LVwG-300671/4/Bm/Rd

Linz, 17.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn D.R., x, x, und der F. GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der  Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 2015, Ge96-130-2014, Ge96-130-1-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 664 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 2015, Ge96-130-2014, Ge96-130-1-2014, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 1.660 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F. GmbH mit Sitz in S., x, - und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bzw § 21 ArbIG – folgende Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat:

„Das Arbeitsinspektorat Linz stellte anlässlich einer Baustellenüberprüfung am 2.12.2014 in K., x, Baustelle der Fa. M. fest und dokumentierte photographisch, dass die einleitend genannte GmbH dort als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer

 

-      N.E., geb. x und

-      N.E., geb. x

 

unter folgenden Bedingungen (die einen unter § 87 Abs.2 BauV einzuordnenden Sachverhalt darstellen):

 

-      die Dachneigung betrug ca. 5° (und fällt somit in die Klassifizierung ‚bis 20°‘) und

-      die Absturzhöhe betrug ca. 11,0 m (und fällt somit in die Klassifizierung ‚mehr als 3,0 m‘)

 

bei Dacharbeiten auf der nordöstlichen Dachseite einsetzte und nicht dafür gesorgt habe, dass dort Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden waren. Dabei waren die Arbeiter auch nicht durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert.“  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und darin eine 50 %ige Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Unternehmen ein Kontrollsystem in der Form installiert sei, dass jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter, baustellenbezogene Unterweisungen auf jeder Baustelle und wöchentliche Kontrolle durch Projektleiter erfolgen würden. Weiters würden stichprobenartige Kontrollen durch eine externe Sicherheitsfachkraft, durch einen externen Arbeitsmediziner sowie durch die Geschäftsführung erfolgen. Weiters sei für die Montage der Absturzsicherungen die Firma I. GmbH aufgrund eines Werkvertrages zuständig gewesen. Im Übrigen sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Firma Ü. Sicherheitstechnik vor Ort für die Einhaltung der Bestimmung zusätzlich seitens des Generalunternehmers Firma S. eingesetzt worden seien. Festgehalten werde auch noch, dass den Mitarbeitern des Unternehmens bei fehlenden Schutzeinrichtungen das Betreten der Gefahrenzone nur unter Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährt worden sei.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2015 wurde darauf verwiesen, dass an der Durchführung der seitens der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Schulungen bzw Unterweisungen der Arbeitnehmer nicht gezweifelt werde, aber das dargelegte Kontrollsystem auf der gegenständlichen Baustelle offensichtlich nicht gegriffen habe. Unabhängig davon, ob auf gegenständlicher Baustelle ein Koordinator eingesetzt wurde, werde auf den § 1 Abs.5 BauKG hingewiesen, wonach der Arbeitgeber weiterhin für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen habe. Sollte Unbescholtenheit seitens des Beschwerde­führers vorliegen, wäre aufgrund der großen Absturzhöhe von ca. 11 m nur eine geringfügige Strafherabsetzung möglich.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestim­mungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutz­verordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.   

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Dachneigung von ca 5° und einer Absturzhöhe von ca. 11 m sowie den zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Witterungsverhältnissen ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden ist.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils Geldstrafen von 1.660 Euro bei einem Strafrahmen von 333 Euro bis 16.659 Euro, verhängt. Aufgrund zweier einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2013 war von einem Wiederholungsfall auszugehen und somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der erhöhte Strafrahmen der Strafbemessung zugrunde zu legen. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis des objektiven Tatbestandes, straferschwerend die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw Umstände (ungesichertes Arbeiten auf dem Dach mit einer Absturzhöhe von ca. 11 m und rutschige Oberfläche aufgrund des Regenwetters), gewertet. Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 3.116 Euro, die Sorgepflicht für ein Kind und ein Vermögen, und zwar die Firma, ein Haus sowie eine Eigentumswohnung zugrunde gelegt. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen begründen sich aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Jänner 2015 sowie den an die belangte Behörde über­mittelten Unterlagen. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht, sodass die festgestellten persön­lichen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.5. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift auf sein im Unternehmen installiertes Kontrollsystem hingewiesen und auch dargelegt, dass jährliche und baustellenbezogene Unterweisungen durchgeführt werden sowie auch wöchentliche Kontrollen durch den Projektleiter erfolgen würden, aber auch, dass stichprobenartige Kontrollen durch eine externe Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner sowie der Geschäftsführung erfolgen würden.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich Maßnahmen bezüglich der Installation eines Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen sind. Jedoch wurden keinerlei Vorbringen gemacht, dass von ihm auch Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Weisungen von Dritten erfolgt sind und welche Konsequenzen die Arbeitnehmer bei deren Nichteinhaltung zu erwarten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen und ständigen Recht­sprechung bezüglich Kontrollsystem ausspricht, reichen Anweisungen und Be­lehrungen für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus, zumal ein solches nur dann funktionieren kann, wenn dies durch entsprechende Kontrollen sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 12.07.1995, 95/03/0049, 5.9.2008, 2008/02/0129, 26.11.2010, 2009/02/0384, 30.9.2010, 2009/03/0171 uvm). Es ist Aufgabe des Unternehmers, konkret in jedem Einzelfall darzulegen, wie es trotz angeblicher Weisungen, Anordnungen und Kontrollen zu den Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommen konnte (vgl. VwGH vom 30.1.1996, 93/11/0088 – zum AZG). Solche Ausführungen wurden vom Be­schwerdeführer nicht gemacht; vielmehr wurde versucht, die Verantwortung auf andere (Unternehmen) abzuwälzen.

 

Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen standen - wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht erwähnt – die Absturzhöhe von ca. 11 m, die Dachneigung von ca. 5° sowie der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt regnerische Witterungsverhältnisse vorlagen und auch keinerlei Absturzsicherungen vorhanden waren, entgegen. Dass das im Unternehmen installierte Kontrollsystem mangelhaft ist, offenbart sich auch dadurch, dass beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitere Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes anhängig sind, wenngleich dieser Umstand nicht als straferschwerend zu werten ist, aber doch einen Eindruck der großzügigen Handhabung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des ASchG bzw der BauV beim Landesverwaltungs­gericht erweckt. Dies geht auch aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten der Sicherheitsfachkraft hervor, in welchen konkrete Verbesserungsvorschläge und Maßnahmen vermerkt wurden, jedoch – wie es sich gegenständlich gezeigt hat – nicht oder nur in einem verminderten Maß zur Umsetzung gelangt sind.

 

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde jeweils verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen sind, und auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheinen, um den Beschwerdeführer künftighin wiederum verstärkt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung anzuhalten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das geständige Verhalten allein genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Berechtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.      

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 664 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs.1 und 2 VwGVG).  

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier