LVwG-600350/9/PY/JW

Linz, 22.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Ing. J S,
S S, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2014, GZ: VerkR96-1619-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
30. April 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG  hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht in Höhe von 28 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gem. § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. April 2014, VerkR96-1619-2013, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. b iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Faktum 1) sowie Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Faktum 2) Geldstrafen in Höhe von 80 Euro
(ESF 48 Stunden) sowie 60 Euro (ESF 24 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:

 

1)   Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.

Tatort: Gemeinde Asten, Landesstraße Ortsgebiet, L 568 bei km 172.640.

Tatzeit: 28.11.2012, 17:50 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit. b StVO

 

2)   Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Tatort: Gemeinde Asten, Landesstraße Ortsgebiet, L 568 bei km 171.980.

Tatzeit: 28.11.2012, 17:51 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 2 StVO

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten die Aussagen der Meldungslegerin sowie des einvernommenen Zeugen entgegenstehen. Beweiswürdigend wird angeführt, dass die Behörde keine Veranlassung habe, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass von einem geschätzten Einkommen von 1.400 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde und strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände nicht bekannt seien.

 

2.           Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der dieser zusammengefasst vorbringt, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe. Die in der Begründung angeführten Stellungnahmen seien rein erfunden oder würden sich widersprechen, worauf er in seinen der Behörde zugegangenen Schreiben bereits mehrmals hingewiesen habe. Die angeführten Mitteln wie Wahrnehmungen im Dunkeln, geschätzte Geschwindigkeit und Orthofotos würden rein gar nichts zeigen und beweisen und großen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beamtenschaft aufkommen lassen. Selbstverständlich gehe der Bf davon aus, dass die damals handelnden Personen bewusst nicht die Wahrheit sagen, sei es doch öffentlich bekannt und in den Medien publiziert worden, dass es interne Anordnungen gibt, Verkehrsteilnehmer ordentlich abzuzocken.

 

3.           Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
30. April 2015. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die mündliche Verhandlung. Der rechtzeitig zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer teilte in einem am 23. April 2015, mit der zuständigen Einzelrichterin geführten Telefonat mit, dass er einem Beruf nachgehe und ihm eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Im Übrigen habe er alle seine Argumente bereits bei der belangten Behörde vorgebracht und sehe er damit sein Beschwerdevorbringen als erwiesen an. Des Weiteren habe er kein Interesse daran, neuerlich auf die als Zeugen geladenen Polizeibeamten zu treffen. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass seine Ausführungen eine Verschiebung des Verhandlungstermins nicht rechtfertigen und am Verhandlungstermin festgehalten wird, zumal zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Einvernahme der geladenen Zeugen unumgänglich ist. Zum Verhandlungstermin ist der Bf nicht erschienen und musste daher – wie angekündigt - die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten Inspektorin K und Gruppeninspektor P einvernommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 28. November 2012, 17.50 Uhr, überholte der Bf als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, PKW, BMW 320d in der Gemeinde Asten, Landstraße Ortsgebiet, L 568 bei km 172.640 ein Fahrzeug, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Des Weiteren ermöglichte  der Bf am 28. November 2012, 17.51 Uhr in der Gemeinde Asten,
Landstraße Ortsgebiet, L 568 bei km 171.980 mit dem angeführten Fahrzeug einer Fußgängerin, die erkennbar einen Schutzweg benützen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2015. In dieser schilderten die beiden unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen glaubwürdig ihre Wahrnehmungen, als sie zunächst den Beschwerdeführer bei ihrer Ausfahrt aus dem Parkplatz der S Asten auf die L 568 Richtung Enns dabei beobachteten, als er ein mit rund 40 km/h fahrendes Fahrzeug überholte. Beide Zeugen gaben unabhängig voneinander an, dass die Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges sicher nicht lediglich 30 km/h betragen habe. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Bf den schlüssigen Aussagen der Zeugen zu Folge bei der anschließenden Anhaltung selbst darauf hingewiesen habe, dass er ein Fahrzeug, das mit nur 40 km/h fährt, überholen müsse. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Faktum 2 waren die Angaben der Zeugen nachvollziehbar und schlüssig und wurde die gegenständliche Situation von beiden lebensnah geschildert. Aufgrund des uneinsichtigen und aufgebrachten Verhaltens des Bf bei der anschließenden Anhaltung konnten sich die Zeugen – trotz des Zurückliegens der Ereignisse - gut an die Situation erinnern. Zweifel, dass die Sichtverhältnisse für die zur Anzeige gebrachten Übertretungen nicht ausreichend waren, sind nicht hervorgekommen und können auch die Ausführungen des Bf in seinen Eingaben an die belangte Behörde keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Meldungsleger und dem tatsächlichen Vorliegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufkommen lassen. Insbesondere sind die vom Bf vorgebrachten Weg-Zeit-Diagramme nicht geeinigt, die Aussagen der Beamten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitangaben wurden laut Aussage der Zeugen von der Uhr im Polizeifahrzeug abgelesen, wobei nicht hervorgeht – und zudem rechtsunerheblich ist – ob es sich dabei jeweils um den Beginn oder das Ende einer Minute handelte. Dass der Bf der Gefahr einer Doppelbestrafung unterliegt, wurde von diesem nicht dargelegt und wäre auch nicht nachvollziehbar. An der Glaubwürdigkeit der Aussagen der einvernommenen Zeugen lassen seine Ausführungen jedenfalls keinen Zweifel aufkommen, weshalb seitens der erkennenden Richterin die dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als zweifelsfrei erwiesen angesehen werden.

 

5.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht einer Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

5.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

 

Beide Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung anschaulich ihre Wahrnehmungen anlässlich des vom Bf getätigten Überholvorganges im Ortsgebiet geschildert. Obwohl dieses mit rund 40 km/h unterwegs war und der Unterschied der Geschwindigkeit zwischen dem zu überholenden und dem vom Bf gelenkten Fahrzeug unter Bedachtnahme auf die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h für einen kurzen Überholvorgang zu gering war, überholte der Bf zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort das vor ihm fahrende Fahrzeug. Der objektive Tatbestand der zu Faktum 1 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet, oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der  Bf zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort einer Fußgängerin, die den Schutzweg überqueren wollte, dies nicht ermöglichte, sondern ohne anzuhalten weitergefahren ist. Der objektive Tatbestand, der ihm in Faktum 2 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, ist daher ebenfalls verwirklicht.

 

6.           Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Bf ist es nicht gelungen Zweifel an seinem Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufkommen zu lassen, weshalb diese auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sind.

 

7.           Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

 

Die belangte Behörde führt aus, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen. Als strafmildernd kommt dem Bf zwar die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zugute, straferschwerend wiederum ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beim Bf nicht vorliegt und bereits eine ganze Reihe von Übertretungen der für den Straßenverkehr geltenden Bestimmungen vorliegen. Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten, bereits im unteren Bereich der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe liegenden Geldstrafen ist daher ebenso wenig wie eine Anwendung des § 20 VStG sowie ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG in Betracht zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.

 

Die Entscheidung über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß       § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny