LVwG-650376/8/Sch/Bb

Linz, 10.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des C J, geb. 1993, derzeit J, c/o Rechtsanwälte OG G, vom 13. April 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 18. März 2015, GZ FE 278/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit und weitere Anordnungen aufgrund des Ergebnisses der am 7. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einschließlich mündlicher Verkündung der Entscheidung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf 18 Monate, gerechnet von 21. Jänner 2015 (= Zustellung Mandatsbescheid)  bis einschließlich 21. Juli 2016, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. März 2015, GZ FE 278/2014, wurde C J (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) gemäß §§ 24 Abs. 1 iVm 25 FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie gemäß     § 30 Abs. 2 FSG eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. EWR-Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 21. Jänner 2015 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 21. Jänner 2017, entzogen, und er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein und den Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf nach dem Anlassbericht des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 24. November 2014 um 03.29 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen einen bewaffneten Raubüberfall (Messer) auf das Wettlokal „B B“ in  S begangen und dabei Bargeld in der Gesamthöhe von  2.250 Euro erbeutet habe. Der Bf habe als Ideengeber fungiert und das Fahrzeug im Zuge der Tathandlung gelenkt. Bei dieser verwerflichen Tathandlung handle es sich um eine Tatsache, welche die Verkehrszuverlässigkeit beim Bf ausschließe.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20. März 2015, erhob der Bf durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13. April 2015, eingelangt am 15. April 2015 bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für maximal 12 Monate festzusetzen.  

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels trägt der Bf vor, dass dem angefochtenen Bescheid insbesondere nicht zu entnehmen sei, von welchen konkreten (allenfalls auch negativen) Feststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen sei und auf welchen Erwägungen ihre Beweiswürdigung beruhe. Es wäre Sache der Behörde gewesen, konkret und in substantieller Weise darzutun, auf welche konkreten beweiswürdigenden Überlegungen sich die Schlussfolgerung stütze, dass er die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG erst 24 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides wiedererlangen würde.

Ungeachtet dessen seien dem Bescheid auch keine Feststellungen dahin zu entnehmen, wann und unter welchen näheren Umständen die strafbare Handlung, derentwegen er von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei, begangen habe. Die Behörde habe es damit unterlassen für die Beurteilung der Entziehungsdauer relevante Umstände festzustellen und in diese einfließen zu lassen.

 

Bis zu seiner Verurteilung habe er einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt und im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt. Ferner sei ihm im Strafverfahren die außerordentliche Strafmilderung zugutegekommen. Die Milderungsgründe, vor allem der untergeordnete Tatbeitrag und die Schadenswiedergutmachung, hätten gegenüber den Erschwerungsgründen bei weitem überwogen und habe das Gericht folglich mit einer unter der Mindeststrafe liegenden Verurteilung das Auslangen gefunden. Das Gericht habe ihm eine positive Zukunftsprognose ausgestellt und verspüre er auch ferner das erste Mal das Haftübel. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung der Tat hätte die Behörde daher zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der  Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen müssen.

 

Schließlich rügt er, dass seinem Beweisantrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass seine Verkehrszuverlässigkeit bereits nach 12 Monaten wiedergegeben sei, im behördlichen Verfahren nicht nachgekommen worden sei.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 20. April 2015,          GZ FE 278/2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie in das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. Jänner 2015, GZ 15 Hv 40/14p-56, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015, zu welcher beide Verfahrensparteien geladen wurden und zu der der Bf, in Begleitung seines Vater und seine Rechtsvertretung erschienen sind und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der am 24. Jänner 1993 geborene Bf ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. Jänner 2015,      GZ 16 Hv 40/14p-56, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der §§ 28, 41 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bf

1)   im Zeitraum vom 23. Oktober bis 3. November 2014 in Garsten in zumindest zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von insgesamt  2.800 Euro Verfügungsberechtigten der Firma K & T C GmbH mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einvernahme zu verschaffen,

2)   am 3. November 2014 wiederum in Garsten dadurch, dass er die Kassenlade der zuvor genannten Firma an sich nahm und über eine Böschung warf, die Firma in einem noch festzustellenden Wert schädigte, indem er die fremde bewegliche Sache aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen und

3)   am 24. November 2014 in Steyr zur Ausführung des Verbrechens des schweren Raubes, nämlich dem Raubüberfall auf das Wettbüro „B B“, bei welchem einer Angestellten durch Vorhalten eines Messers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bargeld in Höhe von 2.250 Euro abgenötigt wurde, beitrug, in dem er den Täter in seinem Tatentschluss bestärkte, ein weißes Handtuch und ein Messer für die Ausführung der Tat aus seiner Wohnung holte und die Beute aufteilte.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das Geständnis des Bf, seine untergeordnete Tatbeteiligung und die Schadenswiedergutmachung. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisherige ordentlicher Lebenswandel) kam nur eingeschränkt zur Anwendung, da bereit gegen ihn in der Vergangenheit anhängige Strafverfahren zweimal diversionell erledigt wurden (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

 

Nach den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Bf.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 7. Juli 2015 erklärte der Bf, dass er nach dem gegenständlichen Raubüberfall am 30. November oder 1. Dezember 2014 in Untersuchungshaft gekommen sei, dann bis Anfang März 2015 in U-Haft war und nach der Gerichtsverhandlung in Strafhaft gekommen sei. Seit nunmehr ca. drei Monaten sei er im gelockerten Vollzug und arbeite in der Beamtenküche der Justizanstalt Garsten. Alle sechs Wochen habe er Ausgang. Ein solcher umfasse eine Abwesenheit von zwölf Stunden. Nach dem dritten Ausgang (im Jänner oder Februar 2016) könne er dann um einen Freigang ansuchen. Dies bedeute, dass er jedes Wochenende zuhause sein und außerhalb der Justizanstalt arbeiten könne. Im Rahmen des Freiganges werde von der Justizanstalt nach einer Arbeitsmöglichkeit umgesehen. Er könne sich vorstellen einer Arbeit in Form von Hausarbeit, Gärtnerdienst, beim Bundesheer etc. nachzugehen. In Anbetracht dessen, dass er als Freigänger eine Arbeitsstelle haben werde, sei er naturgemäß auf den Führerschein angewiesen.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wird vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]

 

5.2. Der Bf wurde – verfahrenswesentlich – unbestritten strafgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt und rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Bf diese strafbare Tat, derentwegen er verurteilt wurde, auch tatsächlich begangen hat. Die geschilderte Straftat bildet nach § 7 Abs. 3 Z 10 FSG eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Das Verbrechen des Raubes ist wegen der durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkten Willensbeugung des Opfers zweifellos verwerflich. Derartige Handlungen zählen zu den verpöntesten Tathandlungen überhaupt, da eine "Raubtat" einen besonders schweren Eingriff in die Rechtssphäre dritter Personen darstellt, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit und deren Vermögensrechte.

 

Straftaten wie die vorliegende zählen zu jenen strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Dies vor allem deshalb, als – wie auch bei der konkreten Tatausführung der Fall – die Zuhilfenahme eines motorisierten Fahrzeuges eine schnelle Flucht vom Tatort ermöglicht.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bf mit zwei männlichen Personen die gemeinsame Anfahrt zum Tatort mit einem Leihwagen vorgenommen, wobei sie zunächst die Lage vor Ort auskundschafteten und dann zur Wohnung des Bf fuhren, um ein Handtuch und ein Messer zur Verwendung für den Raubüberfall zu holen. Anschließend kehrten sie mit dem Fahrzeug wieder an die Tatortörtlichkeit zurück, um das Vorhaben auszuführen. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges hat somit die Begehung der konkreten Straftat wesentlich erleichtert, wobei das verwendete Fahrzeug nach der sich darstellenden Aktenlage im Zuge der Tathandlung ausschließlich vom Bf gelenkt wurde.

 

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist ins Treffen zu führen, dass die Tat keinesfalls eine Unbesonnenheit darstellte, sondern vom Bf und den zwei weiteren Tätern vorweg entsprechend geplant wurde und der Bf zusammen mit einem der weiteren Täter den unmittelbaren Täter schließlich zur Tatausführung bestärkte und überredete. Für die dem Bf innewohnende kriminelle Energie bezeichnend ist auch, dass, wenngleich auch die gebrauchte Waffe (Messer) nicht von ihm geführt wurde, er am bewaffneten Raubüberfall immerhin als beteiligter Mittäter in Erscheinung trat. Daraus wird offenbar, dass er eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart hat und sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigt.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Straftat ist indes positiv zu berücksichtigen, dass sich der Bf geständig gezeigt hat, Schadenswiedergutmachung geleistet hat und das Strafgericht aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe eine das gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren unterschreitende Freiheitsstrafe verhängt hat und in der Urteilsbegründung von einer günstigen Zukunftsprognose beim Bf ausgeht. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Bf – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargetan und zum Ausdruck gebracht wurde – seine Tathandlungen zutiefst bereut und bemüht ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und ein deliktfreies Leben zu führen. Er befindet sich nunmehr offensichtlich im gelockerten Strafvollzug und arbeitet in der Küche der Justizanstalt Garsten. Ferner ist er bestrebt, im Rahmen eines zukünftigen allfälligen Freiganges im Jahr 2016 eine Arbeitsstelle anzunehmen. Dies lässt in Ansätzen erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen.

 

Seit der strafbaren Handlung vom 24. November 2014 ist inzwischen eine Zeitspanne von beinahe acht Monaten vergangen in der sich der Bf offensichtlich wohlverhalten hat, jedoch verbrachte er diesen Zeitraum in Haft, sodass er ein normenkonformes Verhalten noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt – nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit ist daher noch viel zu kurz, als dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf sein höchst verwerfliches kriminelles Verhalten, ist  die Verlässlichkeit des Bf im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges trotz der strafgerichtlich positiven Prognose derzeit noch nicht gewährleistet. Raubdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Auch wenn der Bf derzeit inhaftiert ist, befindet er sich doch nunmehr im gelockerten Strafvollzug mit gelegentlichem Ausgang und beabsichtigt Anfang 2016 um Freigang anzusuchen, sodass zumindest gegenwärtig noch nicht die erwiesene und gefestigte Annahme gerechtfertigt ist, dass er im Rahmen dieser Aus- bzw. Freigänge sich nicht dazu hinreißen lassen werde, schwere Straftaten zu begehen, würde man ihm die Lenkberechtigung belassen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 18 Monaten bedarf, bis der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren konnte damit in diesem Sinne teilweise Erfolg beschieden werden. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf beträgt somit gerechnet ab der begangenen Straftat am 24. November 2014 rund 20 Monate. Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Tathandlung durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 12 Monaten – wie beantragt - ist nicht möglich. Diese Überlegungen gelten auch für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 24 Monaten, welche einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von insgesamt 26 Monaten ab Tatbegehung entsprechen würde, ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen“ nicht (mehr) vereinbar und  hat das Höchstgericht in ähnlich gelagerten Fällen als zu lang erachtet (vgl. dazu z. B. VwGH 20. September 2001, 2001/11/0119).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Die Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar, die keiner ärztlichen und/oder psychologischen Beurteilung zugänglich ist, sondern im Wege der Lösung einer Rechtsfrage - ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten - zu beurteilen ist (VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0011, 22. September 1995, 95/11/0202 ua.). Zur Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens war daher weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verpflichtet.

 

Der Ausspruch über die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und Mopedausweises (= Lenkberechtigung der Klasse AM) ist in  § 29 Abs. 3 FSG begründet. Beide Anordnungen sind daher zu Recht erfolgt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich aus § 13 Abs. 2 VwGVG und erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n