LVwG-400100/5/FP

Linz, 02.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von B. R., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz, vom 11. Mai 2015, GZ: 933/10 - 916537, wegen einer Übertretung des Oö. PGG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts­hof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom
11. Mai 2015, GZ: 933/10 – 916537, wurde über die Beschwerdeführerin (Bf), wegen der Übertretung nach den §§ 2 Abs. 2 iVm. 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkge­bührengesetz i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landes­hauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro bzw. eine Ersatz­freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben, da sie als verantwortliche Zulassungs­besitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 9. Juli 2012, nachweislich zugestellt am 11. Juli 2012,  bis zum 25. Juli 2012 nicht Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 1. August 2011 von 16:03 Uhr bis 16:20 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, B.platz gegenüber x, abgestellt hat.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bf habe der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gesetzgemäß Folge geleistet, da sie vorschriftswidrig Auskunft erteilt habe, wem das Fahrzeug zur Verwendung überlassen worden sei.

 

I.2.       Gegen das genannte Straferkenntnis erhob die Bf mit E-Mail vom 3. Juni,  sohin rechtzeitig Beschwerde und führte aus sie habe die Fahrzeuge (die Bf erhob Beschwerde in insgesamt 5 gleichgelagerten Fällen) zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt, noch habe sie in Linz geparkt, da sie Linz aufgrund der hohen Parkgebühren meide.

Sie habe fristgerecht Einspruch erhoben und die Lenkerauskunft wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt.

Sie begehre eine Einstellung der Strafen und würde ihren Rechtsschutzver­sicherer beauftragen.

 

I.3.       Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

I.4.       Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

 

 

 

II.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie durch öffentliche mündliche Verhandlung. Der Bf wurde die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes am 18. Juni 2015 per RSb zugestellt. Die Bf erhielt die Ladung zudem per E-Mail bereits am
15. Juni 2015. Die Bf ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

 

II.2.      Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

 

Die Bf war zum Zeitpunkt der Setzung des Grunddelikts Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x und war er genannte PKW zu diesem Zeitpunkt auf einem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenplatz abgestellt.

 

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2012, zugestellt am 11. Juli 2012, wurde die Bf als Zulassungsbesitzerin des Fahr­zeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem unter I.1. wiedergegebenen Tatzeitpunkt gelenkt und am Tatort
(vgl. I.1.) abgestellt habe.

 

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat.

 

Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sich die Bf strafbar machen würde, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht inner­halb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erteilen würde.

 

Dem Schreiben war ein entsprechendes Formular angeschlossen.

 

Die Bf gab im retournierten Formular an, dass „A. M., x“ gelenkt habe, der in „W.“ wohnhaft sei.

Die Bf gab kein vollständiges Geburtsdatum und keine vollständige Adresse an.

 

II.3.      Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, welcher mit Zustimmung der anwesenden Behördenvertreterin verlesen wurde (§ 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG). Das von der Bf ausgefüllte und retournierte Formular, welches deren Unterschrift trägt, enthält lediglich einen Namen (A. M.) und ein Geburtsjahr (x). Als Adresse ist „W.“ angegeben. Eine Anschrift (Straße, Hausnummer, Bezirk, Postleitzahl), enthält das Formular nicht. Der Umstand, dass der PKW zum Zeitpunkt der Setzung des Grunddeliktes in einer Kurzparkzone abgestellt war, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Aufzeichnungen des Aufsichtsorganes, der verlesenen Aussage und insbesondere der im Akt erliegenden „Organmandat – Auskunft“. In diesem Formular werden unter der Rubrik „Konkretisierung“ Besonderheiten festgehalten, etwa, wenn das Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Vorliegend ist lediglich der Vermerk „KHP“ aufgeführt. Dieser bedeutet „kein Handy Parker“. Dies gab die Behördenvertreterin informativ bekannt. An ihrer Glaubwürdigkeit besteht kein Zweifel. Das Fahrzeug war demnach in einer „normalen“ Kurzparkzone abgestellt.   

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen: 

        

III.1.     Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider­handelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraft­fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehr­spurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne ent­sprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

III.2.     Der oben angesprochene PKW war unbestrittenermaßen zur Tatzeit am Tatort abgestellt. Der Tatort befindet sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und ist für den gewählten Stellplatz eine Parkgebühr zu entrichten. Die belangte Behörde war demnach gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG berechtigt, Auskünfte zu verlangen. Als Zulassungsbesitzerin wurde die Bf ermittelt.

Die von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG an die Bf gerichtete Aufforderung vom 9. Juli 2012, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer den genannten PKW am Tatort abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne, enthielt eine ausführliche Rechtsbelehrung über die Folgen einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Auskunft.

 

Die Bf gab eine unvollständige Erklärung ab, indem sie nur einen (weit verbreiteten) Namen nannte, lediglich ein Geburtsjahr angab und in der Zeile für die Adresse, lediglich die Stadt W., aber keine vollständige Anschrift, bestehend aus Straßenbezeichnung, Hausnummer, Bezirk oder Postleitzahl angab. Es liegt auf der Hand, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Person, und ist dies der Zweck der übertretenen Norm, keinesfalls möglich ist. Für die Vollständigkeit fehlten Geburtsdatum und Anschrift.

 

Eine korrekte Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG hat nach dem Wortlaut der Norm Name, Geburtsdatum und Adresse der für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. PGG verantwortlichen Person zu enthalten.

 

Nach der zum inhaltsgleichen § 103 Abs. 2 KFG ergangenen Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH v. 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179) ist der objektive Tatbe­stand der Norm erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 3. November 2000, 2000/02/0194).

 

Der VwGH führt zudem aus (VwGH 29.01.1992, 91/02/0128), dass die Anführung des Wortes „vollständig“ im Spruch nicht festgehalten werden muss, da es sich um keinen notwendigen Spruchbestandteil handelt.

 

Die von der Bf erteilte Auskunft war hinsichtlich des Geburtsdatums und der Adresse des bekanntgegebenen Lenkers unvollständig und damit falsch.

Die Bf hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel in objektiver Hinsicht erfüllt.

Die Bf hat in der Beschwerde auch lediglich behauptet nicht gefahren zu sein und die Lenkerauskunft wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt zu haben.

 

Diese Verantwortung ist ungeeignet einen Nachweis für mangelndes Verschulden zu erbringen, zumal die Bf verfolgt wird, weil sie unvollständige Angaben gemacht hat.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor­samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vor­­schrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Mit dem Vorbringen, sie habe die Lenkerauskunft wahrheitsgemäß und frist­gerecht abgegeben, kann der Bf diese Glaubhaftmachung nicht gelingen zumal erwiesen ist, dass die Auskunft unvollständig und damit unrichtig war.

 

Wenn sich aus dem unbestrittenen festgestellten Sachverhalt und dem Vor­bringen der Bf zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass sie zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihr diese nicht zumutbar war, wird die Strafbarkeit nicht gehindert.

 

Für die Bf wäre es ein Leichtes gewesen vollständige Angabe zu machen. Sie ist dazu aufgrund des Gesetzes auch verpflichtet und muss die notwendigen Nachforschungen betreiben und Aufzeichnungen führen, wenn ihr die Daten nicht vollständig bekannt sind. Auch wurde sie im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausführlich über ihre Pflichten und die Folgen eines Verstoßes informiert.

 

Von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kann daher keine Rede sein.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 6 Abs. 1 Oö. PGG bis 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Selbst angesichts des geringen Einkommens der Bf (800 Euro) und ihrer Sorgepflichten (2) hat die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in keiner Weise überschritten.

 

Die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich (11 %) des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist objektiv geeignet, die Bf in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften anzuhalten.

 

Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde enthielt deutliche Hinweise zur notwendigen Ausgestaltung der Auskunft und zu den Rechtsfolgen. Von geringfügigem Verschulden war angesichts der Leichtigkeit einer korrekten Bekanntgabe nicht auszugehen, weshalb nicht mit einer Ermahnung das Aus­langen gefunden werden konnte.

 

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

III.3.     Bei diesem Ergebnis war gem § 52 Abs. 2 VwGVG ein Verfahrens­kostenbeitrag von 10 Euro (Mindestbetrag) zu verhängen.

 

 

IV.       Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  Pohl