LVwG-650407/2/Sch/Bb

Linz, 02.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des A H, geb. 1972, vom 27. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2015, GZ: VerkR22-26-2015 Fs, betreffend Abweisung des Antrages auf Übertragung des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs. 2a KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. April 2015, GZ: VerkR22-26-2015 Fs, wurde der Antrag des A H (des nunmehrigen Beschwerdeführers - im Folgenden kurz: Bf) vom 26. März 2015 auf Übertragung des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (Ablegung der Fahrschullehrerprüfung) an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gemäß § 116 Abs. 2a KFG abgewiesen.

 

Diese abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2a KFG (Ort der Ausbildung und erhebliche Erleichterung) nicht erfüllt seien, da der Antragsteller den größten Teil der Ausbildung zum Fahrschullehrer im Bezirk Wels-Land absolviert habe und sein Wohnsitz als auch seine Arbeitsstätte in Oberösterreich gelegen seien, sodass eine Erleichterung für den Antragsteller nicht feststellbar sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 5. Mai 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015, eingelangt am 28. Mai 2015 bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde.

 

Begründend trägt der Bf vor, dass für die Ergänzungsausbildung von Fahrlehrer auf Fahrschullehrer gemäß §§ 64c und 64d KDV nur eine Ergänzungsausbildung über Abschnitt 13 und 14 im Ausmaß von 45 Unterrichtseinheiten erforderlich sei, welche er zur Gänze nach dem Wechsel der Ausbildungsstätte bei der F in K, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, absolviert habe. Dies werde auch durch den beigelegten Stundenplan der Fahrlehrerakademie E untermauert. Aus diesem sei ersichtlich, dass jene Termine die für Fahrschullehrer bestimmt seien, nur einen Bruchteil der Gesamtausbildung ausmachen und von diesen nur ein einziger von ihm bei der Firma E besucht worden sei.

 

Überdies führt der Bf unter Hinweis auf ein Judikat des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich aus dem Jahre 2013 ins Treffen, dass die Beurteilung, ob und inwieweit eine erhebliche Erleichterung für ihn erzielt werden könne, vor allem seiner persönlichen Seite obliege.

 

Obwohl von einer Gleichwertigkeit der Prüfung ausgegangen werden könne, würden jedoch von einzelnen Prüfungskommissionen je nach Bundesland unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt. Naheliegend sei daher, dass diese Schwerpunkte bei der Fahrschullehrerausbildung in der Steiermark besondere Berücksichtigung finden.

 

Insbesondere die Ausbildung bezüglich Abschnitt 13 und 14 gemäß § 64d KDV mit den Lehrinhalten Unterrichtslehre, Unterrichtsübungen, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts etc. stelle bezüglich des entsprechenden Teiles der Fahrschullehrerprüfung eine erhebliche Erleichterung dar, da er bereits mit der dortigen Infrastruktur (Vortragssystem, Vortragsfolien, Anschauungsobjekte udgl.) vertraut sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 1. Juni 2015,          GZ: VerkR22-26-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der am X geborene Bf ist seit 14. September 2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse in M, gemeldet.  Der Aktenlage zufolge ist er im Besitz einer Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F und ist als Fahrlehrer in einer Fahrschule in Oberösterreich tätig, wobei verfahrensgegenständlich der Erwerb der Lehrbefähigung als Fahrschullehrer für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F angestrebt wird.

 

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 stellte er an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag, das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zu übertragen, um dort zur Fahrschullehrerprüfung antreten zu können. Diesem Ansuchen waren Bestätigungen und Zertifikate über seine bis dahin abgeschlossene Ausbildung beigefügt.

 

Sein Ansuchen begründend erklärte der Bf, dass er die Ergänzungsausbildung zum Fahrschullehrer gemäß § 64d KDV in der Steiermark, in K (Bezirk Bruck-Mürzzuschlag), bei der „F“ absolviert habe und die gesamte Prüfungsvorbereitung und Organisation, wie Fahrt zum Prüfungsort nach Graz, gemeinschaftliches Lernen mit anderen Kandidaten, zur Verfügung gestellte prüfungsrelevante Materialien, von der F organisiert werde und er mit der dortigen Infrastruktur bestens vertraut sei, sodass eine Verfahrensübertragung eine wesentliche Erleichterung für ihn darstellen würde.

 

4.2. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form unbestritten. Er kann daher der gegenständlichen Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 116 Abs. 2a KFG entscheidet über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

 

5.2. Ob mit einer Übertragung des Verfahrens (über den Antrag auf Erteilung einer Fahrschullehrerbewilligung) eine erhebliche Erleichterung des Verfahrens vorliegt, ist grundsätzlich aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Einer solchen Übertragung zum Ort der Ausbildung steht auch nicht entgegen, wenn etwa im Laufe der Ausbildung der Standort der Ausbildung verlegt wurde und ein Teil der Ausbildung noch am früheren Standort (der mit dem Wohnsitz des Antragstellers ident ist) absolviert wurde. Diese Auslegung indiziert der Gesetzestext in der Wortfolge: “... die Behörde hat zu übertragen,... wenn dadurch ... eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird“ (vlg. Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 11. September 2013, VwSen-510127/4/Br/Ka).

 

Zur Frage der Verfahrenserleichterung ist im konkreten Fall anzumerken, dass der Bf mit seinen – unter 4.1. dargestellten - Ausführungen für das Verwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar die mit seinem Antrag verbundene erhebliche Erleichterung für den Erwerb der angestrebten Fahrschullehrerberechtigung verdeutlicht.

 

Er hat einerseits die Ergänzungsausbildung zum Fahrschullehrer in K in der Steiermark absolviert und bereitet sich dort laut eigenen Angaben auch auf die Prüfung vor, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich unzweifelhaft von einer Verlegung des Ausbildungsstandortes dorthin ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2a KFG für eine Verfahrensübertragung (Ausbildungsort und wesentliche Erleichterung für den Bf) sind  daher als erfüllt zu bewerten.  

 

In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Die weiteren Veranlassungen sind nunmehr von der belangten Behörde zu treffen, wobei diesbezüglich auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen werden darf.

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n