LVwG-750161/9/BP/SA

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der T. H. N., geb. x, vertreten durch F. – P. GesbR, Xstraße 6-8, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Mai 2013, GZ.: 1037641/FRB, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen worden war,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 94 Abs. 5, § 92 Abs. 1 Z 3 und 5 iVm § 88 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für die Beschwerdeführerin stattgegeben.

 

 

II.          Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich wies mit Bescheid vom 6. Mai 2013, GZ:1037641/FRG, einen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.5 iVm § 92 Abs.1 Z.3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, idgF, ab und führt darin ua begründend zunächst zum Sachverhalt aus:

 

„Am 03.12.2012 beantragten Sie die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, da Ihnen mit Erkenntnis des AGH vom 31.10.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

(...)

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried i.l. vom 10.10.2007 , GZ.: 10 Hv 73/07f wurden Sie wegen der Verbrechen nach § 28 Abs.2 (1. Deliktsfall) und Abs.3 (I.Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig mit 07.04.2008, verurteilt.

Wie sich aus der Urteilsbegründung ersehen lässt, sah es das Gericht als erwiesen an, dass Sie in W. a. W. in der Zeit von Februar bis etwa Mitte Mai 2007 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten T—N- Q- Suchtgift in zumindest 18-fach großer Menge, nämlich zumindest 360 g Delta-9-THC „Reinsubstanz" dadurch erzeugt haben, dass Sie im Haus W. Nr.x in einer „Indoor-Cannabis-Plantage" zumindest 500 Cannabispflanzen großzogen und ernteten, wobei Sie mit der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Ihrer Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG Linz vom 07.04.2008 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil des LG Ried i.I. bestätigt. Ebensowenig hatte eine beim OGH eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde Erfolg. ( Urteil des OGH vom 19.02.2008 ).

Hier wird auf die schriftlichen Urteilsausfertigungen, welche Ihnen ja bekannt sind, verwiesen.

Aus den Ausführungen in den Urteilsbegründungen geht nun eindeutig hervor, dass Sie in gravierender Form gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen haben.

Da Sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils noch Asylwerberin waren, erließ die vormalige BPD Linz mit Bescheid vom 06.06.2008 gegen Sie sogar ein unbefristetes Rückkehrverbot - unter Zugrundelegung des im Urteil aufgezeigten Sachverhaltes.

Nach Ansicht der Behörde ist im Hinblick auf die gegenständliche Verurteilung des LG Ried i. I., die Annahme gerechtfertigt, dass Sie das beantragte Dokument benützen wollen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

 

(...)

 

Sie haben es selbst verspürt, dass in Österreich Suchtmittel kaum unentdeckt angebaut werden können - das Risiko entdeckt zu werden ist somit sehr groß.

Es besteht somit durchaus - auf Grund Vorgesagtem - nachvollziehbar die Gefahr, dass Sie - aus der eigenen Erfahrung heraus - nun den scheinbar „einfacheren" Weg gehen könnten und Suchtmittel aus dem Ausland nach Österreich schmuggeln könnten, um sich dadurch eine Einnahme zu verschaffen - hier ist zu bedenken, dass Sie , wie die Behörde erheben konnte, lediglich vom 21.01.2013 bis 31.01.2013 Arbeitslosengeld bezogen, von 01.02.2013 bis 28.02.2013 als Arbeiterin beschäftigt waren und seit 02.04.2013 bis dato wieder lediglich Arbeitslosengeld beziehen.

 

(...)

 

Nach ha. Ansicht ist der bisher verstrichene Zeitraum von ca. 6 Jahren seit Ihren strafbaren Taten nach dem Suchtmittelgesetz, noch zu kurz ist, um davon ausgehen zu können, dass die vorgenannte Gefahr gebannt sei.

Hier ist auch anzumerken, dass Ihre vorangeführte Verurteilung (Vorstrafe ) auch noch nicht getilgt ist.

Sollten Sie das beantragte Dokument lediglich als Identitätsdokument im Inland benötigen, muss hier festgehalten werden dass die Funktion des Konventionsreisepasses nicht in die eines Licht-bildausweises für Österreich und in die eines Reisedokumentes aufgesplittet werden kann - das Dokument ist beides.

Hier ist auch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist.“

 

2.  Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Bf rechtzeitig Berufung, die als Beschwerde zu gelten hat und führt darin ua. aus:

 

„Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 wurde mir die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die Behörde ist der Ansicht, dass die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses notwendig sei, um sicherzustellen, dass mir während eines längeren Zeitraumes die Möglichkeit genommen wird, ins Ausland zu reisen um im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes Suchtgift zu erwerben, es nach Österreich zu schmuggeln und es hier in Verkehr zu bringen.

Jedoch ist diese Argumentation nicht geeignet, die Versagung der Ausstellung eines Konventions-reisepasses gem. § 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 5 FPG zu begründen.

Denn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nur dann die Ausstellung des Reisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

Die Behörde hat diese Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen sollten, dass ich das Dokument benützen wollte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zum einen darin gesehen, dass ich rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Aus meiner Verurteilung vom Landesgericht Ried i.I. vom 10.10.2007, wegen § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG lässt sich jedoch nicht schließen, dass gerechtfertigte Annahmen bestehen, ich würde den Konventionsreisepass benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. Denn seit meiner Verurteilung habe ich mich wohl verhalten und die Rechtsordnung in Österreich in hohem Maß akzeptiert. Zudem hat die Behörde nicht beachtet, dass die oben genannte Verurteilung meine erste und einzige war.

Aus diesen Umständen lässt sich nicht schließen, dass ich den Konventionsreisepass etwa benützen wolle, um andere Länder zwecks Drogenbeschaffung zu bereisen und dann mit der Einfuhr und dem Verkauf dieser Suchtmittel gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Im Übrigen hat die Behörde auch nicht berücksichtigt, dass meine Verurteilung sich nicht auf die Beschaffung von Suchtmittel aus dem Ausland, den Schmuggel nach Österreich und einen Verkauf in Österreich bezogen hat. Umso weniger lässt sich daher daraus die von der Behörde befürchtete Gefahr begründen.

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, ein Fremder werde das Dokument benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen wären nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa der langjährige gewerbsmäßige Verkauf von Suchtgift, das heißt ein Verkauf in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), der Verkauf in zahlreichen Angriffen in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) an eine Reihe von Abnehmern.

 

Auch bei Fremden, die einen groß angelegten Suchtgifthandel aufgezogen haben, würde sich die Annahme rechtfertigen, ein Fremder werde das Dokument benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Im Hinblick auf diese Tatsachen ist meine Verurteilung nicht dazu geeignet, die Annahme zu recht-fertigen, ich würde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen.

 

Soweit die Behörde der Ansicht ist, ich würde den Konventionsreisepass dazu benützen, mir Ein-nahmen durch Verstöße gegen das SMG zu verschaffen und dabei anführt, dass ich lediglich Arbeitslosengeld beziehen würde, trete ich dem vehement entgegen.

Abgesehen davon, dass ich - wie bereits angeführt - seit vielen Jahren einen ordentlichen Lebens-wandel in Österreich führe, verfüge ich über ausreichende Einnahmen, um meinen Unterhalt zu decken. Zudem wurde am x mein Sohn N. S. P. H. geboren. Umso mehr verhalte ich mich wohl und habe keinerlei Ambitionen ins Ausland zu reisen um Suchtmitteldelikte zu begehen. Was meine Einnahmen zur Deckung meiner Lebenskosten betrifft, verfüge ich über folgende monatliche Eingänge:

Ich bekomme etwa Euro 400,- vom AMS, dazu erhalte ich an Unterhaltsleistung für meinen Sohn Euro 100,- / Monat. Dazu bekomme ich Sozialhilfe, die mir jeweils im Rahmen eines persönlichen Termins beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz in bar ausbezahlt wird, meist beläuft sich diese Unterstützung auf rund Euro 500,- je Monat. Ich verfüge somit über ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1.000,-, von dem ich meine Fixkosten für meine Wohnung in Höhe von ca. Euro 380,-(ca. 300,- Miete; 50,-Strom; 30,- Gas) sowie die sonstigen Lebenshaltungskosten bestreite. Die diesbezüglichen Nachweise lege ich bei.

 

Im Übrigen ist es mir ein äußerst großes Anliegen, eine Arbeit in Österreich zu finden. Mein Sohn ist nun bereits 4 Jahre alt und könnte den Kindergarten besuchen, sodass auch die Kinderbetreuungs-situation gelöst wäre. Genau aus diesem Grund der Arbeitssuche habe ich die Ausstellung eines Konventionspasses beantragt. Ich habe mich bereits um viele Stellen beworben und bei mehreren

Leasingfirmen vorgesprochen, wobei überall die Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes verlangt wird. Dass ich keinen Identitätsausweis hatte, war auch der Grund, weshalb ich den Arbeitsplatz, den ich im Februar 2013 hatte, wieder verloren habe, weil damit auch die Fa. H., bei der ich beschäftigt war, gewisse Formalitäten nicht erfüllen konnte und mich deshalb nicht weiter beschäftigen konnte. In diesem Monat habe ich durch diese Arbeit ein gutes Einkommen erzielt und jedenfalls ausreichend für meinen und den Lebensunterhalt meines Sohnes verdient. Vor allem aus diesem Grund (sowie auch um mich bei Behörden ausweisen zu können) habe ich die Ausstellung eines Konventionspasses beantragt.

Zusammenfassend sei angeführt, dass die Behörde meinem Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung stattgeben hätte müssen."

 

3. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 wies die Landespolizeidirektion die in Rede stehende Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 94 Abs.5, § 92 Abs.1 Z.3 und 5 iVm § 88 Abs.4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

 

4. Mit Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Zl. Ro 2014/22/0031-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führt darin ua begründend aus:

 

„Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf welche durch die sinngemäße Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0033, mwN).

Gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die gegenständliche Revision nicht.

Weiters sind angesichts der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 maßgeblich.

 

(...)…

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).

Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat sich die Behörde im Rahmen ihrer Prognosebeurteilung im Sinn des § 92 Abs. 1 FPG nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sich ihre Lebensumstände seit Begehung der angeführten strafbaren Handlung auf Grund der Geburt ihres Sohnes und der vorgebrachten Einkommenssituation geändert hätten, auseinandergesetzt und keine Feststellungen dazu getroffen. Unter Berücksichtigung, dass seit der Begehung der Tat der Revisionswerberin bis zur behördlichen Entscheidung mehr als sechseinhalb Jahre vergangen sind, in denen sich die Revisionswerberin gemäß der Aktenlage wohlverhalten hat, kann dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden.

Indem die Behörde Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zu den vorgebrachten (geänderten) Lebensumständen der Revisionswerberin seit Begehung der Tat im Jahr 2007 unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.“  

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

Zusätzlich konnte festgestellt werden, dass die Bf seit der aktenkundigen Verurteilung aus dem Jahr 2008 keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen mehr aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 2.6.2015).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war. Im Übrigen ist erkennbar, dass eine weitere Erörterung der Sachlage ergebnisneutral wäre.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1, I.2. und I.5. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.            

 

Aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts konnte eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben. 

 

III.          

 

1. Gemäß § 94 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I. Nr. 38/2011 sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.

 

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

 

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass

1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

 

2. Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass die Bf als Asylberechtigte im Sinne des § 94 Abs.1 FPG anzusehen ist. Genauso unbestritten ist ihre Verurteilung wegen Verbrechen nach dem SMG zu 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt) aus dem Jahr 2008, wobei die Bf die Tat selbst von Februar bis Mai 2007 begangen hatte. Weiters änderten sich die Lebensumstände der Bf durch die Geburt ihres Sohnes im Jahr 2009.

 

Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich zudem, dass die Bf keinerlei weitere strafgerichtliche Verurteilung provozierte und dass die in Rede stehende die einzige Verurteilung darstellte. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass bei dem damaligen Delikt kein grenzüberschreitendes Moment festzustellen war, weshalb – entgegen der Annahme der belangten Behörde – wohl aktuell nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die Bf das Reisedokument dazu benutzen wird, um gegen das SMG zu verstoßen.

 

Andere Versagungsgründe wurden aber auch von der belangten Behörde nicht herangezogen, weswegen § 92 Abs. 1 FPG nicht zum Tragen kommt.

 

3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für die Bf zu gewähren.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree