LVwG-850321/4/BMa

Linz, 13.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J K, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Februar 2014,
GZ: Ge96-29-2013, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

zu Recht erkannt :

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

Ermahnung

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft m.b.H. (x) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese GmbH in den Mona­ten vor dem und bis zum 17.02.2013 im Bereich des Neuzubaus der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage auf Grst.Nr. x, KG F, Gemeinde x, x, Änderungen an der dortigen Anlage (Kfz-Werkstätte) von Handwerkern durchführen lassen hat (Verlegen und Instandsetzung von Elektrik, Fliesenarbeiten usw. für den Zubau zu der bestehenden Kfz-Werkstätte, bestehend aus Prüfststraße, Werkzeuglager und E-Teile-Lager).

Beim Betrieb der Kfz-Werkstätte handelte es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994, da sie örtlich gebunden und dazu bestimmt ist, einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen. Die dortige Tätigkeit wird selbständig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

 

Die Genehmigungspflicht für die Durchführung der Änderung dieser Anlage bestand insofern, als die Änderung wegen der neuen Betriebsweise und Ausstattung geeignet war,

       das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden (Ihr Leben), und jenes von Kunden, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (durch eingesetzte Gerätschaften bzw. damit verbundene Brandgefahr; § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994)

       eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, wobei keine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben war (grundwassergefährdende Flüssigkeiten könnten mangels flüssigkeitsdichter und medienbeständiger Auffangwannen ins Grundwasser gelangen; § 74 Abs. 2
Z 5 GewO 1994).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 366 Einleitung und Abs. 1 Z 2 zweite Alternative, sowie § 74 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

 

Wir weisen auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens hin und erteilen eine Ermahnung.

 

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 Einleitung und Z 4 sowie letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (VW) in der gegebenen Fassung.“

 

1.2. Mit der als „Berufung“ bezeichneten Beschwerde vom 25. Februar 2014, die dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 18. Februar 2015 vorgelegt wurde, wurde die Aufhebung der Ermahnung beantragt.

 

1.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus diesem ergibt und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte die Angelegenheit ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bf ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH. Diese Gesellschaft hat im Bereich des Neubaus der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstück Nr. x, KG F, Gemeinde x, x, Änderungen an der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau zur beste­henden Kfz-Werkstätte durchführen lassen. Dies wurde mit Anzeige vom 8. Februar 2013 dargestellt. Seit dem Jahr 2012 hat es immer wieder Kontakte mit der zuständigen Gewerbebehörde zur Erlangung der Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage gegeben.

Am 13. Februar 2014 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

Die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Mai 2015,
GZ: Ge20-48-2013/WIM, für die Betriebsanlage für den Zubau zur bestehenden Kfz-Werkstätte, eine Prüfstraße, Werkzeuglager und E-Teile-Lager auf Grundstück Nr. x (x neu), KG F, Gemeinde F, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt.

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungs­pflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Nach § 74 Abs. 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familien­ange­hörigen und des nicht den Bestimmungen des Arbeitsnehmer­Innen­schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2
Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

................

 

3.2. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Erweiterung einer bereits genehmigten Kfz-Betriebsanlage einer Änderungs­genehmigung, weil ein Kfz-Betrieb geeignet ist, Gefährdungen oder Belästi­gungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO hervorzurufen.

Wie sich aus dem ersten Satz des § 74 Abs. 2 ergibt, darf eine Änderung der Betriebsanlage erst vorgenommen werden oder mit deren Betrieb begonnen werden, wenn die entsprechende Änderungsgenehmigung vorliegt.

Indem der Bf Änderungen der Betriebsanlage ohne entsprechende Änderungs­genehmigung vornehmen hat lassen, hat er das Tatbild der vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.1. Die Beschwerde führt ins Treffen, der vorgeworfene Tatzeitraum sei gemäß § 44a VStG nicht hinreichend konkretisiert.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a.    im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahme­verfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b.    der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Tatort- und Zeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 44a).

 

3.3.2. Als Tatzeit wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides angegeben: „In den Monaten vor dem und bis zum 17. Februar 2013“. Diese zeitliche Angabe umfasst alle im Spruch angeführten Änderungen, die vor dem 17. Februar 2013 stattgefunden haben. Mit dieser zeitlichen Beschränkung und der Angabe der von den durchgeführten Änderungen betroffenen Betriebsbereiche war der Bf in der Lage, ein konkretes Vorbringen zu einem durch eine zeitliche Schranke begrenzten Tatzeitraum zu erbringen. Durch die Nennung des Enddatums, bis zu dem sämtliche widerrechtlich vorgenommenen Änderungen erfasst sind, besteht auch keine Gefahr, dass der Bf neuerlich für die im Spruch angeführten Änderungen nochmals belangt werden könnte.

 

3.4. Als Grad des Verschuldens (§ 5 VStG) ist Vorsatz zugrunde zu legen, hatte der Bf doch, wie sich aus den Feststellungen ergibt, wegen der Zubauten und Adaptierungen zum Altbestand seiner Betriebsanlage Kontakt zur Behörde und wusste um das Erfordernis einer Genehmigung.

Er hat damit auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

3.5. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Kriterien der Z 4 leg.cit. stellen darauf ab, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

    

3.6. Mit der Erteilung einer Ermahnung ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Anbetracht dessen, das von einem vorsätzlichen Handeln des Bf auszugehen ist, jedenfalls nicht überhöht. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist es dem Oö. Landesverwaltungsgericht aber verwehrt, eine strengere Strafe vorzuschreiben.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestä­tigen.

 

 

Zu II.: 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann