LVwG-650423/2/MS

Linz, 14.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Juni 2015, GZ: VA/L-2342W, mit dem die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, Probefahrtkennzeichen x, aufgehoben.

Begründend führt die belangte Behörde aus, Erhebungen am 15. Februar 2014 hätten ergeben, dass der Bewilligungsinhaber, M D (im Folgenden Beschwerdeführer), den Nachweis über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen x mangelhaft geführt habe (Fahrgestellnummern bzw. Kennzeichen und Namen der Lenker fehlen). Im Zuge einer neuerlichen Erhebung am 29. April 2015 sei wiederum festgestellt worden, dass der Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens x mangelhaft geführt worden sei (Fahrgestellnummern und Kennzeichen fehlen). Daher seien die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG wiederholt nicht eingehalten worden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 zugestellt worden ist, hat dieser durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (eingebracht mit Fax selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit begründet.

 

Konkret wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer führe über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens ein detailliertes Fahrtenbuch, in das jede Benützung des Probefahrtkennzeichens lückenlos mit Datum, Uhrzeit, Marke und Type des Fahrzeuges sowie Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen und Namen des Lenkers sowie Bemerkungen lückenlos eingetragen seien.

Im bekämpften Bescheid sei nur oberflächlich behauptet worden, dass das Fahrtenbuch mangelhaft sei, worin der Mangel konkret bestehe, sei nicht ausgeführt worden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit sei daher nicht nachvollziehbar, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zeitraum bzw. wann die Führung des Fahrtenbuches mangelhaft gewesen sein solle.

Bei der Überprüfung des Fahrtenbuches seien keine Beanstandungen vorgehalten worden, sondern das Fahrtenbuch für in Ordnung befunden worden.

Die Behörde habe einen Ermessensspielraum und könne daher abwiegen, wie schwer eine etwaige mangelhafte Führung eines Fahrtenbuches wiege oder wie gravierend die unterlaufenen Fehler seien, um zu beurteilen, ob diese die Aufhebung der „Probefahrtbewilligung“ rechtfertigen. Für die richtige Ausübung dieses Ermessensspielraumes sei es daher von Relevanz, ob allfällige Fehler bei der Eintragung im Fahrtenbuch aufgrund eines minderen Versehens erfolgt seien oder ob missbräuchlich und vorsätzlich falsche Daten angeführt worden seien.

Der Bescheid sei aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels und Begründungsmangels rechtwidrig, weil die Erstbehörde nicht angeführt habe, welche konkreten fehlerhaften oder falschen oder unzureichenden Angaben der Einschreiter im Fahrtenbuch einzutragen oder zu unterlassen sind. Zum Verschuldensgrad treffe die Behörde ebenso keine Feststellungen. Der Bescheid sei daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar.

Darüber hinaus wird angeführt, dass ein Probefahrtkennzeichen für den Einschreiter zur Führung seines Gewerbes unerlässlich sei und der Entzug desselben beträchtliche wirtschaftliche Folgen habe.

 

Abschließend wird beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

 

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da diese in der Beschwerde nicht beantragt wurde und eine weitere Klärung der Sachlage durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid vom 2. März 2012, GZ: AZ: VA5647 wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Linz die Bewilligung erteilt, Probefahrten mit Kraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.

 

Über Ersuchen der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde durch das Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Lenaupark, am 15. Februar 2014 Erhebungen durchgeführt und Einsicht in den gemäß § 45 Abs. 6 KFG zu führenden Nachweis genommen und geprüft, ob die Eintragungen ordnungsgemäß durchgeführt werde und wie häufig Probefahrten durchgeführt werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Eintragungen teilweise unvollständig sind, insofern als Uhrzeit, Marke und Type, Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen sowie Namen des Lenkers fehlen sowie dass zwischen September 2012 und Februar 2014 durchschnittlich 12 Fahrten pro Monat durchgeführt worden sind. Vom Fahrtenbuch wurden Lichtbilder angefertigt.

 

Eine zweite Kontrolle wurde am 28. April 2015 durchgeführt und Einsicht in das Fahrtenbuch genommen. Dabei wurde festgestellt, dass dieses nicht durchgehend geführt worden ist (Leerzeilen und Leerseiten) und teilweise Uhrzeit und Type nicht eingetragen worden ist, weiters dass zwischen Februar 2014 und April 2015 durchschnittlich sieben Fahrten durchgeführt worden sind. Vom Fahrtenbuch wurden wieder Lichtbilder angefertigt.

 

Bei folgenden Eintragungen fehlt die Typenbezeichnung (welche teilweise durch die Farbe des Fahrzeuges ersetzt wurde): 29.9.2012, 3.10.2012, 5.10.2012, 7.10.2012, 29.10.2012, 6.12.2012, 16.10.2012, 17.10.20112, 20.10.2012, 26.10.2012, 30.10.2012, 27.1.2013, 30.3.2013, 1.4.2013, 8.4.2013, 5.9.2013, 14.2.2014, 22.5.2014, 23.5.2014, 2.7.2014, 12.7.2014, 14.7.2014, 6.8.2014, 9.8.2014, 26.8.2014, 5.11.2014, 12.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014, 9.1.2015, 12.1.2015, 28.1.2015, 10.2.2015, 16.2.2015, 20.2.2015, 21.2.2015, 28.2.2015, 4.3.2015, 13.3.2015, 16.3.2015, 17.3.2014, 18.3.2014, 24.3.2014 und 1.4.2015.

 

Weiters sind bei der Eintragung am 30. Oktober 2012 keine Angaben zur Marke und Type vorhanden, bei einer Eintragung im März sind keine Angaben zum Datum und Lenker vorhanden, bei einer weiteren Eintragung im März 2012 fehlt das Datum, bei der Eintragung am 26. August 2014 fehlt die Eintragung des Lenkers, bei der Eintragung am 16. September 2014 ist nur Datum vorhanden, alles andere nicht

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, die festgestellten Mängel des Fahrtenbuches aus den Lichtbildern, die im Zuge der beiden Kontrollen angefertigt wurden.

 

 

III.           Gemäß § 45 Abs. 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Gemäß § 46 Abs. 6a KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG hat die Behörde die Möglichkeit die Bewilligung aufzuheben, wenn u.a. die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten werden. § 45 Abs. 6 KFG schreibt dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Markt, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen.

 

Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 ist eine Aufhebung der nach § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht zwingend vorgesehen. Der Behörde ist vielmehr Ermessen eingeräumt (vgl. u.a. VwGH 2001/11/0048; 30.5.2001).

 

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der bekämpfte Bescheid u.a. an einem Begründungsmangel leide. Dem ist zuzustimmen und tritt anstelle der Begründung der belangten Behörde jene des Oö. Landesverwaltungsgerichts.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch Ermessensentscheidungen der Begründungspflicht des § 60 AVG unterliegen. Dabei hat die Behörde in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Erwägungen, beruhend auf in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Feststellungen insoweit darzulegen, als damit den Parteien des Verwaltungsverfahrens die zweckmäßige Rechtsverfolgung ermöglicht und der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH 2002/11/0038, 20.4.2004). Derartige Ausführungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass Erheben ergeben haben, dass der Nachweis für das Kennzeichen x mangelhaft geführt worden ist (Fahrgestellnummern und Kennzeichen fehlen), was insgesamt zweimal, einmal am 15. Februar 2014 und das zweite Mal am 29. April 2015 festgestellt worden ist, dass daher die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG wiederholt nicht eingehalten worden sind und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Aus dem Wortlaut der Begründung leitet sich für das erkennende Gericht der Verdacht ab, dass die belangte Behörde der Meinung war, dass die Aufhebung der Bewilligung eine zwingende Folge der mehrfachen Nichteinhaltung der Bestimmung des § 45 Abs. 6 KFG gewesen ist. Dies wird auch durch den Umstand verstärkt, dass die belangte Behörde in der Begründung mit keinem Wort darauf eingegangen ist, welche Interessenabwägung durch die belangte Behörde, die die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt, der Entscheidungsfindung vorausgegangen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Im Fall einer Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht, jenes Ermessen, das der belangten Behörde eingeräumt wurde, selbst zu üben.

 

Grundsätzlich obliegt es der Behörde im Hinblick auf Art 130 Abs. 2 B-VG, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 2002/11/0056, 27.2.2004; 2002/11/0251, 21.10.2004).

 

Wie aus der Aktenlage feststellbar ist, wurde ein Fahrtenbuch für das betreffende Probefahrtkennzeichen, x, geführt und wurden darin Fahrten eingetragen. Insgesamt fanden zwei Kontrollen am 15. Februar 2014 und am 29. April 2015 statt. Dabei hat sich jeweils gezeigt, dass eine nicht unbeträchtliche Anzahl der Eintragungen im Hinblick auf die in § 45 Abs. 6 KFG gestellten Anforderungen nicht vollständig waren und im Konkreten bei der ersten Kontrolle etwa ein Viertel und bei der zweiten Kontrolle knapp ein Drittel der Eintragungen, wie oben bereits dargelegt, zu bemängeln war. Daraus ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Bestimmung des § 45 Abs. 6 KGF hinsichtlich der zu führenden Nachweise nicht eingehalten hat. Dass bereits abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich vorliegen müssten, um fehlerhafte, unvollständige Eintragungen als Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG werten zu können, geht aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung nicht hervor.

 

Da rein statistisch gesehen bei der ersten Kontrolle etwa jede vierte bzw. bei der zweiten Kontrolle knapp jede dritte Eintragung in das Fahrtenbuch unvollständig erfolgte, kann von einem gelegentlichen Versehen oder einer gelegentlichen Unaufmerksamkeit nicht mehr gesprochen werden, sondern hat es den Anschein, dass die Unvollständigkeit der Eintragungen Methode hat.

 

Aus dem Umstand dass ca. drei Viertel bzw. zwei Drittel der Eintragungen in das Fahrtenbuch vollständig erfolgt sind, ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer durchaus der Umfang des zu führenden Nachweises bekannt ist, sodass den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sofern von unvollständigen Nachweisen auszugehen wäre, dann jedoch nur ein minderer Grad des Verschuldens vorliegen würde, nicht gefolgt werden kann, sondern ist von mangelhaften Eintragungen in das Fahrtenbuch im Wissen der bestehenden Verpflichtung auszugehen.

 

Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde darauf beharrt, das Fahrtenbuch lückenlos und vollständig geführt zu haben, zeigt, dass dem Beschwerdeführer jede Einsichtsfähigkeit dahingehend fehlt, dass den Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG im Hinblick auf die zu führenden Nachweise nicht entsprochen wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig, die Art den Nachweis über Fahrten mit dem Probekennzeichen zu führen nicht ändern wird und auch zukünftig mit Verstößen bei zu führenden Nachweis zu rechnen ist. Daher steht kein gelinderes Mittel, als die Aufhebung der Bewilligung zur Verfügung, um den Beschwerdeführer dahingehend zu bewegen, die Nachweise im vorgeschriebenen Umfang (Namen des Lenkers, Datum des Tages, die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, nur das Kennzeichen) in Hinkunft in das Fahrtenbuch einzutragen und damit ordnungsgemäße Nachweise über die Verwendung der bewilligten Probefahrtkennzeichen zu führen.

 

Zum geltend gemachten Verfahrensmangel ist darüber hinaus festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurde angegeben, worin der Mangel gelegen war, nämlich im Fehlen der Angabe von Fahrgestellnummer und Kennzeichen. Weiters wurde auch in der Begründung des bekämpften Bescheides auf die Art des Mangels Bezug genommen.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.  

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß