LVwG-150515/2/DM

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Dr. W B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2014, GZ. PPO-RM-Bau-140060-04, betreffend Versagung einer Baubewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1.       Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist Alleineigentümer der Liegenschaft x, KG P, bestehend aus den Grundstücken x und .x mit einer Gesamtfläche von (derzeit) 1252 m2.

 

Über Antrag des Bf wurden mit Bescheid des Magistrates Linz vom 16.4.2014 folgende in der Vermessungsurkunde des DI W B vom 24.03.2014, GZ 988/11, dargestellten Gutbestandsveränderungen genehmigt:

 

Teilung des Grundstücks Nr. x (1210m2) in sich (955m2) sowie die neu zu schaffenden Grundstücke Nr. x (148m2) und Nr. x (107m2);

Vereinigung des Grundstücks Nr. x (45m2), bei gleichzeitigem Erlöschen desselben, mit dem Grundstück Nr. x (neu: 1000m2).

Das Grundstück Nr. x (neu) im Ausmaß von 1000m2 wurde zum Bauplatz erklärt.

 

I.2.       Bereits mit Bescheid vom 17.2.1942 wurde dem Rechtsvorgänger des Bf eine Baubewilligung für die Errichtung eines ebenerdigen, unterkellerten Gartenhauses („Notwohnung") in Holzblockbauweise erteilt. Die Ausmaße dieses Gebäudes betragen laut Bauplan 6,50 m x 6,00 m. An seiner Nordseite ist ein Anbau aus Holz (3,00 m x 2,50 m) vorhanden.

 

I.3.       Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 13.12.1985 erging eine Baubewilligung für einen Dachraumausbau beim o.a. Objekt und einen nördlich daran anschließenden Zubau. Aus einem der Baubehörde in diesem Verfahren am 5.5.1997 vorgelegten „Bestandsplan" geht hervor, dass der neu geschaffene Baukörper nicht in Form eines Zubaus mit baulichen Verbindungen (Durchbrüchen) zum Altbestand ausgeführt, sondern an diesen lediglich angebaut wurde. Die ursprünglich geplanten Änderungen am Altbestand (Dachraumausbau) wurden nicht realisiert.

 

I.4.       Mit Bescheid vom 13.2.2002 wurde dem Bf eine Baubewilligung für einen westseitigen Zubau an das mit Bescheid vom 13.12.1985 genehmigte Objekt rechtskräftig erteilt. Das Bauvorhaben wurde in der Folge in der genehmigten Form ausgeführt.

 

I.5.       Das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Baubewilligungs-antrag vom 6.2.2014 in der Fassung des am 16.6.2014 eingelangten Austauschplanes) sieht eine „Erneuerung" des im Jahr 1942 bewilligten Holzobjektes („Hausstock") in der Form vor, dass auf den bestehen bleibenden, in Massivbauweise ausgeführten Kellermauern (Untergeschoß) ein vollständig neues Gebäude in Ziegelbauweise - bestehend aus einem Obergeschoß und einem Dachgeschoß - aufgesetzt wird, wobei dieses Gebäude an der Ostseite über den im Jahr 1942 genehmigten „Altbestand" um 2,34 m hinausreicht. Zwischen dem geplanten Gebäude und dem mit Bescheid vom 13.12.1985 genehmigten Baukörper besteht im Obergeschoß eine bauliche Verbindung (Türöffnung). Das geplante Objekt weist an seiner Nordseite keinen eigenen Wandabschluss auf, sondern wird dieser durch die südliche Außenmauer des Bestandes gebildet. Das eingereichte Bauvorhaben dient Wohnzwecken und steht mit dem Bestand insofern in einem funktionellen Zusammenhang, als über einen an der Ostseite vorgesehenen Eingang („Haupteingang WE x") eine Aufschließung (auch) der im Bestand existierenden Wohnung (WE x) vorgesehen ist.

 

Laut der vom Bf am 16.6.2014 vorgelegten Flächenberechnung beträgt die bebaute Fläche des verfahrensgegenständlichen Objektes 74,21 m2 (25,70 m2 + 48,51 m2). Der nördlich anschließende genehmigte Bestand (Hauptgebäude) weist eine bebaute Fläche von 174,27 m2 auf.

 

I.6 Mit Bescheid vom 28.8.2014 wies der Magistrat Linz als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Bf vom 6.2.2014 (Austauschplan eingelangt am 16.06.2014) um Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau beim bestehenden Gebäude „H x" ohne Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung ab.

 

Die auf § 30 Abs. 6 Z. 1 Oö. BauO 1994 gestützte Entscheidung wurde damit begründet, dass das eingereichte Bauvorhaben den zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes L Nr. x widerspreche. Der Flächenwidmungsplan limitiere die Dichte der Bebauung bei Neu-und Zubauten des Hauptgebäudes mit maximal 200 m2. Laut Flächenaufstellung im Einreichplan überschreite der Hauptbaukörper dieses Limit um 48,48 m2. Eingehend auf eine Stellungnahme des Bf vom 7.7.2014 führte die Erstbehörde weiters aus, dass durch die betreffende Festlegung im Flächenwidmungsplan sowohl bei einem Neubau die Grundfläche des Hauptbaukörpers auf 200 m2 beschränkt werde, als auch bestehende (Wohn)Gebäude und Zubauten zu diesem auf eine Grundfläche von insgesamt 200 m2 als höchstzulässig eingeschränkt seien. Die flächenlimitierende Festlegung des Flächenwidmungsplanes sei nicht auf die Grundfläche lediglich des Zubaus zu verstehen und anzuwenden, sondern auf den Gesamtumfang der Hauptbebauung.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.10.2014 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (= belangte Behörde) die Berufung des nunmehrigen Bf ab und begründete dies ausführlich.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 12.11.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und brachte zusammengefasst vor, das beantragte Bauvorhaben widerspreche nicht dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

 

㤠30

Vorprüfung

 

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

            1.         zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

            2.         sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

…“

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

19.       Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;

28.       Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist;

32.       Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen.“

 

 

III.4. Der Flächenwidmungsplan L Nr. x, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt L Nr. x, widmet die Grundstücke x und x, KG P, als „Grünland - für die Land-und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland" und sieht für das Objekt „H x" gemäß Pkt. 1.3.14 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 46/2008, die Signatur „+" („bestehende Wohngebäude im Grünland") vor. In der Legende des Flächenwidmungsplanes findet sich dazu folgende Definition:

 

Die Signatur + weist von Grünland umgebene Baulandflächen mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude (in der Regel unter 1000m2) aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Für die im Anhang 2 zum FIWPI dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer, Festlegung der Baulandfläche und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt. Diese Fläche weist die zum betreffenden Haus gehörende Baulandfläche aus, auf der lediglich ein Hauptgebäude zulässig ist. Im Sinne des § 21 Abs. 6 des Oö. ROG 1994 wird die Dichte der Bebauung bei Neu- u. Zubauten des Hauptgebäudes mit max. 200 m2 bebaubarer Fläche festgelegt, (siehe Anhang 2)

 

Im Anhang 2 ist die hier gegenständliche Baulandfläche wie folgt dargestellt (Abbildung nicht maßstabsgetreu):

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Die einzig sich stellende beschwerdegegenständliche Frage ist, welche maximal zulässige Bebauung der hier maßgebliche Flächenwidmungsplan regelt und ob das beantragte Bauvorhaben dem entspricht.

 

Der Bf vermeint unter Bezug auf die unter III.4. zitierte normative Festlegung in der Legende zum Flächenwidmungsplan Nr. x, logischerweise sei bei den bestehenden Wohngebäuden im Grünland bereits ein Gebäude vorhanden. Aus der reinen Wortinterpretation ergebe sich daher, dass ein Neubau 200 m2 betragen dürfe. Da das Hauptgebäude naturgemäß ein schon bestehendes sei, könne sich die Formulierung des Wortes Zubaus im Zusammenhang mit der Größenfläche von 200 m2 auch nur auf diesen Zubau beziehen, weshalb also ein Zubau mit maximal 200 m2 zulässig sei.

 

Mit diesem Vorbringen kann der Bf die folgenden Rechtsausführungen der belangten Behörde nicht entkräften:

 

„…

1.        § 2 Abs. 1 Oö. ROG 1994 normiert als Raumordnungsgrundsätze u.a. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen und die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere der Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern („Zersiedelung").

Die „+"-Signatur im Flächenwidmungsplan sieht „Baulandenklaven" im Grünland vor und erlaubt somit die Errichtung von nicht für die Land- und Forstwirtschaft nötige Bauwerke in ansonsten als Grünland gewidmeten Landschaftsbereichen. Sie stellt eine den Grundeigentümer privilegierende „Ausnahme" von der generellen Grünlandwidmung dar und ist folglich unter Berücksichtigung der o.a. Raumordnungsgrundsätze (insbesondere zur Vermeidung einer „Zersiedelung") restriktiv auszulegen (zur Auslegung von Ausnahmebestimmungen vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 05.03.2014, 2013/05/0102, mwN).

 

3.    Aus der in Begründungsabschnitt III.4 zitierten normativen Festlegung in der Legende zum Flächenwidmungsplan L Nr. x ergibt sich, dass eine Bebauung einer mit der „+"-Signatur ausgewiesenen Baulandfläche nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

>         Die als Bauland ausgewiesene Fläche darf nur mit einem einzigen Hauptgebäude bebaut sein. Dies kann entweder das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungspla­nes bestehende Hauptgebäude (also der „Altbestand") sein als auch ein „neues" Hauptgebäude (Neubau), welches anstelle des Altbestandes und nach Beseitigung desselben errichtet wird. Zwei (oder mehrere) Hauptgebäude sind daher - selbst wenn sie in Summe eine bebaute Fläche von weniger als 200 m2 aufweisen - nicht zulässig.

>         Das auf der Baulandfläche bestehende oder als „Ersatzbau" neu errichtete Hauptgebäude darf samt späterer Zubauten eine bebaute Fläche von 200 m2 nicht überschreiten. Ein bestehendes Hauptgebäude kann daher durch so viele Zubauten erweitert werden bis die Gesamtfläche des Hauptgebäudes das Flächenlimit von 200 m2 erreicht.

>         Von einem (unselbständigen) Zubau zu einem Gebäude ist dann auszugehen, wenn eine Verbindung des bestehenden Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür oder in der Form einer baulichen Integration, vorhanden ist, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, wobei die Annahme eines Zubaus darüber hinaus einen funktionalen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude voraussetzt (vgl. VwGH 25.04.2005, 2004/17/0193).

…“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich diesen Ausführungen der belangten Behörde an und hält ausdrücklich fest, dass der belangten Behörde zuzustimmen ist, wenn sie zunächst davon ausgeht, dass die „+“-Signatur im Flächenwidmungsplan eine den Grundeigentümer privilegierende Ausnahme von der generellen Grünlandwidmung darstellt und daher unter Berücksichtigung der angeführten Raumordnungsgrundsätze (insbesondere zur Vermeidung einer „Zersiedelung“) restriktiv auszulegen ist (vgl. zur Auslegung von Ausnahmebestimmungen VwGH 5.3.2014, 2013/05/0102; 21.2.2014, 2012/06/0209 als Beispiel für viele andere). Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des Flächenwidmungsplanes darf die bebaute Fläche des Hauptgebäudes inklusive aller Zubauten maximal 200 m2 betragen. Würde man dies anders - im Sinne der Ausführungen des Bf – sehen, so läge die Festlegung der maximal zulässigen Bebauung nicht beim Verordnungsgeber, sondern beim Bauwerber (hier: Bf). Dies würde jedoch den Willen des Verordnungsgebers unterlaufen.

 

IV.2. Soweit der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern aufzuzeigen versucht, als das beantragte Bauvorhaben seinen Ausführungen zufolge nicht als Zubau, sondern als Umbau zu qualifizieren sei, welcher vom Wortlaut der Legende im Flächenwidmungsplan nicht erfasst sei, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der hier zu beurteilende Einreichplan vom 16.6.2014 (Eingangsdatum) sieht eine Abtragung des im Jahr 1942 bewilligten Holzobjektes („Hausstock“) bis auf die (bestehen bleibenden) Kellermauern vor, wobei auf diese Kellermauern (Untergeschoß) ein vollständig neues Gebäude in Ziegelbauweise – bestehend aus dem Obergeschoß und einem Dachgeschoß – aufgesetzt wird. Isoliert betrachtet wäre dieses Bauvorhaben als Neubau iSd § 2 Z. 19 Oö. BauTG 2013, keinesfalls jedoch als Umbau iSd Z. 28 par.cit. zu werten (vgl. dazu VwGH 18.5.2010, 2008/06/0205). Allerdings weist das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben eine bauliche Integration in den bereits bestehenden nördlichen Baukörper auf (Verbindungstür, fehlender Wandabschluss, funktioneller Zusammenhang), weshalb das Bauvorhaben durch die Vergrößerung des Hauptgebäudes in waagrechter Richtung als Zubau zu qualifizieren ist (§ 2 Z. 32 leg.cit.).

 

Da aber bereits der „Bestand“ (gemeint sind die mit Bescheiden vom 13.12.1985 und 13.2.2002 genehmigten Baukörper) eine bebaute Fläche von 174,27 m2 aufweist, steht nach dem geplanten Abbruch des alten „Hausstockes“ für die Errichtung eines Zubaues an derselben Stelle noch eine Fläche von 25,73 m2 zur Verfügung, die aber durch das eingereichte Bauvorhaben (bebaute Fläche von 74,21 m2) bei Weitem überschritten wird.

 

V.           Der Bf konnte mit seinem Vorbringen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach mit dem beantragten Bauvorhaben die maximal zulässige bebaubare Fläche von 200 m2 überschritten wird, nicht entkräften. Das beantragte Bauvorhaben widerspricht den Festlegungen im Flächen-widmungsplan, weshalb die Baubehörde erster Instanz und sodann die belangte Behörde zu Recht die Baubewilligung versagt haben.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter