LVwG-650382/2/Sch/Bb

Linz, 01.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des J G, vom 15. April 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. März 2015, GZ F 14/474967, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. März 2015, GZ F 14/474967, wurde der Antrag des J G (des nunmehrigen Beschwerdeführers - im Folgenden kurz: Bf) vom 18. Dezember 2014 auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs. 1 FSG abgewiesen.

 

Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten nach   § 8 FSG vom 9. Februar 2015, GZ San20-15-2015, und die diesem zugrundeliegende negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30. Jänner 2015, wonach der Bf derzeit nicht über eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfüge.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. März 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 15. April 2015, eingelangt am 20. April 2015 bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem im Wesentlichen beantragt wurde, die Lenkberechtigung für die beantragten Klassen zu erteilen.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels trägt der Bf vor, dass er den ihm vorgehaltenen Alkoholkonsum entschieden zurückweise. Richtig sei, dass er zum Jahreswechsel Alkohol konsumiert habe, wobei er jedoch keineswegs betrunken gewesen sei.

 

Seine Lebenseinstellung habe sich generell zum Positiven gewandelt. Seit er sich mit dem Thema „Führerschein“ beschäftige, betreibe er mit seinen Freunden vermehrt Sport, der ihn sehr ausgleiche und befriedige. Weiters setze er sehr viel Engagement in seinen Berufsalltag und sei hoch motiviert die dritte Klasse Berufsschule positiv abzuschließen und im Anschluss zur Lehrabschlussprüfung anzutreten. Auch innerfamiliär hätten sich positive Veränderungen ergeben und er sei nunmehr verstärkt mit seinem Vater im Gespräch. Dabei würde ihm unter anderem auch die Verantwortung für das Lenken eines Pkw näher gebracht. Seit Jänner 2015 besuche er bei der Fahrschule G den Führerscheinkurs, wobei er beabsichtige anschließend mit seinem Vater Übungsfahrten durchzuführen, um somit die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 23. April 2015,          GZ F 14/474967, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der am 4. Mai 1997 geborene Bf beantragte am 18. Dezember 2014 die   Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1, Klassen AM und B.

 

Aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und ohne entsprechende Lenkberechtigung im Jahr 2014 hatte sich der Bf vor Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zunächst einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.  

 

Laut der darüber erstellten Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle „sicher unterwegs“, 1070 Wien, vom 30. Jänner 2015 weist der Bf derzeit keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf. Begründend hielt die Verkehrspsychologin Mag. B L fest, dass die Angaben des Bf auf eine erhöhte Alkoholtoleranz schließen ließen. Die Gründe für diesen starken Alkoholkonsum seien nicht reflektiert und es zeige sich wenig Problembewusstsein. Aus der erhöhten Alkoholtoleranz würden sich Gefährdungsmomente für die Zukunft ergeben, da bei hohen Alkoholisierungen Kontrollmechanismen, die beim Bf ohnehin schon mangelhaft vorhanden seien, nur mehr stark reduziert wirken würden. Aus Sicht der Verkehrspsychologie ist der Bf daher derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet. Empfohlen wurde die Einleitung einer starken Alkoholreduktion, welche vor einer Wiedervorstellung mittels Vorlage der alkoholsensitiven Leberparameter verifiziert werden sollte. Um Einstellungs- und Verhaltensänderungen im Hinblick auf Alkohol nachhaltig zu festigen und zur Stärkung der Selbstkontrolle wurde zudem die weitere Inanspruchnahme der Psychotherapie bzw. allenfalls die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorgeschlagen.

 

Gestützt auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme und unter Berücksichtigung eines Laborbefundes der alkoholrelevanten Parameter vom 21. Jänner 2015, beurteilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Dr. I. P., den Bf im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 9. Februar 2015, GZ San20-15-2015, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 gesundheitlich „nicht geeignet“, wobei dieses begründend im Wesentlichen auf das Ergebnis der erwähnten verkehrspsychologischen Untersuchung verweist. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich auch bei der amtsärztlichen Untersuchung der Verdacht auf vermindertes Regelbewusstsein gezeigt habe. Der Befund zur Persönlichkeit sei derzeit eignungsausschließend; es bestünde der Verdacht auf regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum mit bereits entwickelter Alkoholgewöhnung/erhöhter Alkoholtoleranz. Dem Bf mangle es an ausreichendem Regelbewusstsein und es bestehe das Problem einer mangelnden Selbstkontrolle. Bevor es nicht zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung komme, könne eine positive Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht abgegeben werden, da mit Gefährdungen im Straßenverkehr gerechnet werden müsse. Auch die Amtsärztin empfahl schließlich eine deutliche Reduktion des Alkoholkonsums sowie das Weiterführen der bereits begonnenen Psychotherapie.

 

Auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich  geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).  

 

Gemäß § 5 Abs. 4 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

5.2. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30. Jänner 2015 attestiert dem Bf im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein negatives Ergebnis. Die Amtsärztin legte ihrem Gutachten diese schlüssige Stellungnahme zugrunde und gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass derzeit aufgrund des negativen Persönlichkeitsbefundes die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben ist. Aufgrund des Verdachtes des regelmäßig erhöhten Alkoholkonsums mit bereits entwickelter Alkoholgewöhnung, mangelndem Regelbewusstsein und Selbstkontrolle sei beim Bf im Falle der Erteilung einer Lenkberechtigung mit Gefährdungen im Straßenverkehr zu rechnen. Diese Einschätzung ist plausibel und logisch nachvollziehbar.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden kann. Die vom Bf in seiner Beschwerde erhobenen Einwände, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, sind damit nicht geeignet, das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare Amtsarztgutachten vom 9. Februar 2015 als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30. Jänner 2015 zu entkräften oder gar einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Gutachten waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Basierend darauf ist der Bf als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 zu qualifizieren und war dementsprechend mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung, welche gemäß §  3 Abs. 1 Z 3 FSG eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darstellt, sein diesbezüglicher Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abzuweisen.

 

Die Inbetriebnahme und das Lenken von Kraftfahrzeugen erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Bf nach den verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Feststellungen derzeit nicht besitzt. Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr (Verkehrssicherheit) und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.

 

Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und haben aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt werden.

 

Es wird dem Bf dringend eine Alkoholabstinenz – wie im amtsärztlichen Gutachten vorgeschlagen – angeraten und die Fortsetzung der ergriffenen psychotherapeutischen Behandlung über einen entsprechenden Zeitraum. Nur dann erscheint es sinnvoll, neuerlich die Erteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen und in der Zukunft in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n