LVwG-650404/13/Br

Linz, 23.06.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier  über die Beschwerde der V. K., geb. x, L., St. M.,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.05.2015, GZ: F 14/473943,

 

zu Recht:

 

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird dem Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und der Bewilligung von Übungsfahrten statt gegeben; Die Berechtigung wird jedoch vorerst auf ein Jahr befristet und unter der Auflage erteilt, dass während dieses Jahres über Aufforderung der (zuständigen) Behörde zwei Drogenharnanalysen auf THC vorzulegen sind.

 

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2 und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Ferner wurde ausgesprochen die Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten vom 13.1.2015 nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gestützt wurde die Entscheidung auf  § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG iVm § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV

 

 

 

II. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung mit nachfolgenden Ausführungen:

 

Sie stellten am 17.12.2014 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2 und B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachver­halt festgestellt:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Per­sonen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Bei der aufgrund einer Anzeige nach Suchtmittelgesetz erforderlichen amtsärztlichen Unter­suchung am 10.3.2015 wurde Ihnen die Beibringung folgender Befunde vorgeschrieben: Facharzt für Psychiatrie

 

Psychiatrische Stellungnahme FA Dr. Z. vom 30.3.2015:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B, durch Frau K. ist bei jahrelangem - zuletzt zweimal pro Woche stattfindendem - Drogenkonsum aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nur bedingt und nur unter folgenden Voraussetzungen zu befürworten: Kontrollierte Abstinenz bis Mitte August 2015 mit monatlichen Harnuntersuchungen auf Drogenmetabolite (Cannabis). Stellungnahme siehe Beilage

 

Amtsärztliches Gutachten Chefarzt Dr. G. vom 2.4.2015:

Bei Frau K. lag ein jahrelanger regelmäßiger Drogenkonsum von Cannabis vor. zuletzt im Februar 2015. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnte eine Abhängigkeit nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Abstinenzzeitraum ist noch zu kurz - die Erteilung der Lenkberechtigung ist aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht zu befür­worten.

Gutachten siehe Beilage

 

Mit Schreiben der LPD vom 9.4.2015 wurde Ihnen der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Vor der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der fachärztlichen Stellungnahmen und des amtsärztlichen Gutachtens hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) AM, A1, A2 und B derzeit noch nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde worin sie im Wesentlichen vorträgt, seit kurz vor der polizeilichen Einvernahme am Polizeiposten St. M. am 18.12.2014 und nicht wie von ärztlicher Seite fälschlich angenommen werde, erst Februar 2015, keine Suchtmittel mehr konsumiert habe.

Sie wäre also seit diesem Zeitraum abstinent und nicht erst seit dem in den ärztlichen Gutachten angeführten Zeitraum von Mitte Februar 2015. Die Angabe von Mitte Februar 2015 rührte von einem Missverständnis bei der psychiatrischen Untersuchung her.

Von der Angabe Mitte Februar im Bericht sei auch bei dem Versuch, das Missverständnis beim nachfolgenden gemeinsamen Durchgehen des Berichtes mit der Ärztin aufzuklären, nicht abgerückt worden.

 

 

 

 

III.        Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier mangels Antrages und mit Blick auf das Ergebnis der ergänzend erhobenen Beweise und dem dazu gewährten Parteiengehör unterbleiben.

§ 28 Abs.1 u. 2 VwGVG lauten:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

            1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

            2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

 

 

III.1.     Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Die Faktenlage aus dem Behördenakt lässt sich eingangs dahingehend zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin etwa seit Anfang November 2012 bis etwa Dezember 2014 wiederholt Cannabis aus einer Pfeife konsumierte.

Sie hat im Wege der Fahrschule N. am 17.12.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A u. B, verbunden mit einem Antrag auf Durchführung (Bewilligung) von Übungsfahrten gestellt.  Als Begleiter wurden beide Elternteile (Dipl.-Ing. K. C. A. u. R. K.) namhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin legte mit diesem Ansuchen auch ein ärztliches Gutachten iSd § 8 FSG datiert mit 14.12.2014 vor. Der Antrag ist jedoch mit einem Eingangsstempel der Behörde vom 10.12.2014 versehen, während der auf dessen Rückseite aufgebrachte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erhebungs- bzw. Fragebogen wiederum das Datum 16.12.2014 trägt.

Am 13.1.2015 erteilte die Behörde für die Beschwerdeführerin eine Übungsfahrtbewilligung mit beiden Eltern.

In weiterer Folge wurde der Behörde ein als Anzeige an die StA Linz gerichteter Abschlussbericht der Polizeiinspektion R. zugeleitet. Dieser langte am 30.1.2015 ein (Eingangsstempel).

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin etwa von Anfang 2012 bis „letztmalig etwa Mitte Dezember 2014“ wiederholt Cannabis aus einer Pfeife – meist zu Hause in ihrem Zimmer – konsumiert [geraucht] habe. Diesbezüglich habe sie sich im Rahmen einer Einvernahme geständig gezeigt. Ihrer Vernehmung war wunschgemäß der Vater der Beschwerdeführerin beigezogen. Im Rahmen der Vernehmung gab die Beschwerdeführerin einen wöchentlichen Konsum von  0,5 Gramm aus einer Pfeife zu Protokoll. Die Pfeife hatte sie laut eigenen Angaben am Tag ihrer Vernehmung am 18.12.2014 bereits entsorgt gehabt.

Sie gab ihre Bezugsquelle des Suchtmittels vorerst nicht bekannt und nannte jedoch in der Folge einen gewissen „M.“ von dem sie im August ein Gramm Cannabis gekauft gehabt habe. Dies wurde dann auf fünf Gramm berichtigt und schließlich auch eine weitere Person genannt die sich bei der genannten Bezugsquelle mit dem Spitznamen „M.“ eingedeckt hatte, wobei die von ihr bezogene Menge des „Krautes“ als mit „zwei Hände voll“ (ihrer Handgröße) beschrieben wurde. Es kam schließlich noch auf die Anbaustelle des Krautes die Rede.

Die weiteren dem Akt angeschlossenen Ermittlungsergebnisse betreffend anderer Konsumenten sind  hier nicht anzuführen.

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Schreiben vom 16.2.2015 zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

 

Der Amtsarzt führt in seinem Gutachten vom 2.4.2015 unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme vom 30.3.2015 aus, dass die  amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt sei.

Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ. Die Probandin sei kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch sowie kognitiv unauffällig und nehme keine Medikamente ein. Einen ersten Kontakt zu Suchtgift habe sie mit  ca. 15 Jahren - THC – gehabt, sonst nichts und dieses mit Freunden beim Fortgehen zweimal wöchentlich konsumiert.  Zuletzt 4 Tage vor der Anzeigenerstellung.

Insgesamt 2 1/2 Jahre Konsum zur Linderung v. Kopfschmerzen, außerdem sei es sehr gemütlich gewesen und es sei als angenehm empfunden worden.

Einer psychiatrischen Stellungnahme von Dr. Z sei laut Amtsarzt  zu entnehmen gewesen:

Die Beschwerdeführerin konsumierte in den vergangenen drei Jahren, zuletzt zweimal  pro Woche Cannabis. Sie tat dies in Gesellschaft ihrer Freunde, aber auch alleine.

Mitte Februar 2015, kurz vor der Anzeige u. Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, habe die Beschwerdeführerin Abstinenz angegeben (zumal die Anzeige im Dezember erfolgte kann  wohl nur gemeint gewesen sein, Mitte Dezember 2014).

 

Diagnose (der Fachärztin Dr. Z.):

Jahrelanger Konsum einer psychotropen Substanz - psychische Abhängigkeit nicht eindeutig auszuschließen. Seit Mitte Feb. - Abstinenz

Das Lenken eines KFZ der Gr. 1 Kl. A u. B ist bei jahrelangen zuletzt 2x /Wo. stattfindendem Drogenkonsum aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht nur bedingt u. nur unter folgenden Voraussetzungen zu befürworten.

Kontrollierte Abstinenz bis Mitte Aug. 2015 mit mtl. Harnuntersuchungen auf Drogenmetabolite. Bei unauffälligen Ergebnissen - Befristung der LB auf 1 Jahr

Unangemeldete unregelmäßige Harnuntersuchungen auf Drogenmetabolite während dieser Frist.

In Würdigung des Befundes führt der Amtsarzt schließlich aus, dass bei der Beschwerdeführerin  ein jahrelanger regelmäßiger Konsum v. Cannabis vorgelegen wäre. Zuletzt im Februar 2015. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnte eine Abhängigkeit nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Abstinenzzeitraum ist noch zu kurz - die Erteilung der Lenkberechtigung sei daher aus amtsärztlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht zu befürworten gewesen. Dies jedoch in der Annahme der Abstinenz erst seit Mitte Februar.

In Anlehnung an das psychiatrisch-fachärztliche Gutachten ist eine Abstinenz bis August 2015 zu fordern, in Form der mtl. Beibringung v. Drogenharnanalysen auf THC.

Sollten diese Ergebnisse negativ verlaufen, könne im Anschluss daran, eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung  für 12 Monate mit  weiterführender Nachkontrolle ins Auge gefasst werden.

 

III.2. Mit der hier vorliegenden im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilenden und grundsätzlich für das Landesverwaltungsgericht als nicht in Zweifel zu ziehenden Faktenlage wurde mit h. Schreiben vom 8.6.2015 der für die Behörde tätige Amtsarzt konfrontiert.

Dieser erklärte in einer schriftlichen Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht vom 9.6.2015, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar wäre, da sie doch diese Darstellung, erst seit Februar 2015 sich in Abstinenz zu üben, gegenüber der Fachärztin für Psychiatrie Dr. Z. erklärt bzw. abgegeben habe.  Wenn die Probandin jedoch, so der Polizeichefarzt weiter, einen entsprechenden Abstinenznachweis vorlegen würde (einen negativen Harnbefund auf THC) könne sie neuerlich um Erteilung einer Lenkberechtigung ansuchen.

Einen derartigen Abstinenznachweis übermittelte die Beschwerdeführerin der Behörde durch eine Befundvorlage (negatives Ergebnis) per 10.6.2015, welcher von der Behörde dem Landesverwaltungsgericht nachgereicht und von diesem dem Amtsarzt neuerlich um Beurteilung der Eignungsfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorgelegt wurde.

Um das Verfahren zu vereinfachen und die Zwischenschritte zu verkürzen wurde im Wege der Fahrschule ein Fernsprechanschluss und in der Folge im Wege der Mutter der Beschwerdeführerin Emailadressen in Erfahrung gebracht.

 

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wege des Amtsarztes und in Einbeziehung der Beschwerdeführerin  erfolgten Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens, verweist der Amtsarzt, dass auf die laut psychiatrisch  fachärztlicher Stellungnahme v. Dr. Z. von einem Zustand nach mehrjährigem Konsum von Cannabis mit großer Regelmäßigkeit auszugehen sei. Daher wäre ein durchgehender Abstinenznachweis während der nächsten zwölf Monate durch Vorlage zweier Harnbefunde auf THC, jeweils über Aufforderung der Behörde zu führen.  Dies wegen des statistisch gesehen noch erhöhten Rückfallrisikos in alte Konsumationsmuster. Es könne in dieser Form  eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung  für zwölf Monate ausgesprochen werden.

Diesem Kalkül schließt sich nach gewährtem Parteiengehör das Landesverwaltungsgericht an.

Vom gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wird zur ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 19.6.2015, in dessen an das Landesverwaltungsgericht gerichtete Email am 20.6.2015 inhaltlich nicht entgegen getreten jedoch auch nicht auf die sich daraus ergebenden und vom Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgezeigten Beurteilungs-basis  eingegangen.

Es wurde lediglich dargelegt, warum nicht schon früher mit der Vorlage von Harnbefunden agiert wurde und aus welchen Gründen nicht beabsichtigt war einer Drogenharnanalyse nicht nachzukommen.

Erst in ihrem bzw. ihres gesetzlichen Vertreters geführten Telefonat mit dem namentlich genannten Vertreter der Führerscheinbehörde sei man sich seitens der Beschwerdeführerin bewusst geworden, dass es keine Terminvorschreibungen geben würde, worauf man vorher offenbar gewartet habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin sofort eine Drogenharnanalyse durchgeführt. Es sei hier in gutem Glauben gehandelt und nicht in der Absicht der Drogenharnanalyse nicht nachzukommen gehandelt worden. Die Beschwerdeführerin  sei keine Juristin, deren tägliches Geschäft im Lesen komplizierter Texte bestehe. Sie werde bereits am kommenden Montag zur nächsten Drogenharnanalyse gehen.

Betreffend den abermaligen unzutreffenden Hinweis des Amtsarztes einer erst “seit Mitte Februar-Abstinenz“ wurde abschließend einmal mehr verwiesen.

Da letztlich nun der Amtsarzt eine bedingte Eignung attestierte gibt es keinen Grund dieser Beurteilung nicht zu folgen. Dem trat auch die Behörde nicht entgegen (AV ON 12).

 

 

 

V.        Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Im Beschwerdefall gelangen folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV zur Anwendung:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

 

Gesundheitliche Eignung

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

 

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

 

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

…"

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

 

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)    Alkoholabhängigkeit oder

b)    andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  …

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf (…) eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

 

 

 

V.1. In der  Tatsache, dass hier von einem zurückliegenden, wenngleich eher nur im geringen Umfang getätigten Suchtmittelkonsum auszugehen ist, wirft dies empirisch betrachtet die Frage der gesundheitlichen Eignung auf und zwingt zu deren amtsärztlichen Abklärung.

Die Feststellung eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmittel und deren fachliche Beurteilung muss als Grundlage für eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und mit Auflagen versehen schlüssig nachvollziehbar sein (VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis auf VwGH 27.2. 2004, 2003/11/0209).

Dieser Tatsache folgend ist  die Befristung und die Auflage, insbesondere wegen der noch nicht nachhaltig gesichert geltenden Abstinenzhaltung und einer daraus aus medizinischer Sicht eines noch nicht hinreichend gesicherten Ausschlusses eines Rückfalls und damit des Wegfalls der gesundheitlichen Eignung sachlich durchaus begründet.

Die Judikatur besagt, dass bei Personen, die über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen haben, wegen eines als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos keine Kontrolluntersuchungen mehr erforderlich sind und bei Vorliegen der (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 zu erteilen ist (VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090). Umgekehrt bedeutet dies, dass bei weniger lang zurückliegenden Ereignissen die Einschränkung sehr wohl noch geboten ist.

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. auch VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152 mit Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999). Eine solche nachvollziehbare Begründung wird im Rahmen der Beweiswürdigung im hier vorliegenden und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzten Gutachten vom erkennenden Gericht als begründet erachtet.

V.2. Wenn etwa der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen eine Rechtswidrigkeit mangels Schlüssigkeit von amtsärztlichen Gutachten immer wieder zu erblicken aufzeigt kann es dem zur Tatsachenentscheidung berufenen Verwaltungsgericht nicht verwehrt sein im Falle einer noch nicht zweifelsfrei gesichert geltenden Abstinenzhaltung, einer sachlich vertretbaren Befristungs- und Auflagenempfehlung zu folgen.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist selbst nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132 mit Hinweis auf VwGH 24.4.2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13.8.2003, Zl. 2001/11/0183, 13.8.2003, Zl. 2002/11/0228, vom 25.4.2006, Zl. 2006/11/0042, vom 15.9.2009, Zl. 2007/11/0043 und vom 22.6.2010, Zl. 2010/11/0067, sowie VwGH 25.5.2004, 2003/11/0310).

 

Eine solche Schlussfolgerung ist logisch besehen nur in einem ärztlichen und weniger im Rahmen des rechtlichen Kalküls zu ziehen. Das letztlich auch der Amtsarzt nur auf empirische Erfahrungen bei einem mehrjährigen Suchtmittelmissbrauch angewiesen ist und für den Einzelfall eine Rückfallsprognose nicht näher begründen kann liegt auf der Hand. Jedoch alleine mit dem Hinweis auf dessen medizinisch empirische Erfahrung ist die Einschränkungsempfehlung als rechtlich gedeckt zu qualifizieren. Eine andere Beurteilung würde das Ergebnis einer Reduzierung eines amtsärztlichen Gutachtens zur bloß formalen Hülse zur Folge haben. Eine solches Ergebnis vermag selbst aus der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu den strengen Anforderungen an amtsärztliche Gutachten nicht zugesonnen werden.

Die Beschwerdeführerin wird daher nach Ablauf eines Jahres ihre gesundheitliche Eignung wieder nachzuweisen haben.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. H. B l e i e r