LVwG-150325/13/VG/WP - 150326/11

Linz, 22.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des W H und 2. der Mag. E H-M, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, xstraße x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 26. Juni 2014, GZ: Bau 131-9-2014/9GR/KG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:

 

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x der KG S. Das Grundstück der Bf liegt nördlich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke Nrn. x, x, x und x, EZ x der KG S, auf denen die C F- und W GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beabsichtigt, ein Bauvorhaben zu verwirklichen. Das Grundstück der Bf wird lediglich durch eine Straße von den Baugrundstücken getrennt.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom 3. Juni 2014 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für Sanierungs-, Um- und Zubaumaßnahmen bei der bestehenden Produktion, den Neubau eines Flugdaches, den Abbruch von Vordächern sowie die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Nrn. x, x, x und x, EZ x der KG S erteilt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 Berufung. Begründend führten die Bf aus, der Bürgermeister habe die Einwendungen der Bf ohne weitere Begründung als unzulässig zurückgewiesen, weshalb ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel vorliege. Zudem sei der zugrundeliegende Flächenwidmungsplan, respektive dessen Änderung „Nr. x“ gesetzwidrig, da ein Widerspruch zu § 36 Abs. 1 Oö. ROG 1994 bestehe. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes diene lediglich den Interessen der Bauwerberin und berücksichtige in keiner Weise die Interessen der Nachbarn. Außerdem liege „noch nicht einmal eine Bauplatzbewilligung für das zu bebauende Grundstück vor“. Im Übrigen halten die Bf ihre sonstigen – im Verfahren geltend gemachten – Einwendungen vollinhaltlich aufrecht.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. Juni 2014, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bauplatzbewilligung sei gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt worden und könne somit nicht mehr von einem Fehlen der Bauplatzbewilligung gesprochen werden. Im Hinblick auf die Einwendungen der Bf, durch das Bauvorhaben würden Immissionsgrenzen überschritten, verwies die belangte Behörde auf § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994, wonach Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen würden. Auf den Einwand der Bf, der Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig, ging die belangte Behörde nicht ein.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf stellen darin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Einwendungen der Bf Folge gegeben und das Baubewilligungsansuchen der Bauwerberin abgewiesen wird oder den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führen die Bf aus, der Flächenwidmungsplan in der Änderungsversion „x“ widerspreche § 36 Abs. 1 Oö. ROG 1994 und stelle eine „Anlassverordnung“ dar, die ausschließlich den Interessen der Bauwerberin entspreche. Die belangte Behörde hätte die diesbezügliche Einwendung der Bf daher nicht zurückweisen dürfen, da sie sich auf die Bebauungsgrundlagen beziehe. Da auf die von den Bf im Verfahren erhobenen Einwendungen in keiner Weise eingegangen worden sei, liege zudem ein entscheidungsrelevanter Begründungsmangel vor. Im Übrigen liege „nicht einmal eine Bauplatzbewilligung für das zu bebauende Grundstück vor“.

 

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Sitzung der belangten Behörde vom 2. Oktober 2014 behandelt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 wurde dem Antrag nicht Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 28. November 2014 als unbegründet abgewiesen.

 

6. Mit Schreiben vom 4. August 2014 bzw. vom 7. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

7. Mit Schreiben vom 27. März 2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Bf ergänzend bekannt, die Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung ergebe sich auch daraus, „dass das gegenständliche Bauvorhaben im südwestlichen Bereich der Betriebsliegenschaft realisiert werden könnte, welches bereits vor der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung eine entsprechende Flächenwidmung aufwies [...]. Vor diesem Hintergrund kann die Flächenwidmungsplanänderung auch keinesfalls durch zwingende betriebliche Notwendigkeiten der Firma CAMO begründet oder gerechtfertigt werden“.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus eigener Erhebung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs zum Grundstück der Bf).

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.5.2014, 2012/05/0089; 9.10.2014, Ro 2014/05/0076).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

[…]

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des § 27 VwGVG durch seine gem. § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Die Bf sind unstrittig Nachbarn gem. § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Das zentrale Argument der Bf für die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben findet seinen Ursprung nicht im vorangegangen Verwaltungsverfahren. Vielmehr verorten die Bf die Rechtswidrigkeit auf Ebene des Flächenwidmungsplanes, der ihres Erachtens im Widerspruch zu seinen gesetzlichen Grundlagen steht, da er insbesondere die Interessen der Nachbarschaft unbeachtet lasse und eine sog „Anlassgesetzgebung“ darstelle.

 

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es eine zulässige und ausreichende Begründung einer Berufung bzw. einer Beschwerde darstellt, wenn die Bf die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes behaupten, könnte doch sonst nie eine Erkenntnisbeschwerde wegen behaupteter Anwendung verfassungswidriger Gesetze (bzw. gesetzwidriger Verordnungen) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, ohne eine Scheinbegründung in ein Rechtsmittel aufzunehmen (vgl. zur Berufung statt vieler Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 83aE [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

 

In der Sache unterlassen es die Bf respektive deren rechtsfreundlicher Vertreter allerdings gänzlich, konkrete Gründe für die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes vorzubringen. Der bloße Verweis auf einen Widerspruch zu einer Bestimmung im Oö. ROG 1994 sowie die Behauptung, es handle sich um eine sog „Anlassgesetzgebung“, reicht nicht hin, Zweifel beim Landesverwaltungsgericht an der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu erwecken. Auch das ergänzende Vorbringen der Bf im Hinblick auf die im südwestlichen Bereich des Betriebsareals der Bauwerberin zur Verfügung stehende Fläche führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist auf die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135).

 

2. Im Hinblick auf die Behauptung der Bf, es sei bislang kein Bauplatzbewilligungsbescheid ergangen, ist festzustellen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 2014 der Bauplatz auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bewilligt wurde. Im Übrigen können Nachbarn durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054), weshalb das von den Bf in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen – auch aus diesem Grund – ins Leere geht.

 

3. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren bringen die Bf wiederholt vor, die Immissionsbelastung durch Lärm würde durch das Bauvorhaben verstärkt und seien sie dadurch beeinträchtigt. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Bf lässt sich nicht zweifelsfrei schließen, ob dieses Vorbringen vornehmlich zur Darlegung der Rechtswidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes dient oder auch als eigenständige Einwendung gedacht war. Soweit diese Einwendung zur Argumentation der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes dient, ist auf Punkt IV.1. zu verweisen. Sollte die Einwendung auch eigenständigen Charakter besitzen, ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als gem § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 „[b]ei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, [...] Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen [sind], soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen“. Die Unzulässigkeit der Betriebstype in der gegenständlichen Widmungskategorie behaupten die Bf allerdings an keiner Stelle. Auf das Vorbringen zur verstärkten Immissionsbelastung ist daher nicht weiter einzugehen.

 

4. Im Ergebnis konnten die Bf eine Rechtswidrigkeit des beschwerdeverfangenen Bescheides nicht mit Erfolg behaupten und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der bloßen Behauptung, der Flächenwidmungsplan sei rechtswidrig und stelle eine sog „Anlassgesetzgebung“ dar, besteht eine Rsp des VwGH (19.12.2012, 2010/06/0135). Soweit die Bf behaupten, durch das Bauvorhaben steige die Lärmbelästigung, sind diese Einwendungen nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 (VwGH 30.9.1997, 97/05/0128; 14.10.2005, 2004/05/0323) unzulässig. Die Einwendungen der Nachbarn sind in diesem Fall lediglich auf die Übereinstimmung der Betriebstype mit der jeweiligen Widmungskategorie beschränkt. Die gegenständliche Entscheidung weicht somit weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19. November 2015, Zl.: E 1916/2015-9