LVwG-600883/2/MB

Linz, 22.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über den Antrag des S K, vertreten durch RA Dr. B W, P, R, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 15. April 2015, in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Strafverfahren wegen des Lenkens eines Kfz’s in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Gemäß § 28 iVm. § 40 VwGVG wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom
12. Oktober 2014 zur Zahl VStV/914301448930/2014 über den Antragsteller (im Folgenden AS) eine Geldstrafe in der Höhe von 800 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Es wurde darüber wie folgt abgesprochen:

 

„Sie haben am 20.12.2014 um 16:45 Uhr in 4020 Linz, F.straße 10 (Feststellort) Fahrtrichtung stadtauswärts bis Höhe F.straße Nr. 42 (Anhalteort) das Kraftfahrzeug, PKW Audi mit dem Kennzeichen X in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbring-            Freiheitsstrafe von         Gemäß

lich ist, Ersatzfrei-heitsstrafe von

€ 800,00         7 Tage(n) 0 Stunde(n)         § 99 Abs. 1 b StVO

         0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: ---

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

305,30 als Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung (Amtsarzt)

792,00 als Ersatz der Barauslagen für die Blutuntersuchung durch die Gerichtsmedizin Salzburg

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

 

€ 1.977,30

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

 

Begründung

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die vorliegende Anzeige vom 23.12.2014, durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht, durch die vorliegenden Gutachten (Fahrtüchtigkeitsprüfung sowie Blutauswertung) sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.02.2015 wurden Sie aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 17.02.2015 zu eigenen Händen zugestellt.

Der Vollständigkeit halb wird angeführt, dass aufgrund ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2015 (GZ: FE-1577/2014) mit 19.02.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Anzeige wie auch der zugrunde liegenden Gutachten übermittelt wurde.

Am 09.03.2015 wurde mittels zwei Schriftsätzen (Rechtfertigung zu GZ: VStV/914301448930/2014 sowie Stellungnahme zu GZ: FE-1577/2014) durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung sinngemäß vorgebracht, dass die polizeiärztliche Stellungnahme bestritten werde. Obwohl die Blutprobe THC, Amphetamin und Methamphetamin enthalten hätte, seien Sie dennoch fahrtüchtig gewesen. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in L. hätte für die Fahruntüchtigkeit einen Wert von 1,05 ng/ml Blut festgelegt. Bei Ihnen seien 17 ng THC bzw. 114 ng THC-COOH je Liter festgestellt worden, sodass sich umgerechnet auf ml lediglich ein Tausendstel ergeben würde. Sie würden daher unter den Grenzwert des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes fallen und somit keine Beeinträchtigung vorliegen. Die Werte bei Amphetamin und Methamphetamin würden bei 0,008 bzw. 0,016 mg/! liegen und sei der sogenannte Cut-Off-Wert nicht überschritten worden. Auch hätten sich bei der Nachfahrt durch die Polizei keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten ergeben, seien keine körperlichen Auffälligkeiten festgestellt worden und seien Sie orientiert, ruhig wie auch beherrscht gewesen. Es seien lediglich Ihre Augenbindehäute wässrig glänzend bzw. die Pupillen erweitert gewesen. Der festgestellte schleppende Gang hätte von einer Beinverletzung hergerührt. Sie hätten sich auch nicht erbrochen.

Die Gerichtsmedizin hätte dazu ohne Diskussion der Ergebnisse bloß festgestellt, dass Sie fahruntauglich gewesen wären, sodass die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Toxikologie beantragt werde.

Sie würden nach wie vor an den Folgen eines Verkehrsunfalles leiden und könnten aufgrund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keiner Beschäftigung nachgehen. Sie hätten daher kein Einkommen und würde Ihre Gattin F für den Unterhalt sorgen. Aufgrund Ihrer Einkommenslosigkeit hätten sich Schulden angehäuft. Sie seien für zwei Kinder sorgepflichtig.

Dem Akt liegt ein polizeiärztliches Gutachten, erstellt von Dr. B P, vom 20.12.2014 zugrunde, mit welchem festgestellt wurde, dass Sie aufgrund der von den Exekutivbeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und aufgrund der vom Amtsarzt beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt waren. Es wurde festgestellt, dass Sie am 20.12.2014 nicht fahrtüchtig waren.

 

Aufgrund der erfolgten Blutabnahme wurde eine chemisch-toxikologische Untersuchung der übersandten Blutprobe durch die Gerichtsmedizin Salzburg veranlasst bzw. um eine Beurteilung der Fahrtüchtigkeit ersucht. Mit Gutachten vom 29.01.2015 wurde in der Folge (zusammengefasst) festgestellt, dass Sie neben der Droge Cannabis auch die Droge Methamphetamin (vermutlich in Form von „Crystal-Meth") zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hätten. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung hätten Sie sich nicht nur unter der aktuell berauschenden Wirkung der Droge Cannabis, sondern darüber hinaus unter dem Einfluss der Droge Methamphetamin befunden. Sie seien somit keinesfalls mehr in der Lage gewesen, das Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Die Fahrtüchtigkeit sei zum Vorfallszeitpunkt auf keinen Fall mehr gegeben gewesen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.lb StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 800,- bis EUR 3.700,- im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Es steht unbestritten fest, dass Sie am 20.12.2014 um 16.45 Uhr das Kraftfahrzeug, PKW Audi mit dem Kennzeichen X in Linz, von F.straße Höhe Nr. 10 (Feststellort), Fahrtrichtung stadtauswärts, bis Höhe F.straße Nr. 42 (Anhalteort) gelenkt haben. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. Amtshandlung ergaben sich Hinweise für eine Suchtgiftbeeinträchtigung bzw. wurden Symptome festgestellt, sodass Sie am 20.12.2014 um 18.20 Uhr zur amtsärztlichen (klinischen) Untersuchung ISd §§ 5 Abs.5 iVm 5 Abs.9 StVO durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurden. Die amtsärztliche Fahrtüchtigkeitsprüfung erfolgte zwischen 18.20 und 18.40 Uhr und ergab eine Beeinträchtigung durch Suchtgift. Eine Blutabnahme erfolgte um 18.30 Uhr. Die Blutprobe wurde an die Gerichtsmedizin Salzburg übermittelt und wurde ebenso eine Fahruntüchtigkeit festgestellt.

Von Ihnen wurde im Wesentlichen eingewendet, dass Sie nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen wären, als die von der Gerichtsmedizin ermittelten Resultate hinsichtlich THC wie auch THC-COOH den vom Bundesverwaltungsgericht L. festgelegten Grenzwert von 1,05 ng/ml nicht überschritten hätten. Darüber hinaus hätten weder Auffälligkeiten im Fahrverhalten vorgelegen noch wären körperliche Auffälligkeiten festgestellt worden.

Gemäß § 5 Abs.5 iVm § 5 Abs. 9 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass Sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen [...] Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß § 5 Abs.2 StVO

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs.1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurden durch die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht Symptome festgestellt, welche auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift hinwiesen. Unter anderem wurden wässrig, glänzende Augen, eine fehlende Pupillenreaktion, widersprüchliches Reden, eine verzögerte Reaktion wie auch ein schleppender Gang festgestellt. Davon abgesehen, dass Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen sind, das Vorliegen von Alkoholisierungs- wie auch Suchtgiftsymptomen zu beurteilen, kommt es bei den festgestellten Symptomen nicht darauf an, auf welche Ursachen die Symptome, welche den beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind. Auf Ihr Vorbringen, der Gang sei lediglich aufgrund einer Verletzung schleppend gewesen, war daher nicht näher einzugehen. Aufgrund der festgestellten Symptome, dem positiven Ergebnis des durchgeführten Drogenschnelltests wie auch dem Umstand, dass bei Ihnen Suchtgift (Joint) vorgefunden werden konnte bzw. der Konsum eines Joints eingeräumt wurde, waren die Straßenaufsichtsorgane jedenfalls berechtigt Sie zum Zwecke der Feststellung einer eventuell vorliegenden Suchtgiftbeeinträchtigung dem Amtsarzt vorzuführen.

Die amtsärztliche Untersuchung ergab eine Fahruntüchtigkeit, als der Harntest positiv auf diverse Substanzen verlief, von Ihnen der Konsum eines Joints um ca. 11.00 Uhr eingeräumt wurde, die Skleren gerötet/ wässrig glänzend waren, eine träge Lichtreaktion vorlag wie auch psychophysische Bewegungs- und Konzentrationstest (Ein-Bein-Stehtest sowie Geh- und Dreh-Test) auffällig verliefen. Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung, welche nachvollziehbar auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, wurde eine Blutabnahme iSd § 5 Abs.10 StVO vorgenommen.

Davon abgesehen, dass sich bei dem medizinischen Amtssachverständigengutachten schon aufgrund der Erfahrung und Sachkenntnis des Amtsarztes keine Zweifel hinsichtlich der Feststellungen ergaben, wurde dennoch - wie vorgesehen - eine chemisch- toxikologische Untersuchung dieser Blutprobe durch die Gerichtsmedizin Salzburg veranlasst. Dies als nur das Auffinden von Suchtgiftspuren in Körperflüssigkeiten Aufschluss darüber geben kann, ob die Beeinträchtigung tatsächlich (auch) von Suchtgift herrührt oder nicht. Das gerichtsmedizinische Gutachten dient somit der Erhärtung der Schlüssigkeit des nach der klinischen Untersuchung abgegebenen Sachverständigengutachtens. Als mit dem Gutachten der Gerichtsmedizin ebenso eine Beeinträchtigung festgestellt wurde und darüber hinaus klar ausgesprochen wurde, dass eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, wurde nicht nur die Schlüssigkeit des polizeiärztlichen Gutachtens untermauert, sondern für die Behörde zweifelsfrei festgestellt, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen hat.

Von Ihnen wurde hierzu angeführt, die Gerichtsmedizin hätte ohne Diskussion der Ergebnisse bloß eine Fahruntüchtigkeit festgestellt und sei daher ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Toxikologie von Nöten. Diesem Beweisantrag wurde nicht entsprochen, als es sich bei dem vorliegenden Blutgutachten bereits um ein Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe handelt, in diesem die Resultate nachvollziehbar und schlüssig kommentiert wurden, dieses darüber hinaus das vorliegende polizeiärztliche Gutachten bestätigte und somit für die Behörde der zu ermittelnde relevante Sachverhalt feststeht.

Mit der Anführung der möglicherweise abweichenden Handhabung von Grenzmengen zwischen Deutschland und Österreich war für Sie ebenso nichts gewonnen, als in Deutschland nicht nur andere gesetzliche Grundlagen bzw. eine andere Linie der Judikatur existiert, sondern darüber hinaus im gegenständlichen Fall alleine die österreichische Rechtslage zur Anwendung gelangt.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde somit keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßenaufsicht im Zuge einer Anhaltung samt Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte, hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht nur ein (negatives) Gutachten zur Fahrtauglichkeitsprüfung eines medizinischen Amtssachverständigen vorliegt, sondern auch eine Blutauswertung der Gerichtsmedizin Salzburg (arg: „Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung befand sich Herr K nicht nur unter der aktuell berauschenden Wirkung der Droge Cannabis, sondern darüber hinaus unter dem Einfluss der Droge Methamphetamin. Somit war Herr K nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen.") vorliegt. Darüber hinaus kamen keine Umstände hervor, die hinsichtlich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Vielmehr war in Ihrem Fall von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen, als Sie - wie Sie selbst auch gegenüber dem Amtsarzt einräumten - am selben Tag einen Joint konsumiert hatten. Trotz dieses Umstandes lenkten Sie dennoch wenige Stunden danach ein Kraftfahrzeug.

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe war nach § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs.2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sozialen Verhältnisse samt allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere eine Vorschrift, die der Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem der Vermeidung von Unfällen dient, verletzt wurde. Dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand das Verkehrsrisiko, insbesondere die Gefahr von Verkehrsunfällen, wesentlich erhöht, steht wohl außer Zweifel. Durch das von Ihnen gesetzte Verhalten wurde dem durch die Norm verfolgten Verkehrssicherheitsinteresse in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt.

Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervor gekommen, dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, sodass das Verschulden keinesfalls als geringfügig angesehen werden konnte.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Der Behörde wurde bekannt gegeben, dass Sie über kein monatliches Einkommen verfügen, für zwei Kinder aufgekommen müssen und darüber hinaus kein Vermögen besitzen - vielmehr hätten Sie Schulden.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO ist für die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO ein Geldstrafenrahmen von EUR 800,- bis EUR 3700,- vorgesehen. Aufgrund Ihrer „nicht vorhandenen" Einkommenssituation, der vorliegenden Sorgepflichten wie auch der Vermögensverhältnisse, sowie dem Umstand, dass Sie bislang unbescholten sind war mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe jedenfalls das Auslangen zu finden. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe iSd § 20 VStG war allerdings nicht vertretbar, zumal gerade generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe erforderten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingen gerade Fahrten in einem durch Alkohol- und/oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand Verkehrsunfälle mit oftmals schweren Personen- und Sachschäden. Es konnte daher schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Gründen keine geringere Strafe festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bleibt es Ihnen unbenommen bei der hsg. Behörde (Vollzug, Sachbearbeiterin: F S) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten (Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung wie auch die Blutauswertung) wird auf § 5a Abs.2 StVO verwiesen, wonach die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.2, 4a, 5, 6 oder 8 Zi.2 eine Alkohol- bzw. Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. In casu erfolgte eine Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung nach § 5 Abs.5 iVm Abs.9 StVO und ergaben die jeweiligen Untersuchungen eine eindeutige Beeinträchtigung durch Suchtgift, sodass der Ersatz der Barauslagen vorzuschreiben war.“

 

2. Mit E-Mail vom 18. November 2014 ersuchte der AS um Beigebung eines Verteidigers. Er begründet dies im Wesentlichen mit seinen fehlenden finanziellen Mitteln.

 

 

II.

 

1. Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Akt samt dem Antrag und Schriftverkehr mit dem AS ergibt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht geht sohin von dem unter Pkt. I dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

 

2. Im vorliegenden Fall steht zunächst außer Frage, dass der AS den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers innerhalb der Rechtsmittelfrist und somit rechtzeitig gestellt hat.

 

3. Für die Beigebung eines Verteidigers ist nach § 40 Abs. 1 VwGVG neben geringer finanzieller Möglichkeiten eines Beschuldigten weiters Voraussetzung, dass die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege insbesondere einer zweckmäßigen Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (vgl. bspw.: VwGH vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0270, VwGH vom 26. Jänner 2001,
Zl. 2001/02/0012).

 

Im konkreten Fall ist zunächst zu erkennen, dass weder die Sach- noch die Rechtslage besonders komplex ist. Es wird hier voraussichtlich zu prüfen sein, ob der AS in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand das Kfz gelenkt hat. Diese Fragen sind sowohl in sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als nicht besonders komplex einzustufen, sodass diese vom AS auch ohne rechtliche Vertretung mühelos zu bewältigen sind, zumal er – wie sich aus dem Akt ergibt – betreffend der Einlassung auch dem Grunde nach auf das administrativrechtliche Führerscheinentzugsverfahren verweist (s Rechtfertigung vom 9. März 2015, S 2 Ziffer 1.). Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe erfordert nicht die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht.

 

Eine genaue Erhebung betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse erübrigte sich daher im Rahmen dieses Verfahrens.

 

4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Antrag des AS auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unbegründet abzuweisen war.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter