspruch entschieden und eine Geldstrafe verhängt.

 

Weiters hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen. Der darüber von der Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Datum vom 22. Jänner 2014 erlassene Strafbescheid wurde mit 30. Juli 2013 rechtskräftig.

 

Mit E-Mails, jeweils vom 18. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Hallein als auch an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend des dort entschiedenen Verfahrens.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben und wurde das Verfahren in der Folge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgetreten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. Mai 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

 

Bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein ist kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anhängig geworden.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem im Verfahrensakt einliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.

Die Tatsache der Vormerkung hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO ergibt sich aus einem im Verfahrensakt der belangten Behörde befindlichen Abfrageprotokoll. Gleiches gilt auch für die Rechtskraft des diesbezüglichen Strafverfahrens.

Ebenso ist aus dem Verfahrensakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine E-Mail mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren verfasst hat, die einmal die Bezirkshauptmannschaft Hallein und das zweite Mal die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld zum Adressaten hat.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde und sodann nach Ergreifen eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer das Verfahren an das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgetreten wurde, welches mittels Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen hat, sodass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 30. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Aus dem selben Aktenvermerk der belangten Behörde ergibt sich aber auch, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein kein Antrag auf Wiederaufnahme eingegangen ist.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.         die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.         sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

 

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z.4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z.3) oder auch eine Übertretung gem. Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

 

IV.          § 26 Abs.3 Ziffer 1 FSG idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013 normiert, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen hat.

 

Hinsichtlich der Bindung der Führerscheinbehörde an die sich hier als Vorfrage iSd § 38 AVG ergebende rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafe, wurde jüngst wieder höchstgerichtlich bekräftigt (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf VfGH 14.3.2013, B1103/12).

 

Entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern der Lenkberechtigung dieselbe zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung der Lenkberechtigung vorliegen muss, ist die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person dann, wenn nicht aufgrund erwiesener Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere u.a. durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache gilt, die Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h, wenn diese Überschreitung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Entzuges der Lenkberechtigung bereits aufgrund des erstinstanzlichen Strafbescheides. Diesbezüglich hegt der VfGH  keine Bedenken (s. VfGH 26.2.1999, VfSlg 15.431).

 

Das erstinstanzliche Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 30. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen. Gleiches gilt für das Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein.

 

Der Beschwerdeführer hat, wie das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ergeben hat, die in der Gemeinde Bad Waltersdorf auf der A2 bei Strkm 128.360 mittels Beschilderung ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h und somit um mehr als 50 km/h überschritten und damit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 und 3 FSG gesetzt, wodurch gleichzeitig von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997 bilden, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dadurch ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen, wodurch die Lenkberechtigung in der Folge zu entziehen ist.

 

Die hierbei auszusprechende Entziehungsdauer ergibt sich aus § 25 Abs. 3 FSG und § 26 Abs. 3 FSG und beträgt die Entziehungsdauer 2 Wochen, da der Beschwerdeführer erstmals die in § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG genannte Übertretung begangen hat, die jedoch aufgrund des vorliegenden Vormerkdeliktes (Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO) um zwei Wochen zu verlängern ist, sodass sich eine Gesamtentziehungsdauer von 4 Wochen ergibt.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 15. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/11/0069-4