LVwG-600854/9/BR LVwG-650378/9/BR

Linz, 28.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden der H. K., geb. x,  D.straße 181, L.,  gegen das Straferkenntnis und den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9.4.2015, GZlen:  VStV/915300130543/2015 u. FE-119/2015,  nach der am 27.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. a) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

b)  Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung mit der Maßgabe statt gegeben als dieser mit vier Monaten festgesetzt wird; abgesehen von der zu absolvierenden Nachschulung werden die übrigen Anordnungen ersatzlos behoben.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden der Beschwerdeführerin zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Beschwerdeverfahren 320 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider die Beschwerdeführerin  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2, 2. Satz iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen ausgesprochen, weil sie am 27.01.2015 um 04:45 Uhr in 4020 Linz, Salzburger Straße Fahrtrichtung stadteinwärts, bei Strkm 186,6 (Höhe Salzburger Straße Nr. x) trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl der Verdacht bestand, dass ihr Verhalten als Lenkerin des Kraftfahrzeuges PKW VW mit dem Kennzeichen x am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall am 27.1.2015 um 03:55 Uhr, in 4020 Linz Salzburger Straße Höhe Strkm 186,6, x, in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

 

Im Führerscheinverfahren hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich

• der Beschwerdeführerin die von der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land am 04.06.1987, GZ: Le-62/167-1986  für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten

gerechnet ab 27.01.2015 bis einschließlich 27.07.2015 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen;

• sie aufgefordert, vor Ablauf der Entzugsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (woraus sich ihre Fahrtauglichkeit ableiten lässt) beizubringen bzw. vorzulegen.

• als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hierzu ermächtigten Stelle angeordnet;

• ausgesprochen, dass eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündigung des Bescheides für die Dauer der Entziehung als entzogen gelte und

• einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 2 FSG; § 7 FSG; § 8 FSG; § 24 Abs.1 Z1, Abs. 3 FSG; § 25 Abs.3 FSG; § 26 Abs. 1,2 und 5 FSG; § 29 FSG; § 30 Abs. 1 und 2 FSG; § 57 AVG, § 13 Abs.2 VwGVG und §14 und § 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV.

 

 

II. Begründend verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 StVO, dem zur Folge ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Aufgrund der Anzeige eines Organes der Straßenaufsicht und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stand für die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung gesetzt habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Bei der Bemessung war neben der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie soziale Verhältnisse samt allfälliger Sorgepflichten zu berücksichtigen:

Einkommen: ca. EUR 600,-/ Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine

erschwerend: —

mildernd: finanziell angespannte Situation, Unbescholtenheit

 

 

II.1. Dem Führerscheinentzugsverfahren wurde  der oben bezeichnete Sachverhalt als nach § 99 Abs.1 lit.b StVO zu beurteilende Verwaltungsübertretung zu Grunde gelegt und darauf die Verkehrsunzuverlässigkeit zurückgeführt. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern sei die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Die Entziehungsdauer wäre bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO gesetzmäßig mit mindestens sechs Monaten festzulegen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine solche erstmalige Übertretung.

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von ihr im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfüge die Beschwerdeführerin  sohin nicht mehr über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und es lasse sich auch eine negative Prognose für deren zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzte die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne des § 13 Abs.2 VwGVG wegen Gefahr in Verzug sofort in Kraft um einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden.

Als begleitende Maßnahme zum Entzug der Lenkberechtigung wäre zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist. Zwecks Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei überdies ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, welches auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen habe.

 

 

II.2. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit den fristgerecht gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerden, worin sie zum Ausdruck bringt, zu keiner Zeit den Alkotest am Unfallort verweigert zu haben, zumal dies ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei ein Bluttest im Allgemeinen Krankenhaus angeordnet worden, der von ihr ebenfalls nicht verweigert worden sei. Das Ergebnis dieses Blutalkoholtests (gemeint der Blutanalyse) habe 1,3 ‰ ergeben. Da ihr der Alkotest am Unfallort nicht möglich gewesen sei und ihr daher zu Unrecht eine Verweigerung angerechnet wurde, wäre dem zur Folge ein 6-monatiger Führerscheinentzug nicht rechtens.

Sie ersuche daher nochmals den Fall zu überprüfen, da ja der Bluttest vom Allgemeinen Krankenhaus vorliege.

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Verfahrensakte unter Anschluss von Inhaltsverzeichnissen mit dem Hinweis zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt gewesen wäre, nach Plausibilitätsprüfung nicht in Erwägung gezogen worden.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat iSd § 24 Abs.1 VwGVG, sowie im Strafverfahren iSd § 44 Abs.1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens von diesem durchzuführen sind. 

Beweis erhoben wurde durch vorgängige Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin betreffend die  Beischaffung des Ergebnisses der vom AKH L. durchgeführten Blutanalyse und die zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Polizisten GI K. und BI B., sowie der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei, welche persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnahm.  Die Behörde, die im Wege der die Entscheidung treffende Vertreterin über das Ergebnis der Blutanalyse vorweg in Kenntnis gesetzt worden war, entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 12.5.2015 mit dem Hinweis auf urlaubsbedingte Gründe.  

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin der Entlassungsbericht aus dem Allgemeinen Krankenhaus L. vom 27.1.2015 und ebenfalls ein Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 22.1.2014 vorgelegt, welche als Beilagen 1 und 2 zum Akt genommen wurden.

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Angesichts der im Grunde unbestritten bleibenden Fakten beschränken sich die Feststellungen hier im Grunde nur auf die Frage der zur Last gelegten Verweigerung der Atemluftuntersuchung und in der Folge der mit Blick auf das Ergebnis der Blutuntersuchung als erwiesen zu erachtenden Beeinträchtigung durch Alkohol mit 1,3 ‰ Blutalkoholgehalt. Festzustellen ist, dass der Verkehrsunfall von der Beschwerdeführerin offenbar nicht verschuldet worden ist, nachdem der Unfall durch ein auffallendes Fahrzeug verursacht worden war.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung durch das Landesverwaltungsgericht an, grundsätzlich nie alkoholisiert mit einem Auto zu fahren. Sie trinke üblicherweise auch keinen Alkohol, weil sie bereits einen Herzinfarkt gehabt habe. An diesem Abend habe sie sich im Krankenstand befunden, habe drei Tage lang schon nicht mehr geschlafen gehabt bzw. nur sehr schlecht geschlafen und habe sich angesichts dieses Unwohlbefindens einen Tee mit Rum gemacht. Etwa eineinhalb Stunden später, etwa gegen 4:00 Uhr früh habe die Chefin angerufen und habe sie gefragt, ob sie ihr bei der Arbeit helfen könne. Es sei um Zeitungszustelltätigkeiten gegangen. Sie sei aus diesem Grund mit dem Auto nach A. gefahren, wobei sich ein Unfall ereignete, an dem sie keine Schuld getroffen habe, weil eine nachfolgende Fahrzeuglenkerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Sie habe den Zivilprozess auch gewonnen.

Die unterbliebene Atemluftuntersuchung versuchte die Beschwerdeführerin mit ihrer Krankheit und der Nervosität im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu erklären. Sie verweist diesbezüglich auf die mehreren Versuche, die sie benötigte, um ein Ergebnis mit dem Vortestgerät zu Stande zu bringen. Sie legt diesbezüglich die oben bezeichneten Befunde als Beweismittel vor.

 

IV.1. Beweiswürdigung:

 

Mit ihrer Darstellung vermochte die Beschwerdeführerin ein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Atemluftuntersuchung mittels Alkomat nicht zu überzeugen. Ihre Angaben waren nicht stichhaltig, in sich widersprüchlich und offenbar auf unfallbedingte Erinnerungslücken basierend. So vermochte sie sich offenbar nicht daran zu erinnern zu welchem Zeitpunkt ihr der Führerschein abgenommen worden ist. Wenn sie im Ergebnis die unterbliebene Atemluftuntersuchung mittels Alkomattest auf ihre Krankheit zurückzuführen versuchte, steht dem einerseits nicht nur das Ergebnis der Beatmung des Vortestgerätes, sondern auch die Einschätzung des Rettungspersonals und der Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses L. vom 27.1.2015 entgegen. So wurde etwa der Rettungsfahrer am 23.3.2015 von der Behörde als Zeuge einvernommen. In der Sache gibt dieser an, die Beschwerdeführerin habe beim Sanitätsfahrzeug im Beisein der Beamten auf diverse Fragen zu antworten vermocht, sie sei in der Lage gewesen in das Rettungsauto einzusteigen. Nach der vorläufigen Versorgung der Kopfwunde sei sie vom Polizisten zum Polizeifahrzeug gebracht worden um den Atemlufttest dort durchzuführen. Der Zeuge habe bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Atemnot feststellen können. In diesem Fall hätte er sie nie selbstständig gehen lassen.

Die Beschwerdeführerin verwechselte nun im Nachhinein allenfalls den Vorgang des Vortestes mit dem verweigerten Atemlufttest, wenn sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung meinte, es mit Sicherheit etwa fünfmal probiert zu haben bis es dann zur Beendigung der Beatmung gekommen sei.

Als nicht nachvollziehbar erwies sich auch ihre Behauptung, es wäre ihr das gesamte Führerscheinetui abgenommen worden, welches sie bislang nicht mehr habe auffinden können.

Die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten geben zum Verlauf der Atemluftuntersuchung am Alkomat im Grunde jedenfalls völlig übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin den Schlauch des Beatmungsgerätes lediglich in die Hand genommen hatte, diesen zum Mund führte, jedoch trotz mehrfachen Hinweises zum Vorgang des Beatmens und die Verweigerungsfolgen, sie das Gerät dennoch nicht beatmete.

So erklärte etwa der Zeuge GI K. ganz konkret, die Beschwerdeführerin habe dann beim Dienstfahrzeug den Beatmungsschlauch in der Hand gehabt und habe einfach nicht hineingeblasen, indem sie das Mundstück gar nicht in den Mund genommen hat. Sie habe wohl den Schlauch mit dem Mundstück in die Hand genommen, diesen etwa in Gesichtshöhe gehalten aber nicht geblasen.

Im Ergebnis inhaltsgleich wurde diese Aussage auch vom Zeugen BI H. B. gemacht.

Demnach erachtet es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin es erst gar nicht versucht hatte den Alkomat zu beatmen, wobei sie diesbezüglich auch keinen die Schuldfähigkeit ausschließenden Umstand aufzuzeigen vermochte. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, aus welchen Motiven auch immer, nicht bereit war das Gerät zu beatmen. Dass sie dieses nicht gekonnt hätte oder ihr dieses trotz der erlittenen Verletzung nicht zuzumuten gewesen wäre, erbrachte das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte. Es fand sich kein Hinweis, dass die einschreitenden Beamten in deren Beurteilung des Sachverhaltes etwa einem Irrtum oder einer Fehleinschätzung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unterlegen wären.  

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht vorerst im Verwaltungs-strafverfahren folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten  Verdacht  hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.10.2010, 2010/02/0173, m.w.N.).

Da die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin mit Blick auf das schlüssig darliegende Ergebnis der Blutanalyse mit 1,3 ‰ nicht in Abrede gestellt wurde und das Vortestergebnis mit diesem Ergebnis im Grunde in Einklang zu bringen ist, war zu prüfen, ob die unterbliebene Beatmung der Beschwerdeführerin als verschuldet zuzurechnen ist. Diesbezüglich konnte sich daher sowohl die belangte Behörde auf die zeugenschaftlich untermauerten Wahrnehmungen der oben bezeichneten Straßenaufsichtsorgane stützen und darauf stützt sich ebenso das Landesverwaltungsgericht, zumal die Beschwerdeführerin es offenbar gar nicht versucht hat eine Beatmung des Alkomaten vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher zu Unrecht der an sie ergangenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftkontrolle auf Alkoholgehalt durch einen Alkomaten nicht nachgekommen.

 

V.1. Zur Straffestsetzung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat hier mit dem Ausspruch der Mindeststrafe das Auslangen gefunden, sodass es keiner weiteren Ausführungen zur Strafbemessung bedarf.

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt mangels des Vorliegens der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Anwendung.

 

 

V.2. Zum Führerscheinentzugsverfahren:

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

Ebenso ist jedoch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung, ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis nicht – oder wie hier nur im geringerem Umfang - durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung erbracht wird, dies zu berücksichtigen ist. Hier liegt der Nachweis in der erfolgten Blutalkoholuntersuchung, die sich letztlich auch mit dem Vortestergebnis schlüssig darstellen lässt, sodass selbst die Rückrechnung auf den (Lenk-) und Unfallszeitpunkt das Ergebnis als unter 1,6 ‰ gesichert gilt.

Eine allein auf die formale Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist im Fall einer erwiesenen geringergradigen Alkoholisierung rechtswidrig (vgl. VwGH v. 24.6.2003, 2003/11/0140 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000,  99/11/0075 und VwGH 99/11/0207, sowie VwGH 20.9.2001, Zl. 2001/11/0197).

Mit Blick auf das Analyseergebnis von 1,3 ‰ ist daher der Beweis erbracht, dass keine zu einer sechsmonatigen Mindestentzugsdauer führende Wertungstatsache iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG verwirklicht wurde, sondern nur eine, der Rechtsfolgen nach § 26 Abs.2 Z4 FSG aus § 99 Abs.1a StVO resultierenden Übertretung.

Daraus folgt mangels zusätzlicher Wertungsfaktoren lediglich ein Entzug der Lenkberechtigung von mindestens vier Monaten.

Gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG hat die Behörde jedoch  bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.  Diese stellt keine Strafe sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit dar (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184).

Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist bei Vorliegen eines schlüssigen Beweises des vorgelegenen Grades der Alkoholisierung (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) dieser als zu wertende Tatsache zu Grunde zu legen (VwGH vom 19.3.1997, 96/11/0336 ua).

In jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, wie hier in einem tatbestandsmäßig darunter liegenden Bereich (mehr als 1,2 ‰ aber weniger als 1,6 ‰), als dies durch den Verweigerungstatbestand mit über 1,6 ‰ präsumiert wird, ist dieser Alkoholisierungsgrad dem Entzugsverfahren zu Grunde zu legen (Hinweis auf VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0197, mwN).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r