LVwG-410244/8/KLe

Linz, 30.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von C. M. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R. S., Dr. G. P., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.8.2012, Pol96-26-2012, mit dem die Einziehung des Glücks­spielautomat Type „CMD Austria Star“, Gehäusebezeichnung „Sweet Beat“, Serien-Nr. TU 11/10-3491, Geräte-Nr. 1329 angeordnet wurde,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.8.2012, Pol96-26-2012, wurde folgender Spruch erlassen:

„Der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.3.2012, Pol96-21-2012, bestätigt mit Erkenntnis des UVS- vom 2.8.2012, VwSen-740072/3/AB/Ba, beschlagnahmte und nachstehend angeführte Eingriffs­gegenstand wird eingezogen:

Glücksspielautomat Type "CMD Austria Star", Gehäusebezeichnung „Sweet Beat", Serien-Nr. TU 11/10-3491, Geräte-Nr. 1329, sowie zwei Geräteschlüssel.“

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und folgende Anträge gestellt:

„Anträge auf

auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Einstellung des Verfahrens und Ausfolgung des beschlagnahmten Gerätes samt Schlüsseln an den Eigentümer;

 

- in eventu, auf Aussetzung der Entscheidung über diese Berufung bis zum Vorliegen einer Entscheidung in dem zu VwSen-740121/2/Gf/Rt vom UVS Oberösterreich eingeleiteten Verfahren auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union“.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, dessen Aufhebung und die Ausfolgung des beschlagnahmten Gerätes samt 2 Geräte­schlüsseln an den Eigentümer beantragt.

 

Das bisherige Vorbringen samt den vorgelegten Beilagen, wonach es sich beim beschlagnahmten Apparat um keinen Glücksspielapparat handelt, wird zum Berufungsvorbringen erhoben und vollinhaltlich darauf verwiesen.

 

Unbeschadet dessen sind Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG unzulässig, da die zugrundeliegenden Bestimmungen gegen Europarecht verstoßen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht sind die von der Behörde herangezogenen Normen des GSpG nicht anwendbar, sodass Beschlagnahme und Einziehung zu unterbleiben haben.

 

Der UVS hat massive europarechtliche Bedenken gegen das österreichische Glücksspielrecht geäußert und in mehreren Verfahren (VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.) an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorabent­scheidung iSd Art. 267 AEUV zur Frage der Unionrechtskonformität des Glücks­spielgesetzes des Bundes gestellt (vorgelegt als Beilage zu diesem Schriftsatz).

 

Inhaltlich soll dabei vom EuGH beurteilt werden, ob das dem österreichischen Glücksspielgesetz zugrunde liegende (Quasi-)Monopol bei der Vergabe von Lizenzen zur Durchführung verschiedener Glücksspielarten dem Verhältnis­mäßigkeits- und Kohärenzgebot des Art. 56 AEUV entspricht und ob die darauf aufbauenden Straf- und Sicherheitsbefugnisse der Behörden (Beschlagnahme, Einziehung, Betriebsschließung) durch den Rahmen der Europäischen Grund­rechtecharta gedeckt sind (Aussendung des UVS vom 16.8.2012 zu VwSen-740121/2/Gf/Rt).

 

Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Normen des GSpG sind unions­rechtswidrig und damit nicht anzuwenden, sodass die Einziehung zu unterbleiben hat.“

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 9.12.2013, VwSen-740197/3/AL/ER wurde der Beschwerde stattgegeben und der Einziehungsbescheid aufgehoben.

 

Gegen dieses Erkenntnis hat der Bundesminister für Finanzen ordentlich Revision erhoben und beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2015, Zlen Ro 2014/17/0013 bis 0015-6, wurde das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 9.12.2013, VwSen-740197/3/AL/ER, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat begründend ausgeführt:

Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. April 2015, Ro 2014/17/0125, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Im Gegensatz zu § 26 Abs. 2 StGB sieht § 54 GSpG nicht vor, dass von der Einziehung abzusehen ist, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen und Kenn­zeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Bei Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, ist somit im GSpG jedenfalls die Einziehung derselben (mit Ausnahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) vor­gesehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat schloss selbst in den angefochtenen Bescheiden die Verhinderung weiterer Verstöße gegen § 52 Abs. 1 GSpG allein durch die Beauftragung des beschriebenen Umbaus dieser Geräte nicht aus, indem er darauf hinwies, dass die Zulässigkeit einer Einziehung von der Erst­behörde einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen wäre, sollte die jeweils mitbe­teiligte Partei nach Herausgabe des jeweiligen Gerätes einen entsprechenden Umbau nicht in angemessener Frist veranlassen. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte wird allein durch die Beauftragung eines Umbaus nicht beseitigt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch insofern keine verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen die Einziehungsbestimmungen des GSpG hegt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das verfahrensgegenständliche Gerät wurde bei einer von den Organen der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 9.3.2012 im Lokal mit der Bezeichnung „C.“ in x, im öffentlich zugänglichen Bereich dieses Lokals aufgestellt, betriebs- und spielbereit vorgefunden.

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich wie folgt dar:

Beim gegenständlichen Gerät handelt es sich um ein Gerät der Marke "Fun-Wechsler – Sweet Beat", das neben einem Banknoteneinzug insbesondere über einen virtuellen glücksradähnlichen Lichterkranz bestehend aus Zahlen- und Wabensymbolen verfügt.

 

Mit diesem Gerät können einerseits Banknoten in Ein- oder Zwei-Euro-Münzen gewechselt werden. Je nach ausgewählter Vervielfachung verbleibt der Betrag in Höhe von 1 Euro bzw. dem Vervielfachungsfaktor entsprechender Betragshöhe am Kreditdisplay, der darüber hinausgehende Rest wird sofort in Euro-Münzen ausgefolgt. Durch Drücken der grünen Gerätetaste ("Rückgabe-Taste") kann der zurückbehaltene Restbetrag ebenfalls vollständig in Euro-Münzen ausgefolgt werden.

 

Durch Belassen des Restbetrages im Gerät oder den Einwurf von einer Euro-Münze wird die Möglichkeit eröffnet, ein in Form eines Wabensymbols angezeigtes – vom Kunden frei wählbares – Musikstück durch Bestätigung mit der zugewiesenen Gerätetaste ("Kaufen" oder "Musik abspielen") abzuspielen. Durch die Realisierung dieser Möglichkeit, d.h. das Abspielen eines Musikstückes, wird in weiterer Folge der virtuelle Licht-Blink-Lauf (das ist das gleichzeitige Auf­leuchten aller Symbole des Lichtkranzes) automatisch ausgelöst. Im Anschluss an diese Blinks bleibt entweder ein Wabensymbol oder ein Zahlensymbol beleuchtet. Daraufhin besteht für den Kunden erneut die Möglichkeit, durch neuerlichen Einwurf einer Euro-Münze das jeweilige angezeigte Symbol zu realisieren; d.h. durch neuerlichen Geldeinwurf und Bestätigung durch Tastendruck der zugewiesenen Gerätetaste kommt es entweder erneut zum Abspielen eines Musikstückes (bei Aufleuchten eines Wabensymbols) oder gegebenenfalls zur Auszahlung des angezeigten Zahlensymbols; gleichzeitig wird dadurch automatisch erneut der Licht-Blinks-Lauf ausgelöst, der wiederum mit dem Aufleuchten eines Waben- oder Zahlensymbols endet.

 

Weiters besteht die Möglichkeit, einen Vervielfachungsfaktor auszuwählen. Durch Auswahl des Vervielfachungsfaktors wird einerseits die jeweilige Einsatzleistung sowie die Zahl der allenfalls aufleuchtenden Wabensymbole (und damit die Zahl der abspielbaren Musikstücke) um den gewählten Vervielfachungsfaktor erhöht, andererseits kann dadurch die Gewinnchance im Falle eines aufleuchtenden Zahlensymbols in der Höhe zwischen 2 und 20 Euro um den entsprechenden Vervielfachungsfaktor erhöht werden.

 

Der Kunde erhält durch Einsatzleistung und Bestätigung mittels der roten Gerätetaste somit entweder einen Geldbetrag oder ein (bzw. bei gewähltem Vervielfachungsmodus mehrere) Musikstück(e); gleichzeitig wird dadurch automatisch ein Licht-Blink-Lauf ausgelöst.

 

Durch diesen automatisch ausgelösten Licht-Blink-Lauf wird dem Kunden daher die Chance auf einen Geldgewinn durch das Aufleuchten eines Zahlensymbols in der Höhe von 2 bis 20 Euro (im Falle eines gewählten Vervielfachungsmodus ent­sprechend erhöht) eröffnet.

 

Das Ergebnis des automatisch ausgelösten Licht-Blink-Laufes kann vom Kunden nicht beeinflusst werden und hängt somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Weiters ist unbestritten, dass für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und diese auch nicht vom Glücks­spielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde bestätigt, dass er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Geräts ist und dieses von ihm im gegenständlichen Lokal betrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat daher die Glücksspiele auf eigene Rechnung betrieben.

 

Für diese Ausspielungen wurde keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt und sind diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 54 GSpG lautet:

(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

 

Unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068 oder jüngst zum Gerätetyp „Sweet Beat Musicbox" auch VwGH vom 24.02.2014, Ro 2014/17/0001) ist aufgrund der festgestellten Funktionsweise davon auszugehen, dass das verfahrensgegen­ständliche Gerät verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG geboten hat:

Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geld­wechselfunktion) von Geld und Abspielen von Musik - was jedenfalls zum Verlust eines Euros führt - und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungslaufes erwirbt der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch erneuten Geldeinwurf den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass die Geräte eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bieten, nicht zuletzt auch aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 mwN) ohne Belang. Da der Spieler für den Start eines Beleuchtungslaufes - dessen Ergebnis vom Zufall abhängt - jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Dass im zweiten Teil dieses Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern ein erneuter Geldeinwurf jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels (konkret: dem Abspielen eines Musikstückes, das den Beleuchtungslauf automatisch in Gang setzt), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern. Es handelt sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen im Sinne des GSpG: Aufgrund des Gerätes, bei dem Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist - in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücks­spielgesetz - von einer verbotenen Ausspielung im Sinne des GSpG auszugehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (16.11.2011, 2011/17/0238) führte bereits aus, dass es „für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang" ist, was ein „Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt", eine „etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht." Mit dem Vorbringen, wonach der Spieler für den geleisteten Einsatz jedenfalls eine adäquate Gegenleistung in Form der Wiedergabe eines Musik­stückes erhalte, vermag die Beschwerde die Eigenschaft des gegenständlichen Gerätes als Glücksspielgerät, mit welchem verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG stattfinden, angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofs nicht in Frage zu stellen, zumal es auch im vorliegenden Fall letztlich nur darauf ankommt, dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält (vgl. VwGH 06.03.2014, 2013/17/0802 mwN).

 

Das erkennende Gericht geht daher auch im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung aus, wobei es in diesem Zusammenhang ohne jede rechtliche Relevanz ist, ob ein Musikstück in der vollen Länge abgespielt wird oder ob sich das Abspielen eines Musikstückes auf nur wenige Sekunden beschränkt. Es wurde im Übrigen zum vorliegenden Gerätetyp bereits vom UVS Oberösterreich (vgl. die veröffentlichte Entscheidung VwSen-360087/11/AL/VS) vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung ausgegangen und es erachtete der UVS Oberösterreich für gleichgültig, ob ein Musikstück in der vollen Länge von drei Minuten abgespielt wird oder ob sich das Abspielen eines Musikstückes auf nur wenige Sekunden beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof (24.02.2014, Ro 2014/17/0003) wies ein gegen diese Entscheidung erhobenes Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass „hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen ,Sweet Beat Musicbox' Geräte nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen" werde. Der Verwaltungsgerichtshof ging daher auch beim vorliegenden Gerätetyp bereits von der Durchführung einer verbotenen Ausspielung aus.

 

Zusammenfassend ist daher ausgehend vom festgestellten Sachverhalt von einem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG auszugehen, zumal verbotene Aus­spielungen veranstaltet wurden. Im Übrigen spricht für das Vorliegen des Ver­stoßes auch die rechtskräftige Verwaltungsstrafe, die über den Beschwerdeführer verhängt wurde.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch den beauftragten Umbau dauerhaft die Glücksspielfunktion der Geräte beseitigt würde, sodass eine Einziehung zur Verhinderung weiterer Übertretungen nicht mehr in Frage komme, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (30.1.2013, 2012/17/0370) führte betreffend einen Fun-Wechsler zum Vorbringen, wonach § 54 GSpG als ultima ratio anzusehen sei und daher von einer Einziehung abzusehen sei, wenn die Möglichkeit bestehe, die besondere Beschaffenheit der Gegenstände zu beseitigen, unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989, 1067 BlgNR, XVII. GP, 22 aus, dass „eine Einschränkung der Einziehung wie in § 26 StGB, ,wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegen­zuwirken', im vorliegenden Fall nicht sinnvoll [sei], sodass es bei Glücksspiel­automaten, die aufgrund von Veränderungen nicht mehr unter § 4 Abs. 2 fallen, schon wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht ausreicht, die Veränderungen zu entfernen."

 

Im Erkenntnis vom 9.9.2013, 2013/17/0098, führt das Höchstgericht aus, dass die „Zerlegung der Glücksspielgeräte und die nur teilweise Aufrechterhaltung der Einziehung [...] der [...] Intention des Gesetzgebers widersprechen [würde]. Gerade durch die neuerlich eingeräumte Verfügungsmacht der mitbeteiligten Partei über die Gehäuse und die Möglichkeit der neuerlichen Inbetriebnahme derselben (durch Einbau von Festplatten), ist ein weiterer Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG mit diesen keineswegs ausgeschlossen."

 

Bei „Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, ist [so der Verwaltungsgerichtshof] die Einziehung derselben (mit Aus­nahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) im GSpG vorgesehen" (vgl. VwGH 9.9.2013, 2013/17/0098). Nach dem Höchstgericht reicht daher eine beab­sichtigte Veränderung am Glücksspielautomaten grundsätzlich nicht aus, um eine Einziehung abzuwenden. Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall daher nicht davon aus, dass der gegenständlich erteilte „Umbauauftrag" bzw. eine Umbaumöglichkeit ausreichen, um eine Einziehung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Umbau derzeit noch nicht erfolgt ist und daher im Zeitpunkt der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses die Glücksradfunktion (noch) vorhanden ist. Es müsste daher wohl dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung des beauftragten Umbaus neuerlich Verfügungsmacht über das Gerät eingeräumt werden, dies im Vertrauen darauf, dass trotz Einräumung der Verfügungsmacht keine weiteren Verstöße gegen das GSpG erfolgen. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer das österrei­chische Glücksspielmonopol als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ansieht und auch (noch) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Vorliegen verbo­tener Ausspielungen bestreitet, so erscheint aber die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer - trotz des im Verfahren vorgelegten Umbauauftrages - die Geräte nochmals samt Glücksspielfunktion im Falle der neuerlichen Einräumung einer Verfügungsmacht betreiben würde (etwa vor Durchführung eines Umbaus bzw. es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Umbau letztlich nicht erfolgen würde) nicht ausreichend ausgeräumt.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das österreichische Glücks­spielmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf keinen Sachverhalt beruft, der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde (vgl. hierzu etwa VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046; siehe auch OGH 23.4.2014, 4 Ob 43/14y: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element).

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer