LVwG-850342/7/HW LVwG-850346/7/HW

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger anlässlich der Vorlageanträge von MMag. R B, x, x, vom 28.1.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25.11.2014 über die Beschwerde vom 15.10.2014 gegen den Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11.9.2014 betreffend die Vorschreibung von Beiträgen sowie vom 17.5.2015  gegen die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 16.2.2015 über die Beschwerde vom 28.1.2015 gegen den Bescheid vom 25.11.2014 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Beitragsbefreiung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25.11.2014 über die Beschwerde vom 15.10.2014 gegen den Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11.9.2014 wegen Unzuständigkeit der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 16.2.2015 über die Beschwerde vom 28.1.2015 gegen den Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25.11.2014 wegen Unzuständigkeit der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

III.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von MMag. R B vom 15.10.2014 gegen den Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11.9.2014 betreffend die Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

IV.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von MMag. R B vom 28.1.2015 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25.11.2014 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Beitragsbefreiung als unbegründet abgewiesen.

V.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt/Verfahrensgang:

I.1. Am 23.6.2014 erfolgte die öffentliche Bestellung von MMag. R B (in der Folge kurz „Bf“ genannt) zum Steuerberater. Mit Bescheid vom 11.9.2014, zugestellt am 17.9.2014, wurde vom Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (in der Folge kurz „belangte Behörde“ genannt) für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.12.2014 ein Betrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von € 2.725,00 vorgeschrieben. Am 15.9.2014 stellte der Bf einen Antrag auf Befreiung vom Beitrag (Ermäßigung auf € 0,00) bis zum Ablaufen einer 24-Monatsfrist nach seiner Bestellung. Mit Eingabe vom 15.10.2014 erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.9.2014 und beantragte dessen Aufhebung. Mit gleicher Eingabe wurde (nochmals) eine Beitragsbefreiung (gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für die Dauer von 24 Monaten nach Ersteintragung beantragt bzw. die Stattgabe dieses Antrages begehrt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014, zugestellt am 14.1.2015, wurde der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht vom 15.9.2014 als verspätet im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Befreiung nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 6 Z 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Einbringen eines Befreiungs- oder Ermäßigungsantrages gestellt worden wäre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Tag wurde die Beschwerde vom 15.10.2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass mangels Beitragsbefreiung der Beitrag zu Recht vorgeschrieben wurde. Am 28.1.2015 brachte der Bf eine als Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 bezeichnete Eingabe ein, wobei in dieser neben der Aufhebung des Bescheides vom 11.9.2014 auch eine Abänderung des Bescheides der belangten Behörde dahingehend beantragt wird, dass dem Antrag auf Beitragsbefreiung stattgegeben werde. Die belangte Behörde wertete die als Vorlageantrag bezeichnete Eingabe vom 28.1.2015 unter anderem auch als Beschwerde gegen die Zurückweisungsentscheidung vom 25.11.2014 (Spruchpunkt I.) und gab dieser mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2015, zugestellt am 4.5.2015, keine Folge. Am 17.5.2015 brachte der Bf eine als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2015 bezeichnete Eingabe ein.

 

I.2. Der Bf begründete seine Eingaben (Beschwerden bzw. Vorlageanträge) im Wesentlichen damit, dass gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung der Vorsorge-einrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Beitragsbefreiung für die Dauer von 24 Monaten nach öffentlicher Bestellung beantragt werden könne. Mit der Verwaltung der Pensionsansprüche aus der Zusatzpension sei die C V und M AG betraut. Es sei aus der Zusendung dieser Gesellschaft nicht ersichtlich gewesen, dass das entsprechende „Informationspaket Zusatzpension" die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betroffen habe. Aus dem Briefumschlag sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein Schreiben der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt. Da im Zeitpunkt der Zustellung des Informationspakets Zusatzpension Mitte Juli der Bf zudem einen Wohnsitzwechsel vorgenommen habe, sei es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, täglich die eingehende Post genau durchzusehen. Da es sich aus der Sicht des Bf lediglich um Werbematerial handelte, habe die Zusendung nicht rechtzeitig gelesen werden können, sodass die Frist zur Beantragung der Beitragsbefreiung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung versäumt worden sei. Im Vorlageantrag vom 17.5.2015 wurden vom Bf auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da aufgrund einer Verordnung ein ausschließlich unselbständig tätiger Wirtschaftstreuhänder mit einem Monatsbruttoeinkommen von € 3.850,00 mit einem Betrag von € 5.450,00 zusätzlich zu seiner ASVG-Pflichtversicherung belastet werde. Der Bf habe im
2. Halbjahr 2014 über ein Bruttoeinkommen von € 26.950,00 verfügt. Es seien Vorsorgebeiträge von € 2.725,00 vorgeschrieben worden, die im Verhältnis zum Bruttoeinkommen mehr als 10% betragen würden. Für einen beitragspflichtigen Wirtschaftstreuhänder würde sich für diesen Zeitraum lediglich eine Belastung von rund € 2.220,00 ergeben. Es finde somit ein massiver Eingriff in das Vermögen des Bf statt, der verfassungsrechtlich nicht haltbar sei.

 

II. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf ergibt sich unstrittig aus den im Akt befindlichen Erledigungen der belangten Behörde und den Eingaben des Bf. Der angenommene Sachverhalt wurde den Parteien mit Schreiben vom 29.5.2015 auch im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht und es wurde Gelegenheit eingeräumt, allfällige Unrichtigkeiten bekannt zu geben, was nicht geschehen ist. Vielmehr wurde von den Parteien der (vorläufig) bekannt gegebene Sachverhalt als zutreffend bezeichnet und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt sind zwar nicht alle Eingabe- bzw. Zustellzeitpunkte durch Zustellnachweise belegt, jedoch stimmen die unter Punkt I. festgestellten Eingabe- bzw. Zustelldaten mit den Angaben des Bf bzw. den auf den Schriftstücken angegebenen Daten und Rückscheindaten (soweit ein Rückschein vorhanden ist) überein und es wurden von der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.6.2015 die Zustelldaten „ausdrücklich außer Streit“ gestellt. Im Übrigen wurden auch die unter Punkt I. festgestellten Daten den Parteien mit Schreiben vom 29.5.2015 bekannt gegeben.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

 

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit Erhebung (Einlangen) der Beschwerde zu laufen. Da ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen ist (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN), erfolgte im vorliegenden Fall die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen am 14.1.2015 bzw. 4.5.2015 und somit (bei beiden verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen) außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.

 

Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt eine Unzuständigkeit der Behörde vor, sodass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben waren (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungs-gerichte, § 14 VwGVG, K7; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allge­meinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [54 FN 121]; Gruber in Götzl/ Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 14 Rz 11 f
).

 

III.2. Zu Spruchpunkt III.

III.2.1. Aufgrund der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unerledigt anzusehen, weswegen hierüber von der zuständigen Stelle zu entscheiden ist. Da diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist, konnte gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in der Sache entschieden werden (vgl. dazu Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13).

 

III.2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 (in der Folge kurz „Satzung“ genannt) entsteht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten eine Beitragspflicht, wobei die Höhe der Beiträge in der Beitragsordnung festzusetzen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung 2014 beträgt der Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2014 € 5.450,00.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung ist ein Mitglied auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien oder der Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden Betrag zu ermäßigen für die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, für das 25. bis 60. Monat nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, und wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Nach § 16 Abs. 6 der Satzung sind Befreiungs- und Ermäßigungsanträge innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung oder nach Beendigung des Ruhens der Befugnis oder nach Beendigung der Suspendierung oder nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung zu stellen. Im Übrigen sind Befreiungs- und Ermäßigungsanträge bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung sind – sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren vor dem Ausschuss die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.

 

III.2.3. Der Bf wurde am 23.6.2014 öffentlich bestellt, sodass grundsätzlich mit 1.7.2014 seine Beitragspflicht entstand. Da der Beitrag für das Kalenderjahr 2014 € 5.450,00 beträgt, entspricht der dem Bf im Bescheid vom 11.9.2014 vorgeschriebene Betrag der gemäß § 1 Abs. 5 der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung 2014 vorgesehenen Aliquotierung. Auch die im Bescheid vom 11.9.2014 angeordneten Fälligkeiten entsprechen § 1 Abs. 6 der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung 2014. Die Höhe des Beitrages wurde daher rechtsrichtig vorgeschrieben.

 

Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung (nur) „auf Antrag“. Vom Bf wurde zwar eine Befreiung für die Dauer von 24 nach Ersteintragung beantragt, jedoch wurde dieser Antrag erstmals am 15.9.2014 gestellt und es war daher dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen (siehe dazu ausführlich unten III.3.). Mangels Befreiung von der Beitragspflicht wurde daher dem Bf zu Recht mit Bescheid vom 11.9.2014 ein Beitrag für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.12.2014 vorgeschrieben.

 

Die gegen den Bescheid vom 11.9.2014 erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.

III.2.3. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Landesverwaltungsgericht auch die erstmals im Vorlageantrag vom 17.5.2015 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf nicht teilt. Die verfahrensgegenständliche Verordnung hat in § 173 Wirtschaftstreu-handberufsgesetz, BGBl I 1999/58 idgF, eine gesetzliche Grundlage. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine Mehrfachversicherung vorzusehen (vgl. etwa VwGH 16.06.2004, 2003/08/0085 mwN). Dem Vorbringen des Bf, wonach ihm mehr als 10% des Bruttoeinkommens vorgeschrieben werden würden (und ein massiver Eingriff in das Vermögen des Beschwerdeführers stattfinde), ist im Übrigen entgegen-zuhalten, dass in § 16 Abs. 4 der Satzung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z. 3 der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung 2014 für derartige Fälle ohnedies (auf Antrag) eine Ermäßigung/Befreiung vorgesehen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht.

 

III.3. Zu Spruchpunkt IV.

Vorab ist festzuhalten, dass (angesichts der in der Eingabe vom 28.1.2015 formulierten Anträge des Bf) der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.11.2014 behandelt. Es ist daher vom Vorliegen einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.11.2014 auszugehen. Aufgrund der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.2.2015 wegen Unzuständigkeit ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes diese Beschwerde aber als unerledigt anzusehen, weswegen hierüber von der zuständigen Stelle zu entscheiden ist. Da diesbezüglich das Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung berufen ist, konnte gegenständlich das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in der Sache entscheiden (vgl. dazu Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13), wobei diesbezüglich auszuführen ist:

 

Nach § 16 Abs. 6 der Satzung sind Befreiungs- und Ermäßigungsanträge innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung oder nach Beendigung des Ruhens der Befugnis oder nach Beendigung der Suspendierung oder nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung zu stellen. Im Übrigen sind Befreiungs- und Ermäßigungsanträge bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen.

 

Der Bf wurde am 23.6.2014 zum Steuerberater bestellt, weswegen der (erste) Befreiungsantrag vom 15.9.2014 mehr als sechs Wochen nach der Bestellung gestellt wurde und somit verspätet ist. Der Antrag vom 15.9.2014 wurde daher mit Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

Auch das vom Bf erstatte Vorbringen ändert nichts daran, dass die Antragsstellung verspätet erfolgte und verhilft auch sonst dem Bf nicht zum Erfolg: Wie die belangte Behörde richtig ausführt, sind die Fristen für Befreiungs- und Ermäßigungsanträge § 16 Abs. 6 der kundgemachten Satzung zu entnehmen. Der Bf hätte daher durch Einsicht in diese Verordnung von den Fristen Kenntnis erlangen können (bzw. müssen). Einem Steuerberater ist auch zumutbar, dass er sich über die für ihn geltenden Rechtsvorschriften informiert, wobei gerade im Zusammenhang mit der Bestellung zum Steuerberater zu erwarten wäre, dass sich der Bf über die für ihn maßgeblichen Bestimmungen Kenntnis verschafft.

 

Die Zusendung eines „Informationspakets Zusatzpension“ stellt allenfalls ein freiwilliges Service der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dar, eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer besonderen Belehrung über die Fristen zur Stellung von Befreiungs- und Ermäßigungsanträgen nach § 16 Abs. 6 der Satzung besteht nicht. Der Umstand, dass aus der Zusendung eines freiwilligen Informationspaketes bzw. dem Briefumschlag einer solchen freiwillig erfolgten Sendung möglicherweise nicht sogleich ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreiben betreffend die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt, vermag die fehlende Kenntnis über die Möglichkeit bzw. Frist zur Stellung von Befreiungs- und Ermäßigungsanträgen nicht zu rechtfertigen. Die verspätete Stellung des Beitragsbefreiungsantrages wurde auch nicht durch eine fehlerhafte Belehrung im freiwilligen Informationspaket verursacht. Auch ein Umzug des Bf vermag nicht zu rechtfertigen, dass sich der Bf über mehrere Wochen keine Kenntnis über die für ihn als Steuerberater maßgeblichen Rechtsvorschriften verschafft. Unabhängig davon, dass der Bf ohnedies erstmals mit Eingabe vom 17.5.2015 einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes gegenständlich ohnedies kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ergebnis im Sinne des § 71 AVG ersichtlich.

 

Der Antrag vom 15.9.2014 wurde daher mit Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

III.4. Zu Spruchpunkt V.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von Beschwerdevorentscheidungen, die nicht innerhalb der Frist des § 14 VwGVG erlassen wurden, vorliegt. Gegenständlich war diesbezüglich die Rechtsfrage zu lösen, ob derartige (verspätete) Beschwerdevorentscheidungen wegen Unzuständigkeit aufzuheben sind und das Verwaltungsgericht in weiterer Folge zuständig ist, über die (dann unerledigten) Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zu entscheiden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge-richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu-bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal-tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan-walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger