LVwG-650394/18/Bi

Linz, 23.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. A W, vom 4. März 2015 gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2015, VerkR21-389-2014/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung festgesetzte Entziehungsdauer aufgrund des Ergebnisses der am 2. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie weiterer Erhebungen nach Wahrung des Parteiengehörs

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf vier Monate, gerechnet ab der FS-Abnahme am 5. Juli 2014, herabgesetzt wird.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 26 Abs.2 Z4 und 3 Abs.3 FSG die von der BH Linz-Land am 9. August 1999 zu VerkR20-3299-1999 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab der FS-Abnahme am 5. Juli 2014, entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass er sich zusätzlich auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der begleitenden Maßnahme ende. Außerdem wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG einer dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 5. Februar 2015.

    

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 2. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Zeugen M O (O), M G (G), RI T K (RI K) und der Meldungslegerin RI M A(Ml) durchgeführt. Der Bf war entschuldigt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

 

3. Der Bf bestreitet im Wesentlichen die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch ihn. Laut VU-Anzeige hätte der Pkw der Zeugin O auf der Beifahrerseite zwischen Fahrertür und Radaufhängung beschädigt sein müssen. Der Zeuge G habe angegeben, er sei beim Zurückschieben mit der linken vorderen Stoßstange bzw dem linken vorderen Kotflügel gegen den rechten vorderen Kotflügel des anderen Fahrzeuges gestoßen. Weder er noch seine Gattin hätten einen Unfall wahrgenommen. Ein Sachverständiger, mit dem er den Vorfall erörtert habe, habe ihm gesagt, dass bei einer solchen Kollision zu erwarten sei, dass entweder die Außenspiegel beschädigt oder an seinem Fahrzeug Streifspuren zu sehen sein müssten. Ein Unfall in Form einer solchen Streifung sei nur anhand von Fotos objektivierbar. Die belangte Behörde habe weder mitgeteilt, ob es Fotos gebe, noch sei ein Foto übersandt worden. Die Zeugin O habe bis dato keinen Schadenersatz geltend gemacht. Wo sich der Zeuge G zum Anstoßzeitpunkt befunden habe und ob er überhaupt einen solchen wahrnehmen hätte können, sei völlig ungeklärt. Am linken vorderen Eck des von ihm gelenkten weißen Peugeot sei kein Schaden vorhanden gewesen, obwohl es zumindest Schleifspuren geben hätte müssen. Eine Fahrzeuggegenüberstellung zur Prüfung korrespondierender Schäden habe nicht stattgefunden. Die Möglichkeit, einen Sachver­ständigen zu kontaktieren, sei ihm von der belangten Behörde genommen worden und auch sein Parteiengehör sei verletzt worden, weil er weder eine Stellungnahme noch Beweisanträge vorbringen habe können.

Wenn er tatsächlich keinen Verkehrsunfall verursacht habe, hätte sich das in der Entziehungsdauer niedergeschlagen. Die belangte Behörde habe auch die 3-Monats-Frist verletzt, wie sie erst einen Monat vor Ablauf der Entziehungsdauer den Bescheid erlassen habe. Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungs­dauer.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die schriftlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden. Weiters wurde am 20. Juli 2015 der auf die Zeugin O zugelassene Pkw, an dem laut Bestätigung der Zulassungsbesitzerin seit dem Vorfall bislang nichts geändert wurde, besichtigt und vom Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H, Amt der OÖ. Landes­regierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abt. Verkehr, ein kfz-technisches Gutachten Verk 210002/739-2015 Hag erstellt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf lenkte am 5. Juli 2014 gegen 21.00 Uhr den Pkw x im Ortsgebiet Leonding von der M.straße kommend in die M.straße und parkte beim Haus M.straße 8a so ein, dass er den Pkw im spitzen Winkel nach links auf zwei freie Parkplätze lenkte. Direkt gegenüber ging zufällig der Zeuge G und beobachtete den Vorgang. Er schilderte das Fahrmanöver so, dass der Bf bei seinem Umkehrmanöver offenbar Schwierig­keiten hatte und ein paarmal hin- und herfuhr, wobei er mit dem linken Vorderreifen an den auf dem links von den beiden freien Parkplätzen eingeparkten Pkw der Zeugin O, x, einen blauen VW Polo, stieß. Der Zeuge G gab an, der abgestellte Pkw habe beim Anstoß gewackelt; der Bf habe aber sein Fahrmanöver weiter fortgesetzt, sei rückwärts nach rechts hinten auf die Mayrhansenstraße gefahren und habe dann die Fahrt in Richtung M.straße fortgesetzt. Der Zeuge besichtigte aber nicht den abgestellten Pkw, sondern beobachtete zunächst die weitere Fahrt des Pkw, der beim Haus M.straße 3 einparkte. Auf der M.bergstraße kam bereits ein – aufgrund von Notrufen anderer Fahrzeuglenker alarmiertes – Polizeifahrzeug und der Zeuge G wies die Beamten auf den Abstellort des Pkw hin.

Die Ml führte die weitere Amtshandlung mit dem Bf durch, der nach einem positiven Alkoholvortest um 21.05 Uhr um 21.43 Uhr in der PI Leonding eine Atemalkoholuntersuchung mit dem günstigsten Wert von 0,76 mg/l AAG absolvierte. Die Ml konnte in der Verhandlung zu einem Schaden am Pkw der Zeugin O nichts sagen.

 

Der Zeuge RI K schilderte in der Verhandlung, ihm sei am Pkw O ein Reifenprofil­abdruck im Bereich zwischen der Beifahrertür und dem rechten vorderen Radkasten aufgefallen, der vom Anstoß des vom Bf gelenkten Pkw stammen konnte und den er auch fotografiert habe. Nach seinem Eindruck sei der Bf mit dem eingeschlagenen Reifen mit Pkw O angestoßen. Lackschäden wie Kratzer oder Abschürfungen seien ihm nicht aufgefallen, aber er dürfe ja den Schmutz nicht abwischen. Auf den Fotos sei jedenfalls nur der Reifenabdruck zu sehen gewesen; die Fotos seien wegen technischer Probleme beim Überspielen auf den Computer verloren gegangen.      

 

Die Zeugin O bestätigte in der Verhandlung, sie sei von der Polizei herausgeläutet worden – den Lenker habe sie nie gesehen – und habe zunächst keinen Schaden festgestellt, zumal sie keine Brille dabeigehabt habe und es auch schon dunkel gewesen sei. Bei der Besichtigung in der Werkstätte sei an ihrem Pkw ein Schaden in Form von oberflächlichen Lackabschürfungen festgestellt worden zwischen dem rechten vorderen Radkasten und Türanschlag der Beifahrertür; die Reparaturkosten sei mit ca 300 Euro benannt worden. Fotos vom der Anstoßstelle seien vom Polizeibeamten an Ort und Stelle mit dem Handy gemacht worden, wobei die Tür mit der Taschenlampe angeleuchtet worden sei. Der Schaden sei noch nicht hergerichtet; der Sachverständige der Versicherung des Bf habe ihn zwar besichtigt, sich aber zur Qualifikation als Sachschaden nicht festgelegt.

 

Der Bf kritisierte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2015, wenn laut Mondkalender am Vorfallstag um 21.06 Uhr die Sonne untergegangen sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Schaden am Pkw wegen Dunkelheit nicht erkennbar gewesen sein solle. Eigenartig seien auch das Verschwinden von Fotos und dass keine neuen Fotos gemacht worden seien, wenn doch der Schaden noch vorhanden sei. Wenn am von ihm gelenkten Pkw kein Schaden vorhanden sei, könne es auch keinen Lackschaden am Pkw O geben, ein Gummiabrieb oder Schmutz am Pkw O sei kein Schaden und es sei auch unklar, woher der Schmutz gekommen sei, zumal es am Vorfallstag warm und trocken und daher der Reifen nicht schmutzig gewesen sein konnte und er nicht mit Erde, Gras oder Gebüsch in Berührung gekommen sei. Die Aussage des Zeugen G über den Unfallverlauf sei nicht nachvollziehbar, weil ein Wackeln des Pkw ohne Anstoß der Außenspiegel fahrtechnisch nicht erklärbar sei. Dass der Zeuge G aus 3 m Entfernung keinen Schaden gesehen haben solle, sei ebenso unlogisch wie die vom Zeugen geschilderten Kollisionsvarianten. Wenn Form, Verlauf, Länge, Breite und Höhe des Schmutzabriebes nicht feststünden, könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob er überhaupt von seinem Reifen bei zu beachtender Dimension oder nicht doch von einem Fahrrad- oder Mopedreifen oder einer Gummischuhsohle stamme. Die Zeugin O habe auch keinen Schadenersatz begehrt. und die Kosten der Schadensbehebung seien nicht logisch, weil nach einem Auspolieren eines Lackschadens keine Lackierung erforderlich sei und es werde auch nicht „drübergespritzt“. Ein fachmännisches Ausschleifen, Füllern, erneutes Schleifen und Lackieren des gesamten Kotflügels koste erheblich mehr als 300 Euro. Auf dieser Grundlage sei nicht von einem Unfall auszugehen.

 

Am 20. Juli 2015 wurde mit dem kfz-technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing R H ein Ortsaugenschein durchgeführt und der Pkw der Zeugin O besichtigt, der nach deren Angaben bislang in keiner Weise verändert worden sei. der AmtsSV führt im Gutachten vom 20. Juli 2015, Verk 210002/739  2015-Hag aus:

„Der vermutete Schadensbereich zwischen rechtem Vorderrad und der Beifahrer­türe wurde im Hinblick auf mögliche Kontaktspuren sowie eines Schadensbildes besichtigt. Beim Lokalaugenschein wurde  die vermutete Schadensstelle mir einem Makroobjektiv fotografiert und anschließend ausgewertet.

Augenscheinlich wurden bei der Besichtigung der vermuteten Schadensstelle keine Auffälligkeiten gefunden, die auf ein Schadensbild hinweisen. Es sind keine Auffälligkeiten in Bezug auf das Spaltmaß der Beifahrertüre festzustellen. Weiters sind keine Deformationen tastbar oder augenscheinlich wahrnehmbar.

Die Vergrößerung der beim Lokalaugenschein mit einem Makroobjektiv  gemachten Fotos zeigen ebenfalls keine Auffälligkeiten die auf ein Schadensbild hindeuten. Es war lediglich ein üblicher Schmutzantrag zu erkennen und leichte Streifspuren, die sich mit einem Taschentuch wegwischen lassen.

Die Besichtigung und die Auswertung der Vergrößerung der Fotos ergab keinen Hinweis auf ein permanentes Schadensbild beim gegenständlichen VW – Polo.“

 

Seitens der belangten Behörde wurde dieses Gutachten zur Kenntnis genommen. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung war unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 19060 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraft­fahrzeuges  erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Unbestritten ist der beim Bf um 21.43 Uhr des 5. Juli 2014 festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,76 mg/l – er hat damit den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 erfüllt und gleichzeitig eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die gemäß § 26 Ab.2 Z4 FSG bei – beim Bf gegebener – erstmaliger Begehung eine Entziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen ist.  

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der vom Zeugen G beschriebene Vorfall ohne jeden Zweifel nicht als Verkehrsunfall mit Sachschaden zu qualifizieren ist. Glaubhaft ist, dass der Bf beim beabsichtigten Umkehrmanöver mit dem eingeschlagenen Reifen am Pkw O angekommen ist, sodass es zum von RI K beschriebenen Profilabdruck auf dem Lack kam. Der Anstoß von Gummi auf Lack verursacht keine Geräusche, sodass auch die Verantwortung des Bf, er habe von einem Anstoß tatsächlich nichts bemerkt, glaubhaft ist. Damit fällt auch der Vorwurf der Fahrerflucht weg, die laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit ausschlaggebend für die Festsetzung einer höheren als der Mindestentziehungsdauer war.

 

Auf der Grundlage des § 26 Abs.2 Z4 FSG konnte auf mit der dort normierten Mindestentziehungsdauer, gerechnet ab der FS-Abnahme am 5. Juli 2014, das Auslangen gefunden werden, die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Entziehungsdauer war rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger