LVwG-650430/2/MZ

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des D L, geb x 1987, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.6.2015, GZ: FE-291/2015, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.6.2015, GZ: FE-291/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt entschieden:

 

„Die Landespolizeidirektion Oberösterreich

1) entzieht die von der BH Perg, am 15.09.2010, unter Zl. F10/373909, für die Klasse AM, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

2) entzieht eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheids.

3) der Führerschein ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

4) erkennt einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung ab.“

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften wie folgt:

 

„Am 09.03.2015 wurde von der BH Vöcklabruck der Abschluss-Bericht vom 22.12.2014 nach § 28 SMG zuständigkeitshalber an die LPD – Verkehrsamt abgetreten. Daraufhin wurde das Gerichtsurteil angefordert und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.

 

Laut Urteil des LG Salzburg unter Zahl: 63 Hv 12/15f wurden Sie unter anderem schuldig gesprochen,

zu nachgenannten Zeiten in Maria Alm vorschriftswidrig Suchtgift erzeugt zu haben und zwar mit drei weiteren im Urteil namentlich genannten Mittätern, gemeinsam am 17. und 18.09.2014 zumindest 6.700 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 5 % (Reinsubstanz von 335 Gramm Delta-9-THC), sohin eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) 15-fach übersteigende Menge, in dem Sie eine von ihnen gemeinsam betriebene Indoorplantage in einem Ferienhaus mit 200 Cannabispflanzen abgeerntet und getrocknet haben;

 

Sie wurde aufgrund dieser strafbaren Handlung(en) schuldig gesprochen, dass Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 1. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG begangen zu haben.

 

Sie wurden unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.

 

Gem. § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht Ihr umfassendes und reumütiges Geständnis, die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes als mildern, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen iSd § 28 Abs. 1 StGB.

 

Sie erklärten nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht.

 

Im Detail wird auf das Ihnen vollinhaltlich bekannte Urteil verwiesen.

 

Die Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Die Landespolizeidirektion als Kraftfahrbehörde erster Instanz ist in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebunden. Es ist daher auszugehen, dass Sie den im Urteil des LG Salzburg angeführten zitierten Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz begangen haben. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt, wobei bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mitbewertet wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

 

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Ihnen mussten die schädliche Wirkung des von Ihnen gezüchteten Suchtgifts sowie die Nachteile einer körperlichen und psychischen Abhängigkeit davon bekannt und bewusst sein, zumal Sie selbst Konsument waren.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung als Nebenwirkung mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindert oder verhindern könnte, ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer rechtlich bedeutungslos.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehme vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.“

 

Die Behörde beschließt ihren Bescheid mit Ausführungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

 

II.            Mit Telefax vom 8.7.2015 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Bf bringt auf das Wesentliche verkürzt vor, entgegen der behördlichen Annahme verkehrszuverlässig zu sein und beantragt, gerade noch erkenntlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw die Entzugsdauer herabzusetzen.

 

III.           a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 9.7.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im angefochtenen Bescheid dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

 

 

IV.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

 

a.2) Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Strafgesetzbuches – StGB lautet idgF auszugsweise:

 

„Bedingte Strafnachsicht

§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.“

 

b) Dem Bf wurde der die Entziehung bewirkende Bescheid vom 8.6.2015 am 11.6.2015 zugestellt und damit die 3-monatige Entzugsfrist ausgelöst. Die belangte Behörde hat also die Auffassung vertreten, dass der Bf bis zum 11.9.2015 verkehrsunzuverlässig sei. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Begehung der Tat – im ggst Fall also ab 18.9.2014 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher insgesamt von einer Unzuverlässigkeitsdauer des Bf von etwa 12 Monaten aus.

 

Die Basis für den Entzug der in Rede stehenden Lenkberechtigungen des Bf und die damit einhergehenden Spruchteile des angefochtenen Bescheides bildet die Verurteilung des Bf durch das LG Linz vom 1.4.2015 gemäß §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 und 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG. Im Hinblick auf diese rechtskräftigen Verurteilungen besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen ist.

 

c) Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG genügt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jedoch nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl etwa VwSlg 15.059 A/1998).

 

In Folge ist daher die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens zu prüfen. Die Behörde ging bei der in Rede stehenden Entscheidung – ohne nähere Begründung – von einer etwa 12-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit aus. Dabei dürfte die belangte Behörde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter recherchiert haben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung in derartigen Fällen wiederholt hervorgehoben, dass eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB zwar für sich allein nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht gänzlich mit jenen decken, die für das Strafgericht für die bedingte Strafnachsicht von Bedeutung sind, dass aber nach Bestimmungen des StGB die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, welche für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sind (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124; 21.11.2006, 2005/11/0168; 23.11.2011, 2009/11/0263).

 

Wenn auch im konkreten Fall nicht einschlägig sei die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass auch – kommt es nicht zu einer bedingten Strafnachsicht – Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien zu erstellende Prognose nicht ohne Bedeutung sind (vgl VwGH 21.2.2006, 2004/11/0129; 21.3.2006, 2005/11/0196; 21.11.2006, 2005/11/0168), sowie dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach § 46 StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können (VwGH 24.1.2006, 2005/11/0159; 21.2.2006, 2003/11/0025; 21.3.2006, 2005/11/0153). Letzteres deshalb, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen auch noch den nach FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden.

 

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

 

Laut dem von der belangten Behörde (zu Recht) herangezogenen, erst kürzlich ergangenem Urteil des LG Salzburg vom 1.4.2015, wurde die gegen den bis dahin unbescholtenen, geständigen Bf verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Bei der bedingten Strafnachsicht ist insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Zieht man in Betracht, dass das Strafgericht vor dem Hintergrund des § 43 Abs 1 StGB annahm, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um den Bf von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und zieht man weiters in Betracht, dass der Bf schon ab der Begehung der Straftat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides von der ihm bis dahin nicht entzogenen Lenkberechtigung Gebrauch machen konnte, so hätte es schon der Feststellung besonderer Umstände durch die belangte Behörde bedurft, um eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu rechtfertigen, derzufolge vom Beschwerdeführer trotz der gegenteiligen Erwägungen des Strafgerichtes noch ca neun Monate nach dem Ende der strafbaren Handlungen für wenigstens drei Monate im Sinne des § 25 Abs 3 FSG anzunehmen wäre, er werde sich im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Solche Umstände, die eine die Prognose des Strafgerichtes entgegengesetzte Prognose stützen könnten, hat die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt und sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Auffassung, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr von einer länger als dreimonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden kann, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen ist.

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Frage, wie lange konkret der Bf aufgrund der von ihm verwirklichten Straftaten allenfalls verkehrsunzuverlässig sein dürfte, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und im Übrigen die Entscheidung der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht widerspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer