LVwG-600787/8/KH

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn B. F., P.straße 2, S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen, vom 12. Februar 2015, GZ: VerkR96-2680-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12. Februar 2015, GZ: VerkR96-2680-2015, wurde über Herrn B. F. (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), P.straße 2,  S., eine Geldstrafe von 40 Euro wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt, da er im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe, Tatort: Linz, F. Straße 47, Tatzeit: 12. Dezember 2014, 10:49 Uhr.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt durch Hinterlegung am 20. Februar 2015, brachte der Bf eine mit 26. Februar 2015 datierte und am 3. März 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangte Beschwerde binnen offener Frist ein.

 

Darin führte er begründend aus, dass die von ihm transportierten Waren kälteempfindlich seien und man den LKW deshalb möglichst nahe an das Geschäft stellen müsse, da eine nicht geringe Gefahr bestehe, dass die Waren einen Kälteschaden erleiden. Weiters bezahle der Bf nicht für die Missachtung der Verkehrsschilder durch andere Autolenker und das Schild, das aufgestellt wurde (Anm.: Ladezone), habe ja seine Berechtigung.  

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2015, in welcher der an der Amtshandlung, die zur Anzeige führte, beteiligte Polizeiinspektor, Herr R. R., als Zeuge einvernommen wurde.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Laut Anzeige vom 13. Dezember 2014, hat der Bf am 12. Dezember 2014 um 10:49 Uhr in Linz, F.Straße 47 (F.Straße/S.straße), im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.

 

2.  Mit Strafverfügung vom 15. Dezember 2014 wurde über den Bf wegen der in der Anzeige erwähnten Verwaltungsstraftat eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.

 

3. Gegen diese erhob der Bf binnen offener Frist Einspruch, in welchem er vor allem ausführte, dass es nicht möglich war, im Bereich der vor dem Geschäft, zu dem er seine Ware lieferte, gekennzeichneten Ladezone zu halten, da diese durch PKW verstellt gewesen sei und dass es nicht zuzumuten sei, so lange zu warten, bis die betreffenden Lenker von ihrem Einkauf zurückkommen. Er sehe nicht ein, dass andere keine Verkehrszeichen beachten müssen, er aber gestraft werde.

 

4. In einer Stellungnahme betreffend den Einspruch übermittelte die Polizei entsprechende Lichtbilder, auf denen der genaue Standort des LKW des Bf dokumentiert war. Auf diesen Lichtbildern ist eindeutig ersichtlich, dass der LKW sich nicht nur innerhalb des 5m-Bereichs der Kreuzung befindet, sondern darüber hinaus in die Fahrbahn des Kreuzungsbereichs S.straße/F.Straße hineinragt.

 

5. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erging seitens des Bf keine Stellungnahme. Daraufhin erließ die belangte Behörde das im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis.

 

6. Die belangte Behörde übermittelte die dagegen eingebrachte Beschwerde sowie den diesbezüglichen Behördenakt mit Schreiben vom 10. März 2015 dem Landesverwaltungsgericht (Einlangen: 20. März 2015).

 

7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde am 28. Mai 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, von der sich die belangte Behörde mit E-Mail vom 13. Mai 2015 entschuldigte. Der Bf übermittelte ein am 15. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht eingelangtes Schreiben, in welchem er angab, dass er nicht erscheinen könne, da er unterwegs sei. Insp. R. R., Polizeiinspektion Ontlstraße, wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen.

 

8. Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Behördenakt bzw. wurde sein Inhalt durch die glaubwürdigen Aussagen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen vollinhaltlich bestätigt.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

§ 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) normiert, dass das Halten und Parken unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

§ 45 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

Zur objektiven Tatseite:

Nach der eindeutigen, durch die der Anzeige beiliegenden Lichtbilder bestätigten Aktenlage bzw. nach den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen ist klar davon auszugehen, dass der Bf zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Tat erfüllt hat. Der LKW wurde – wie auf den Fotos eindeutig ersichtlich, innerhalb des 5m-Bereiches der angegebenen Kreuzung angehalten und ragte darüber hinaus im Kreuzungsbereich in die Fahrbahn hinein, sodass ein Ein- und Ausfahren in die bzw. von der S.straße nur noch sehr erschwert möglich war.

 

Die vom Bf ins Treffen geführten Argumente, dass er nicht dafür bezahle, dass andere Lenker die Verkehrsschilder missachten, geht ins Leere, da ein möglicherweise nicht rechtskonformes Verhalten eines Dritten einen Rechtsverstoß des Bf nicht zu rechtfertigen vermag. Der Bf hat eindeutig den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Tat und somit die objektive Tatseite erfüllt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf hat in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, das die schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen entkräften könnte, er selbst war bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Darüber hinaus hat er die Tat bzw. ein Verschulden seinerseits weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bestritten. Somit ist jedenfalls von Fahrlässigkeit seitens des Bf auszugehen.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Über den Bf wurden bereits mehrere Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt, welche bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe jedenfalls zu berücksichtigen sind. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe  - welche ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens liegt - als angemessen und notwendig zu betrachten ist, um den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. 

 

Die Entscheidung betreffend den zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing