LVwG-570021/10/Wg

Linz, 26.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der G B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, x, x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land betreffend den Antrag vom 11. September 2014, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 (mitbeteiligte Parteien: E und M F, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Antrag vom 11. September 2014 wird als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Betreiberin einer im Wasserbuch des Bezirkes Linz-Land eingetragenen Wasserkraftanlage (Postzahl x). In ihrer Eingabe vom 11. September 2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt am 12. September 2014, führte sie aus, zur Automatisierung und notwendigen Wartung zufolge Umbau der Einlaufwehr in den F xbach sei die Errichtung einer geeigneten Zufahrt für größere Fahrzeuge erforderlich. Sie stellte den Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides gemäß § 72 Wasserrechtsgesetz (WRG), in eventu die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60f WRG betreffend die im Eigentum der mitbeteiligten Parteien (mP) stehenden Grundstücke Nr. x, x und x, je EZ x KG A.

 

1.2.      Infolge eines erstmaligen Versehens wurde der Antrag vom
11. September 2014 bei der belangten Behörde nicht bearbeitet, weshalb die Bf mit Eingabe vom 13. April 2015 bei der belangten Behörde Säumnisbeschwerde erhob. Darin beantragte sie, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 11. September 2014 erkennen und einen diesbezüglichen Duldungs­bescheid gemäß § 72 WRG erlassen, in eventu Zwangsrechte gemäß §§ 60f WRG einräumen. Ferner beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhand­lung. Die belangte Behörde legte dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. April 2015 die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor und erklärte, von der Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG Abstand zu nehmen.

 

1.3.      Das Oö. Landesverwaltungsgericht führte am 18. Juni 2015 eine öffent­liche Verhandlung durch, zu der Bf, mP und die belangte Behörde Vertreter entsendeten. Im Rahmen der Beweisaufnahme tat der Verhandlungsleiter den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte dar. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine wörtliche Verlesung und hielten fest, dass der Akteninhalt einvernehm­lich als verlesen gilt. Der Verfahrensgegenstand wurde mit den Parteien erörtert. Der Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik erstattete eine Stellung­nahme. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vor­läufig zur Diskussion gestellt hatte, verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme. Daraufhin verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schluss­vorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­­verhalt fest:

 

2.1.      Die verfahrensgegenständliche Schleuse ist Teil der wasserrechtlich bewil­lig­ten Anlage der Bf (410/56). Gegenstand des Antrages vom
11. September 2014 ist die Wartung einer mittlerweile errichteten Auto­mati­sierung dieser Schleuse. Die im Antrag vom 11. September 2014 vorgesehene Fahrtrasse über die Grundstücke der mP soll die Wartung und Zufahrt zur automatisierten Schleuse ermöglichen. Die mP sind mit dieser Fahrtrasse nicht einverstanden, da diese direkt über ihr Feld verlaufen würde. Sie wären aber mit der in der Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik vom 22. Mai 2015 auf einem Orthofoto gelb markierte Fahrtrasse grundsätzlich einverstanden. Diese Fahrtrasse würde außen am Feld vorbeiführen. Nach Ansicht der Bf ist diese gelb markierte Fahrtrasse aber bezüglich des Fahrradius zu eng, weil der Kran bzw. die einzusetzenden größeren Fahrzeuge nicht in dieser Kurve fahren können.

 

2.2.      Zur Vorgeschichte ist zunächst auf den betreffend die Wasserkraftanlage der Bf erlassenen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­öster­reich vom 2. Dezember 1998, GZ: Wa-200791/106/Lab/Pf und
Wa-201320/33/Lab/Pf, zu verweisen. In diesem Bescheid wurden gemäß § 21a WRG Vorgaben zur Anpassung an den Stand der Technik getroffen. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2008,
GZ: Wa10-243-1-2008/Stu/Brc, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für ein Einreichprojekt der Bf geht auf diesen § 21a-Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1998, GZ: Wa-200791/106 und
Wa-201230/33, zurück. Insoweit fand auch bereits eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung am 6. Dezember 2011 statt, zum erwähnten Bescheid vom 31. Oktober 2008 wurde aber noch kein positiver wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid erlassen. 

 

2.3.      Fest steht, dass die Automatisierung dieser Schleuse in den bewilligten Einreichprojekten noch nicht in dieser Weise dargestellt ist. Im Bescheid vom
31. Oktober 2008 findet sich in Auflagepunkt 11. folgende Regelung: „Die Schleusenregelung bzw. Steuerung für Wasserstände über dem Stauziel wie z.B. bei Hochwasserführung in der Krems bzw. Traun ist gesondert in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Wasserberechtigten und Bundeswasser-bauverwaltung festzulegen. Des Weiteren sind in diesem Vertrag Festlegungen über Bedienung, Benützung, Wartung, bauliche Abänderungen etc. zu treffen.“ Weiters wird im folgenden Auflagepunkt 13. festgehalten: „Die Verschlussorgane an der Schleusenanlage zu Beginn des xbaches sind zu entfernen. Die Durchlassöffnung im bestehenden Betonbauwerk ist dauerhaft als hydraulisches Profil freizuhalten.“ Man ging bei Erlassung des Bescheides vom
31. Oktober 2008 davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Schleuse entfernt wird und stattdessen eine weiter xbachabwärts gelegene Damm-schleuse automatisiert wird. Die xbachabwärts gelegene Dammschleuse befindet sich im Eigentum der Republik Österreich und ist öffentliches Wassergut. Diese Dammschleuse dient der Hochwassersicherheit und ist in diesem Sinne nicht Teil der Anlage der Bf. In der Folge stellte sich heraus, dass die Kombi­nation von anlagenbezogener Steuerung zur Restwasserabgabe mit den Aufgaben des öffentlichen Wassergutes bzw. der Republik zur Herstellung der Hochwassersicherheit rechtlich schwierig zu klären ist, auch wenn die Auto­matisierung dieser Dammschleuse im Einreichprojekt, das dem Bescheid vom
31. Oktober 2008 zugrunde liegt, so vorgesehen war. Das Vorhaben bzw. die Umsetzung der im Bescheid vom 31. Oktober 2008 genehmigten Auto­matisierung der Dammschleuse scheiterte letztlich daran, dass die in Auflage­punkt 11. vorgesehene Vereinbarung zwischen Wasserberechtigten und Bundeswasserbauverwaltung nicht zu Stande gekommen ist. Da die Verein­ba­rung nicht zu Stande gekommen ist, wurde seitens der Bf die verfahrens-gegenständliche Schleuse automatisiert, um den Vorgaben des § 21a-Bescheides zu entsprechen. Die Frage der Wartung, wie sie dem Antrag vom
11. September 2014 zugrunde liegt, hat sich erst mit der verfahrensgegen­ständlichen Automatisierung gestellt. Zuvor war das kein Thema.

 

2.4.      Bereits vor dem Antrag vom 11. September 2014 wurde um die wasser­rechtliche Bewilligung für die Automatisierung angesucht. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des Antrages vom
11. September 2014.

 

3.     Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) wird der Beschwerdegegenstand sowie der Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusammenfassend wiedergegeben. Seitens der belangten Behörde wurde in der Verhandlung eingeräumt, dass der Antrag vom 11. September 2014 versehentlich nicht bearbeitet worden war.

 

3.2.      In der Sache selbst stützen sich die Feststellungen auf den vorliegenden Akten­inhalt, wie er in der Verhandlung im Einvernehmen mit den Verfahrens­parteien erörtert wurde (siehe Tonbandprotokoll). Die Feststellungen in der Sache selbst (2.) stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Standpunkte von mP und Bf zur beantragten Fahrtrasse werden zu 2.1. wiedergegeben. Zur Frage, welche Fahrtrasse nach dem Stand der Technik für die errichtete Automatisierung erforderlich ist, fand im Einvernehmen mit den Parteien keine weitere Beweisaufnahme statt. Fest steht, dass vor der Automatisierung der Schleuse die im Antrag vom 11. September 2014 thematisierte Wartung kein Thema war. Für die Automatisierung liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Die zur Umsetzung des § 21a-Bescheides erlassene wasserrechtliche Bewilligung vom 31. Oktober 2008 sah vielmehr vor, dass die Schleuse nicht automatisiert, sondern entfernt hätte werden sollen. Es hätte laut wasserrechtlicher Bewilligung eine bachabwärts gelegene sogenannte „Dammschleuse“ automatisiert werden sollen. Das Kollaudierungsverfahren über den Bescheid vom 31. Oktober 2008 und das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der verfahrensgegen­ständlichen Automatisierung sind noch nicht abgeschlossen.

 

4.     Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

4.1.1. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet unter der Überschrift „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“:

 

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfas­sungs­gerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

4.1.2. § 60 WRG lautet unter der Überschrift „Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen“:

 

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)   die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)   die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)   die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)   die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72

 

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

 

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c werden durch Bescheid der Wasser­rechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

 

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeich­neten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

 

4.1.3. § 72 Abs. 1 WRG lautet unter der Überschrift „Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.“

 


 

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

a)   zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

b)   zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,

c)   zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

d)   zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

e)   zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f)    zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

g)   zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässer­kundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Mes­sun­gen sowie

h)   zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zube­reitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasser­benutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Über­wachung zu dulden. Die ihnen hierdurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrund­stücken werden nicht berührt.

 

4.2.      Der Antrag vom 11. September 2014 wurde seitens der belangten Behörde aus einem Versehen nicht bearbeitet (1.2.). Die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde ist unbestritten zulässig und begründet. Mit der Beschwerde­­vorlage ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 11. September 2014 auf das Oö. Landesverwaltungsgericht über. Geht
- infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwal­tungs­gericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 27. Mai 2015, GZ Ra 2015/19/2015). Es war daher ausschließlich über den Antrag vom 11. September 2014 zu entscheiden.

 

4.3.      In der Eingabe vom 11. September 2014 beantragt die Bf die Erlassung eines Duldungsbescheides „gemäß § 72 WRG“, in eventu die Einräumung von „Zwangsrechten gemäß §§ 60f WRG“. Die in Umsetzung des § 21a-Bescheides erlassene wasserrechtliche Bewilligung sieht nicht die Automatisierung, sondern die Entfernung der gegenständlichen Schleuse vor. Die Automatisierung ist wasser­rechtlich nicht bewilligt. Der § 21a-Bescheid allein reicht nicht aus, um die mP gemäß § 72 Abs. 1 WRG  zur Duldung der beantragten Zufahrt zu verpflich­ten. Die Einräumung eines Duldungsrechtes im Sinne des § 72 WRG würde im gegenständlichen Fall eine Bewilligung voraussetzen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,
2. Auflage K 3 zu § 72 WRG).

 

4.4.      Ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b WRG scheidet aus, da es sich bei der Wartung der bereits errichteten Automatisierung um keine „Vorar­beiten“ handelt.  Ein Zwangsrecht könnte allenfalls im anhängigen wasserrecht­lichen Bewilligungsverfahren eingeräumt werden (§ 60 Abs. 1 lit. c WRG). Die Bf führte dazu in der Verhandlung aus: „Die Frage der Wartung und der Zufahrt stellt im Bewilligungsverfahren eine Vorfrage dar, weshalb wir hier mit geson­derter Eingabe vom 11. September 2014, die Gegenstand der Säumnis­beschwerde ist, um Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes angesucht haben.“ Die Vertreterin der belangten Behörde erwiderte dazu: „Aus unserer Sicht wäre der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Automatisierung der gegenständlichen Schleuse gemeinsam mit der Überprü­fungsverhandlung bzw. mit dem Überprüfungsverfahren zum Bescheid vom
31. Oktober 2008 abgeschlossen worden. Das heißt, wir werden erst dann über eine wasserrechtliche Bewilligung für die Automatisierung der gegenständlichen Anlage entscheiden, wenn im Übrigen bzw. bezüglich der übrigen Belange des Bescheides vom 31. Oktober 2008 ein positiver wasserrechtlicher Überprüfungs­bescheid erteilt bzw. erlassen werden kann. Für die Erlassung eines positiven wasser­rechtlichen Überprüfungsbescheides liegen zurzeit noch nicht alle Voraussetzungen vor, da seitens der Beschwerdeführerin noch nicht alle Unter­lagen eingereicht wurden.“
Der ASV für Wasserbautechnik verwies im Übrigen darauf, dass die Automatisierung der gegenständlichen Schleuse keine bloß geringfügige Abweichung im Sinne des  § 121 WRG darstellt. Dies ist nachvoll­ziehbar, ist doch im Bewilligungsbescheid  die Beseitigung der Schleuse vorge­sehen. Zudem bestehen hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit unterschiedliche Auffassungen zwischen Bf und mP. Eine quer über das Feld verlaufende Zufahrtsstraße würde zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in das Eigentum der mP darstellen.

 

4.5.      Zusammengefasst bedeutet dies: Die primär beantragte Einräumung eines Duldungsrechtes im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG kommt mangels wasserrecht­licher Bewilligung nicht in Betracht. Die beantragte abgesonderte Erteilung eines Zwangsrechtes gemäß „§§ 60f WRG“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Entsprechend dem Antrag der belangten Behörde und der mP war der Antrag der Bf vom 11. September 2014 daher als unbegründet abzuweisen.

 

5.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes geklärt. Es handelte sich im Übrigen um eine einzelfallbezogene Frage zur Automatisierung einer Schleuse der Wasserkraftanlage der Bf.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl