LVwG-600888/4/Sch/CG

Linz, 10.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn W W G,   geb. 1949, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. April 2015, GZ: VerkR96-176-2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (in Folge: belangte Behörde) hat Herrn W W G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 22. April 2015, GZ: VerkR96-176-2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 04.11.2014 um 18:07 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, Braunauerstraße – Ecke Gartenstraße, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von     von gemäß

 

60,00 Euro 20 Stunden ---       § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): ---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 70,00 Euro.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Gemäß § 2 VwGVG hat der zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

3. Die belangte Behörde hat gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vorerst mit Strafverfügung vom 8. Jänner 2015 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Diese ist rechtzeitig beeinsprucht worden, wobei schon im Einspruch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei. Das Fahrzeug werde von mehreren Personen benützt, es sei ihm daher nicht möglich, einen Fahrzeuglenker bekanntzugeben.

Hierauf erfolgte seitens der belangten Behörde eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Lenkers im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967. Diese hat der Beschwerdeführer unbeantwortet belassen.

In der anschließenden Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. April 2015 verweist der Beschwerdeführer neuerlich darauf, zum Messzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein.

Hierauf erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, wobei in der Beschwerde dagegen wiederum eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei und eben, wie schon im Einspruch gegen die Strafverfügung, das Fahrzeug von mehreren Personen benützt würde.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Rechtsmittelwerber vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgefordert worden, diesbezügliche Beweismittel bekanntzugeben bzw. vorzulegen. Hierauf hat er ein Schreiben der „H & H T“ in Karlsruhe vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er eine Pauschalflugreise in die Türkei mit dem Abreisedatum 2. November 2014 gebucht hatte. Diese Reise dauerte laut Begleitschreiben des Beschwerdeführers bis 9. November 2014. Wenngleich das Ende der Pauschalflugreise in dem erwähnten Schreiben des Reiseveranstalters nicht expressis verbis hervorgeht, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass eine solche Reise eine Woche in Anspruch nimmt, wofür auch der ausgewiesene Reisepreis spricht.

Im Ergebnis ist es also dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er zum Vorfallszeitpunkt, das war der 4. November 2014, nicht der Lenker des gemessenen Fahrzeuges war.

Somit ist die Beweisführung dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Fahrzeuglenker war, nicht gelungen, wobei zum Radarfoto zu bemerken ist, dass dieses in dieser Hinsicht völlig ungeeignet ist, zeigt es doch bloß eine Kennzeichentafel des gemessenen Fahrzeuges.

Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n