LVwG-250042/2/Sch

Linz, 09.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Frau A.O., x, x, vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2015, GZ: 20-8/2-3, betreffend Abweisung des Ansuchens der Obgenannten um Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes E.O., geb. x, in der Neuen Mittelschule (NMS) P.,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.  Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, GZ: 20-8/2-3, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  den Antrag der Frau A.O., x, x, vom 8. Mai 2015  auf sprengelfremden Schulbesuch – bezeichnet als Umschulung – ihres Sohnes E.O. in der Neuen Mittelschule P. gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden L. und P. gekommen war.

Die Gemeinde P. als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Stadtgemeinde L.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Frau A.O. rechtzeitig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde eingebracht.

 

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2.1. Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhand­lung durchzuführen.

 

In einem weiteren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig gewesenen gleichge­lagerten Fall wurde am 26. Juni 2015 von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der ein Vertreter der belangten Behörde, zwei Vertreter der Gemeinde P. und der Direktor der NMS P. teilgenommen haben.

Hiebei wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert und konnte dieser auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden, sodass in der nunmehr gegenständlichen Angelegenheit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.      

 

3. Die Beschwerdeführerin hat im ersten Antrag an die Gemeinde P., datiert mit 23. Februar 2015, die ganztägige Betreuung ihres Sohnes in P. zu einem günstigen Preis hervorgehoben. Weiters spreche für diesen Schulbesuch der kurze und sichere Schulweg (Straßenbahn und Zug ca. 15 Min.), die Kombination der Schwerpunkte an der NMS P. (Kreativ, Technisch, Sprachen und Sport) und der Umstand, dass auch die Freunde des Sohnes die Schule besuchen. Nachdem keine Einigung zwischen den Gemeinden zustande gekommen war und die Beschwerdeführerin hiefür die gesetzlich vorgesehene Information erhalten hatte, hat sie einen neuerlichen Antrag gestellt, datiert mit 8. Mai 2015 und adressiert an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz. Hier verweist sie neuerlich auf die Kombination von naturwissenschaftlichem, künstlerischem und sportlichem Schwerpunkt, auf die sehr kostengünstige Ganztagesbetreuung (Kosten: 19,62 Euro/Monat) sowie auf den Umstand, dass sich der Freundeskreis des Sohnes in P. befinde.

 

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen abgewiesen. In der Begründung heißt es:

 

Auch in den L. Neuen Mittelschulen des Stadtteiles U. werden diese Schwerpunkte angeboten. Viele dieser Schulen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller erreichbar als die Schule in P. Die L. Ganztagsschulen bieten auch entsprechend dem Einkommen sozial gestaffelte Tarife (beginnend mit € 0,--). Ebenso ist auch das Mittagessen sozial gestaffelt (beginnend bei € 11,-- mtl. bei zwei Besuchstagen/Woche)

Da somit die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen vorhandenen Vorteile einer Umschulung in die NMS P. keinesfalls überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

4. Dazu ist nach dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der oa öffentlichen mündlichen Verhandlung, Nachstehendes zu bemerken:

 

Die gesetzliche Grundlage für einen allfälligen sprengelfremden Schulbesuch ist gegenständlich die Bestimmung des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992.

 

Demnach kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengel­fremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

In seinem Erkenntnis vom 27.9.1995, 93/10/0209, hat sich der Verwaltungs­gerichtshof (VwGH) bereits mit den Versagungsgründen des § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 auseinander gesetzt. Demnach ist der Behörde bei dieser Bestimmung Ermessen eingeräumt. Ermessen ist stets im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs.2 B-VG) zu üben.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Abwägung zwischen den Vorteilen für den Schulpflichtigen einerseits und dem Grundsatz der Einrichtung von Schulsprengeln andererseits stattzufinden hat. Bei Festsetzung von Schulsprengeln geht es um den Wohnort der Kinder und um die Zumutbarkeit des Schulweges (vgl. § 42 Abs.2 Oö. POG 1992). Regelfall ist also, dass die Schulpflicht im Schulsprengel zu erfüllen ist und der sprengelfremde Schulbesuch die Ausnahme bleibt.

 

Gegenständlich werden Vorteile für den schulpflichtigen E.O. in der zu einem günstigen Preis angebotenen Ganztagesbetreuung in P. erblickt. Dazu ist zu bemerken, dass die Kostengünstigkeit eines Betreuungsangebotes nicht ein Vorteil für den Schulpflichtigen, sondern allenfalls für den Unterhalts­pflich­tigen ist. Abgesehen davon, ist bei der Verhandlung hervorgekommen, dass auch die Stadt L. ein entsprechendes Angebot in gestaffelter Form je nach Einkommen der Eltern hat. Dieser Grund kann daher nicht im rechtlichen Sinne als Vorteil für den Schulpflichtigen betrachtet werden.

 

Bezüglich Schulwegargument ist zu bemerken, dass sämtliche Neuen Mittel­schulen in U. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. Auch all­fällige Umsteigenotwendigkeiten, etwa von einer Straßenbahn in die andere, finden in verkehrssicheren Haltestellenbereichen statt. Auch die Neue Mittel­schule P. ist zweifellos per Bahn sicher zu erreichen und beträgt der Schulweg nur einige Minuten vom M. in L. zur Haltestelle P. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitig ihren Wohnsitz von der N. in L. in die B. in L., sohin in einen von P. noch weiter entfernteren Stadtteil von L., verlegt. Nachdem aber der andere Schulweg im Sprengelbereich auch für die vom Wohnsitz in der B. in Frage kommenden Neuen Mittelschulen genauso sicher und bei weitem kürzer ist, kann man auch diese Tatsache nicht als Vorteil für den Schulpflichtigen berücksich­tigen.

 

Der Unterricht in den Pflichtschulen hat anhand eines entsprechenden Lehrplanes zu erfolgen und ist das von dort vorgegebene Prozedere für alle Schulen, hier eben Neue Mittelschulen, einzuhalten. Vorlieben einzelner Pflichtschüler für den einen oder anderen Unterrichtsbereich, etwa die naturwissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, können im Regelfall noch nicht einem Vorteil gleichgesetzt werden. Dazu kommt gegenständlich noch, dass die Neuen Mittelschulen in L. auch über das entsprechende Angebot verfügen, hier kann sich der Erziehungsberechtigte die Neue Mittelschule im gesamten Stadtgebiet aussuchen. In Anbetracht dieses Angebotes muss davon ausgegangen werden, dass der Schüler E.O. auch bezüglich seiner Vorlieben weitgehend jenen Unterricht und jene Betreuung erhalten kann, die diesen entspricht.

 

Das Argument, wonach Freunde des Schulpflichtigen bereits die NMS P. besuchen und er somit gleich Anschluss an der Schule hätte, erscheint auf den ersten Blick durchaus als wünschenswert. Wie jedoch die Lebenserfahrung zeigt, unterliegen bereits bestehende Freundschaften in diesem Alter durch die Setzung anderer Präferenzen durchaus einem regen Wechsel. Die Erweiterung des Freundeskreises sollte somit auch als Chance für die Weiterentwicklung des Kindes erblickt werden und kann für eine Kontaktpflege mit den bisherigen Freunden auch in der Freizeit entsprechend gesorgt werden. Es kommt daher diesem Argument nur eine untergeordnete Rolle zu.

 

Zur Neuen Mittelschule P. ist abschließend grundsätzlich zu bemerken, dass nach den überzeugenden Schilderungen des Direktors dieser Schule bei der Beschwerdeverhandlung diese einen sehr guten Ruf führt. Diese Leistung des Lehrpersonals und der Organisation der Schule soll hier keinesfalls auch nur ansatzweise in Frage gestellt werden, allerdings stellt der Ruf einer Schule keine rechtliche Kategorie dar, die einen sprengelfremden Schulbesuch in einer gesetzeskonformen und schlüssigen Entscheidung begründbar machen würde.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n