LVwG-550532/4/MZ

Linz, 24.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der B E GmbH, x, x, vertreten durch GF N W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.2.2015, GZ: 0045356/2011 ABA Mitte 501/M117038, über die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag der B E GmbH vom 3.4.2014 auf Wiederaufnahme nicht näher genannter Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit an den Magistrat der Stadt Linz und das Amt der Linzer [sic] Landesregierung adressiertem Schreiben der beschwerdeführenden B E GmbH (in Folge: Bf) vom 3.4.2014 wurde folgender Antrag eingebracht:

 

Bezug:            „s A“

                        L H

                        Kostenbescheide wegen Hebung der `s W´

                        u.a. Kostenbescheide

                        Antrag nach § 69 Abs 1 Ziff. 3 AVG

                        GILT FÜR ALLE VERWALTUNGSVERFAHREN

                        (als kumulierter Antrag)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Im Zusammenhang der Kostenersatzbescheide führt das Magistrat der Stadt Linz gegen uns Exekution. Gegen alle diese Bescheide stellen wir diesen WIEDERAUFNAHMESANTRAG [sic].

 

Wir legen den uns zugegangenen Entscheid des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.3.2014 vor, der am 21.03.2014 zugestellt wurde. Die Frist von 14 Tagen ist gewahrt.

 

Aus diesem Entscheid geht hervor, dass nicht wir der Eigentümer sind, sondern N W. Damit sind alle Kostenbescheide gegen unsere Gesellschaft gegenstandslos.

 

Dieser Entscheid des Landesverwaltungsgerichtes ist der Wiederaufnahmegrund. Dort ist nämlich N W als Eigentümer festgestellt worden. Die schließt eine Haftung für uns als vermeintlicher (aber nicht gegebener) Eigentümer aus.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

1 Beilage/EINSCHREIBEN“

 

Bei der erwähnten Beilage handelt es sich um ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18.3.2014, LVwG-650003/10/Ki.

 

b) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.4.2014 wurde der Bf mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der „s W“ zahlreiche Verfahren anhängig waren und seien, weshalb eine Zuordnung für welches Verfahren konkret ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werde, nicht möglich sei.

 

c) Mit Schreiben vom 22.7.2014 teilte die Bf folgendes mit:

 

„Bezug: „s A“

L H

Ihr Schreiben vom 14.04.2014

WIEDERAUFNAHME

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu Ihrem Schreiben vom 15.04.2014 gestatten wir mitzuteilen, dass sich unser Antrag auf folgende Verfahren bezieht:

 

Aktenzahl: ….501/O0900580z.d

Bezirksverwaltungsamt 0006944/2004

501/M117038 0045356/2011 Aba Mitte Anordnung Ersatzvornahme

Vollstreckungsverfügung Kostenbescheid etc.

 

er bezieht sich auf sämtliche Verfahren – und Bescheide welche vom Magistrat Linz aufgrund des Sinkens der s W im L H ergangen sind“

 

d) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.8.2014 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die nunmehr angeführten Geschäftszeichen nach wie vor nicht ermöglichen festzustellen, welche mit Bescheid abgeschlossene Verfahren die Bf wiederaufgenommen haben möchte.

 

Zwar würden von der Bf die Geschäftszeichen des Anlagen- und Bauamtes (501/M117038 = 0045356/2011) bzw. des Bezirksveraltungsamtes (0006944/2004) angeführt. Eine konkrete Bezeichnung des Bescheides sei hingegen nicht erfolgt. Hinsichtlich des Schriftstückes „O0900580z.d“ werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keinen Bescheid, sondern „um ein bloßes Schreiben vom 08.06.2011 an die B“ handelt.

 

Die Bf wurde daher aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die Bescheide konkret zu bezeichnen, welche die allenfalls wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen haben, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.

 

Dieses Schreiben blieb von der Bf unbeantwortet.

 

e) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.2.2015, GZ 0045356/2011 ABA Mitte 501/M117038, wurde schließlich der Antrag der Bf als unbegründet abgewiesen.

 

Der angefochtene Bescheid, auf welchem auf der ersten Seite als Bearbeiterin Mag. A E x aufscheint, weist folgende Fertigungsklausel auf:

„Für den Bürgermeister:

der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:

i.V. x“

 

Unterhalb der Fertigungsklausel findet sich eine eigenhändige Unterschrift, welche – zumindest in Zusammenschau mit der dargestellten Fertigungsklausel – eindeutig leserlich ist.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 5.3.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Ihre Beschwerde begründend führt die Bf verkürzt aus, sie habe – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – die bezughabenden Bescheide genannt, überdies seien diese amtsbekannt. Zudem wären die Bescheide dem Ansuchen beigefügt gewesen, weshalb es keine Verwechslungen geben könne.

 

Die Bf beantragt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.

 

Mit Schreiben vom 5.3.2015 ergänzte die Bf ihre Beschwerde zudem dahingehend, als sie vorbringt, der Bescheid sei nicht entsprechend gefertigt.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss von Teilen des Bezug habenden Verwaltungsaktes, welcher bei zwei Organisationseinheiten der Behörde mehrere tausend Seiten umfasst und eine Vielzahl von Bescheiden an die Bf enthält, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Aktenbestandteile. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer von der Bf beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage für das erkennende Gericht hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt I. genannten, unstrittigen Sachverhalt aus:

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sieht „gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“ das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wobei es nicht weiter von Relevanz ist, um welche Art eines Bescheides es sich handelt (siehe näher dazu Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [44f]).

 

Um der zitierten Verfassungsbestimmung zu entsprechen, ist somit für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als Beschwerdegegenstand ein Bescheid Voraussetzung. Ein solcher setzt das Vorliegen bestimmter Merkmale voraus, widrigenfalls von einem „Nicht-Akt“ auszugehen ist. Eines dieser sogenannten „konstitutiven“ Bescheidmerkmale stellt die Unterfertigung durch einen der bescheiderlassenden Behörde zuzurechnenden Organwalter dar.

 

a.2) Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungs-berechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Der zitierten Bestimmung nach erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung somit grundsätzlich durch die – eigenhändige (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195) – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden platziert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang (vgl.

 

 VwGH 13.12.2000, 98/04/0148).

 

a.3) Wie in Punkt I. e) dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid handschriftlich gezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar“ ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22.3.1991, 86/18/0213; 6.4.1996, 91/10/0009; 28.4.2008, 2007/12/0168).

 

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Verfahren – entgegen der Auffassung der Bf – nicht davon auszugehen, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß gefertigt wurde, da zumindest in Zusammenschau mit der Fertigungsklausel eindeutig Frau x als Unterfertigende hervorgeht und damit dem Erfordernis des § 18 Abs. 3 AVG entsprochen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem angefochtenen Bescheid an einem anderen konstitutiven Merkmal mangelt, weshalb ein für das verwaltungsgerichtliche Verfahren tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt.

 

b.1) Die für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages der Bf einschlägigen Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2013/161, lauten:

 

„§ 13. (1) …

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…“

 

„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

 

b.2) Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss ein Wiederaufnahmeantrag das (bzw. die) mit Bescheid abgeschlossene(n) Verfahren bezeichnen, welche(s) wieder aufgenommen werden soll(en). Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welche(n) in Rechtskraft erwachsenen Bescheid(e) sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezieht (VwGH 18.3.1993, 92/09/0212; s auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV [2009] § 69 Rz 54; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10 [2014] Rz 607 [arg: „wann `der Bescheid´ an ihn erlassen wurde“]).

 

b.3) Insoweit im Wiederaufnahmeantrag und dessen Ergänzung pauschal auf „Kostenbescheide“, „alle Verwaltungsverfahren“ bzw. „Vollstreckungsverfügung Kostenbescheid etc.“ verwiesen wird, steht vor diesem Hintergrund völlig außer Zweifel, dass die Bf ihrer Verpflichtung, ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren konkret zu bezeichnen, nicht gerecht wird. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der gegenständliche Verwaltungsakt bei (zumindest) zwei Organisationseinheiten der belangten Behörde mehrere tausend Seiten umfasst und es keinesfalls Aufgabe der Behörde ist, weitreichende Ermittlungen vorzunehmen, welches bzw. welche konkreten Verfahren der Bf wiederaufgenommen sehen möchte. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die im Beschwerdeschriftsatz getroffene Behauptung, dem Wiederaufnahmeantrag die Bescheide beigelegt zu haben, welche die wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen haben, nicht nachvollzogen werden kann. Dem Wiederaufnahmeantrag wurde nämlich lediglich ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis angeschlossen und dementsprechend im Antrag auch nur eine Beilage ausgewiesen.

 

b.4) Hinsichtlich der von der Bf in ihrer Ergänzung vom 22.7.2014 genannten Geschäftszahlen ist festzuhalten:

 

Beim Schreiben mit dem Geschäftszeichen „O0900580z.d“ handelt es sich, wie von der belangten Behörde ausgeführt, um keinen Bescheid. Gemeint könnten evtl. der Bescheid vom 4.7.2011, 501/O900580z.e, oder der Bescheid vom 10.10.2011, 501/O900580z.g, sein.

 

Unter dem Zeichen 501/M117038 wurden zumindest zwei Bescheide, einer datiert mit 21.12.2011, einer datiert mit 18.5.2012, erlassen.

 

Unter dem beim Bezirksveraltungsamt der belangten Behörde geführten Geschäftszeichen 0006944/2004 existiert zumindest ein mit 11.5.2011 sowie ein mit 28.3.2012 datierter Bescheid. Zudem liegen zum genannten Zeichen bereits mehrere Wiederaufnahmeanträge bzw. deren Erledigungen vor.

 

b.5) Wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführt, konnte somit mangels konkreter Angaben der Bf eine genaue Zuordnung, welche Verfahren die Bf wieder aufgenommen sehen möchte, nicht erfolgen, was den Wiederaufnahmeantrag (in Verbindung mit der Ergänzung desselben) mit einem verbesserungsfähigen Mangel behaftet.

 

b.6) Weist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder materielle Mängel auf, darf er aufgrund von § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde jedoch nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern ist zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.4.2005, 2002/20/0360; 8.7.2005, 2005/02/0040). Kommt der Einschreiter dem Mangelbehebungsauftrag nicht nach, ist eine Zurückweisung des Antrags nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgetragen hat.

 

Mit dem in Punkt I.d dargestelltem Schreiben der belangten Behörde wurde den im vorigen Absatz wiedergegebenen Anforderungen entsprochen und die Bf unter Androhung der Zurückweisung ihres Antrages aufgefordert, binnen 14 Tagen die verfahrensabschließenden Bescheide zu konkretisieren. Dieser Aufforderung ist die Bf (auch nach Verstreichen der Frist) nicht nachgekommen.

 

b.7) Es liegt daher ein mit Mängeln behafteter Wiederaufnahmeantrag der Bf vor, der als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da hinsichtlich der Frage, welchen formalen Anforderungen ein Wiederaufnahmeantrag zu entsprechen hat – konkret: inwieweit das Verfahren, welches wieder aufgenommen werden soll, zu bezeichnen ist – oben zitierte, nicht uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht und die Frage, ob die konkreten Ausführungen der Bf eine Zuordnung zu einzelnen Verwaltungsverfahren ermöglichen, nicht verallgemeinerungsfähig ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

                    Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer