LVwG-700097/8/BP/BD

Linz, 06.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des D. B., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Mai 2015, GZ: Sich96-182-2014/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
19. Mai 2015, GZ: Sich96-182-2014/Gr, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – (SPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:

 

Sie haben am 18.3.2014 von 11:30 Uhr bis 11:45 Uhr in L., x, Hauptbahnhof und im Bahnhofspark, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie Passanten belästigten und beschimpften. Sie erregten so das Ärgernis dieser Personen.

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. zunächst zum Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 18.3.2014 von 11:30 Uhr bis 11:45 Uhr in L., x, Hauptbahnhof und im Bahnhofspark, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie Passanten belästigten und beschimpften und so deren Ärgernis erregten.

 

(...)

 

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Hauptbahnhof vom 19.3.2014 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 24.4.2014 zur Last gelegt.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 5.5.2014 erhoben Sie Einspruch gegen diesen Strafbescheid mit der Begründung, dass Sie von zwei Obdachlosen angepöbelt und gegen eine Glaswand geschmissen worden seien, weil Sie ihnen keine Zigarette gaben.

 

In weiterer Folge wurden die anzeigenden Beamten, Fr. J. K. und GI M. nochmals zum Vorfall befragt.

 

(...)

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist ein Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird.

Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Organen der Polizeiinspektion Hauptbahnhof zur Anzeige gebracht.

 

Demnach haben Sie zum Tatzeitpunkt am o.a. Ort lautstark herumgeschrien und geschimpft und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Dieser Sachverhalt konnte von den Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen werden und wurde sowohl in der Anzeige, als auch bei den niederschriftlichen Befragungen festgehalten.

Sie haben dadurch sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung erfüllt, weshalb der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen ist.

 

(...)

 

Dass Sie zum ggst. Zeitpunkt von der Polizei angehalten wurden, haben Sie nicht bestritten. Die subjektive Tatseite ist daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.

 

(...)

 

Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

 

Strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden. Straferschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet.

 

Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihrer Angaben berücksichtigt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 1. Juni 2015, in der er ua. ausführt:

 

ich werde Ihnen die Situation vom 18.3.2014 noch einmal detailiert schildern. In Bezug der Niederschrift der Landespolizeidirektion Linz S-301650/2014 und VSTV-301650/2014. Auch ich kann mich an den Vorfall genau erinnern. Es wurden von meiner Seite keine Passanten weder beschimpft noch belästigt. Natürlich wurde ich lauter als sich die beiden Beamten nicht um den Auslöser der zur Anhaltung meiner Person fürte auseinander setzten. Weder Passanten noch die beiden Obdachlosen die mich zuvor angepöbelt und zur Glaswand vor dem Haupteingang gestossen haben,weil ich Ihnen keine Zigarette gegeben habe,wurden angehalten.

Nachdem die beiden Beamten und ich wieder getrente Wege gingen,querte ich den Bahnhofspark im Bereich des Fahrradabstellplatzes und wieder pöbelte mich einer der beiden Obdachlosen an und ich schrie in an mich in Ruhe zu lassen.

Das bemerkten die beiden Beamten und kamen wieder zurück,sie konsentrieten sich nur auf meinen Ärger. Auch hier wurde weder der Obdachlose angehallten Stellung zu nehmen, noch waren Passanten beteiligt.

Natürlich war ich auch wütend über das Vorgehen der Beamten und so gab ein Wort das andere. Die Anzeige beinhaltet genau so einen Satz wie die Niederschrift der beiden Beamten. Das vorgehen der Beamten empfinde ich doch als sehr Subjektiv.

Weiters bin ich auch bereit fals erforderlich eine öffendliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen.

 

3. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 3. Juli 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 18. März 2014 wurde der Bf zunächst im Lokal „P.“ auffällig, wo er Gäste belästigte, weshalb die Polizei gerufen wurde. Bei deren Eintreffen verließ der Bf jedoch bereits – nach Aufforderung des Lokalbetreibers – die Örtlichkeit.

 

In weiterer Folge wurden die Amtsorgane telefonisch von Personen um Unterstützung ersucht, die vom Bf auf dem Bahnhofplatz verbal belästigt wurden und dieser erfolglos von den Personen aufgefordert worden war, sie nicht weiter zu tangieren.

 

Beim Eintreffen der Beamten war der alkoholisierte Bf zunächst weder zu beruhigen noch dazu bereit an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Vor Ort befanden sich mehrere Parkbesucher und Passanten. Der Bf stellte sein Schreien nicht ein und leistete erst nach der Androhung der Festnahme der Aufforderung Folge den Platz zu verlassen.

 

 

II.             

 

1. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte der Bf zwar, dass er am Bahnhof etwas getrunken habe und dass er alkoholisiert gewesen sei, erwähnte aber den Vorfall im Lokal „P.“ nicht. Dafür aber schilderte er eine Auseinandersetzung mit einem Obdachlosen vor dem Bahnhofseingang, der ihn an die Glastür getreten und zu Boden gebracht haben soll, weil er ihm keine Zigarette gegeben habe. Diese Darstellung erscheint insofern glaubhaft, als es schon eine Auseinandersetzung mit einem Obdachlosen gegeben haben kann, die den Bf aufregte und zum Schreien veranlasste, allerdings erklärt sie nicht, weshalb der Bf später andere Parkbesucher mit dem Geschrei belästigte und verbal attackierte, sodass sich diese veranlasst sahen, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Das Geschrei und sein Verhalten wurden vom Bf im Grunde auch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt für seine ablehnende Haltung dem Einschreiten der Beamten gegenüber, das er unumwunden eingestand, sich dafür aber durch das vorige Verhalten eines Obdachlosen ihm gegenüber gerechtfertigt sah.

 

2. Die Zeugenaussagen der beiden Beamten erschienen als völlig glaubwürdig, stimmten in den entscheidenden Punkten überein und gewannen an Glaubwürdigkeit dadurch, dass die Situationen nicht zu detailliert (nach über einem Jahr) geschildert wurden. Dass die Beamten durch einen Telefonanruf einer im Park vom Bf belästigten Person (bzw. Personengruppe) herbeigerufen wurden, dass sie schon zuvor im Lokal „P.“ auf ihn aufmerksam wurden, weil sie dort ebenfalls hingerufen worden waren, um den nunmehrigen Bf aus dem Lokal zu weisen, dass der Bf im Bahnhofspark verschiedene Personen verbal attackierte, stand somit fest. Auch der Umstand, dass dem Bf – aufgrund seines Verhaltens – letztendlich sogar die Festnahme angedroht werden musste, blieb völlig unwidersprochen und wurde von den Zeugen übereinstimmend geschildert.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

2.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss.

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind. Rücksichtslos ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, S. 772). 

 

2.2. Im vorliegenden Fall bestand das hier zu beurteilende Verhalten des Bf im Anpöbeln bzw. Belästigen von in einem Park befindlichen Personen. Der Bf sprach und schrie diese Personen immer wieder an und ließ sich von ihnen auch nicht dazu bewegen, sie in Ruhe zu lassen. Sein Alkoholisierungsgrad war jedenfalls nicht dermaßen hoch, dass er die Folgen seines Handelns nicht mehr hätte einschätzen können.

 

Ein allgemein zugänglicher Park ist fraglos ein öffentlicher Ort. Das Verhalten des Bf erregte großen Unmut bei Parkbesuchern, sodass diese sich veranlasst sahen, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Alleine daraus wird ersichtlich, dass dieses Verhalten durchaus massiv zu Tage trat, weshalb von einem besonders rücksichtslosen Verhalten auszugehen sein wird. Dieses Verhalten dauerte zudem auch durchaus lange und konnte erst nach Androhung der Festnahme limitiert werden.  

 

Dass sein Verhalten durch ein voriges Verhalten eines Obdachlosen ihm gegenüber gerechtfertigt gewesen sei, kann alleine deshalb schon nicht nachvollzogen werden, weil der Bf das rücksichtslose Verhalten nicht diesem Obdachlosen, sondern völlig an der Vorgeschichte Unbeteiligten gegenüber massiv und anhaltend zeigte.

 

2.3. Die objektive Tatseite ist daher sämtlich als vorliegend zu betrachten.

 

3.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.

 

3.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Er wurde diesbezüglich von den Beamten auch aufgeklärt, ignorierte dies aber und setzte sein Verhalten fort. Dass er – wie er meint – zumindest durch das vorhergegangene Verhalten eines Obdachlosen ihm gegenüber entschuldigt sei, kann der Bf ebenso wenig zielführend behaupten, da hier gleiches gilt wie beim Versuch diesen Umstand als Rechtfertigung heranzuziehen. Der Bf setzte sein Verhalten ihm unbekannten Personen gegenüber, die an der potentiellen Vorgeschichte nicht beteiligt waren. Ein Entschuldigungsgrund kann hier ebenfalls nicht erblickt werden.

 

Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall kann kein Grund zur Beanstandung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhe erkannt werden. Auch wurde vom Bf inhaltlich diesbezüglich nicht argumentiert. 

 

Auch ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des beträchtlichen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht, da ja gerade der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg eingetreten war.

 

5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree