LVwG-650399/4/MS

Linz, 14.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn, vom 20. Jänner 2015, GZ. VerkR21-26-2015/BR, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn, vom 19. Mai 2015, VerkR21-26-2015, wurde Herrn M D, die von der Stadt Münster unter der Zahl D3897273 am 15. September 1994 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen 2, bis zur Erfüllung der Verpflichtung die vorgeschriebenen Befunde beizubringen und zwar eine Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie, einen Untersuchungsbefund des Harn auf Cannabis und Kreatinin sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme, ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt endet, als er seine Verpflichtung erfüllt hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und vorgeschrieben, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein und ein allenfalls vorhandener Mopedausweis, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der belangten Behörde bzw. der für den Beschwerdeführer zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern ist.

 

Begründend führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12. Dezember 2014, 30306/679-2014, aufgefordert worden, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens bezüglich der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum 15. Jänner 2015 die Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie, einen Untersuchungsbefund des Harns auf Cannabinoide und Kreatinin sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gleichzeitig sei festgelegt worden, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung weiterhin entzogen werden muss, falls dieser dieser Aufforderung keine Folge leistet. Die geforderten Gutachten seien nicht beigebracht worden, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen wäre.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2015 Beschwerde erhoben.

 

Mit Verspätungsvorbehalt vom 19. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn mit dem Datum vom 20. Jänner 2015, GZ: VerkR21-26-2015/BR, mit Eingabe vom 1. Mai 2015 erhoben wurde, aufgetragen bekanntzugeben, ob er sich im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle abwesend war, sodass er vom Zustellungsvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte bzw. wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Für die Beantwortung und der Vorlage entsprechender Nachweise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

 

Der Verspätungsvorbehalt wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 zugestellt. Die eingeräumte Frist zur Beantwortung des Verspätungsvorbehalts, die zwei Wochen nach Erhalt beim Oö. Landesverwaltungsgericht einzulangen hatte, ist somit am 13. Juli 2015 abgelaufen, ohne dass der Verspätungsvorbehalt beantwortet worden wäre.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Mai 2015 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie aus dem Verspätungsvorbehalt des OÖ. Landesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015.

 

 

III. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, sofern das „Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Haus Brieffach oder Briefeinwurf)“ einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Firmen-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist „das hinterlegte Dokument „mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem „das Dokument“ erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte „Dokumente“ gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von Zustellungsvorgang Kenntnis erlangen konnten, doch wird die  Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem Anführungszeichen das hinterlegte „Dokumente“ behoben werden konnte.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erwogen:

 

Der Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 2. Jänner 2015, VerkR21-26-2015/BR, wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung zugestellt. Das gegenständliche Schriftstück wurde entsprechend des im Verfahrensakt aufliegenden Rückscheins ab 23. Jänner 2015 zur Abholung bereitgehalten. Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt ein durch Hinterlegung zugestelltes Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Daher gilt der bekämpfte Bescheid mit 23. Jänner 2015 als zugestellt, sofern davon auszugehen ist, dass der Adressat sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Verspätungsvorbehalt durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2015 zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. vorübergehend kurzfristig abwesend war oder wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

 

Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 1. Mai 2015 und damit deutlich außerhalb der laut Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses zur Verfügung stehenden zweiwöchigen Frist erhoben.

 

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses wurde nicht bekanntgegeben.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses an der Abgabestelle regelmäßig anwesend war und somit gilt das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn mit 23. Jänner 2015 als zugestellt.   

 

 

V. Da die Beschwerde nicht in der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist erhoben wurde, war im Ergebnis die Beschwerde somit als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß