LVwG-600498/9/Bi

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J R P, vertreten durch Frau RAin Dr. S W, vom 19. August 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2014, VerkR96-11873-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 5. und am 12. Mai 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Standort des Pkw x bis 5. März 2013 A. war; die Geldstrafe wird auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde beträgt nunmehr 18 Euro, das sind 10% der Geldstrafe.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.8 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als Benutzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen – Pkw x (D) – unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das Kraftfahrzeug sei im November 2011 nach Österreich eingebracht worden, der Standort in Österreich sei in A. Er habe bis zum 5. März 2013 – 18.00 Uhr, Gemeindegebiet Laakirchen, B144 bei km 13.2 – die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 24. Juli 2014.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 5. und am 12. Mai 2015 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechts­vertreters Dr. M W, der Vertreterin der belangten Behörde Frau K H und der Zeugen Meldungsleger Insp. R H (Ml) und Frau A B (AB) durchgeführt. Der Bf ist nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und zwar an der Adresse E. Das sei der Hauptwohnsitz seiner Eltern und er verfüge dort über eine getrennt begehbare Wohnung; unweit befinde sich auch der Hauptwohnsitz seines Sohnes C P in G. Er sei aufgrund der hohen Arbeitslosenrate seit 2009 in Österreich als technischer Angestellter berufstätig, ua bei der S GmbH in U aA, G M Gen.m.b.H. in G. und aktuell bei der B. in G. Er verbringe seine gesamte Freizeit an der genannten Adresse in Deutschland oder bei Freunden und Bekannten ebenfalls in Deutschland. Für diese Fahrten sei ihm von seinem Vater der Pkw Ford Focus x zur Verfügung gestellt worden. Das Fahrzeug sei auf seinen Vater zugelassen und dieser sei auch der Halter. Versicherungsnehmer sei er selbst, das sei nach dt. Recht möglich.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei rechtswidrig. Sein faktischer Lebensmittelpunkt sei am E. Wie die belangte Behörde zum Ergebnis komme, er habe sich fälschlicherweise mit Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe von Anfang an bestritten, dass er bei der Anhaltung am 5. März 2013 bestätigt haben solle, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich; das sei vom Beamten falsch protokolliert worden. Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie Saison­arbeitern gelte als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz. Das habe er bereits mehrmals vorgebracht und gelte das auch für ihn. Die Erwägungen der belangten Behörde dazu auf Seite 5 des Straferkenntnisses seien unrichtig. Diese lege auch dar, es sei ohne Bedeutung, von wem das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht worden wäre und auf wen es zugelassen sei, da es nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend sei, wer das Fahrzeug im Inland lenke, und sein Vorbringen, er fahre alle zwei bis drei Wochen nach W.dorf, würde ins Leere gehen. Sobald ein Auto erstmalig in das Bundesgebiet eingebracht würde, beginne die Monatsfrist zu laufen und sie beginne nicht wieder neu zu laufen. Diese Ausführungen seien unrichtig, nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Frist des § 82 Abs.8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen. Das Verbringen in das Ausland unterbreche die Frist, die bei neuerlicher Einbringung neu zu laufen beginne. Da er regelmäßig alle 2 bis 3 Wochen das Fahrzeug ins Ausland verbringe und dann wieder in das Bundesgebiet einbringe, beginne diese Frist jeweils von neuem zu laufen. Er habe damit nicht gegen § 82 Abs.8 KFG verstoßen.

Bei der Strafhöhe wird um Berücksichtigung der Milderungsgründe des § 34 Abs.1 Z2, 5 und 13 StGB ersucht und auf ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe hingewiesen; § 20 VStG sei jedenfalls anzuwenden. Beantragt wird die Einvernahme von insgesamt 7 Zeugen, alle wohnhaft in Deutschland, im übrigen Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Verfahrenseinstellung nach einer mündlichen Verhandlung, in eventu Abänderung in Form der Herabsetzung der Strafe.

 

Mit h. Schreiben vom 27. Februar 2015 wurde dem Bf unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (E 21.11.2013, 2011/16/0221) als relevanter Tatzeitraum ein Monat vor der Anhaltung, dh 5. Februar bis 5. März 2013, vorgehalten und er aufgefordert, durch geeignete Beweismittel eine „neue“ Einbringung des Pkw x nach Österreich nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 machte der Bf geltend, er habe sich schon damals in einer Lebensgemeinschaft mit der in Deutschland wohnenden Zeugin AB befunden und sie in Deutschland besucht. Er habe bereits dabei mit dem Pkw regelmäßig Österreich verlassen und sei dann wieder eingereist. Beantragt wurde wiederum die zeugenschaftliche Einvernahme der bereits angeführten deutschen Zeugen, alle aus G. und Umgebung, sowie AB.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml hielt laut seiner der Anzeige inhaltlich entsprechenden Aussage vom 5. Mai 2015 den Bf als Lenker des in Deutschland – laut Europäischem Fahrzeuginformationssystem auf Herrn R H P, den Vater des Bf – zugelassenen Pkw x am 5. März 2013 gegen 18.00 Uhr im Gemeindegebiet Laakirchen wegen einer Geschwindig­keitsüberschreitung an, wobei im Zuge der Amtshandlung der Bf auf die Frage wegen des ausländischen Kennzeichens angab, er wohne schon seit 4 Jahren in Österreich. Die weiteren Erhebungen des Ml ergaben, dass auf den Bf kein Fahrzeug in Österreich zugelassen ist, woraus er schloss, dass der Bf den in Deutschland zugelassenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt. Außerdem war der Bf seit 2009 in Österreich gemeldet und bestätigte selbst, diesen Pkw seit 2011 in Österreich zu verwenden. Für den Ml war daher naheliegend, dass Österreich der Lebensmittelpunkt des Bf ist, da eine „Heimfahrt“ von A. nach W.dorf (nahe G.) – das sind etwa 900 km hin und zurück und günstigstenfalls fünfeinhalb Stunden Fahrzeit für eine Strecke – wohl eher als Besuch zu werten sei, sodass sein Lebensmittelpunkt nicht dort liegen könne.

Am 13. März 2013 bestätigte der Bf telefonisch ihm gegenüber, dass er kein anderes Auto habe und mit diesem Pkw zwischen Wohnung und Arbeit hin- und herfahre. Auch der Bf sah seinen Lebensmittelpunkt seit 4 Jahren in Österreich,  erklärte aber, er besuche seine Familie in Deutschland alle 2 bis 3 Wochen; ein konkretes Datum seines letzten Besuchs in Deutschland gab der Bf nicht an und der Ml fragte ihn danach auch nicht dezidiert. Eine konkrete Frage dahingehend, ob der Bf in Österreich eine Beziehung hat, war dem Ml zu persönlich. 

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf am 5. März 2013 bei der Fa S in U. als technischer Angestellter arbeitete. Er war von 6. August 2009 bis 25. Februar 2010 in S, dann in N, von 9. November 2010 bis 1. Juni 2014 in A., A. 16, immer mit „Nebenwohnsitz“ und ist seit 1. Juni 2014 in St. G, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Bei der Verhandlung am 12. Mai 2015 legte der Rechtsvertreter eine „Bestätigung“ von L D, Rechtsanwalt, vom 6. Mai 2015 vor, wonach der Bf am 1. März 2013 gegen 9.30 Uhr zu einer Absprache in seiner Kanzlei erschienen sei. Nähere Angaben dazu waren der „Bestätigung“ nicht zu entnehmen und auch der Rechtsvertreter konnte zum Gegenstand der „Absprache“ nichts sagen. Der 1. März 2013 war ein Freitag und um 9.30 Uhr in G. zu sein, hätte der Bf zumindest einen Tag vorher hinfahren müssen. Der Bf hat weder Zeitaufzeichnungen seines Arbeitgebers dazu vorgelegt noch sich sonst dazu geäußert. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese „Bestätigung“ als unbedenklicher Beweis, dass sich der Bf am 1. März 2015 mit seinem Pkw tatsächlich in G. aufgehalten hat, ungeeignet.

 

Der Rechtsvertreter brachte zur Verhandlung am 12. Mai 2015 die Zeugin AB mit; diese ist laut dem von ihr vorgelegten deutschen Reisepass am x geboren. Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme an, der Bf und sie hätten sich schon länger gekannt und seien seit Dezember 2012 zusammen gewesen, nun hätten sie sich aber getrennt. Zu ihrem Geburtstag am x habe sie der Bf mit dem Pkw x an ihrem damaligen Wohnort G. besucht und sei von Freitag bis Sonntag dort geblieben, was Familienmitglieder bestätigen könnten. Sie sei Altenpflegerin und könne auch ihre Arbeitszeit­aufzeichnungen vorlegen. Sie sei nicht so oft in Österreich gewesen, aber es sei richtig, dass die Vermieterin des Bf, Frau A H, sie und ihre Telefonnummer gekannt habe. Sie habe öfter an Wochenenden Dienst, aber keine Nachtdienste gehabt und der Bf sei öfter von Freitag bis Sonntag bei ihr gewesen. Über eine vom Bf bestätigte Nebentätigkeit wusste sie nichts – eine solche war von der Vermieterin A H in ihrer Zeugenaussage am 11. Juni 2014 bestätigt worden.

 

Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten, der Bf selbst ist zu keiner Verhandlung persönlich erschienen.

Der Beweisantrag der Vertreterin der belangten Behörde, dem Bf die Vorlage von Kontoauszügen aus dem Jahr 2013 aufzutragen, war abzuweisen aus der Überlegung heraus, dass Kreditkartenabrechnungen, Rechnungen oder sonstige Zahlungsnachweise aus Deutschland vom Bf bereits vorgelegt worden wären; Barbehebungen (zB für ein von der Zeugin AB behauptetes Geburtstagswochen­ende) sind als Nachweis für einen Aufenthalt des Bf in Deutschland nicht geeignet.

 

Aus dem Akt ist zu ersehen, dass der Bf persönlich nur mit dem Ml gesprochen hat; die Schriftsätze seines deutschen Rechtsanwalts sind auf den behaupteten Wohnsitz in Deutschland gerichtet (Mietvertrag für die Wohnung am E). Im Schriftsatz vom 29. November 2013 wurde erstmals ausgeführt, dass der Bf Wochenende, Feiertage und Urlaub gemeinsam mit einer – namentlich nicht genannten – Lebensgefährtin in Deutschland verbringt. Im Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 14. März 2014 ist die Rede davon, der Bf unterhalte keine Beziehung in Österreich, sondern habe eine Lebensgefährtin in Deutschland, die Mietwohnung in A. diene nur zum Übernachten unter der Woche, was sich auch aus der Stromrechnung der Energie AG ersehen lasse. Er fahre alle 2 bis 3 Wochen zu seinem Elternhaus nach Deutschland und verbringe seine Freizeit in Deutschland bei Freunden und Bekannten. Allerdings wird im Schriftsatz vom 1. April 2014 die Vermieterin der Wohnung in W.dorf – und da ist der aus dem Mietvertrag aus dem Jahr 2007 ersichtliche Name falsch geschrieben – als Lebensgefährtin bezeichnet. Weiters wurde geltend gemacht, der Bf habe „mehrere Bekannte“ im Süden Deutschlands, mit denen er seine Freizeit verbringe, Namen wurden aber nicht mitgeteilt, sondern auf deren Zeugeneinvernahme vor dem Landesverwaltungs­gericht verwiesen, im Beweisantrag wurden nur Familienmitglieder, der deutsche Rechtsanwalt sowie der Vorsitzende des H.vereins, alle in W.dorf bzw G., und die Zeugin AB genannt.  

 

Erstmals aufgetaucht ist der Vorname der Zeugin AB in der Zeugenaussage der Vermieterin der Wohnung in A., worauf im Schriftsatz vom 30. Juni 2014 doch endlich deren Name und Adresse genannt wurden. Eine Dauer dieser Beziehung, insbesondere wann sie begonnen hat, hat der Bf nicht angeführt. Er wohnt erst seit 1. Juni 2014 in St. G. bei O., was als Indiz für die Beziehung mit der in K. (nahe Bad F., also auf der anderen Seite des I. gegenüber von St. G. bei O.) gesehen werden kann. Ob diese Beziehung auch schon in der hier maßgebenden Zeit zwischen 5. Februar und 5. März 2013 bestanden hat, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Eine Behauptung des Bf dazu gibt es nicht und ist die Aussage der Zeugin AB das einzige Beweismittel. Allerdings besteht aufgrund der offensichtlichen Informationsdefizite des Rechtsvertreters in den mündlichen Verhandlungen der Eindruck, dass der Bf trotz der Zusammenfassung der relevanten Rechtslage im h. Schreiben vom 27. Februar 2015 nicht an einer effektiven Mitwirkung mit dem Ziel, das Verwaltungsstrafverfahren nach immerhin zwei Jahren endlich abzuschließen, interessiert war.

In der Verhandlung am 5. Mai 2015 bestätigte der Rechtsvertreter, mit dem Bf über einen konkreten Anlass zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich nachgewiesen werden könnte, gesprochen zu haben und sein Mandant habe ihm keinen konkreten Anlass nennen können. Dem Ersuchen in der Ladung, konkrete Zeugen für ein konkret behauptetes Ereignis mitzubringen, ist der Rechtsvertreter nicht gefolgt. Er hat wiederholt, mit dem Bf über konkrete Familienfeste bzw ähnliche Anlässe im relevanten Zeitraum gesprochen zu haben, aber dabei habe sich nichts ergeben, insbesondere kein Anlass für eine konkrete Fahrt.

Zur Verhandlung am 12. Mai 2015 erschien dann die – nach ihren eigenen Aussagen ehemalige – Freundin AB und wies ihren Geburtstag am x nach. Ob, wie sie behauptete, die Beziehung zwischen ihr und dem Bf tatsächlich schon im Dezember 2012 begonnen hat und der Bf im Februar 2013 für den Zeitraum von Freitag bis Sonntag mit dem Pkw x bei ihr in Deutschland war, lässt sich nicht überprüfen und hat das nicht einmal der Bf behauptet, sodass die Aussage der Zeugin AB den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage erweckt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 in der zur Tatzeit 5. März 2013 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Mit BGBl.I Nr.26/2014 vom 23. April 2014 wurde § 82 Abs.8 KFG – gemäß § 135 Abs.27 KFG rückwirkend bis 14. August 2002 – insofern abgeändert, als die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Mit Erkenntnis des VfGH vom 2.12.2014, G72/2014, wurde § 135 Abs.27 KFG 1967 („§ 82 Abs.8 in der Fassung BGBl.I Nr.26/2014 tritt mit 14. August 2002 in Kraft“) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 1 Abs.1 VStG („Als Verwaltungs­übertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“) die Anwendung einer rückwirkend geänderten gesetzlichen Bestimmung, die, wenn auch im Wege einer darin formulierten anderen Auslegung einer bestehenden Gesetzes­bestimmung, eine nachträgliche Benachteiligung des Beschuldigten darstellen würde, unzulässig.

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, dargelegt, dass die Rechtsansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs.8 KFG nicht unterbreche, dh bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, in der (damaligen) Gesetzesbestimmung keine Deckung findet und ist (unter Zugrundelegung der Fassung des § 82 Abs.8 KFG vor BGBl.I Nr.26/2014 vom 23. April 2014) davon ausgegangen, dass jede Einreise nach einem wenn auch nur kurzzeitigen Verlassen des Bundesgebietes eine neuerliche Einbringung darstellt – mit der Konsequenz, dass eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet für einen Monat ohne Zulassung nach § 37 KFG zulässig war.

 

Dem Rechtsvertreter wurde diese Rechtsprechung und die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes über den hier relevanten der Zeitraum zwischen 5. Februar und 5. März 2013 mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht, ihm dargelegt, dass generelle zeitlich nicht zuordenbare Aussagen nicht als Gegenbeweis geeignet seien, und er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, Beweisanträge entsprechend zu formulieren und Beweismittel vorzulegen. Die Rechtsvertretung hat mit Schriftsatz von 31. März 2015 dieses Schreiben lediglich inhaltlich wiederholt und auf die Beweisanträge in der Beschwerde verwiesen, insbesondere auf die Zeugin AB, ohne aber ein konkretes Beweisthema zu nennen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sind die beiden einzigen Beweise, die sich auf den relevanten Zeitraum beziehen, die „Bestätigung“ des deutschen Rechtsanwalts über eine Absprache bei ihm in G. am 1. März 2013 mit dem Bf und die Aussage der Zeugin AB. Vom Bf selbst bzw seiner nunmehrigen Rechtsvertretung gibt es keinerlei Aussagen dazu. Beide Beweismittel sind somit nicht als fundiert und nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft anzusehen. Als „Gegenbeweis“ für eine Einbringung des Pkw x nach Österreich im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 sind sie nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet.

Die Verantwortung des Bf ist in sich widersprüchlich in Bezug auf eine Lebensgemeinschaft in Deutschland – zunächst wurde die Vermieterin in W.dorf als solche genannt, nach der Namensnennung durch die Vermieterin in N.dorf/A. dann die Zeugin AB – und tatsächlich unglaubwürdig in Bezug auf die regelmäßige Rückkehr in die Wohnung in W.dorf und Nutzung der Wohnung in Österreich nur als berufsbedingte Übernachtungs­möglichkeit unter der Woche aufgrund der Länge der Fahrtstrecke und vor allem den Kosten einer regelmäßigen Hin- und Herfahrt. Objektive Beweismittel dafür, dass der Bf, wie die Zeugin AB behauptet hat, den von ihm gelenkten Pkw tatsächlich am Freitag, dem 8. Februar 2013, nach Deutschland ausgeführt und am Sonntag, dem 10. Februar 2013 aus Deutschland wieder nach Österreich eingeführt und damit neu eingebracht hätte, wurden nicht geltend gemacht.

 

Gemäß § 40 Abs.1 2.Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.

Ob der Bf mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in S., N.dorf/A, S./A oder nunmehr St. G. bei O. gemeldet war, ist insofern irrelevant, als § 82 Abs.8 KFG von „Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland“ ausgeht und davon jedenfalls der zur Tatzeit relevante einzige Sitz des Bf in Österreich umfasst ist, gleichgültig aus welchen Beweggründen er ihn bei der Anmeldung als Nebenwohnsitz bezeichnet hat. Der Wohnsitz A, stand für immerhin vier Jahre in unmittelbarem Verhältnis zur nicht bloß vorübergehenden Arbeitsstätte in U. – der Bf arbeitete erst seit März 2014 in G.   

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt aus all diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand insofern verwirklicht hat, als er im Sinne des Tatvorwurfs bis jedenfalls 5. März 2013 den Pkw X in Österreich verwendet hat, ohne Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei der örtlich zuständigen BH Vöcklabruck abzuliefern. Er hat, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten ohne jeden Zweifel als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis – zutreffend – die Höhe der Strafe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bf mit lediglich 4,4% der Höchststrafe begründet und ist von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

Der Bf ist mittlerweile unbescholten, die Einkommensschätzung auf 1.500 Euro monatlich wurde nicht bestritten, er hat weder Sorgepflichten noch Vermögen.

Er hat die Milderungsgründe des § 34 Abs.1 Z2, 5 und 13 StGB eingewendet, die aber insofern nicht nachvollzogen werden können, als die Unbescholtenheit in den letzten 5 Jahren im Bezirk Vöcklabruck ohnehin als mildernd gewertet wurde, die Weiterverwendung ohne Ummeldung des Pkw entsprechend dem Tatvorwurf bereits den Erfolg darstellt und von einem Versuch keine Rede sein kann, wobei die der Republik Österreich entgangene KFZ-Steuer sehr wohl als erheblicher Schaden zu betrachten ist. Im Ergebnis waren weder die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG für eine Ermahnung noch die des § 20 VStG für eine außerordentliche Strafmilderung gegeben. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering zu sehen wären, vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen und ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe ist bei gänzlichem Fehlen einer gesetzlichen Mindeststrafe – der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG sieht keine solche vor – nicht möglich.

 

Allerdings wies der Bf zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses noch eine Vormerkung auf, die mittlerweile getilgt ist, sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Aufgrund der Herabsetzung der Strafe entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 7. September 2015, Zl.: Ra 2015/02/0162-3