LVwG-600884/7/MS

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn F X A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. April 2015 GZ. VerkR96-6558-2014, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG, nach § 106 Abs. 7 KFG, nach § 14 Abs. 1 Z.1 FSG und § 102 Abs. 10 KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten.

 

 

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. November 2014, VerkR96-6558-2014, wurde über Herrn F X A (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 102 Abs. 1 i.V.m. 36 lit. a KFG zu Punkt 1, nach § 106 Abs. 7 KFG zu Punkt 2, nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG zu Punkt 3 und nach § 102 Abs. 10 KFG zu Punkt 4 jeweils Geldstrafen in Höhe von 150 Euro zu Punkt 1, 50 Euro zu Punkt 2, 40 Euro zu Punkt 3 und 30 Euro zu Punkt 4 vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer:

1.           am 17. November 2014, um 10.20 Uhr das Kleinmotorrad (Mofa) einspurig, Generic Ideo, rot, im Gemeinde- und Ortsgebiet  Münzkirchen, B 136 Sauwald Straße bei Strkm. 10,750 gelenkt hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

2.           als Lenker des Kleinmotorrades (Mofa) einspurig, Generic Ideo, rot, am 17. November 2014, um 10.20 Uhr, im Gemeinde- und Ortsgebiet  Münzkirchen, B 136 Sauwald Straße bei Strkm. 10,750, den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, obwohl der Lenker eines Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes verpflichtet sind, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden ist und die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert wurde, obwohl eine solche angeboten worden war.

3.           als Lenker am 17. November 2014, um 10.20 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Münzkirchen, auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm 10.750 den Führerschein nicht mitgeführt bzw. dieses Dokument auf Verlangen des Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat.

4.           als Lenker am 17. November 2014, um 10.20 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Münzkirchen, auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm 10.750 kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt hat. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Poststempel 3. Dezember 2014) rechtzeitig Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch richtete sich alleine gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

 

I.3. Mit Straferkenntnis vom 14. April 2015, VerkR96-6558-2014 hat die belangte Behörde die Strafen wie folgt herabgesetzt:

Zu Punkt 1: 100 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 20 Stunden

Zu Punkt 2: 40 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 13 Stunden

Zu Punkt 3: 20 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 9 Stunden

Zu Punkt 4: 20 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 4 Stunden

 

I.4. Gegen dieses, dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 zugestellte Straferkenntnis hat dieser mit Eingabe vom 13. Mai 2015, eingebracht mit E-Mail selben Datums beim Bezirkspolizeikommando Schärding, Beschwerde erhoben. Das Bezirkspolizeikommando Schärding hat die Beschwerde am 18. Mai 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, ebenfalls per E-Mail, weiter geleitet. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und am 13. Juni 2015 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht. Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine ausführliche Schilderung von Tathergang incl. Vernehmung, die Anzeige der PI Münzkirchen an die belangte Behörde, eine Stellungnahme zur Anzeige der PI Münzkirchen zu VerkR96-6558-2014, eine Stellungnahme zum Straferkenntnis der belangten Behörde (BH Schärding), eine Darstellung des verkehrstechnischen Alltags in Münzkirchen, Pressberichte zum Thema „ Abzocke durch die Polizei in Österreich“.

Konkret bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Ich komme zu der Auffassung, dass auch nach Berichtigung einzelner Positionen durch die BZH Schärding aufgrund meines Einspruches die Sache nicht gerecht behandelt wurde und das Strafmaß nach wie vor zu hoch bemessen wurde.

Seitens der Polizei sind nicht nur Fehler sondern deutlich illegale Handlungen zu erkennen. Ich komme in Kurzform zu folgenden Ergebnissen.

 

A: Fehler vor dem Einspruch (Verantwortlich: Polizeiinspektion Münzkirchen)

1. Bei der Verkehrsübertretung handelte es sich ausschließlich um eine kurze Probefahrt; die Geringfügigkeit, damit Bagatelle wurde in der Anzeige gänzlich verschwiegen.

2. Eine „normale" Fahrt auf öffentlicher Straße hat, wie durch die Anzeigelegung suggeriert wurde, nicht stattgefunden

3. Eine über eine Organstrafverfügung hinausgehende Anzeige wäre nicht zwingend erforderlich gewesen.

4. Die Polizei Münzkirchen hat in der Sache mehrfach falsche und unwahre Angaben gemacht

5. Tathergang sowie Ablauf der Verkehrskontrolle wurden erheblich verfälscht wiedergegeben.

6. Belastenden Faktoren wurden zahlreich und überzogen eingebracht

7. Entlastende Faktoren wurden durchgängig verschwiegen

 

B: Fehler nach dem Einspruch (verantwortlich: BZH Schärding)

8. Die BZH hat aufgrund falscher und unwahrer Angaben der PI Münzkirchen den Vorgang auch nach meiner Stellungnahme falsch eingeschätzt

9. Straferhöhende Positionen (Vorstrafe) wurden eingebracht

10. Strafmildernde Positionen wurden nur teilweise, damit nicht ausreichend berücksichtigt

11. eine korrekte Abwägung gem. § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) zwischen straferhöhende Positionen und strafmindernde Positionen wurde nicht durchgeführt

12. Das Strafmaß dürfte auch nach Korrektur daher nicht angemessen sein

13. Nach §50 VStG ist das Absehen einer Strafe geregelt, wobei die Kriterien in meinem Falle als erfüllt betrachte.

14. Eine Ermahnung wäre nach §50 VStG zu vertreten und nach meinem Ermessen auch angebracht gewesen.

 

C: Verdacht auf Betrug /Verdacht auf versuchten Betrug durch die Polizei Schärding/Münzkirchen

15. Aus der Recherche zu Sache VerkR96-6558-2014 ergibt sich der Verdacht auf Betrug

16. Aus der Recherche einer früheren Sache VerkR96-2748-2013 ergibt sich der Verdacht auf versuchten Betrug

17. In beiden Fällen ergibt sich der Verdacht auf schweren Betrug/ versuchten schweren Betrug

18. sowie der Verdacht eines gewerbsmäßigen Betruges.

19. Durch gesetzeswidrige Aktivitäten der Polizei ergeben sich Unrechtstatbestände gegenüber meiner persönlichen Würde (Verleumdung, Diskriminierung)

20. Durch gesetzeswidrige Aktivitäten der Polizei ist für mich ein nicht unerheblicher materieller Schaden entstanden.

 

Nachfolgend erhalten Sie eine ausführliche Stellungnahme zu den hier stichpunktartig aufgeführten Positionen

Ausführliche Stellungnahme (zu Punkt A und B dieses Schreibens): Alle Positionen werden durch folgende Anlagen ergänzt (Konkretisierung): Anlagen:

01_Ausführliche Schilderung von Tathergang incl. Vernehmung 02_Bewertung der Anzeige nach Wahrheitsgehalt 03_Stellungnahme zur Anzeige der PI Münzkirchen 04_Stellungnahme zur Straferkenntnis der BZH Schärding 05_Recherche Verkehrstechnischer Alltag in Münzkirchen 06_Recherche Abzocke durch Polizei in Österreich

 

Aufgrund meiner Feststellung von zahlreichen Unrechtstatbeständen (u.a. falsche Angaben, Verleumdung, etc.) seitens Polizei und BZH, die ich als Skandal betrachte, beantrage ich die vollständige Entlastung meiner Person, mindestens die Rückführung der Strafe auf eine Organstrafverfügung.

 

Ausführliche Stellungnahme zu Punkt C dieses Schreibens

Ich erhebe den Verdacht gezielter Abzocke, damit Verdacht auf Betrug (gem. §146 ff. StBG) in Zusammenhang von (betrugsfördernden) Vorgaben durch die Leitung der Polizei Münzkirchen/ Schärding.

Eine genauere juristische Überprüfung skandalträchtiger Vorgänge aus den Sachen VerkR96-6558-2014 (Mofa) sowie VerkR96-2748-2013 (Schutzweg) halte ich für angebracht.

 

 

Rechtlicher Hinweis: (Quelle: Wikipedia)

 

Betrug bezeichnet im Strafrecht Österreichs ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt und damit materiellen Schaden zufügt.

Es ist bekannt, dass es Vorgaben wie z.B. eine monatliche Mindestzahl von OM und Anzeigen bei der Polizei gibt.

Ich komme zu der Feststellung, dass diese Vorgaben die Qualität haben, den einzelnen Polizisten soweit unter Druck zu setzen, dass es zu unkorrekten Handlungen kommt, wobei der persönliche Ermessensspielraum in unzulässiger und auch illegaler Weise überzogen wird.

 

In den beiden Fällen in denen ich betroffen war und bin (VerkR96-6558-2014 und VerkR96-2748-2013, ist ein Tatbestand von Betrug durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung richtiger Tatsachen mit dem Ziel der Erschleichung von Bußgeldern aus meiner Sicht deutlich zu erkennen.

 

Die Indizien aus beiden Fällen dürften ausreichend sein, um darüber hinaus schweren Betrug (§147 StBG), weil u.a. mit falschen/verfälschten Angaben das behördliche Dokument einer Anzeige verfälscht wurde und auch gewerbsmäßigen Betrug (§148 StBG), weil u.a. wiederkehrende Begehung, deutlich erkennen zu können.

 

Unabhängig von der aktuell zu klärenden Sache VerkR96-6558-2014 (Motorroller) betrachte ich es als meine Bürgerpflicht, meinen Verdacht auf diese Unrechtstatbestände hinzuweisen und werde eine Anzeige gesondert einbringen.

 

Identität des anzeigenden Polizeibeamten

Bei der Person des verkehrsüberprüfenden Beamten vor Ort handelte es sich wohl nicht wie gem. der Anzeige angenommen um Herrn M sondern um Herrn K. Der Beamte ist mir weder namentlich noch persönlich bekannt, die tatsächliche Identität bitte ich zu klären.

In der Konkretisierung wurde der Name „M" gestrichen und durch „K" ersetzt.

 

 

Tathergang und tatrelevante Umstände

Ich habe Frau B vor rund 6 Jahren kennengelernt und habe mich seither häufig in Münzkirchen aufgehalten. Daher kenne ich die örtlichen Gepflogenheiten in Münzkirchen sehr gut.

 

Ich war über das Wochenende zu Besuch bei meiner Freundin Frau M B. Frau B ist alleinerziehende Mutter und hat zwei Töchter mit 15 und 17 Jahren zu versorgen. Der Motorroller stand seit 2 Jahren ungenutzt in der Scheune bei einem Nachbarn. Die jüngere Tochter hatte kürzlich 15. Geburtstag und hat mich gebeten, ob ich schauen kann, ob der Motorroller funktioniert. Soweit das Fahrzeug in Ordnung ist, sollte es angemeldet und versichert werden. Ich habe das Fahrzeug soweit instandgesetzt, dass Motor und Elektrik wieder funktionieren.

 

Genau genommen, wollte ich bereits am Freitag wieder nach Hause fahren und habe im Interesse einer gründlichen Instandsetzung in uneigennütziger Weise den Samstag und Sonntag reserviert um das Fahrzeug instand zu setzen, im Grunde um für Familie B Kosten zu sparen.

 

Um Bremsen und Fahrverhalten zu prüfen war eine Probefahrt erforderlich. Auf der Grundstückszufahrt ist nur Schotter, so dass ich dort nicht feststellen konnte ob alles einwandfrei funktioniert. Eine Fahrzeugübergabe an die junge Fahranfängerin, ohne die Gewissheit, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist, war mit meinem Verantwortungsbewusstsein nicht zu vereinbaren.

So bin ich an die Hauptstraße gefahren mit der Absicht, gegenüber in der Siedlungsstraße, eine Probefahrt auf Asphalt zu machen.

 

Zweck meiner Fahrt war ausschließlich eine technische Überprüfung.

Ziel der Fahrt war die Asphalt Fläche abseits der Straße am Bauhof oder dahinter am Verkehrsübungsplatz.

 

Ich bin von der Grundstücksausfahrt S vorsichtig in die Hauptstraße eingebogen. Genau zu diesem Zeitpunkt fuhr Herr M K auf der gegenüberliegenden Fahrbahn vorbei und hat mir ein Winkzeichen gegeben. Nachdem ich den Mann nicht kannte und dieser auch keinen Streifenwagen fuhr, wusste ich nicht was das zu bedeuten hat.

Ich schaute ob das Licht an ist und achtete auf irgendwelche Auffälligkeiten am Motorroller und bin nach nicht mal 100 Meter Fahrt gegenüber der Molkereistraße rechts auf die Seite gefahren um zu schauen was möglicherweise nicht in Ordnung sein könnte.

Kurz darauf stand Herr M K vor mir und konfrontierte mich mit allen Verkehrsverstößen die man in einem solchen Fall auflisten kann.

 

Nachdem ich nach 2013 nun ein zweites Mal die Erfahrung gemacht habe, dass offensichtlich die österreichische Polizei solche Vorfälle nutzt um auswärtige Kraftfahrer in maximaler Weise zu bestrafen, sah ich mich veranlasst, auf die Sache mit Frau G (VerkR96-2748-2013) hinzuweisen.

Der Polizist kommentierte meinen Hinweis mit folgender Bemerkung in höhnischem Ton „Sie haben wohl immer das Pech, erwischt zu werden"

Der Polizist begegnete mir von Anfang an mit einem sehr unfreundlichen Ton und behandelte mich eher wie einen Verbrecher als einen Menschen dem eine Verkehrsübertretung unterlaufen ist.

 

Der Polizist hätte z.B. nachschauen lassen können, ob nicht im Kofferraum unter dem Sitz Verbandszeug mitgeführt wurde. Dies wurde tatsächlich nicht überprüft, sondern lediglich vermutet und zu meinen Lasten angezeigt.

 

Herr M K untersagte mir die Rückfahrt

im Befehlston mit folgendem Wortlaut: „Sie fahren mit dem Fahrzeug gar nirgends mehr hin, sie können das Fahrzeug zurückschieben!" und ließ mich den Motorroller den Berg hoch zurückschieben und nahm dann am Haus meiner Freundin meine Papiere entgegen um die erforderlichen Daten zu erfassen.

Er beendete seine Amtshandlung mit den Worten: „Das Fahren ohne Helm können sie gleich bezahlen, kostet 35 EUR. Wegen der anderen Sache mache ich eine Anzeige..." Der Ton von Herrn M K war in der gesamten Amtshandlung nicht gerade freundlich, so habe ich in meiner Verärgerung erwidert: „ Ich bezahle jetzt gar nichts, wenn sie der Meinung sind sie müssen eine Anzeige machen, dann machen wir alles zusammen."

Hinweis: Herr K hat durch seine Aussagen verdeutlicht, er sei in der Sache verpflichtet eine Anzeige machen zu müssen.

 

Eine halbe Stunde später (als ich die Sache etwas überdacht und meine Verärgerung verdaut hatte) habe ich die Polizeidienststelle in Münzkirchen aufgesucht und gegenüber Herrn M K erklärt, dass ich die Strafe wegen Fahren ohne Helm gleich bezahlen möchte. Herr M K wollte darauf nicht mehr eingehen und teilte mir mit, er sei gerade dabei die Anzeige zu erstellen und ich erhalte alles Weitere mit der Post.

 

Feststellung von Daten der Fahrt hinsichtlich Gefährdungspotentials:

Es wurde abgewartet bis kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Hauptstraße unterwegs war, damit war eine Fremdgefährdung zu 100% ausgeschlossen!

Die tatsächliche Fahrt auf der Hauptstraße war, nicht wie in der Strafverfügung der BZH fälschlicherweise vermutet, bis Kreisverkehr und wieder zurück, sondern von Ausfahrt Schärdingerstr. 53 bis zum Anhalteort gegenüber Einfahrt Molkereistraße.

Die zurückgelegte Fahrstrecke gem. DORIS ca. 120 Meter.

Die dabei aufgenommene Geschwindigkeit war von 0 bis max. 20 Km/h

Unter diesen physikalischen Bedingungen hatte sich auch keine wirkliche Gefahr für mich selbst ergeben, wo ein Sturzhelm aus sicherheitstechnischer Sicht erforderlich gewesen wäre.

 

Es kann keinesfalls von einer normalen Fahrt von A nach B ausgegangen werden, wo ich üblichen Verkehrsgefahren ausgesetzt gewesen wäre.

 

Eine Verkehrsübertretung hat stattgefunden, allerdings in einem geringfügigen Umfang, einer Bagatelle, da hätte man sicher nicht alle Geschütze auffahren müssen.

 

Was die Gepflogenheiten in Münzkirchen anbelangt wurde aus einer Mücke ein Elefant gemacht. (Siehe Anlage „Stellungnahme zu verkehrsrechtlichen Alltag in Münzkirchen"

 

Keinesfalls ist es in der Sache angebracht, den tatsächlichen Tathergang sowie mein persönliches Verhalten zu meinen Ungunsten erheblich zu verfälschen, wie es durch die Anzeigelegung durch die Polizei Münzkirchen geschehen ist.

(Siehe Anlage: „Stellungnahme zur Anzeige der PI Münzkirchen")

 

Rechtliche Gesamtbetrachtung:

 

Fehlverhalten meinerseits, angemessenes Strafmaß:

Ich denke, dass meine Absicht richtig und vernünftig war, das Mofa mit einer Probefahrt auf Asphalt zu überprüfen.

Falsch war sicherlich die Ausführung.

Richtig wäre gewesen, bei der Polizei eine Probefahrt (z.B. auf dem Verkehrsübungsplatz) genehmigen zu lassen und dabei mit Helm zu fahren.

Soweit denke ich, habe ich aus meinem Fehler gelernt, wobei für diese Erkenntnis sicher keine Anzeige erforderlich gewesen wäre. 35 EURO für ein OM ist für mich Bestrafung genug!

 

 

Fehlverhalten von Polizist K

Der Polizist hat mich mit der Aussage/Argumentation, wegen der anderen Sachen müsse er, also wäre er verpflichtet eine Anzeige machen, vermutlich nicht die Wahrheit gesagt.

 

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 50 VStG Organstrafverfügung

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

 

Gemäß dieser Vorgabe aus dem VStG lässt sich belegen, dass das Organ Herr K mit der Unwahrheit argumentiert hat und damit rechtlich nicht korrekt gehandelt hat.

Herr K kann sich als Verkehrspolizist auch nicht auf Unkenntnis dieser gesetzlichen Vorgabe beziehen, weil gerade der § 50 VStG im Mittelpunkt seiner täglichen Arbeit steht

Weitere Unrechtstatbestände des Herrn K lassen sich anhand der Anzeigenlegung feststellen und werden separat über meine Stellungnahme zur Anzeige behandelt. (siehe Anlage „Stellungnahme zur Anzeige der PI Münzkirchen")

 

Ich gehe davon aus, dass ein Polizeibeamter verpflichtet ist in besonderer Weise auf Sachlichkeit und Objektivität in der Darlegung einer Anzeige zu achten.

 

Rechtlich gesehen stellt sich die Frage, ob für die Sache eine Anzeige überhaupt erforderlich gewesen wäre.

 

Wenn der Sachverhalt vollständig so gewesen wäre, wie dieser geschildert wurde, dann wären Anzeige sowie und Strafmaß sicher abgebracht.

 

Bedauerlicherweise entspricht der geschilderte Sachverhalt in vielen Punkten nicht den Tatsachen und verfälscht darüber hinaus die tatsächlichen Zusammenhänge in erheblichen Maß.

 

Aus heutiger Sicht und gründlicher Recherche in den Sachen betrachte ich die Amtshandlungen der Polizei Münzkirchen als einen skandalösen Vorgang,

indem

a) ein Polizist eine geringfügige Verkehrsübertretung, also eine Bagatelle, im Interesse einer überzogenen Bestrafung (im Sinne einer Abzocke) zum Schaden des Betroffenen nicht nur schamlos ausnützt,

b) sondern versucht ein Strafmaß mit unwahren und verfälschten Tatsachenschilderungen, damit mit betrügerischen Mitteln, zu untermauern

c) und ein anderer Kollege die an subjektiver Böswilligkeit kaum noch zu überbietende Anzeige offensichtlich ungeprüft unterzeichnet und damit betrügerischen Handlungen eine Freigabe erteilt.

Um die Abweichungen besser zu erkennen habe ich eine Kopie der Anzeige mit farbigen Markierungen beigelegt.

 

zu Seite 01

keine Abweichungen, Ausnahme: Postleitzahl falsch: nicht D-x sondern D-x zu Seite 02

Übertretung 1 (Lenken eines nicht zugelassenen Mofas)

genau genommen bin ich nicht bis Straßenkilometer: 10.750 gefahren sondern etwas weniger

 

Der Text „aus Richtung Kreisverkehr" hat wohl zu der Annahme geführt, dass die BZH Schärding nach meinem Einspruch irrtümlich angenommen hat, ich sei bis zum Kreisverkehr und wieder zurück gefahren. Diese Annahme ist falsch!

Zum tatsächlichen (außerordentlich geringen) Ausmaß der Übertretungen (Fahrstrecke: 120 Meter (!), Fahrzeit: 20-30 Sekunden (!), höchste Geschwindigkeit: max. 20 Km/h (!) findet sich in der gesamten Anzeige kein Hinweis.

Das geringfügige Ausmaß der Übertretungen, konkret das Vorliegen einer Bagatelle wurde daher deutlich verschwiegen.

 

Ich wurde genau genommen auch nicht angehalten, sondern ich stand bereits auf der Seite um das Fahrzeug auf technische Mängel zu überprüfen.

 

Die Aussage „Angeführt wird, dass A während der Sachverhaltsaufnahme sehr uneinsichtig war" ist absolut falsch und nach dem dies sogar 4fach wiederholt wurde, betrachte ich dies als Verleumdung bzw. böswillige Unterstellung.

Ich habe mich der Verkehrskontrolle anstandslos gestellt, habe die Verkehrsübertretung offen und ehrlich sofort eingeräumt und habe mich auch nicht gegen eine (angemessene) Bestrafung ausgesprochen. Ich habe lediglich Kritik geäußert hinsichtlich einer aus meiner Sicht überzogenen Strafverfolgung wo offensichtlich aus einer Mücke ein Elefant gemacht wurde.

 

 

Die Feststellung bezüglich eines nicht mitgeführten Führerscheins ist richtig, die Feststellung bezüglich eines nicht mitgeführten Verbandspaketes ist nicht richtig.

Es wurde tatsächlich nicht überprüft sondern lediglich vermutet.

 

Ein freundlicher Polizist wäre wohl auf die Idee gekommen, mal den Kofferraum unter dem Sitz öffnen und nachsehen zu lassen. Stattdessen ist Herr K einfach davon ausgegangen, dass kein Verbandszeug mitgeführt wurde und hat eine weitere Verkehrsübertretung dokumentiert.

 

Die Aussage „.. .und die Bezahlung eines OM betreffend der Sturzhelmpflicht ablehnte" verfälscht die Sache deutlich.

 

Herr K hat in einem unfreundlichen Ton gesagt: „Das mit dem Helm können sie gleich bezahlen, kostet 35 Euro, wegen der anderen Dinge muss ich eine Anzeige machen!" Daraufhin habe ich geantwortet:

„Wenn sie in der Sache eine Anzeige machen müssen, dann bezahle ich jetzt gar nichts, dann machen wir alles zusammen"

 

Sowohl die Übertretung 1 (Lenken eines nicht zugelassenen Mofas) sowie alle damit verbundenen Folge-Übertretungen 2, 3 und 4 wurden sachlich nicht korrekt dargestellt und offensichtlich bewusst zu meinen Lasten überzogen bzw. verfälscht.

 

zu Übertretung 4 (Verbandspaket nicht mitgeführt)

„Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug... mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt"

 

Als Verdacht in Ordnung; tatsächlich überprüft wurde dieser Verdacht nicht.

 

Die Aussage „Dabei wurde weiter festgestellt, dass der Angezeigte weder .   noch ein Verbandspaket mitführte." ist damit falsch.

 

 

Gelieferte Lückentexte:

„Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt" ist lediglich eine Vermutung welche nicht überprüft wurde.

 

Eine Belastung mit Verkehrsübertretung 4 weise ich daher zurück.

 

Herrn K war es offensichtlich wichtiger mir eine weitere Verkehrsübertretung anzulasten als dies tatsächlich zu überprüfen.

Dies zur Vorgehens- und Verhaltensweise des Polizisten.

 

zu Punkt Beweismittel

Grund der Nichtbezahlung: „Ich bezahle jetzt nichts."

Diese Aussage wurde aus dem Zusammenhang gerissen und hat es in dieser Darstellung nicht gegeben. Meine Aussage war: „Wenn sie zusätzlich (zur Organstrafverfügung) noch eine Anzeige machen müssen, dann bezahle ich jetzt nichts und wir machen alles zusammen"

Die richtigen Zusammenhänge sind einer ausführlichen Schilderung des Tat- und Vernehmungsherganges zu entnehmen

(Anlage Schilderung von Tathergang)

 

Angaben des Verdächtigen - A F X

 

Eine durchgängige und wortwörtliche Aussage wie beschrieben wird, hat es in dieser Form nicht gegeben. Die zitierte Aussage ist daher falsch

 

Einzelne Passagen sind sinngemäß richtig, mehrere Passagen wurden sinngemäß deutlich verfälscht.

 

Was hat die Aussage „Ich glaube, dass die Polizei wichtigeres zu tun hat, als mich anzuhalten" in dieser Anzeige zu tun?

Ich denke, dass solche Aussagen, die einer persönlichen Verärgerung entstammen, in solchen Konfliktsituation durchaus üblich sind in einer sachlich geführten Anzeige nichts verloren haben.

 

In welchen Zusammenhang meine Aussage steht, möchte ich mit folgendem Pressebericht untermauern:

Der "Inkasso- Erlass" sorgt selbst in den eigenen Reihen für heftige Kritik: "Wir sollten besser Einbrecher und andere Kriminelle schnappen, als in 30er- Zonen zu warten, bis mal einer 40 fährt", meint ein Polizist, der -

verständlicherweise - anonym bleiben will.

(Quelle: A S, Kronen Zeitung/red)

(mehr dazu in Anlage „Abzocke durch die Polizei Österreich")

 

Die Motivation für den völlig überflüssigen Vermerk meiner Aussage ist doch offensichtlich: Der Polizist wollte mir Uneinsichtigkeit in die Schuhe schieben um der „Abzocke" eine Rechtfertigung zu geben.

 

Was das Verhalten der Polizei anbelangt hat Herr K nicht ansatzweise versucht, die Sache zu entspannen, sondern hat u.a. durch einen provozierenden Ton emotionale Entgleisungen geradezu herausgefordert.

 

So darf ich an dieser Stelle eine Aussage von Herrn K anbringen:

„Sie haben wohl immer das Pech, erwischt zu werden." Dies war purer Hohn und Spott.

Soviel zum Verhalten des Verkehrspolizisten K.

 

zu Seite 05

Übertretung 1 bis 3 geht in Ordnung, der verfügte Betrag ist überzogen

Übertretung 4 wurde tatsächlich nicht festgestellt sondern nur vermutet. Die Übertretung 4 wird daher zurückgewiesen.

 

 

Abschließende Gesamtbetrachtung:

In der Anzeige wurde alles bis ins Detail erwähnt was mich belastet

Auf der anderen Seite wurde alles verschwiegen, was die Sache als Bagatelle erkennen lässt oder mich entlasten würde (strafmildernde Umstände)

Der Anzeige mangelt es daher erheblich an Sachlichkeit und Objektivität.

Die Anzeige ist offensichtlich darauf ausgerichtet, mich in maximaler weise zu schädigen und schreckt nicht mal davor zurück, mich nachweislich durch falsche Angaben zu belasten und auch zu verleumden.

Die Anzeige ist keinesfalls eine haltbare Grundlage für die Aufrechterhaltung der vorgesehenen Bestrafung sondern eher ein Beleg für betrügerische Handlungen seitens der Polizei.

 

Stellungnahme zur Straferkenntnis der BZH Schärding (14. April 2015)

Ich fühle mich durch die laufende Anzeige sowie durch die Erfahrungen mit der Polizei Schärding/Münzkirchen nicht nur ungerecht behandelt sondern in meiner Menschenwürde verletzt, in meiner Person verleumdet und als Deutscher Staatsbürger diskriminiert, wobei ich wirtschaftlich nicht unerheblich geschädigt werde.

Das Vorliegen einer Bagatelle wurde in der gesamten Angelegenheit gänzlich verschwiegen. Das Strafmaß betrachte ich in der Gesamtbetrachtung der Sache als nicht angemessen sondern völlig überzogen.

Die BZH beschreibt die Person eines notorischen Verkehrssünders mit kriminellen Zügen und hält entsprechendes Bild in den Akten fest:

 

Hinweis vorweg:

Im Grunde finde ich es eine Zumutung für das Gerichtswesen und für den Fall zuständige Juristen, sich mit einem solchen „Schmarrn" überhaupt beschäftigen zu müssen.

Nachdem aber die Polizei Schärding/Münzkirchen nun zum 2. Mal den Versuch unternimmt, mich in maximaler Weise nicht nur zu belasten sondern deutlich zu schädigen, indem sowohl Tathergang als auch meine persönliche Gesinnung in erheblichem Maß verfälscht, damit die Strafverfolgung mit unwahren Positionen belegt wurde, blieb mir keine andere Wahl als den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Handlungsweise der Polizei betrachte ich in zwei Fällen eindeutig als Betrug, wobei es aufgrund der Sach-und Aktenlage nicht schwierig sein dürfte, illegale Handlungen zu erkennen und diesen schweren Vorwurf zu belegen.

Für mein Empfinden wurde aus einer Mücke ein Elefant gemacht, indem in meinem Fall (deutscher Staatsbürger) ein Verkehrsrechtsverletzung mit maximaler Härte geahndet wird, wo in der Landgemeinde Münzkirchen vergleichbare Vergehen durch Einheimische tagtäglich beobachtet werden können, allerdings von der Polizei geduldet bzw. nicht geahndet werden.

Ich ging davon aus, dass in Münzkirchen „die Kirche noch ein wenig im Dorf" ist.

Offensichtlich wird mit zweierlei Maß gearbeitet: Gewohnheitsrecht für Einheimische, Maximales Strafmaß für „Nichteinheimische"

(siehe Anlage „Verkehrsrechtlicher Alltag in Münzkirchen")

Nachdem ich solches Gebaren seitens der Polizei Schärding/ Münzkirchen nun zum 3. Mal erlebe, und zahlreiche ähnliche gelagerte Fälle in Presse und Medien zu finden sind, gehe ich davon aus, dass es sich nicht mehr um Einzelfälle handeln kann sondern dahinter Methodik steckt, Methodik im Interesse einer Abzocke von (nicht einheimischen) Verkehrsteilnehmern.

Weitere Informationen zum Thema Abzocke durch Polizei entnehmen sie bitte meiner Recherche in meiner Anlage „Abzocke durch Verkehrspolizei Österreich"

Den Verdacht von Abzocke, jur. korrekt Betrug, kann ich bedenkenlos erheben, nachdem meine persönlichen Erfahrungen, aufwändige Recherchen und die Aktenlage diesen Tatbestand mehr als deutlich erhärten bzw. belegen

Ich betrachte es außerdem als meine bürgerliche Pflicht, auf solches Unrecht hinzuweisen und werde unabhängig von gerichtlichen Entscheidungen im aktuellen Fall Anzeige erstatten.

 

Nun zur Sache:

Sachverhalt 1 (Verweis auf Vorstrafe)

Verkehrsübertretung 2010

Für die Strafbemessung in der laufenden Sache VerkR96-6558-2014 wurde eine evidente Vorstrafe aus dem Jahre 2010, nicht einschlägiger Natur, erwähnt. Konkrete Angaben zum Verstoß wurden nicht gemacht.

 

 

Sachverhalt 2 (Abzocke durch Polizei , Fall 1-Haltelinie)

Verkehrsübertretung vor ca. 6 Jahren; Handlungsort: Schärding/Passauerstraße

Ich wurde mit dem Auto angehalten und es wurde eine Organstrafverfügung verhängt.

Zur Last gelegte Verkehrsübertretung:

Missachtung von Straßenverkehrsordnung bezüglich Regelung zu Stopp-Schild mit versetzter Haltelinie Angeblich wäre ich nicht genau an der Haltelinie stehengeblieben bzw. nicht so, dass alle 4 Räder zum Stillstand gekommen sind.

 

Sachverhalt 3 (Abzocke durch Polizei , Fall 2-Schutzweg)

DO, 02.05.2013, Handlungsort: Schärding/ Passauerstraße

Ich wurde als Autofahrer nicht angehalten, sondern habe angehalten, um zu fragen, ob irgendwas nicht in Ordnung sei.

Zur Last gelegte Verwaltungsübertretung:

Missachtung von Straßenverkehrsordnung bezüglich Regelung zu Schutzweg, Gefährdung von Fußgänger am Schutzweg

Nachdem ich mit einer Organstrafverfügung nicht einverstanden war, wurde Anzeige erstattet

 

Sachverhalt 4 (Abzocke durch Polizei , Fall 3-Mofa)

MO, 17.11.2014, Handlungsort: Münzkirchen/Schärdingerstraße Zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen:

Ich war ohne Sturzhelm mit einem nicht zugelassenen Roller auf der Hauptstraße unterwegs. Führerschein, Fahrzeugschein und Verbandszeug wurden nicht mitgeführt

 

Bei Schilderung solcher Sachverhalte ergibt sich zwangsläufig das Bild eines notorischen Verkehrssünders, Sachverhalt 4 lässt sogar vermuten, dass es sich mindestens um einen Kleinkriminellen handeln dürfte.

 

Sachverhalt 1-4 ergibt dieses Ergebnis und fordert im Rahmen von Recht und Gesetz wegen einer offensichtlichen Uneinsichtigkeit bereits ein erhöhtes Strafmaß; zumindest können keine strafmildernden Umstände berücksichtigt werden.

 

Welcher normale Bürger würde hier an der Unrechtmäßigkeit der Bestrafung meiner Person zweifeln.

 

Es gibt aber noch weitere Sachverhalte und ich möchte mich den Sachverhalten schrittweise nähern, um auch erkennbar zu machen, wie ein normaler Bürger und Steuerzahler die Amtshandlungen der Polizei in Schärding/ Münzkirchen empfindet.

 

Sachverhalt 1a (Verweis auf Vorstrafe)

Strafverfügung

Der Ort der Handlung heißt B, für jeden ortskundigen Kraftfahrer ein Begriff. Es wird häufig geblitzt an einer Stelle, wo häufig zu schnell gefahren wird.

 

In der Sache eine Verkehrsübertretung, wie es wohl den meisten Autofahrer schon mal passiert ist. Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, geblitzt mit 16 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Deutlicher Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift, Bußgeld berechtigt. Allerdings sicher kein schwerer Verstoß, sondern eine leichte fahrlässige Handlung.

 

Sachverhalt 2a (Abzocke durch Polizei , Fall 1-Haltelinie)

Nachdem ich häufiger durch Schärding gefahren bin, stellte ich zunehmend Auffälligkeiten bei der Verkehrsüberwachung an der Passauerstraße fest. Es wird offensichtlich die besondere Verkehrssituation ausgenutzt um dort „Abzukassieren"

Wie ich mehrmals beobachten konnte, sind überwiegend auswärtige Kraftfahrer, die meisten davon mit deutschem Kennzeichen, von Anhaltungen betroffen.

 

Es kamen Zweifel auf, ob die bezahlte Organstrafverfügung tatsächlich berechtigt war. Das Ganze hatte mehr mit einer kleinlichen Auslegung der STVO zu tun und wurde in schädigender Weise zu meinen Lasten ausgelegt.

 

Sachverhalt 3a (Abzocke durch Polizei , Fall 2-Schutzweg)

Ich kannte die „Verkehrs-Überwachungsfalle" Schärding/ Passauerstraße zwischenzeitlich aus unangenehmer persönlicher Erfahrung und habe mich darauf eingestellt.

Ein klares Zeichen zum Anhalten hat es, entgegen der späteren Angaben der Polizistin nicht gegeben; aufgrund eines fragenden Blickes habe ich angehalten und nachgefragt ob irgendwas nicht in Ordnung sei.

 

Frau G schnauzte mich in aggressiven Ton an: „Haben sie die Frau nicht gesehen?" Ich antwortete: „Ich habe die Frau sehr wohl gesehen!"

Frau G behauptete zunächst, die Verkehrsregelung am Schutzweg sei eine andere als in Deutschland und ein Kraftfahrer müsse sofort anhalten, bereits wenn sich ein Fußgänger in der Nähe eines Schutzweges befindet.

 

Nachdem ich keine Verkehrsrechtsverletzung erkennen konnte und die Argumentation der Polizistin mehr als zweifelhaft war, habe ich gegen eine Organstrafverfügung protestiert. Die Polizistin hat daraufhin Anzeige erstattet

 

Eine einfache Internetrecherche und ein Vergleich der Rechtsvorschriften Österreich /Deutschland ergab, dass Frau G die Unwahrheit erzählt hat und ein Kraftfahrer nicht zwingend anhalten muss wenn sich 20, 10 oder auch nur 5 Metern vom Schutzweg entfernt ein Fußgänger auf dem Fußgängerweg entlang geht. Dazu war auch ein Urteil zu finden.

Es wurde mit Unwahrheit argumentiert, offensichtlich mit dem Zweck eine „Abzocke" zu erwirken. Ein Definition Abzocke ist in der Anlage (Abzocke durch die Verkehrspolizei) zu finden

 

Sachverhalt 4a (Abzocke durch Polizei , Fall 3-Mofa)

Es gab für mich keinerlei Absicht oder persönliche Motivation entgegen den Verkehrsvorschriften mit einem Motorroller zu fahren.

Ich habe das Fahrzeug auf Wunsch meiner Freundin bzw. deren 15 jährigen Tochter instand gesetzt und stand dann unverhofft vor einem Problem.

Das Fahrzeug stand fast 2 Jahre im Schuppen; es war daher nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug durch die lange Standzeit mit einem (optisch nicht erkennbaren) Sicherheitsrisiko behaftet ist, wo Fahr- und Bremsverhalten in unbeherrschbarer Weise gestört hätten sein können.

Ich habe zunächst alle sicherheitsrelevanten Teile optisch kontrolliert und die Fahrtauglichkeit auf der privaten Zufahrtstrasse auf Schotter überprüft. Bis dahin waren keine Mängel erkennbar, dennoch nicht auszuschließen Um technische Mängel vollständig auszuschließen war eine Probefahrt auf Asphalt zwingend erforderlich.

 

Zweck und Ziel der „Schwarzfahrt ohne Helm" war ausschließlich ein Funktionstest von Bremsen und Rädern gegenüber in der Siedlung auf der Asphaltfläche am Bauhof oder dem Verkehrsübungsplatz.

Meine Motivation für die Handlung war ausschließlich Verkehrssicherheit!!!

 

Bin ich ein notorischer Verkehrssünder oder gar ein Krimineller?

 

Die Runde ist noch nicht fertig: Bislang wurde ich in vier Fällen belangt.

In keinem einzigen Fall bestand eine tatsächliche Gefährdung, weder von anderen Verkehrsteilnehmern noch gegenüber meiner eigenen Person.

 

Drei von den vier Fällen betrachte ich nach heutigem Erfahrungsstand in Zusammenhang von „Abzocke", zwei davon an berüchtigter Stelle in Schärding/ Passauerstraße

 

In Fall 3 (Schutzweg) wurde seitens der Justiz eine Reihe von Unwahrheiten sowie zweifelhafter Handlungen in der Amtsausübung Frau G/BZH Schärding festgestellt, soweit sogar, dass betrügerisches Handeln im Interesse von gezielter Abzocke nicht mehr zu dementieren war. Stattdessen gab es einen deutlichen Hinweis, dass es ähnlich wie in Wien, auch in Schärding eine entsprechende Vorgabe von leitender Stelle gab.

Frau G sowie die Polizei Schärding hatten nur Glück, dass bislang keine genauere gerichtliche Klärung mittels Anzeige eingefordert wurde.

Dies wird allerdings demnächst der Fall sein.

 

Fall 4 (Mofa)

bestätigt nicht, dass ich fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherheit verstoßen habe,

sondern belegt bei genauer Betrachtung aller Umstände, dass es gerade aus einem persönlichen Verantwortungsbewusstsein zusammen mit einem hohem Verkehrssicherheitsverständnis überhaupt zu dieser Abweichung gekommen ist.

 

Ich sah mich in einem deutlichen Handlungs- bzw. Entscheidungszwang: möchte ich ein Risiko für Leib und Leben einer jungen Fahranfängerin verantworten oder riskiere ich lieber eine Anhaltung wegen einer „Probefahrt".

 

Aus diesem für den Tatbestand wesentlichen Kontext ist auch rechtlich betrachtet ein gewisser Notstand zu erkennen aus dem ich im Grunde gehandelt habe. Damit ist auch ein Rechtfertigungsgrund im juristischen Sinne nach §3 StBG gegeben, der mir in der Sache als durchaus angebracht erscheint.

 

Verkehrsrechtlich war mein Vergehen sicher nicht in Ordnung; im rechtlichen Gesamtkontext waren meine Handlungen sicher nicht so verwerflich, dass man alle Register hätte ziehen müssen, was Bestrafung und Rechtsverfolgung anbelangt.

 

Mit einer Organstrafverfügung wäre dieses Vergehen sicher ausreichend geahndet worden.

 

Ich gehe davon aus, dass der anhaltende Polizist gem. Gesetz nicht verpflichtet gewesen ist, eine Anzeige machen zu müssen, wie dieser behauptet hatte.

Nach meinem Kenntnisstand hätte er aufgrund seiner Organgewalt den Ermessensspielraum gehabt, die Verkehrsübertretung sogar nur mit einer Verwarnung abzuhandeln.

Eine Organstrafverfügung mit 35 Euro halte ich allerdings für absolut angemessen, um nichts falsch zu verstehen.

 

Vielleicht können sie ein wenig nachvollziehen, warum ich auf die Polizei Schärding/ Münzkirchen nicht mehr gut zu sprechen bin.

 

Verkehrspolizisten haben nach meinem staatsbürgerlichen Verständnis die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen und haben Kraft ihres Amtes eine besondere Verantwortung sowohl gegenüber einem einzelnen Bürger (auch EU-Bürger) und insgesamt auch gegenüber der Bürgerschaft des gesamten Landes.

 

Zu einem Polizeibeamten gehört zwingend ein gewisses Feingefühl im Umgang mit Menschen. Wenn das Feingefühl bei ausländischen Kraftfahrern ein anderes ist als gegenüber österreichischen Bürgern, dann ist dies nicht eine Sache des persönlichen Handlungsspielraumes sondern schlichtweg Diskriminierung. Ein gewisses Maß an Patriotismus muss sicher in Kauf genommen werden, wenn aber zusätzlich in betrügerischer Weise agiert wird, dann stellt dies deutlich eine kriminelle Handlung dar, die strafrechtlich zu verfolgen ist.

 

Polizisten die in solch illegaler Weise versuchen, im Grunde wehrlose Bürgern abzuzocken, haben für mein Rechtsempfinden jegliche Legitimität verloren, weiterhin hoheitliche Aufgaben im Staatsdienst zu übernehmen.

 

Durch die beschriebenen Handlungen wurde mein Vertrauen als Bürger in die staatlichen Institutionen von Österreich mehr als erheblich beschädigt.

 

Weiter bin ich der Ansicht, dass im Rahmen der Polizeiarbeit im Bereich Verkehrsüberwachung jeder Verkehrssünder wie ein Mensch und nicht wie ein Verbrecher zu behandeln ist und nicht unnötig belastet werden darf.

Das betrifft insbesondere die Art und Weise der Dienstausübung.

 

Eine Anhaltung stellt für den betroffenen Bürger im Normalfall eine Ausnahmesituation dar, eine Stressbelastung wo Verärgerung, Wut oder Zorn ganz normale menschliche Reaktionen sind. Für den Polizist ein normaler Dienstvorgang, wobei jeder Polizist darauf geschult sein müsste, für eine Entspannung der Situation zu sorgen und auf jeden Fall versuchen muss eine Eskalation durch deeskalierende Handlungsweisen zu vermeiden.

 

Die Polizeibeamten, konkret Frau Doris G und Herr Robert K arbeiteten in meinem Fall nicht deeskalierend sondern forderten eine Eskalation von unbeherrschbaren Emotionen geradezu heraus, indem sie einen unfreundlichen Ton ansetzen und neben der Geldforderung für eine Organstrafverfügung gleich mit Anzeige drohten; falls mir etwas nicht passen sollte.

 

Darüber hinaus hat keiner der beiden Polizeibeamten es für angebracht gefunden, mich über das System der „Organstrafverfügung" ausreichend zu informieren.

 

Ich gehe davon aus, dass ich nicht der einzige Fall bin, wo die genannten Polizeibeamten ein derartiges diskriminierendes Verhalten an den Tag legten.

 

Man könnte fast annehmen, die Polizisten legen es geradezu darauf an, dass die Beschuldigten die Beherrschung verlieren.

Was kann einem Polizisten Besseres passieren als einen Verkehrssünder, der auch noch ausfallend wird oder gar gegen Polizei oder Obrigkeiten schimpft.

Damit kann das Strafmaß beliebig erhöht werden, dem Betroffenen sind sämtliche Möglichkeiten strafmildernder Umstände entzogen.

 

Sachverhalt 5, Verkehrsrechtlicher Alltag in Münzkirchen.

Ich kenne die Landgemeinde Münzkirchen sehr gut und habe über Jahre hinweg eine besondere Toleranz der Polizei zumindest gegenüber einheimischen Verkehrssündern erlebt. Ohne diesen Hintergrund wäre es sicher nicht zu der Sache gekommen.

In Städten wie Schärding, Linz, Salzburg oder Wien hätte ich es mir niemals erlaubt eine solche „Probefahrt" auf einer öffentlichen Straße zu unternehmen.

Ich bin der Meinung, dass man nach dem Motto „Gleiches Recht für Alle" auch bei der Strafverfolgung die „Kirche im Dorf lassen sollte.

 

Eine Wiederholungstat schließe ich von meiner Seite sicher aus.

 

Damit Sie vielleicht ansatzweise verstehen können warum ein Mensch so heftig und so sensibel reagiert wie ich, vertraue ich Ihnen einen weiteren Sachverhalt an:

 

Sachverhalt 6 (Familienanamnese, Konfliktfähigkeit)

Ich bin in einer Familie aufgewachsen, wo durch einen alkoholkranken, unter Alkoholeinfluss gewalttätigen Vaters die gesamte Familie nicht nur ständigem Unrecht sondern schwersten körperlichen und seelischen Misshandlungen ausgesetzt war. In meinem Fall rund 20 Lebensjahre lang.

Mein Vater ist im Alter von 59 Jahren, nach langer und schwerer Krankheit gestorben.

Der Rest der Familie ist traumatisiert und hat bis heute mit schweren psychischen Beeinträchtigungen zu kämpfen, wo ein normales Leben kaum mehr möglich ist.

 

Ein gesunder Mensch kann solche Konfliktsituationen, wie eine Verkehrsüberwachung mehr oder weniger gut bewältigen. Ein psychisch angeschlagener Mensch kann dies leider nicht, sondern braucht Tage, Wochen teilweise sogar gar Monate um gerade ungerechtfertigte Angriffe gegen seine Person zu verarbeiten.

 

Abschließend möchte ich noch auf strafmildernde Positionen eingehen, die bislang nicht berücksichtigt sind:

 

Sachverhalt 7 (persönliche Unbescholtenheit und Verantwortungsbewusstsein)

Ich bin gesetzte 52 Jahre alt, fahre jedes Jahr rund 20 000 KM mit dem Auto.

Meine Versicherung gewährt mir die höchste Rabattstufe mit mind. 24 schadenfreien Jahren.

Mein polizeiliches Führungszeugnis ist ohne Eintrag, damit einwandfrei

Die Verkehrssünderkartei in Flensburg war lange Zeit ohne Eintrag, seit 2013 gibt es einen Eintrag, dieser dürfte in den nächsten Monaten im Zuge der Verjährung wieder gelöscht sein.

Was Helmpflicht anbelangt, fahre ich sogar mit dem Fahrrad mit Helm, obwohl dies nicht vorgeschrieben ist. Mein Leumund und auch der meines gesamten familiären und sozialen Umfeldes ist einwandfrei

 

Sachverhalt 8 (Wirtschaftliche Verhältnisse, soziale Notlage)

Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind leider nicht so, dass ich einfach mal 270 EUR aus der Portokasse nehmen kann.

Ich habe aufgrund Erkrankung 2013 meine Arbeit verloren und bin seither auf Sozialleistungen angewiesen. Der Tathergang stand insbesondere auch im Zusammenhang mit der sozialen Notlage meiner Lebenspartnerin, die ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt ist und auf Sozialleistungen angewiesen ist.

 

Sachverhalt 9 (Strafmildernde Umstände, Notstand, Rechtfertigungsgründe)

Strafmildernde Umstände sind wie o.a. zahlreich vorhanden, wurden jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. In meinem Fall dürfte gem. §20 VStG strafmildernde Umstände straferhöhende Umstände deutlich überwiegen, so dass das Strafmaß gem. Gesetz auf die Hälfte der Mindeststrafe anzupassen ist.

 

Weiter betrachte ich sogar einen gewissen Notstand gem. §3 als gegeben, zumindest habe ich danach gehandelt.

Ich habe der Verkehrssicherheit der zukünftige Fahranfängerin eine höhere Bedeutung zugesprochen und damit die Verkehrsübertretung in Kauf genommen, was gem. dem VStG durchaus einen Rechtfertigungsgrund darstellt.

Ich habe aus der Sache gelernt und werde zukünftig sicherstellen, dass solche Verkehrsübertretungen nicht mehr stattfinden.

 

Schlussbetrachtung:

Ich bin ein Mensch der nach christlichen Werten lebt und Recht und Gesetz achtet, aber auch ein politisch interessierter Staats- und EU-Bürger der jegliche Form von Ausbeutung und Diskriminierung missbilligt.

 

In der Hoffnung auf eine gerechte Entscheidung auf dem Rechtsweg möchte ich noch eine persönliche Erkenntnis einbringen:

 

Für wen sind Gesetze überhaupt da, was ist Aufgabe der Polizei?

 

Nach Pater Anselm Grün wurden die 10 Gebote nicht für Gott geschaffen um die sündigen Menschen zu bestrafen, sondern es waren Gesetze zum Wohle des Menschen, mit dem Ziel ein geordnetes Zusammenleben in biblischer Zeit sicher zu stellen.

 

So sind auch heutzutage nicht Gesetze da um Bürger zu strafen oder gar zu schädigen, sondern um den Bürger vor Schaden und auch vor Ausbeutung zu bewahren.

 

 

Die Lektüre der 10 Gebote von Anselm Grün kann ich auch jedem nichtreligiösen Menschen als grundlegenden Ansatz eines abendländischen Rechtsverständnisses nur empfehlen!

 

Ich hoffe, dass auch die Polizei Schärding/ Münzkirchen aus der Sache lernt, indem sie zur Fairness zurückkehrt und dafür gesorgt wird, dass zukünftig kein Anlass mehr besteht den Verdacht auf Abzocke / Betrug zu erheben.“

 

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist abzuleiten, dass er die Strafmilderung hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1 bis 3 beantragt und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses in Punkt 4.

 

I.5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und die Beschwerde sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet. Zudem wurde trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

 

II.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17. November 2014, um 10.20 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Münzkirchen, auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm. 10,750 ein einspuriges Kleinkraftrad (Mofa), Generic Ideo rot, auf einer öffentlichen Straße, das nicht zum Verkehr zugelassen war. Der Beschwerdeführer führte dabei weder seinen Führerschein mit sich, noch verwendete er einen Sturzhelm. Weiters hatte der Beschwerdeführer keinen Verbandskasten dabei.

Der Beschwerdeführer wurde von einem Organ des Sicherheitsdienstes angehalten. Ihm wurde hinsichtlich der Nichtverwendung des Sturzhelmes ein Organmandat angeboten, was dieser im Zuge der Amtshandlung ablehnte.

 

 III.        Gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Gemäß § 102 Abs 10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

 

Gemäß § 106 Abs. 7 Ziffer 1 KFG sind der Lenker eines Kraftrades, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

 

Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs 2a FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 134 Abs. 3d Ziffer 2 KFG begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

 

 IV.        Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde wurde Folgendes geltend gemacht:

1.        dass die Strafe zu hoch bemessen ist

2.        dass die Umstände die ursächlich zur Verwaltungsübertretung geführt haben nicht berücksichtigt wurden

3.        dass es nicht angemessen ist, das Strafausmaß einer zusammenhängenden Handlung einfach durch Addition der Strafausmaße einzelner Rechtsverletzungen zu ermitteln

4.        dass bei der Festlegung einer Strafe auch die soziale und wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

 

Daraus geht eindeutig hervor, dass sich der Einspruch ausschließlich gegen die Strafe (Strafhöhe, Strafbemessung) wandte. Dies hat zur Folge, dass die Strafverfügung weiterhin in Kraft bleibt; der unangefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwächst. Die belangte Behörde war daher nur berechtigt, über den unangefochtenen Teil der Strafverfügung (Strafe) neu zu entscheiden (VwGH 25.4.2002, 200/15/0084).

Daher beschränkt sich die Prüfung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht ausschließlich auf die Strafbemessung durch die belangte Behörde.

 

Eingangs ist festzuhalten, dass das bekämpfte Straferkenntnis vier Verwaltungsübertretungen zum Inhalt hat. Jede vorgeworfene Tathandlung stellt für sich gesehen eine Verwaltungsübertretung dar und ist daher jede Verwaltungsübertretung gesondert zu bestrafen (Kumulationsprinzip). Die Berechnung der anfallenden Kosten ist ebenfalls für jede Verwaltungsübertretung gesondert vorzunehmen. Die belangte Behörde hat über die gegenständlichen vier Verwaltungsübertretungen in einem Straferkenntnis abgesprochen, jedoch für jede Verwaltungsübertretung gesondert eine Strafe samt Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof räumt den Organen der öffentlichen Aufsicht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht ein, ob es eine Organstrafverfügung verhängt oder Anzeige erstattet (vgl. z.B. VwGH 31.7.1998, 96/02/0566). Soweit Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (z.B. § 134 Abs. 3d KFG) besteht kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Strafmandat (VwGH 20.12.1996, 19/02/0524). Wird die Annahme der Organstrafverfügung verweigert, wird das Organstrafmandat gegenstandslos und das Aufsichtsorgan hat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

 

Dem Beschwerdeführer kam daher für die in Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses erfasste Verwaltungsübertretung ein Rechtsanspruch auf die Ahndung der Verwaltungsübertretung mittels Strafmandat zu. Wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch darstellt, wurde ihm das Strafmandat im Zuge der Amtshandlung auch angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte jedoch seinen eigenen Angaben nach die Bezahlung ab, wodurch das Aufsichtsorgan Anzeige an die Behörde zu erstatten hatte.

Hinsichtlich der drei weiteren Verwaltungsübertretungen hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Organstrafverfügung verhängt wird, sondern hatte das tätig gewordene Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht, ob es mittels Strafmandat oder Anzeige vorgehen wird. Das Organ der öffentlichen Aufsicht hat sich für letzteren Weg entschieden.

 

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG. 106 Abs. 7 KFG, § 14 Abs. 1 FSG und 102 Abs. 10 KFG, stellen jedes für sich ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Fahren mit dem ggst. Moped auf der öffentlichen Straße, der Nichtverwendung des Sturzhelmes, dem Nichtmitführen des Führerscheins und dem Nichtdabeihaben eines Verbandszeuges als erfüllt zu betrachten sind, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Punkt 1 ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, die feststellt, dass die Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein hoher Unrechtsgehalt zuzumessen ist. In diesem Zusammenhang wertet die belangte Behörde jedoch mildernd, dass bis zur Anhaltung nur eine kurze Strecke zurückgelegt wurde und verhängt daher eine Geldstrafe von 100 Euro, was den zur Verfügung stehenden Strafrahmen gerade einmal zu 2% ausschöpft. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. im ergänzenden Vorbringen selbst, die richtige Vorgangsweise, nämlich die Verwendung von Probekennzeichen, beschreibt, musste ihm die Mangelhaftigkeit seiner Vorgangsweise durchaus bewusst sein und damit auch die Begehung der Verwaltungsübertretung. Trotzdem hat der Beschwerdeführer mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen einspurigen Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße eine Probefahrt durchgeführt. Daher hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

Damit kommt auch ein Absehen von der Strafe nach § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG nicht mehr in Betracht, da für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. ein geringes Verschulden gegeben sein muss, was aber in einer Handlung, die im Bewusstsein gesetzt wurde, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, gerade nicht der Fall ist.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Punkt 2 ist auszuführen, dass § 106 Abs. 7 KFG auf den Schutz des Lenkers vor Kopfverletzungen oder auf Minderung derselben infolge von Stürzen und Unfällen abzielt. Dem Beschwerdeführer als Verkehrsteilnehmer musste die Pflicht zur Verwendung eines Schutzhelmes bekannt sein und hat er dennoch ohne Verwendung desselben eine Probefahrt durchgeführt, sodass auch hier von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist, was die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG geradezu ausschließt. Außerdem ist im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde auch aus der Sicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes die Verhängung einer Strafe aus generalpräventiven Gründen geboten. Die mit 40 Euro verhängte Strafe beträgt nicht einmal 1 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 5000 Euro.

 

Zur Verwaltungsübertretung zu Punkt 3 ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 20 Euro das Auslangen gefunden hat, wodurch Ausführungen zur Strafbemessung unterbleiben können.

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er den Führerschein beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mitführen muss und er dennoch ohne Führerschein unterwegs gewesen ist.

 

Zu Punkt 4 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen ergänzten Beschwerdevorbringen nunmehr angibt, er habe Verbandszeug dabei gehabt. Dieses Vorbringen war im Einspruch gegen die Strafverfügung nicht enthalten, da sich diese wie bereits angeführt, nur gegen die Verhängung einer Strafe bzw. gegen die Strafhöhe/Strafbemessung gerichtet hat, sodass der Schuldspruch selbst in Rechtskraft erwachsen ist und daher dieses Vorbringen vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht mehr in Prüfung zu nehmen ist.

Die übertretene Vorschrift hat zum Ziel, dass der Lenker eines Fahrzeuges Material zur Wundversorgung dabei hat, wenn er sich selbst verletzt oder im Zuge einer Ausfahrt zu einem Unfall dazu kommt und sodann zur Ersthilfe verpflichtet ist, was auch im Rahmen einer kurzen Probefahrt geschehen kann. Auch der Umstand, dass Verbandszeug bei Fahrten mit einspurigen Krafträdern mitzuführen ist, muss einem Lenker bekannt sein und hat daher der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Verpflichtung eine Probefahrt ohne Verbandszeug unternommen.

Ein Absehen von der Strafe kommt daher hier genauso wenig in Betracht, wie bei den anderen drei Verwaltungsübertretungen. Die verhängte Geldstrafe von 20 Euro schöpft den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu nicht einmal 1% aus.

 

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als erschwerend zu werten und aufgrund einer evidenten Vorstrafe, die zwar nicht einschlägiger Natur war, auch kein Umstand als mildernd, da von der Unbescholtenheit nicht mehr auszugehen war.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der belangten Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse innerhalb zweier Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, ansonsten würde die Behörde der Strafbemessung folgende Schätzung zugrunde legen: monatliches Einkommen von 800 Euro netto, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

Der Beschwerdeführer legte in seinem Schreiben vom 8. März 2015 lediglich dar, dass er in einfachen Verhältnissen lebe und monatlich eine Miete von 275 Euro (Kaltmiete 245 Euro + 30 Euro Nebenkosten) zu zahlen habe. Daher musste die belangte Behörde die von ihr bekannt gegebene Schätzung der Strafbemessung zugrunde legen. Die Behörde hat daher auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen. Die wirtschaftliche Situation anderer indirekt Beteiligter ist nicht zu berücksichtigen, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 VStG ergibt.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe kommt nur dann in Betracht, wenn einerseits in der anzuwendenden Strafnorm eine Mindeststrafe vorgesehen ist und andererseits wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der jeweiligen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern auf deren Gewichtung.

Daher stellt sich die Frage, ob § 20 VStG zur Anwendung kommt, nur bei der im bekämpften Straferkenntnis unter Punkt 3 erfassten Verwaltungsübertretung, da hier eine Mindeststrafe vorgesehen ist. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, war weder ein Milderungsgrund noch ein Erschwerungsgrund vorhanden, sodass auch eine außerordentliche Milderung diesbezüglich nicht in Betracht kommt.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und konnte demnach vom Oö. Landesverwaltungsgericht keine fehlerhafte Strafbemessung festgestellt werden.

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

  V.          Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß