LVwG-550549/2/MZ LVwG-550550/2/MZ

Linz, 15.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden der 1) I B und des 2) E B, beide wohnhaft in x, x, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.4.2015, Wa01-25-2008, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.              Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.4.2015, GZ: Wa-01-25-2008, wurden die Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 72 WRG als Eigentümer der Gst.Nr. x, x und x, je KG O, Marktgemeinde V, verpflichtet, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, das Betreten dieser Grundstücke durch einen Zivilgeometer sowie dessen Mitarbeitern zu dulden, damit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Wa/113/1988-4-88Mn, vom 21.10.1988, entsprochen wird.

 

Die Duldungspflicht wurde „längstens … bis zum 1. Juni 2015“ festgesetzt.

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsätzen vom 13.5.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf die Beschwerdebegründung braucht aufgrund der mangelnden Verfahrens-relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerden unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, mit Schreiben vom 9.6.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Im ggst Fall wurden die Bf verpflichtet, „längstens … bis zum 1. Juni 2015“ das Betreten der im Bescheidspruch näher genannten Grundstücke zu dulden. Dieser Bescheid konnte bislang jedoch, da § 13 Abs 1 VwGVG normiert, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen wurde, keine Wirkung entfalten.

 

Mit Ablauf der genannten Frist ist auch auszuschließen, dass die angefochtenen Bescheide die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen der Bf in irgendeiner Form beeinträchtigen können.

 

a.2) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner auf das Beschwerdeverfahren umzulegenden ständigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren festgehalten, dass eine Berufung mangels Beschwer unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigen kann (vgl etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 22.4.1994, 93/02/0283).

 

Im Sinne obiger Ausführungen ist daher im ggst Fall die für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht notwendige Beschwer weggefallen. Da diese im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden jedoch noch vorhanden war, sind die Beschwerden nicht im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen, sondern ist, da die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften keine dem § 33 Abs 1 VwGG entsprechende Bestimmung enthalten, in analoger Anwendung der genannten Bestimmung das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

V.      Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, wie bei einer Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei verfahrensrechtlich vorzugehen ist, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, und eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit ersichtlich – nicht existiert.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer