LVwG-950040/2/MB/SPE

Linz, 01.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K. B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H. B., x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 2. März 2015, Zl. 2015-Ma,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 2. März 2015, Zl. 2015-Ma, wurde die Berufung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 27. Mai 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 14. Mai 2015, in welcher der Bf die Zuerkennung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister ab Mai 2014 als auch die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug eines haupt- und nebenberuflichen Bürgermeisters ab 1.4.2011 beantragt hatte, als unbegründet abgewiesen.

 

Als Rechtsgrundlage führt die Erstbehörde § 2 Abs. 4a Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der geltenden Fassung an.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„Mit Schreiben vom 07.04.2014 beantragte Herr K. B., x, von der Marktgemeinde L. ab Mitte Mai 2014 die Anweisung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister und die Nachzahlung der ihm seit April 2011 vorenthaltenen Differenz auf den Bezug als hauptberuflicher Bürgermeister.

 

Herr K. B. übte seit seiner Angelobung am 29.01.1987 das Amt des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. bis Juni 2014 ohne Unterbrechung aus. Bis einschließlich Oktober 2003 übte er dieses Amt nebenberuflich - neben seiner Tätigkeit als HS-Lehrer bzw. HS-Direktor - aus. Mit der Angelobung vom 05.11.2003 übte er dieses Amt hauptberuflich aus. Auf sein Ansuchen wurde ihm dazu vom LSR für eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer der Ausübung des Bürgermeisteramtes - bewilligt. Aufgrund der Wohnsitze in L. (damals ca. 4.800) wurde ihm auch der entsprechende Bezug angewiesen.

Mit 01.04.2011 wurde er als Schulleiter der HS X in den Ruhestand versetzt. Gleichzeitig wurde sein hauptberuflicher Bezug als Bürgermeister eingestellt und ihm gemäß Gemeindebezügegesetz 1998, LGBI 9/1998 in der Fassung vor LGBL 64/2013 nunrmehr ein Bezug für die nebenberufliche Ausübung des Bürgermeisteramtes angewiesen. Dies betrifft nach seinen Berechnungen eine Kürzung - bezogen auf den Bezug für die hauptberufliche Ausübung des Amtes - von 34,25%.

 

Der Bürgermeister der Marktgemeinde L., hat dazu in seinem Bescheid vom 14.05.2014 unter Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt (nicht mehr) in Geltung gestandene Vorschrift des § 2 Abs 4 a Z3 lit b des Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 (LGBI 11/2008) [richtig wäre gewesen: § 2 Abs. 4a Zif. 2 OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 idF LGBI Nr. 64/2013] ausgesprochen, dass den in § 2 Abs 1 leg. cit. bezeichneten Organen, zu denen ein Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohner zähle, der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn während der Funktionsausübung ein Anspruch auf Geldleistung aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, gebührte. Herr K. B. wurde mit 01.04.2011 als Schulleiter der HS X in den Ruhestand versetzt und gebührte ihm seitdem ein monatlicher Ruhegenuss/Pension. Er erhalte diese Geldleistung seit diesem Zeitpunkt laufend. Die dargestellte Regelung lasse für den Bürgermeister als erkennende Behörde keinerlei Spielraum zu und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Binnen offener Frist hat K. B. gegen diesen Bescheid berufen und begründend ausgeführt, dass die zugrundeliegende Entscheidung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig sei, der Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich aller übrigen Beamten, Pensionisten und ASVG-Pensionisten durch die angeführte OÖ. Gemeinde-Bezügegesetznovelle 2008 verletzt sei und eine Altersdiskriminierung vorliegen würde. Der Berufungswerber beantragte den Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben und begehrte die Nachzahlung der aushaftenden Beträge.

 

Der Gemeinderat hat diese Berufung vom 27.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen und führte begründend aus, dass seit dem ablehnenden Bescheid des Bürgermeisters I. Instanz die Gesetzeslage keine Änderung erfahren hätte, sodass die Berufung des K. B. zu keiner positiven Entscheidung über die Berufung führen könne.

 

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 27.06.2014, ZI. 2014-Ma, erhob der Berufungswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht OÖ.

 

Mit Urteil vom 10.11.2014 wurde zu LVwG-950018/3/MB/JB gem. § 28 Abs 1 VwGVG der Beschwerde stattgegeben und der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Formalvoraussetzungen für die zulässige Erhebung der Berufung gegeben waren und die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung zu fällen gehabt hätte. Im Ergebnis wäre daher der Antrag des Beschwerdeführers in Form seines Berufungsantrags zur neuerlichen Entscheidung offen und einer Sachentscheidung zuzuführen.

 

Aufgrund dieses Urteils des Landesverwaltungsgerichts war vom Gemeinderat der Marktgemeinde L. spruchgemäß zu entscheiden.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

1. Mit LGBI 11/2008 erfolgte eine Novellierung des OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, wobei nach § 2 Abs 4 dieses Gesetzes folgender Abs 4a eingefügt wurde:

„(4a) Organen nach Abs 1 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie

1. ...

2. ...

3. während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung

 

a) für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des europäischen Parlaments oder

b) aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder

c) aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

d) aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Altersteilzeitgeld) oder

e) aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge haben."

 

Diese Novellierungsbestimmung LGBI 11/2008, mit welcher dieser § 2 Abs 4a leg. cit. eingefügt wurde, trat mit 01.01.2008 in Kraft.

 

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.02.2014, B1463/2013-7, B187/2013-12

gemäß Artikel 140 Abs 1 Ziffer 1 lit b B-VG die amtswegige Prüfung der in § 2 Abs 4a Z 3 OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (in der Fassung LGB111/2008) enthaltenen Bestimmungen:

lit b,

lit c,

des Wortes „oder" in der lit d und

der Wortfolge „aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge" in der lit e

auf deren Verfassungsmäßigkeit eingeleitet. Die amtswegige Einleitung des Gesetzprüfungsverfahrens erfolgte aufgrund zweier beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden. Diese Beschwerden wurden jedoch nicht von K. B. eingebracht. Im darauffolgenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2014, G25-26/2014-11 hat der Verfassungsgerichtshof die dargestellten Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung (LGBI 64/2013) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe z.B. VfSIg 19.343/2011 mwN) mit Aufhebung nach Artikel 140 Abs 3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs 4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen war. Weiters erübrigte sich der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Artikel 140 Abs 6 1. Satz B-VG), da mit Ablauf des 30.08.2013 der neue § 2 Abs 4a OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz (LGBI 64/2013) in Kraft getreten ist.

 

3. Im Sinn des Artikel 140 Abs 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit der Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Art 140 Abs. 5 B-VG gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

 

4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis keine Frist für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung normiert. Dem Berufungswerber kommen jedoch entgegen seiner Ansicht die Rechtswirkungen des Anlassfalles (keine „Ergreiferprämie") nicht zugute. Weder erfolgte die Aufhebung der zitierten Bestimmungen aufgrund eines Antrages des Berufungswerbers an den Verfassungsgerichtshof, noch war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes ein solcher Antrag des Berufungswerbers dort anhängig (VfGH B1544/88; B1545/88). Dies führt grundsätzlich dazu, dass - mit Ausnahme des Anlassfalles sowie diesen gleichzuhaltenden Fällen - das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, da der Verfassungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis keinen anderslautenden Ausspruch getätigt hat.

 

5. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass hiesige Behörde der Entscheidung über die erhobene Berufung die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde (Vgl. VwSlg 9315 A/1977; 16.03.2005, 2004/12/0004; 15.11.2007, 2004/12/0164). Mit LGBI Nr. 64/2013, welches am 31.08.2013 in Kraft getreten ist, wurde in § 2 Gemeinde-Bezügegesetz eine Neuregelung vorgenommen, sodass § 2 Abs 4a leg cit wie folgt lautet:

 

„Haben Organe nach Abs 4 während einer Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung

1. aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder

2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

3. aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Altersteilzeitgeld) oder

4. aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge,

sind von ihrem Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion Geldleistungen nach Ziffer 1 bis 4 in Abzug zu bringen und nur ein entsprechend reduzierter Bezug auszuzahlen. Der reduzierte Bezug ist aber jedenfalls in Höhe des Bezuges für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen."

 

6. Zusammenfassung: Für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2013 war folglich § 2 Abs. 4a leg. cit. in der Fassung OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008, LGBI 11/2008 anwendbar, wobei in diesem Zeitraum der Berufungswerber K. B. einen Anspruch auf Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. aus einem Ruhe- und Versorgungsbezug gehabt hat. Auch wenn diese Bestimmung, wie oben dargestellt, durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde, kommt dem Berufungswerber die „Ergreiferprämie", wie oben ausführlich dargelegt, nicht zugute.

 

Für den Zeitraum ab 31.08.2013 bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers als Bürgermeister [x] galt die abgeänderte Bestimmung des § 2 Abs. 4a OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz, LGBI Nr. 64/2013, wo hier der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch seines Bezuges für die hauptberufliche Ausübung der Funktion hatte, jedoch mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Abzug zu bringen war und nur ein entsprechend reduzierter Bezug auszuzahlen war. Der reduzierte Bezug war aber jedenfalls in der Höhe des Bezuges für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen.

 

Da der Anspruch auf Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung / Ruhe- oder Versorgungsbezug des Beschwerdeführers aufgrund dessen Höhe von brutto monatlich 2013 -€ 3.808,22 und 2014 - € 3.869,15 sogar zu einer Unterschreitung des Bezuges für die nebenberufliche Ausübung der Funktion beim Beschwerdeführer führte, war demselben weiter als Mindestgröße der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion auszuzahlen.

 

Folglich war der Berufungswerber auch nicht beschwert und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Mit Schreiben vom 27. März 2015 erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde und führt darin Folgendes aus:

„Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 02.03.2015, ZI. 2015-Ma, zugestellt am 04.03.2015, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

- auf passive Wahl zum hauptberuflich tätigen Bürgermeister ( Art. 117 Abs. 6 B-VG i.V.m §§ 2 Abs. 1 [Verfassungsbestimmung] und 35 Oö. Kommunalordnung, LGBI 81/1996; Art. 40 EU-Grundrechtecharta, ABI/C 326/391, i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b und 22 Abs. 1 AEUV)

- auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 StGG),

- auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG),

- auf Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Art. 15 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta),

- auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters (Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta), und

- auf Teilnahme älterer Menschen am sozialen Leben (Art. 25 EU-Grundrechtecharta),

- auf Nichtdiskriminierung betreffend den Genuss geldwerter Leistungen (Art. 14 EMRK i.V.m Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK), sowie

- einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten (insbesondere dem Recht auf Bezüge als hauptamtlicher Bürgermeister nach dem .Gemeinde-Bezügegesetz)   und stelle die

 

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht möge:

a) eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; sowie

b) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag vom 07.04.2014 vollinhaltlich stattgegeben und mir ab Mai 2014 der Bezug als hauptberuflicher Bürgermeister angewiesen wird; sowie

c) für den Zeitraum April 2011 bis April 2014 die Nachzahlung der vorenthaltenen Differenzbeträge auf die Bezüge als hauptamtlicher Bürgermeister angeordnet wird; oder

d) den Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Zur Begründung führe ich aus:

1. Ich verweise zunächst vollinhaltlich auf mein gesamtes bisheriges Vorbringen und bitte um dessen Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.

2. Weiters verweise ich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.06.2014, G25-26/2014-11, mit dem in § 2 Abs. 4 a Z 3 des Landesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (.Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBI. für Nr. 9, in der Fassung LGBI. für Nr. 11/2008, die lit. b, die lit. c, das Wort „oder" in der lit. d, sowie die Wortfolge „aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge" in der lit. e als verfassungswidrig aufgehoben werden. Ich bin zwar nicht Beschwerdeführer der beiden Anlassverfahren. Ich habe aber meinen gegenständlichen Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem das Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig war. Ich habe mit der Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt zugewartet, zu dem meine Pensionierung als Bürgermeister absehbar war. Der weitere Verlauf des Verwaltungsverfahrens war für mich in keiner Weise wirksam beeinflussbar, zumal unter Berücksichtigung der Gemeinderatstermine im ersten Halbjahr 2014 (06.02., 10.04., 26.06) in realistischer Weise aufgrund meines Antrages vom 07.04. eine Entscheidung des Gemeinderates erst am 26.06. möglich war, sodass es von Zufälligkeiten abhängt, ob ich in den Genuss der „Anlassfallwirkung" im Sinne des Art. 140 B-VG komme. Vor diesem Hintergrund gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für den Zeitraum April 2011 bis 31.08.2013 die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des § 2 Abs. 4a Z 3 OÖ. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung LGBI Nr. 11/2008 nicht angewendet werden darf. Dies gebietet auch eine europarechtskonforme Auslegung der maßgeblichen österreichischen Rechtsnormen und wird in diesem Zusammenhang auf die geltend gemachten Verletzungen der EU .Grundrechtecharta nochmals ausdrücklich hingewiesen.

 

3. Für den Zeitraum ab 01.09.2013 ist auszuführen, dass ich auch die nunmehr geltende Bestimmung des § 2 Abs. 4 a OÖ Gemeinde-Bezügegesetz (LGBI Nr. 64/2013) für verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig halte. Auch die neue Rechtslage führt zu einer besonderen finanziellen Schlechterstellung von Männern und Frauen, die nach ihrer Pensionierung die Funktion eines Bürgermeisters begleiten. Ich behalte mir vor, die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

 

Weitere Ausführungen behalte ich mir ausdrücklich vor.“

 

3. Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und Folgendes ausgeführt:

„Herr K. B., x, hat mit Schreiben vom 07.04.2014 von der Marktgemeinde L. ab Mai 2014 die Anweisung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister und die Nachzahlung der ihm seit April 2011 vorenthaltenen Differenz auf den Bezug als hauptberuflicher Bürgermeister beantragt.

 

Herr B. übt seit seiner Angelobung am 29.01.1987 das Amt des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. bis Ende Juni 2014 ohne Unterbrechung aus. Bis einschließlich Oktober 2003 übte er dieses Amt nebenberuflich - neben seiner Tätigkeit als HS-Lehrer bzw. HS-Direktor - aus.

Mit der Angelobung vom 05.11.2003 übte er dieses Amt hauptberuflich aus. Auf sein Ansuchen wurde ihm dazu vom LSR für Oö. eine Dienstfreistellung - gegen Entfall der Bezüge für die Dauer der Ausübung des Bürgermeisteramtes - bewilligt. Aufgrund der Wohnsitze in L. (damals ca. 4.800) wurde ihm auch der entsprechende Bezug angewiesen.

 

Mit x wurde er als Schulleiter der HS-X in den Ruhestand versetzt. Gleichzeitig wurde sein hauptberuflicher Bezug als Bürgermeister eingestellt und ihm gemäß Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBI. 9/1998 idgF. nur mehr ein Bezug für die nebenberufliche Ausübung des Bürgermeisteramtes angewiesen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.05.2014 wurde Herrn K. B. für den Zeitraum ab Mai 2014 die Anweisung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister nicht gewährt. Weiters erfolgt für den Zeitraum von 01.04.2011 bis Ende Juni 2014 nicht die geforderte Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug eines haupt- und nebenberuflichen Bürgermeisters.

 

Mit Eingabe vom 27.05.2014 hat Herr K. B. in offener Frist die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters eingebracht.

 

Der Gemeinderat hat daraufhin in der Sitzung am 26.06.2014 den Beschluss gefasst, die Berufungen des K. B. vom 27.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14.05.2014 als unzulässig zurückzuweisen und den letztgenannten Bescheid zu bestätigen.

 

Herr K. B. hat daraufhin in offener Frist eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht im Wege der Marktgemeinde L. eingebracht.

 

Anschließend wurde die Bescheidbeschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten ans Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Mit 10.11.2014 wurde zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde L. stattgegeben, und der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben

 

Die Angelegenheit wurde folglich neuerlich in der Gemeinderatssitzung am 12.02.2015 behandelt. Der entsprechende Bescheid vom 02.03.2015 ist sodann an Herrn K. B. ergangen.

 

Dr. H. B. hat sodann für den Beschwerdeführer Herrn K. B. in offener Frist eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht im Wege der Marktgemeinde L.  eingebracht.

 

Wir erlauben uns in der Anlage die Bescheidbeschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten über das gegenständliche Verfahren vorzulegen.“

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Der zu Grunde zu legende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den in Punkt I. wiedergegebenen Schriftsätzen.

 

2. Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zum einen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig aus dem Akt und erkennt das Landesverwaltungsgericht zum anderen nicht, dass eine mündliche Erörterung zur ohnehin schon vorliegenden, Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Zudem hat der Bf lediglich zu klärende Rechtsfragen vorgebracht.

 

3. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch einen Einzelrichter die Entscheidung zu treffen.

 

 

III.

 

1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Gem. § 95 Oö. GemeindeO entscheidet - soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist - der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Insofern ist vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 3 B-VG und des § 40 Oö. GemO davon auszugehen, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ein Instanzenzug gegeben ist, und das Verwaltungsgericht nach Ausschöpfung dieses Instanzenzuges angerufen werden kann.

 

2. Zunächst gilt es zu erkennen, dass das vom Bf ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 25-26/2014-11 vom 13. Juni 2014 in Rz 25 ausgesprochen hat, dass die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des GBG – auch ob ihrer zwischenzeitigen Novellierung durch LGBl. 64/2013 – weiterhin einen „zeitlichen Anwendungsbereich“ haben und daher diese Normen gem. Art. 140 Abs. 3 B-VG aufzuheben waren. Ein bloßer Ausspruch gem. Art. 140 Abs. 4 B-VG wäre nicht ausreichend gewesen.

 

2.1. Gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte oder Verwaltungsbehörden an eine vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Aufhebung gebunden, wiewohl erkannt werden muss, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des „Anlassfalles“ das behobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof anderes nicht ausspricht (s dazu schon vor der Kodifikation des Anlassfalles VfSlg 1415/1931; VfSlg 3519/1959 uvm). Insofern hat der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit die Anlassfallwirkung auszudehnen (auf mögliche Ungleichheiten sowie die abfedernden Möglichkeiten des VfGH hinweisend Stoll, BAO 63). Dies erfolgte durch den Verfassungsgerichtshof allerdings im Bezug habenden Erkenntnis nicht.

 

2.2.1. Wie der Bf selbst ausführt, ist das anhängige Verfahren kein Anlassfall zu G 25-26/2014-11.

 

3. Es tritt in einer derartigen Konstellation für den Bf eine rechtsschutzmäßige Verschlechterung ein, da die in Prüfung gezogene Bestimmung unangreifbar wird (Rohregger in Korinek/Holoubek, Art 140 Rz 312). Trotz „erwiesener“ Verfassungswidrigkeit, ist eine neuerliche Anfechtung vor dem VfGH nicht möglich (Rohregger in Korinek/Holoubek, Art 140 Rz 312). Im Resultat hat sich der österreichische Verfassungsgesetzgeber für ein Aufhebungsmodell (im Unterschied zum deutschen Nichtigkeitsmodell) entschieden, als dessen Grundgedanke das Rechtskraftsprinzip ausgemacht werden kann (Schäffer in Rill/Schäffer, Art 140 Anm. 90). Ausnahmen von der pro-futuro-Wirkung (ex-nunc) bestehen nur für den Anlassfall und für die Anordnung einer erweiterten Anlassfallwirkung gem Art 140 Abs 7 2. Satz B-VG. Darüber hinaus nicht.

 

4. Mit dem Argument, dass die Funktion und Reichweite des Anlassfalles im konkreten Fall eine Gleichheitswidrigkeit erzeugt, vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Anlassfallwirkung und das dahinter stehende Aufhebungssystem stehen in Verfassungsrang und kann daher mit einer auf dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) gestützten Überlegung aufgrund der Gleichrangigkeit der Normen selbiger nicht verletzt werden. Ebenso verhält es sich mit den vom Bf behaupteten Verletzungen der Art. 117 Abs. 6 B-VG, Art. 6 Abs. 1 StGG und Art. 14 EMRK.

 

5. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofe zur GRC als Prüfungsmaßstab (vgl. VfGH vom 14.3.2012, U466/11 ua) ist dem Vorbringen des Bf betreffend die Verletzung von durch die GRC eingeräumten Rechten gleichlaufend entgegenzutreten.

 

5.1. Die Anwendbarkeit der GRC auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setzt zudem voraus, dass diese in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln (VfSlg. 15139/1998, 15456/1999, 17225/2004, 18541/2008). Die Beschwerdesache muss sohin in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen (VfSlg. 15139/1998, 18541/2008). In den Anwendungsbereich fällt neben der Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechtes auch die Vollziehung von mitgliedsstaatlichen Umsetzungsvorschriften.

 

Der geforderte Anwendungsbereich des Unionsrechtes kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden (s Art 1 und 3 zum Geltungsbereich der RL 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf); und wird vom Bf auch nicht vorgebracht. Vielmehr verweist der Bf – als dogmatisch nächstfolgenden Argumentationsschritt – alleine auf die Notwendigkeit der „europarechtskonformen Interpretation“ des Art. 140 B-VG.

 

6. Mit 1. September 2013 trat die Oö. Gemeinde-Bezügegsetz-Novelle 2013, LGBGl. 64/2013, in Kraft. Sinn und Zweck dieser Novelle war es, Härtefälle im Hinblick auf die Einstufung als haupt- oder nebenberuflichen Bürgermeisterbezuges abzufedern. Nach der vormals geltenden war bei jenen Mandatarinnen und Mandataren, die sonstige Ansprüche und Leistungen aus Ruhe-, Versorgungs-, Versicherungs- oder Vorsorgeverhältnissen haben, insbesondere solche, auf die nicht verzichtet werden kann oder die nicht ruhend gestellt werden können, die Gefahr vorhanden, dass Härtefälle entstehen können. Dies eben dann, wenn eine solche Drittleistung zur Folge hat, dass für die Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nur mehr der nebenberufliche Bezug gebührt. Diese Fälle unterscheiden sich in zweierlei Hinsicht von jenen Fällen, in denen eine hauptberufliche Ausübung der Bürgermeisterfunktion nicht möglich ist, weil zusätzlich ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Zum einen mangelt es in solchen Fällen oft an der Möglichkeit, auf diese Geldleistung zu verzichten oder sie still zu legen, und zum anderen erfolgen hier Geldleistungen ohne parallele Handlungen und Tätigkeiten, für die neben der Ausübung der Bürgermeisterfunktion Zeit aufgebracht werden müsste und die daher einer hauptberuflichen Ausübung der Bürgermeisterfunktion entgegen stehen könnten. Dies soll in der Weise ausgeglichen werden, dass die Bürgermeisterfunktion künftig im Fall eines Anspruchs auf solche Geldleistungen während der Funktionsausübung weiterhin hauptberuflich ausgeübt werden kann, vom hauptberuflichen Bezug allerdings diese Geldleistungen in Abzug zu bringen sind. Ausgehend von der Höhe der bestehenden Drittleistung ist in einem solchen Fall der Bürgermeisterbezug im engeren Sinn die Differenz zwischen Bezug für die hauptamtliche Funktionsausübung und Drittleistung. Der auszubezahlende Betrag entspricht jedoch jedenfalls der Höhe des Bezugs für die nebenberufliche Ausübung der Funktion (Beilage 910/2013 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. GP).

 

6.1. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2014, G 25-26/2014-11 wurde vom oberösterreichischen Dienstrechtsgesetzgeber in den betreffenden Anwendungsbereichen bereits saniert. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kürzung von Dienstentschädigungen durch Zufließen eines Ruhebezuges zu verweisen und war daher das Vorbringen des Bf als nicht zielführend anzusehen (s schon VfSlg. 12.095/1989).

 

7. Daher war spruchgemäß zu erkennen.

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal Gegenstand der Beschwerde die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Berufung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH vom 2.6.2000, 99/19/0239). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. September 2015, Zl.: E 1767/2015-6

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. April 2016, Zl.: Ra 2016/12/0018-3