LVwG-600808/7/MB/Spe

Linz, 25.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn A. K., geb. x, K.straße 1, V. vom 27. März 2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 2. März 2015, GZ: VerkR96-5052-2015Heme, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde bleibt gem. § 64 Abs. 2 VStG gleich.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. März 2015, GZ: VerkR96-5052-2015Heme dem Einspruch gegen das Strafausmaß durch den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf0) vom 27. Februar 2015, keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung vom 13. Februar 2015 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt.

 

Dazu führt die belangte Behörde wie folgt aus:

„Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 13.02.2015, VerkR96-5052-2015, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung(en) nach § 106 Abs. 5 Ziffer 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 80,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung wie folgt entscheidet:

 

Spruch

 

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 27.02.2015 wird keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung vom 13.02.2015 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG §§ 49 Abs. 2 und 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde. Der Bf führte dazu wie folgt aus:

„Beschwerde

Ich der OG. Hiermit möchte ich Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht.

Die Gründe sind:

-      Da ich mein Sohn A. selber geschnalt habe und er war bis zum Autobahn Ausfahrt geschnalt, und auf einmal ist das Handy von mein Sohn untergefalen, un er ist kurz ausgeschnalt und genau nach 100 Meter hat uns die Polizei angehalten.!!!

-      Zeuge: K. N. x

-      K. A. x

Ich möchte grundsätzlich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, eine mündliche Verhandlung.

Ich werde mit ein Anwalt auftreten.“

 

3. Der Bf hatte zuvor mit Schreiben vom 27. Februar 2015 bei der belangten Behörde nachstehenden Einspruch erhoben:

„Einspruch

Ich der OG hiermit möchte ich Einspruch erheben weil ich der Meinung bind das die Strafe zu hoch ist.

- Hiermit bitte ich die Zuständigen die Strafe zu milden weil das Kind, ist über 153 cm.

- Ich bitte die Zuständigen dieses mal die Strafe zu milden, weil ich auch hiermit mein Führerschein verliere.

- Ich möchte ihnen auch sagen das ich mein arbeit verliere und die ganze Familie ist abhängig von mein Lohn.

- Ich bin nicht so lange zeit in Österreich und ich habe die Verkehrsgesetze nicht genügend gekannt.“

 

4. Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 27. März 2015 diese Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

5. Am 23. Juni 2015 teilte der Bf dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er das Unrecht seiner Tat einsehe und derartiges nie wieder vorkommen werde, da er den Führerschein für seine Beschäftigung dringend brauche. Darüber hinaus teilte der Bf mit, dass er ein Monatseinkommen von 1400 Euro netto beziehe, keine Schulden habe und für 3 Kinder sorgepflichtig sei, wobei ein Sohn bereits selbst verdiene. Er habe auch kein Vermögen. Betreffend die einschlägige Vorverurteilung führt der Bf aus, dass er hier selbst das Kind nicht angeschnallt habe. Im jetzigen Verfahren hätte sich sein Sohn aber selbst abgeschnallt und er sei erst später bei der Kontrolle draufgekommen, da er keinen Anschnallsensor auf der Rückbank seines KfZ’s habe.

 

 

II.

 

1. Mit der Vorlage ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015, an welcher weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer teilgenommen haben.

 

3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig schon aus den unter Pkt. I angeführten Schriftsätzen und Stellungnahmen.

 

 

III.

 

1. Da sich der Einspruch des Bf eindeutig und unzweifelhaft nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat, war insofern Teilrechtskraft der Strafverfügung eingetreten. Der Bescheid der belangten Behörde erstreckte sich konsequent nur auf einen Ausspruch über die Strafhöhe.

 

2. In diesem Umfang konnte der Bf Beschwerde erheben. Es war dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren verwehrt jene Umstände in Prüfung zu ziehen, die die Deliktsverwirklichung dem Grunde nach betreffen (§ 27 VwGVG).

 

2.1. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3. Um den Handlungsunwert der Tat bemessen zu können, gilt es das Delikt und die Tat zu betrachten.

 

3.1. Gemäß § 106 Abs. 5 Z 1 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

3.2. Am Rande sei hier – auch wenn dies nicht Prüfgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes ist (§ 27 VwGVG) – erwähnt, dass die im Ansatz ausgeführte Begründung des Bf im Einspruch, dass sein Sohn über 153 cm groß sei, dem Grunde nach fehl geht.

 

Es gilt allerdings zu erkennen, dass der Handlungsunwert – im Vergleich zur Tat der Vorverurteilung – als reduziert anzusehen ist, da sich im konkreten Fall der Sohn des Bf selbst kurzfristig und kurzzeitig abgeschnallt hatte und der Bf schwerlich – ob der nicht vorhandenen Anschnallanzeige – sofort reagieren konnte.

 

2. Darüber hinaus ist weiters zu erkennen, dass der Zeitraum der Verletzung des Tatbestandes und sohin der Zeitraum der Gefährdung der zu schützenden Rechtsgüter als eher gering anzusehen ist (§ 19 VStG). Der Handlungs- und Erfolgsunwert der Tat des Bf liegen sohin im unteren Bereich.

 

3. Weiter ist – erschwerend zu erkennen, dass der Bf bereits einschlägig vorbestraft ist, da er mit 11. September 2014 einmal wegen derselben Tat rechtskräftig bestraft wurde. Darüber hinaus sind 6 weitere Verwaltungsübertretungen vorzufinden.

 

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Bf vermittelte Schuldeinsicht und Reumütigkeit als reduziert. Die vom Bf weiter vorgebrachten Umstände der Rechtsunkenntnis (§ 34 Abs. 1 Z 12 StGB) vermögen ebenso nur eine sehr geringe Auswirkung zeitigen, da der Bf schon länger im Straßenverkehr in Österreich verkehrt und darüber hinaus bereits einmal mit der einschlägigen Rechtslage konfrontiert gewesen ist.

 

5. Allerdings gilt es zu erkennen, dass – soweit ersichtlich – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf bei der Bemessung bisher keinen Niederschlag gefunden haben.

 

Der Bf verfügt über ein Einkommen von 1.400 Euro netto und besitzt kein Vermögen. Hinsichtlich der Sorgepflichten ist davon auszugehen, dass der Bf für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

 

6. Vor diesem Hintergrund war daher eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden als tat- und schuldangemessen zu erkennen, um den Bf von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis hatte der Bf keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu entrichten.

 

7.1. Gem. § 64 Abs. 2 VStG bleibt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 Euro bemessen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  Markus  Brandstetter