LVwG-600469/2/MS/CG

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. W W, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2014, GZ: VerkR96-17902-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2014, VerkR96-17902-2014, wurde gegen Herrn Dr. W W, K, L, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 30 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 10 € vorgeschrieben.

 

Begründend hat die Behörde folgendes ausgeführt:

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie haben am 07. Februar 2014 um 09:38 Uhr mit dem KFZ mit amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Steyr, Gemeindestraße Ortsgebiet, Eisenstraße 54, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Oö. vom 15.02.2014 wurde Ihnen die ggst. Verwaltungsübertretung mit der Strafverfügung vom 02.04.2014 zur Last gelegt.

Gegen diesen Strafbescheid haben Sie binnen offener Frist Einspruch erhoben, worin Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreiten. Sie ersuchen aber von einer Bestrafung abzusehen oder eine Ermahnung auszusprechen, da Ihr Verschulden geringfügig gewesen sei und keine besondere Folge der Tathandlung eingetreten sind.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben Sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Der Sachverhalt ist aufgrund der zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Schaden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Mit einer Ermahnung kann im ggst Verwaltungsstrafverfahren nicht das Auslangen gefunden werden, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und – da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen mtl. 1.300,-- Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine

 

Strafmildernd war ihre bisherige Unbescholtenheit im hiesigen Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Gründe waren nicht bekannt.

 

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zu der Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro pro Delikt zu bemessen. Daher waren die oa. Kosten vorzuschreiben.“

 

 

Gegen diese Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04. August 2014 Einspruch erhoben und begründend ausgeführt:

„Der erkennenden Behörde wurde von mir in meinem Einspruch schlüssig dargelegt, dass ich zum Tatzeitpunkt einen Facharzttermin hatte und daher gedanklich abgelenkt war, ortsunkundig bin und außerdem als langjähriger Polizeidirektor von Linz stets trachte, die Verkehrsvorschriften penibelst einzuhalten.

 

Auf diese Argumentation ist im Straferkenntnis nur rudimentär eingegangen worden, weshalb das Verfahren schon deshalb mangelhaft ist.

 

Aus den von mir dargelegten Gründen ist mein Verschulden insgesamt als geringfügig einzustufen, auch sind die Folgen der Tat unbedeutend bzw. mit keinen besonderen Folgen verbunden, weshalb § 21 VStG indiziert ist.“

 

Abschließend wurde beantragt den ggst. Bescheid aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das Verfahren einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hat die belangte Behörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2014 vorliegenden verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem der Sachverhalt erschlossen werden kann.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 7. Februar 2014 um 09:38 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Steyr, Eisenstraße 45 mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h zu einem Facharzttermin. Aufgrund dieser Tatsache war der Beschwerdeführer gedanklich abgelenkt und darüber hinaus ortsunkundig.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuge im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

IV.          Die Tatsache, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in der beschriebenen und vorgeworfenen Form begangen wurde, wurde nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand als gegeben anzunehmen ist.

 

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde u.a. auf die Anwendbarkeit des § 21 VStG. Hierzu ist eingangs festzustellen, dass § 21 durch die VStG-Nov BGBl I 2013/33 ersatzlos aufgehoben wurde und folglich mit 1. 7. 2013 außer Kraft getreten ist. Die darin bislang vorgesehenen Möglichkeiten des Absehens von der Strafe wurden aber – in teils modifizierter Form – an anderen Stellen des VStG (§ 45 Abs 1, § 25 Abs 3 und  § 50 Abs 5 a) wieder aufgenommen.

 

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher zu prüfen, ob die in § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG normierten Voraussetzungen für die Einstellung des bekämpften Strafverfahrens oder für die Erteilung einer Ermahnung vorliegen. Die in § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG normierten Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung und geringes Verschulden des Beschuldigten) haben kumulativ vorzuliegen.

Der Beschwerdeführer hat die im ggst. Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 14 km/h, das sind 28% überschritten. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % nicht mehr als geringfügig angesehen werden (VwGH 6.11.1963, 1669/62, ZVR 1964/129). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund der Art des Termins gedanklich abgelenkt war und darüber hinaus auch nicht ortskundig. Diese Faktoren wären zwingend durch eine besonders vorsichtige Fahrweise auszugleichen gewesen. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung sowie der eben genannten Faktoren kann daher von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden und ist daher die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG mangels Vorliegens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Damit fällt gleichzeitig auch die Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung weg.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen hat, nachvollziehbare und unwidersprochen gebliebene Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt hat.

Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier die Verkehrssicherheit – und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen und entspricht die verhängte Geldstrafe gerade 4,13 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, was jedoch als ausreichend anzusehen ist, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten der gleichen Art abzuhalten.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß