LVwG-650418/2/Br

Linz, 29.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter            Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des G. K., x, G. 13, M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Juni 2015, GZ VerkR21-190-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B und F und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,

 

zu Recht:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B und F sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf vier Monate, gerechnet ab 24.4.2015 bis einschließlich 24.8.2015, herab- bzw. festgesetzt wird.

Vom Entzug der Lenkberechtigung für die  Klasse AM wird jedoch hinsichtlich das Lenken von Motorfahrrädern abgesehen.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben bezeichneten Bescheid in Bestätigung deren Mandatsbescheids v. 6.5.2015 einen Entzug der Lenkberechtigung der Klasse AM, A1, A2, A, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von 7 (sieben) Monaten, gerechnet ab 24.4.2015 (= Zustellung des Mandatsbescheides v. 6.5.2015) bis einschließlich 24.11.2015, 24:00 Uhr ausgesprochen.

Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer für diese Zeit das Recht aberkannt von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und eine Nachschulung angeordnet. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

·           Im gegenständlichen Fall ist unbestreitbar eine Alkoholisierung bei Ihnen verifiziert worden von 0,75 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ entspricht. Somit ist nachgewiesen, dass Sie am 24.4.2015 gegen 17.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt haben. Auf der B 136 etwa auf Höhe km 9,750 kam Ihnen ein Motorradfahrer entgegen. Es erfolgte eine Kollision durch den Außenspiegel Ihres Fahrzeuges mit dem Ihnen entgegenkommenden Motorradfahrer. Eine Verletzung des Motorradlenkers erfolgte durch die Verkleidung nicht. Der Außenspiegel Ihres Fahrzeuges wurde jedoch völlig zertrümmert. Dieser Unfall (Kollision) musste von Ihnen wahrgenommen werden. Das wird von Ihnen auch nicht in Abrede gestellt.

 

       Angehalten haben Sie jedoch nach diesem Unfall nicht. Vielmehr haben Sie die Fahrt fortgesetzt. Ein Motorradlenker (Begleiter des Unfallbeteiligten) fuhr Ihnen nach und versuchte offenbar im Ortsgebiet Münzkirchen, etwa 1 KM nach der Unfallstelle, Sie zu überholen bzw. forderte Sie durch Zeichen auf, anzuhalten, was Sie aber nicht taten. Es kann dahingestellt bleiben, ob Sie nun tatsächlich etwa 1 KM nach der Unfallstelle anhielten, die Türe des Fahrzeuges öffneten, aber der Motorradlenker wieder weggefahren sein soll, da an der Unfallstelle anzuhalten war. Darüber hinaus kann dieser Einwand im Rahmen der Vorstellung für die Behörde auf Grund der Angaben des Motorradlenkers und Ihrer früheren Angaben vor der Polizei als Schutzbehauptung angesehen werden; vor der Polizei erklärten Sie nämlich dazu: „Ich habe schon mitbekommen, das ich einen Motorradlenker gestreift habe, aber weil ich was getrunken hatte, bin ich nicht stehen geblieben. Ich weiß, dass ich zu viel getrunken habe, ich trinke normalerweise nichts, deshalb ist vielleicht der Wert so hoch ". Von einer Anhaltung Ihrerseits, an welcher Stelle auch immer, war bei der Befragung durch die Polizei keine Rede! Letztlich wurden Sie erst nach Einschaltung der Polizei von dieser als fahrerflüchtiger Fahrzeuglenker ausgeforscht.

 

       Anzumerken ist, dass bezüglich des Alkoholisierungsgrades der Gesetzgeber eine bereits Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten anordnet. Diesbezüglich ist es der Behörde untersagt, diese Mindestentziehungsdauer zu unterschreiten. Im gegenständlichen Fall ist Ihnen ein Unfallverschulden anzulasten, da Sie vermutlich infolge Ihrer Fahruntüchtigkeit trotz Gegenverkehr auf die Gegenfahrbahn gerieten und dadurch den Motorradfahrer streiften. Dadurch aber zeigt sich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr, da Sie tatsächlich eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellten. Sie waren durch den Alkoholkonsum nicht mehr in der Lage, Ihr Fahrzeug sicher zu lenken. Schon dadurch war die Mindestentziehungsdauer anzuheben.

 

 

·           Nachteilig zur Entziehungszeit ist anzulasten, dass Ihre Sinnesart durchaus negativ beurteilt werden kann, weil Sie nach diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten haben; es war eine Verletzung des Motorradlenkers in Wahrnehmung des völlig zertrümmerten Außenspiegels Ihres KFZ nicht auszuschließen und dieser der Hilfe bedurfte; der Sinn dieser Regel beseht in erster Linie darin, sich nach sofortiger Anhaltung nach einem derartigen Unfall sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen. Erst durch Einschaltung der Polizei konnten Sie als fahrerflüchtiger Lenker ausgeforscht werden.

       Die „längere Entziehungsdauer" ist somit durch die Gesamtumstände des Vorfalles notwendig und zum Schutze anderer erforderlich; vor Ablauf dieser Zeit erlangen Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit keinesfalls.

       Zum Antrag Ausnahme der Entziehung zur Klasse AM:

       Es wird auf § 24 Abs. 1, 4. und 5. Satz FSG hingewiesen (diese Regelung für eine Ausnahme für die Klasse AM wurde mit der 15. Führerscheingesetz-Novelle im Jahre 2012 eingeführt). Die Behörde kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM Abstand nehmen. In den erläuternden Bemerkungen ist dazu der Fall angeführt, wenn z.B. der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden könnte.

       In einem Beschwerdefall hat das Landesverwaltungsgericht zu Zl. LVwG-650165/4/Zo/CG v. 28.2014 in einem ähnlichen Fall wie dem Ihren einem Beschwerdeführer Recht gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM aufgehoben.

       Dennoch ist in Ihrem Fall zu erwähnen, dass Ihre Gattin offensichtlich nicht mehr berufstätig und im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist. Sie haben in der Vorstellung zwar angeführt, dass Ihre Gattin krank sei. Näheres geht aus den Unterlagen aber nicht hervor. Es ist nicht dargelegt oder gar nachgewiesen, dass Sie zur Lenkung solcher Fahrzeuge nicht mehr in der Lage sei. Es besteht somit nach Ansicht der Behörde durchaus die Möglichkeit, dass Ihre Gattin Sie zu Kundschaften befördert, weshalb kein Grund besteht, Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern während der Entziehung der Lenkberechtigung zu gestatten. Ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall", wie es das Gesetz fordert, liegt somit nicht für eine solche Ausnahme vor. Der Antrag dazu war somit abzulehnen.

 

Unter Würdigung dieses obigen Sachverhaltes und Berücksichtigung der daraus zu schließenden Sinnesart ist die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer erforderlich. Eine kürzere Entziehungszeit ließe befürchten, dass Sie erneut durch Trunkenheit im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

 

Um dieser Gefahr ausreichend vorzubeugen, war Ihnen die Lenkberechtigung für die angeführte Dauer mangels ausreichender Verlässlichkeit zu entziehen, da die übrigen Verkehrsteilnehmer derzeit vor Ihnen geschützt werden müssen. Wer Alkohol trinkt und dennoch mit einem Kfz öffentliche Straße benützt, wird zu einer unberechenbaren Gefahr für sich und die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Vor allem steigt das Risiko, einen Unfall ev. sogar mit Todesfolge zu verursachen oder selbst einen tödlichen Unfall zu erleiden, mit zunehmendem Alkoholkonsum oder Promillezahl enorm an, da Reaktionsvermögen und Konzentration erheblich nachlassen. Alkoholisierte Kfz-Lenker sind körperlich und geistig nicht in der Lage, ein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen und vermögen die Rechtsvorschriften nicht mehr einzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung einhergehen, kein wie immer geartetes Beweisthema und können solche Einwände von der Behörde nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinne war auch zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung abzuerkennen.

 

Falls im Spruch dieses Bescheides weitere Anordnungen getroffen wurden (Nachschulung usw.) endet die Entziehungszeit erst nach Befolgung dieser Anordnungen.

 

 

 

II. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde tritt der Beschwerdeführer im Grunde der Entzugsdauer und dem ebenfalls bescheidwirksamen Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern mit nachfolgenden, teilweise in unvollständigen Sätzen abgefassten Ausführungen, entgegen:

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Hiermit möchte ich Beschwerde gegen den Bescheid VerkR21-190-2015 über die Höhe der Entzugsdauer und die Nichtgenehmigung der Benützung von Kraftfahrzeugen der Klasse AM (Moped) einbringen.

 

Die Geldstrafe aufgrund der Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 1 STVO habe ich akzeptiert und per heute den vorgeschrieben Betrag von € 1320,- auf das Konto der BH-Schärding überwiesen.

 

Die vorgeschriebene Nachschulung werde ich mit nächstem möglichem Termin absolvieren

 

Begründung:

 

In Bezug auf die Dauer der Entzugszeit von 7 Monaten, möchte ich hinsichtlich des § 4 Abs. 1 STVO Stellung nehmen:

 

Ich habe Zweifel an der Beurteilung der Behörde, wodurch sich die Entzugsdauer von 4 auf 7 Monate erhöht hat, da beim Vorfall vom 24.4.2015 kein fremder Sach- und Personenschaden entstanden ist, sondern nur ein Eigenschaden an meinem PKW (Außenspiegel) entstanden ist;

hinsichtlich des eigenen Schadens entfallen die Verpflichtungen diesen polizeilich zu melden.

Sachverhalt:

 

Ich bin im Bereich des sogenannten „S. H." auf der S.straße Nr. 136, Strkm 9,750 hat mich in der Kurve ein Motorradfahren am Außenspiegel gestreift, unmittelbar nach diesem Vorfall habe ich angehalten, habe im Rückspiegel (Glas war noch vorhanden) gesehen dass der Motorradfahren weiter gefahren ist - die nachfolgenden Fahrzeuge haben bereits stark gehupt, da ich kein Kennzeichen vom Motorradfahren gesehen habe, bin ich weitergefahren, da es offensichtlich zu keinem Sturz oder weiteren Schaden gekommen ist, ebenso musste ich die Gefahrenstelle verlassen, da es sich hier um eine unübersichtlich Kurve im Wald handelt;

 

Erst im Bereich Ortsgebiet Münzkirchen hat mich ein Motorradfahrer überholt, ich fuhr in die Bushaltestelle im Bereich des ehem. Gasthaus K. - der Motorradfahrer wendete und fuhr wieder Ort auswärts, ich konnte hier ebenfalls kein Kennzeichen erkennen - da offensichtlich nur ich am meinem eigenen PKW, Außenspiegel einen Schaden erlitten habe fuhr ich nach Hause, da nach meinem Wissen die Anzeigepflicht hinsichtlich des eigenen Sachschaden entfällt, wie sich später in der Anzeige herausgestellt hat, ist auch sonst kein Personen- oder Sachschaden entstanden, sondern nur an meinem eigenen Auto;

 

ich bin von Beruf Versicherungsangestellter im Außendienst und kann meinen Beruf nur ausüben, wenn ich die Kundenbesuche beim Kunden vor Ort erledige, ansonsten werde ich meinen Beruf verlieren;

 

ich bin Vater von 2 Kindern (9 + 13 Jahre) und meine Gattin ist seit dem Februar 2014 krank, hat auch deswegen Ihren Beruf verloren und absolviert seit 8.6.2015 erneut eine stationäre, tagesklinische Reha Aufenthalt im LKH S., die Dauer wird vermutlich ab 12 Wochen oder mehr betragen,

 

aus diesem Grund ist nicht möglich, dass mich meine Frau mit dem Auto zu Kunden fahren kann, auch später wird dies nicht möglich sein, da unsere Kinder in P. (BRD) zur Schule gehen und immer wieder gebracht und abgeholt werden müssen

 

ich fahre nun seit 28 Jahren unfallfrei und hatte bis dato keinen Unfall und habe mir auch sonst Nichts zu Schulden kommen lassen

 

Begehren:

 

ich ersuche bitte nochmals um Reduzierung der Entzugsdauer und Genehmigung der Benützung während der Entzugsdauer der Mopeds Klasse AM um meine Familie zumindest etwas zu versorgen und meinen Beruf zu erhalten

 

Danke für Ihr Verständnis und positives Feedback Hochachtungsvoll

(e.h. Unterschrift) G. K..“       

 

III. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 23. Juni 2015, GZ: VerkR21-190-2015/Ah, dem Oö. Landesverwaltungsgericht in einem losen Konvolut zur Entscheidung  über die Beschwerde vorgelegt.

Ergänzend wurde im Vorlageschreiben auf die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs.1 StVO unter der Geschäftszahl VerkR96-2423-2015 verwiesen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet.

Des Weiteren wurde sinngemäß angemerkt, dass der Vorwurf nach § 4 Abs.1 StVO und die diesbezüglich vorgenommene nachteilige Wertung korrigierend zurückgenommen werde, da nur ein Eigenschaden am Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers entstanden wäre und fremder Sach- oder Personenschaden nicht eingetreten sei. Es wäre jedoch zu bedenken, dass laut Aktenlage der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Aus diesem Grund habe er mit dem Außenspiegel seines Fahrzeuges den entgegenkommenden Lenker eines Motorrades an dessen linken Arm gestreift wobei keine Verletzung verursacht worden ist. Da der Beschwerdeführer jedoch alkoholisiert gewesen ist und sich daraus die Unfähigkeit die Rechtsvorschrift nach § 7 Abs.2 StVO einzuhalten ergeben würde, wäre diesem Fahrverhalten eine besondere Gefährlichkeit zuzuschreiben weshalb beantragt werde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

Nach § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, insbesondere mit Blick auf die Raschheit und Kostenersparnis. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich hier bereits aus der Aktenlage, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs.2 VwGVG nicht erforderlich ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt dem sich die Strafverhandlungsschrift und das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis angeschlossen findet.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Laut Verkehrsunfallbericht vom 27.4.2015 lenkte der Beschwerdeführer am 24. 4.2015 um 17:05 Uhr seinen PKW auf der sogenannten S.straße Nr. 136, wobei es etwa bei Straßenkilometer 9,750 zu einem Streifkontakt mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat dies als Knall wahrgenommen wobei sich in der Folge herausstellte, dass dabei sein linker Außenspiegel völlig zertrümmert worden war. In der Folge sei er, so der Beschwerdeführer in seiner Angabe gegenüber der Polizei, im Bereich des ehemaligen Gasthauses K. in M. stehen geblieben, in der Folge jedoch nachhause weitergefahren. Die Polizei habe er deshalb nicht vorher schon verständigt weil er sich hinsichtlich seines Alkoholkonsums bewusst gewesen sei und er vermeiden wollte den Führerschein zu verlieren.

Der Unfallbeteiligte Motorradlenker gab an, gemeinsam mit einem namentlich genannten Freund aus dem Ortsgebiet Münzkirchen in Richtung Schärding gefahren zu sein. Im Waldstück nach dem Kreisverkehr sei es in einer Linkskurve zu einem Streifkontakt mit dem linken Außenspiegel eines entgegen kommenden Pkw´s und seinem Unterarm gekommen, nachdem dieses Kraftfahrzeug  auf seine Fahrbahnseite gekommen wäre. Durch die Motorradkleidung sei er geschützt gewesen und daher auch nicht verletzt worden. Er wäre an der Unfallstelle stehen geblieben und sein Freund sei sofort dem weiterfahrenden PKW des Beschwerdeführers nachgefahren, wobei das Kennzeichen dieses Fahrzeuges abgelesen werden habe können. Laut dessen Angabe gegenüber der Polizei habe der Begleiter des Unfallbeteiligten Motorradfahrers auch versucht den Beschwerdeführer anzuhalten nachdem er diesen überholen hat können, dieser jedoch sei nicht stehen geblieben.

Die Anzeige erfolgte im Wege der Bezirksleitstelle Schärding um 17:07 Uhr. Beim Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle waren nur die beiden Motorradlenker anwesend.

Der beim Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse um „16:47 Uhr“ (richtig wohl: 17:47 Uhr) durchgeführte Atemlufttest erbrachte ein Ergebnis von 0,75 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Anzumerken ist, dass es sich bei dieser Uhrzeit um eine Fehleinstellung des Atemluftmessgerätes handeln dürfte, da der Atemlufttest nicht bereits vor dem Unfallgeschehen gemacht worden sein konnte und darüber hinaus die Abnahmebescheinigung des Führerscheins auf 17:50 Uhr lautet, liegt auf der Hand. Offenbar war das Gerät damals noch nicht auf die Sommerzeit umgestellt. Dies ist aber hier nicht näher zu klären zumal diesbezüglich das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist und an sich keine Zweifel am Verfahrensablauf bestehen.

Entscheidend für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist hier der Umstand, dass betreffend den Beschwerdeführer – über den gesetzlich normierten Entzugstatbestand der Alkofahrt zwischen 0,6 bis 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt iSd § 99 Abs.1a StVO -  keine zu seinem Nachteil wirksam werdenden Wertungstatsachen vorliegen.

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens glaubhaft, dass er als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung einen berufsbedingten Mobilitätsbedarf hat, welcher mit Blick auf den Entzug der Lenkberechtigung für Motorfahrräder als besonders berücksichtigungswürdig beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer zeigt sich auch hinsichtlich seines Fehlverhaltens völlig einsichtig und macht nicht zuletzt, was an sich unbeachtlich ist, auch die Verkettung unglücklicher Umstände glaubhaft, durch die er sich zu dieser Alkofahrt hinreißen hat lassen.

Jedenfalls lässt sich ein Verschulden des Beschwerdeführers an diesem Unfallgeschehen nicht nachweisen. Wenngleich der am Unfall beteiligte Motorradfahrer behauptet der Beschwerdeführer sei auf seine Fahrbahnseite gelangt, kann von einem diesbezüglichen Beweis und demnach den Beweis eines Unfallverschuldens in Form des Überfahrens der Fahrbahnmitte nicht ausgegangen werden. Aus der aus den Lichtbildern ersichtlichen stärkeren Linkskurve in  Richtung des unfallbeteiligten Motorradfahrers ist fahrdynamisch die Kurve durchaus eher zur Straßenmitte hin anzufahren.

Ein solcher Beweis wird sich letztlich mangels außenstehender Zeugen wohl kaum finden lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Freund des unfallbeteiligten Motorradfahrers dies offenbar auch nicht wahrgenommen haben dürfte, zumal er diesbezüglich gegenüber der Polizei keine Angaben machte.

 

 

VI. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs.4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung

…..

Z3:

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt wohl zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Mindestdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Wege der „Sonderfälle der Entziehung“ im § 26 FSG geregelt.

Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1a StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs.2 Z3 FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten festgelegt.

Diese Mindestentziehungsdauer - hier von vier Monaten - darf laut gesicherter Judikatur (nur) dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs.4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038, VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245 uvm.). Es muss demnach ein zusätzliches (negatives) Wertungskriterium hinzutreten.

In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer im Lichte der Wertung nach § 7 Abs.4 FSG jedoch nicht als zusätzlich negative Wertungstatsache zugerechnet werden, dass es zu einem Kontakt mit einem entgegen kommenden Fahrzeug gekommen ist, wenn hier einerseits die diesbezügliche Verschuldensfrage ungeklärt ist und hier wohl kaum zu klären sein dürfte und andererseits ein Fremdschaden ebenfalls nicht eingetreten ist.

Zu bemerken gilt es, dass sich der Beschwerdeführer  im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig gezeigt hat, was erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seiner Alkofahrt schließen lässt.

Wenngleich der Beschwerdeführer letztlich keine Gewissheit haben konnte ob dem Unfallgegner nicht doch ein Schaden entstanden sein könnte und es dadurch indiziert gewesen wäre anzuhalten hat er damit kein ihm zusätzlich als negativ zu wertendes Verhalten gesetzt. So behauptet der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Anzeige sehr wohl kurz angehalten zu haben, was vom Unfallgegner wegen des Kurvenverlaufes der Straße allenfalls nicht mehr eingesehen werden hat können. In welcher Entfernung voneinander letztlich der Zweitbeteiligte und der Beschwerdeführer nach dem Kontaktpunkt überhaupt zu Stehen gekommen sind – der Anhalteweg für beide Fahrzeuge wird ob des Kurvenverlaufes außerhalb des Sichtbereiches der Unfallbeteiligten gelegen sein – hat vor diesem Hintergrund dahingestellt zu bleiben. Wie letztlich die Behörde völlig zutreffend im Vorlageschreiben bemerkt hat, war aus dem Verhalten des Beschwerdeführers  kein Tatbestand nach § 4 StVO zu begründen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt demnach das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall für diese Alkofahrt keine sachliche Grundlage für eine längere als die gesetzliche Mindestentzugsdauer vorliegt.

Persönliche und berufliche Interessen haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses in aller Regel außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.9.1999, 99/11/0166).

Jedoch kann gemäß § 24 Abs.1 letzter Satz idF der 14. FSG-Novelle, in Kraft seit dem 19.01.2013, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z7 besitzt. Laut den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber damit Härtefälle zu vermeiden gesucht und den Behörden damit die Möglichkeit eröffnet, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen [etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre] die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen (s. 1203 der Beilagen XXIV.GP - Regierungsvorlage).

Ein derart berücksichtigungswürdiger Fall wird hier vom Landesverwaltungsgericht in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung und angesichts der glaubhaft gemachten Krankheit seiner Frau und seiner schulpflichtigen Kinder, zum Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit in Verbindung mit seinen familiären Unterhaltspflichten zweifelsfrei als begründet gesehen.

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker wurde hier nicht in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO gemäß § 24 Abs.3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs.3 sechster Satz FSG.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Bleier