LVwG-150361/2/RK/FE

Linz, 10.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn Mag. H L, x L, vertreten durch Dr. R G, Dr. J K, Mag. H L, Mag. R S, Mag. T B, Rechtsanwälte in x L, xstraße x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29.11.2010, Zl. PPO-RM-Bau-100060-18 (zugestellt am 8.8.2014), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 31.7.2013 an die Baubehörde erster Instanz, Magistrat der Landeshauptstadt Linz, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Parteistellung im dort zu Zl. 0022655/2009 ABA Nord, 501/N090066, abgeführten Baubewilligungsverfahren und machte zur Darlegung seiner Berechtigung geltend, er wäre Bauberechtigter an der Liegenschaft xstraße x, x L, und wäre für ihn durch die inzwischen begonnenen Bauausführungen als bauberechtigter Nachbar Parteistellung gegeben.

 

Mit hierauf folgendem Bescheid vom 27.1.2014, Zl. 0022655/2009 ABA Nord, 501/N070210, wies der Magistrat Linz den Antrag des nunmehrigen Bf vom 31.7.2013 auf Feststellung der Parteistellung als Nachbar im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ab und stützte die Entscheidung darauf, dass nach den dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit den vom Bf beobachteten Abbrucharbeiten am Bestandsobjekt an der Liegenschaft xstraße x, x L, bereits am 16.7.2012 begonnen worden sei. Nachdem der Antrag des Bf auf Feststellung der Parteistellung aber erst am 31.7.2013 bei der Baubehörde eingelangt wäre, also sein Antrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung gestellt worden wäre, sei er somit verspätet gestellt worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf (mittlerweile rechtsfreundlich vertreten) mit Schriftsatz vom 5.2.2014 fristgerecht Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 31.7.2013 stattgegeben werde.

 

Als wesentliche Begründung seines Rechtsmittels wurde vom Bf überblicksweise vorgebracht, dass gemäß der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei den gegenständlichen bereits durchgeführten Entkernungsarbeiten am Gebäude es sich noch um keinen Beginn der Bauausführung gemäß § 39 Abs. 1 Oö. Bauordnung handle, sondern es sich allenfalls um Vorbereitungsarbeiten für die spätere Bauausführung, nicht aber um den Beginn der Bauausführung selbst handle. Es sei somit erst nach dem 31.7.2012 mit der Bauausführung tatsächlich begonnen worden und somit der gegenständliche Antrag noch rechtzeitig.

 

Mit Bescheid der Berufungsbehörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) vom 16.5.2014, Zl. PPO-RM-Bau-140011-08, wurde sodann der Berufung im Ergebnis stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bf in das betreffende Verfahren zu Zl. 501/N090066 mittels Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Magistrates Linz vom 21.5.2010, GZ. 0022655/2009 ABA Nord, beizuziehen sei.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass letztlich entscheidungswesentlich für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage wäre, dass die allein im Zusammenhang mit dem Gebäudeabbruch stehenden (im Übrigen nicht in Abrede gestellten) Entkernungsarbeiten im Gebäudealtbestand jedenfalls keinen Beginn der Erd- bzw. Bauarbeiten für die Realisierung des Neubaues der gegenständlichen Reihenhäuser darstellten, da der Gebäudeabbruch ein vom Gebäudeneubau rechtlich zu trennendes Bauvorhaben bilde. Nachdem aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine baubehördliche Abbruchbewilligung von einer gleichzeitig beantragten Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes trennbar wäre, dies im Sinn eines jeweils eigenen rechtlichen Schicksales hinsichtlich Konsumation und Erlöschen, seien auch die jeweiligen Beginnzeiten im Ergebnis gesondert zu betrachten.

 

Nachdem aber unstrittig schon von den Grundsätzen der Logik her wegen des Beginns der Abbrucharbeiten mit 16.7.2012 ein zeitlich davorliegender Baubeginn für den Gebäudeneubau eben denkunmöglich wäre und mit Baubeginnanzeige vom 17.7.2012 (dies für den eigentlichen Baubeginn) der Beginn für die Kalenderwoche 32 des Jahres 2012 angezeigt worden wäre, würde sich ein frühester Termin mit 6.8.2012 ergeben, weswegen der gegenständliche Antrag noch zeitgerecht erfolgt wäre, weshalb der Bf auch in das gegenständliche Verfahren auf Grund dessen zeitgerechter Antragserhebung einzubinden gewesen wäre.

 

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit stellte der Bf sodann mit schriftlicher Eingabe vom 21.7.2014 den Antrag auf Zustellung des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Linz vom 29.11.2010, Zl. PPO-RM-Bau-100060-18, und erhob dieser in eventu Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 21.5.2010, Zl. 0022655/2009 ABA Nord, 501/N090066.

Zur Zuständigkeit der angerufenen Behörden führte der Bf vorerst überblicksweise aus, dass er als übergangene Partei zu gelten habe und eine Anrufung an die Berufungsbehörde im laufenden Verfahren (somit bereits an die zweitinstanzliche Behörde) deswegen stattfände, weil auf Grund einer inzwischen erfolgten Projektsänderung mit Plandatum 24.10.2010 das gegenständliche Zustellbegehren in der Folge sich nur auf den letzten Berufungsbescheid deswegen beziehen könne, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt hätte (unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In eventu, somit lediglich für den Fall der Abweisung des soeben genannten Begehrens, würde sodann der Antrag auf Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 21.5.2010 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gestellt. Überblicksweise wurde sodann in sachlicher Hinsicht folgendes Begründungsvorbringen in der gegenständlichen Berufung gemacht:

 

Eine inzwischen errichtete Stützmauer im südlichen Bereich zur Stabilisierung des gegenständlichen Bauplatzes wäre sowohl höher als 1,50 m als auch höher als 2,50 m mit aufgesetzter Einfriedung und stehe diese nicht auf dem Baugrundstück. Die gegenständliche Mauer sei mittlerweile errichtet worden. Mit dem Bf wäre niemals das Einvernehmen diesbezüglich hergestellt worden. Somit wäre dessen Baurecht ignoriert worden. Nachdem jedoch dessen Zustimmung somit auch nie vorgelegen habe, sei den Vorschriften des § 28 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 nicht entsprochen worden und wäre das Bauansuchen (unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) abzuweisen. Jedenfalls wäre bei Hineinragen der Stützmauer in das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück Nr. x, KG K, das beantragte Bauansuchen abzuweisen gewesen. Die konkrete Lage dieser Stützmauer würde sich jedoch aus den von der ersten Instanz genehmigten Projektsunterlagen nicht ergeben.

 

Zur Thematik "Bodenbeschaffenheit" wurde sodann überblicksweise ausgeführt, dass ein im Zuge des Verfahrens beigebrachter Bodenbefund von schluffig-sandigem Untergrund spreche. Der Hang sei, wie man auch an der bestehenden Stützmauer sehen könne, geologisch in Bewegung und rutsche nach unten. Eine berechnete Statik wurde vor einer durchzuführenden Bodenuntersuchung erstellt, welcher somit aber die fachliche Basis entzogen wäre und somit keine Aussagekraft haben könne. Im Verfahren nicht weiter berücksichtigte Gefährdungen durch Rutschungen könnten zu solchen Gefährdungen für Leib und Leben führen, dies noch unabhängig von der Gefährdung des gegenständlichen Baurechts des Bf, welche naturgemäß gegeben wäre.

 

Unter dem Titel "Bauvorhaben widerspricht Flächenwidmungs- und Bebauungsplan" wurde sodann vorgebracht, dass sowohl der Flächenwidmungs- als auch der Bebauungsplan deswegen nicht eingehalten würden, da es sich beim gegenständlichen Bauwerk um keine lockere offene Bebauung, sondern um einen massiven Block über die gesamte Grundstücksbreite, welcher seitlich sogar auf fremdem Grund stehe, handle. Der Bauwich (Anmerkung: Dies ist offensichtlich in seitlicher, also Ost-West-Richtung, verstanden) sei aber in Anbetracht der gegebenen Hanglage für den Bf wesentlich, da durch die Breite des gegenständlichen Gesamtgebäudes ungünstige bzw. zu niedrige Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse mit einhergehenden möglichen gesundheitlichen Auswirkungen resultieren würden.

 

Den "Austauschplänen" zufolge schiene auch die Gebäudehöhe wesentlich erhöht, was die Belichtungsverhältnisse noch einmal verschlechtern würde. Nachdem ferner das Kellergeschoß einen Teil des Bauwerkes darstelle, sei dieses auf die Gesamtgebäudehöhe anzurechnen und unter Berücksichtigung der Hanghöhe auch wesentlich. Auch soll eine entsprechende Löschmöglichkeit sichergestellt sein, was bei Nichtgegebenheit einer derartigen Möglichkeit massive Gefahren bedeuten würde. Die Aspekte äußerst kritischer Licht- und Feuchtigkeitsverhältnisse, welche bei Realisierung des gegenständlichen Bauwerkes resultieren würden, würden auch zu einer verfassungsmäßig gebotenen besonderen Beachtung der Schutzgüter Leib, Leben und Eigentum führen, was die Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen in verfassungsmäßiger Hinsicht gebiete, was aber durch die Vorinstanzen und die belangte Behörde verletzt worden wäre.

Auch wäre die gegebene Baufluchtlinie auf der südlichen Seite durch die geplanten Terrassen, unter denen sich das Kellergeschoß befände, welches von unten betrachtet eben als Erdgeschoß erschiene, überschritten. Die Bestimmung liege im Interesse der Nachbarn und wäre ein entsprechendes Recht hiezu gegeben. Es hätten sowohl die Gebäudehöhe als auch die Geländeaufschüttungen in den Plänen entsprechend verzeichnet werden müssen.

 

Unter dem Titel "Bebauungsdichte entspricht nicht der festgelegten Geschoßflächenzahl" wurde sodann sinngemäß ausgeführt:

 

Gemäß Örtlichem Entwicklungskonzept L-Teil U Nr. x wäre im fraglichen Bereich eine lockere Bebauung zulässig und eine Geschoßflächenzahl in Form einer festgesetzten "Leitdichte" von weniger als 0,6 zu verstehen. Zur Ermittlung der konkreten Geschoßflächenzahl wäre aber auch die im Einreichplan als Dachgeschoß bezeichnete Gebäudeebene einzurechnen gewesen, welche bei allen drei Reihenhäusern gegeben wäre. Es würde sich eben nicht um lediglich "ausgebaute Dachräume" handeln. Gemäß der Bestimmung des § 2 Z 25 lit. a Oö. Bautechnikgesetz 1994 wären nämlich derartige Dachgeschoße, selbst wenn diese nicht den Begriff eines Vollgeschoßes vollständig erreichen würden, in die Geschoßflächenzahl einzurechnen. Das bereits fertig gestellte Objekt würde auch hinsichtlich seiner beiden äußeren Reihenhäuser mit "Dachgeschoßen" angeboten. Eine nähere Betrachtung ergebe eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 600 m², was zu einer Geschoßflächenzahl-Leitdichte von mehr als 0,69 führe und somit unzulässig wäre. Schließlich würden unzulässige Lichtemissionen durch die großen Fensterflächen bei der derzeitigen Beleuchtung des Baugrundstückes gegeben sein. Es wäre das Bauvorhaben anders eingereicht als bewilligt worden. Eine dem § 18 Oö. Bautechnikgesetz widersprechende Reduzierung des Lichteinfallswinkels würde gegeben sein.

 

Diesem Antrag ist die belangte Behörde sodann mit Schreiben vom 7.8.2014, Zl. PPO-RM-Bau-100060-65, tatsächlich nachgekommen und wurde dem Bf, seinem Antrag vom 21.7.2014 entsprechend, gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetz eine elektronische Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 29.11.2010, Zl. PPO-RM-Bau-100060-18, am 8.8.2014, 08:57 Uhr, zugestellt.

 

Gegen den ihm so zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob der Bf mit Schriftsatz vom 29.8.2014 - somit fristgerecht - die gegenständliche Beschwerde und wiederholte in dieser exakt sein schon im oben genannten Schriftsatz vom 21.7.2014 (Antrag auf Zustellung des Bescheides des Stadtsenates sowie Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde) gemachtes Vorbringen.

 

Mit Schreiben vom 2.9.2014 wurde die gesamte Angelegenheit unter Mitübermittlung der bezughabenden Akten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

 

Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ist zum gesamten Hergang betreffend das diesbezügliche Bauvorhaben noch folgender Sachverhalt erwähnenswert:

 

Das gegenständliche Bauvorhaben wurde infolge einer am 15.4.2009 bei der Baubehörde erster Instanz einlangenden schriftlichen Eingabe der Frau F C, xstraße x, x L, eingeleitet und wurde die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines Bestandes und der Neubau von drei Reihenhäusern mit zwei seitlich angebauten Doppelgaragen, einem Kellergeschoß und Garage sowie der Einbau einer Liftanlage auf Grundstück Nr. x, KG K, beantragt. Das Baugrundstück ist nach dem damals rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland - reines Wohngebiet gewidmet.

Für dieses Grundstück galt der Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz Nr. x "xstraße", rechtswirksam ab 13.4.1981, nunmehr abgeändert durch den Bebauungsplan N 35-01-01-00, rechtswirksam ab 24.5.2011.

 

Gegenständlich war konkret ein Bauvorhaben, bestehend aus drei Einzelgebäuden, welche jeweils an den seitlichen Außenwänden zusammengebaut sind. Im Bereich der östlichen und westlichen Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. x und x, je KG K, werden Garagen errichtet, die jeweils für zwei PKW Platz bieten und teilweise in die seitlichen Wohnhäuser integriert sind. Das Projekt weist im Erd- und Dachgeschoß einen annähernd U‑förmigen Grundriss auf. Entlang der nördlich situierten xrstraße, Grundstück Nr. x, betragen die Abmessungen der einzelnen Gebäude 7,53, 10,03 und 7,45 m. Auf Grund der Anpassung an die annähernd trapezförmige Grundstücksfläche ergeben sich an der Südfassade insgesamt größere Gebäudeabmessungen als an der Nordseite, hier konkret 7,53, 11,09 und 7,65 m, jeweils von West nach Ost verlaufend. Mit dem Wohnhaus selbst wird zum westlichen Nachbargrundstück ein Mindestabstand von 3 m und zum östlichen Nachbargrundstück ein solcher von 3,01 m eingehalten. Die einzelnen Baukörper bestehen aus einem Kellergeschoß, welches auf Grund der Hanglage teilweise unter dem Geländeniveau liegt, im Süden hingegen in voller Raumhöhe in Erscheinung tritt, aus einem Erdgeschoß sowie einer im ursprünglichen Einreichplan vom 22.2.2009 im Maßstab 1 : 100, Lageplan 1 : 500, (vormaliger Projektplaner x P KG, F P-Straße x, x E, sodann Planverfasser betreffend Änderungspläne Baumeisterbüro Ing. C P GmbH, xstr. x, x S) ursprünglich als Dachgeschoß bezeichneten Gebäudeebene.

Das mittlere Objekt weist zwei Wohneinheiten auf, getrennt in eine Wohneinheit für das Kellergeschoß und eine zweite für Erd- und Dachgeschoß.

Das mittlere Reihenhaus sah in der von der Erstbehörde ursprünglich genehmigten Einreichung an der Nordseite zwei Einzelgaupen und an der Südseite einen über die gesamte Gebäudefront reichenden "gaupenartigen" Aufbau vor.

Dieser Aufbau wies die Höhe eines Geschoßes (3 m) auf und als obersten Abschluss ein Flachdach, welches nach einer Tiefe von ca. 4,5 m in die eigentliche Dachschräge überging. Im Kellergeschoß sind den Wohneinheiten südlich Terrassen vorgelagert. Im Bereich der obersten Gebäudeebene befinden sich ebenfalls an der Ost- und Westseite über den Garagen kleine Terrassenstreifen. Weitere Terrassenflächen sind an der Südseite angeordnet. Die Bruttogeschoßfläche des Bauvorhabens beträgt - dies bei Nichtanrechnung der obersten Gebäudeebene - 490,10 m² (Kellergeschoß: 228,62 m², Erdgeschoß: 261,48 m²).

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Nr. x, KG x K, weist eine Gesamtfläche von 865 m² auf. Einem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis der KG x K vom 16.4.2009 ist für das baugegenständliche Grundstück Nr. x, KG K, die Eigenschaft als Baufläche bzw. einem aktuellen Grundbuchsauszug ebenfalls eine Gesamtfläche von 865 m² zu entnehmen. Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist nunmehr die I und V GmbH (FN x), H x, x L.

 

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 7.3.1955, GZ. 671/R-Gr, wurden die im Teilungsplan des DI G A 2.2.1955 dargestellten Veränderungen im Gutsbestand des bezeichneten Grundbuchkörpers genehmigt und das Grundstück Nr. x zum Bauplatz erklärt. Die grundbücherliche Durchführung der Teilung und die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 26.4.1956, TZ. 1003/56.

 

Im Laufe des gesamten behördlichen Bauverfahrens ist auf Grund von umfangreichen Rechtsmittelerhebungen, insbesondere von Eigentümern von südlich der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Grundstücken, welche im Wesentlichen auch dem gegenständlichen Bf benachbart sind, der gesamte Instanzenweg bereits in Anspruch genommen worden. Konkret ist die Bauangelegenheit wegen der Rechtsmittelerhebungen der zuletzt genannten Rechtsmittelwerber derzeit zu Zl. 2013/05/0193 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die soeben genannten Rechtsmittelwerber haben dabei ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen, wie es das Vorbringen des Bf in der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu behandelnden Causa enthält, gemacht.

 

Im weiteren Verfahren in der hier zu behandelnden Angelegenheit war die belangte Berufungsbehörde zu einem Vorhalt an die Bauwerberin am 23.8.2010 deswegen verhalten, weil nach deren Ansicht die geplanten Dachgaupen beim mittleren Reihenhaus dem Bebauungsplan NO x "xstraße" in der Fassung der "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten" nicht entsprechen würden, da die Summe der Gaupenbreite mehr als die Hälfte der Fassadenbreite betragen hätte und der vorgegebene Abstand zwischen aufgehendem Mauerwerk und dem ersten Dachdurchbruch so nicht eingehalten worden wäre. Nach Gewährung des Parteiengehörs an die Bauwerberin legte diese am 2.11.2010 Austauschplanblätter mit Plandatum 24.10.2010 vor. Diese bestanden aus

- Grundriss Dachgeschoß

- Schnitt A-A (betr. Gesamtgebäude)

- Ansicht Süden

- Ansicht Norden

- Ansichtsprofil C-West (als Ersatz für Ansicht West)

- Ansichtsprofil B-Ost (als Ersatz für Ansicht Ost).

 

Die neuen Pläne sahen im Wesentlichen einen Ersatz des geplanten gaupenartigen Aufbaues (über die gesamte Gebäudefront des mittleren Gebäudes) durch drei Einzelgaupen vor.

 

Einer Stellungnahme der zwischenzeitig in die Position als Planer eingetretenen Ing. C P GmbH, xstraße x, x S  (über den ursprünglichen Planverfasser, Firma x P KG, wurde gemäß Insolvenzdatei des Landesgerichts Steyr Zl. 14 Se39/09x mit dortigem Beschluss vom 5.6.2009 ein Konkursverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet), ist unter Hinweis auf eine in Auftrag gegebene Überprüfung der Geschoßflächenzahl (Schreiben der P GmbH an die Behörde vom 7.5.2010) zu entnehmen, dass laut beauftragtem Büro x Büro D (Dr. W D, DI O D, staatlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, xplatz x, x S) die ermittelte Geschoßflächenzahl unter Heranziehung der konkreten Grundstücksgröße für das baugegenständliche Grundstück eine solche wäre, bei welcher die Vorgaben des in Geltung stehenden Bebauungsplanes eingehalten wären.

 

Der gegenständliche Gebäudekomplex weist laut gültigem Einreichplan vom 24.10.2010 einen Abstand von knapp unter 10 m, gerechnet von der Grundgrenze, zum Grundstück Nr. x zum südlich aufgehenden Mauerwerk des gegenständlichen Gebäudes auf.

 

In raumordnerischer Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl eine Änderung im Flächenwidmungsplan als auch eine solche im Bebauungsplan eingetreten ist. Der derzeit aktuelle Bebauungsplan mit der Nr. 35-01-01-00 ist seit 24. Mai 2011 rechtswirksam und wurde mit Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. E4 vom 10.3.2011 beschlossen. Der aktuelle Flächenwidmungsplan Linz Teil Urfahr Nr. 4 vom 6.6.2013 weist die gegenständlichen Liegenschaften weiterhin als im reinen Wohngebiet gelegen aus.

 

Eine Darstellung im Maßstab 1 : 1000 für den gegenständlichen Bereich ergibt einen Abstand der im Bebauungsplan eingezeichneten südlichen Baufluchtlinie („strichpunktierte Linie“) auf der gegenständlichen Liegenschaft Nr. x von der ebenfalls eingetragenen davon nördlich gelegenen Straßenfluchtlinie („durchgezogene schwarze Linie“) von ca. 15 m.

Auch sind im verfahrensgegenständlichen („geänderten“) Einreichplan vom 24.10.2010 keine Terrassen, welche etwa in den südlichen Bereich des baugegenständlichen Grundstückes hineinragen, vorgesehen.

 

Die gegenständliche bauliche Anlage ist inzwischen errichtet worden, wobei geringfügige Abweichungen von der Bewilligung festzustellen sind.

 

 

II. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den gesamten vorgelegten Verwaltungsakten sowie insbesondere dem gesamten Planmaterial und den diversen Entscheidungen der Vorinstanzen, in welchen sich jeweils erschöpfende Darlegungen des gesamten Verfahrensganges sowie des Sachverhaltes befinden, sowie insbesondere auch den Ausführungen des Bf.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Prüfungsumfang:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

§ 27 VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) lauten:

 

"§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nicht anderes bestimmt:

14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem Gelände, soweit sie im Projektzusammenhang mit anderen anzeigepflichtigen Bauvorhaben insbesondere solchen nach Z 1 oder Z 2 errichtet, wesentlich (umbaugleich) geändert oder abgetragen werden. Gleiches gilt für Einfriedungen, soweit sie ansonsten - ohne derartigen Projektzusammenhang - bewilligungspflichtig im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 wären.

 

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

...

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

 

 

Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994

(LGBI. Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 36/2008)

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Ei­gentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs.  5: die Eigen­tümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstü­cke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind;

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Ei­gentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bau­vorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwen­dungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flä­chenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Be­stimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkelt des Bauplatzes, die Lage des Bauvorha­bens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errich­tung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch In Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

 

 

 

§ 33

Übergangene Parteien

 

(1) Parteien, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien.

 

(2) Je nach dem Stand des Baubewilligungsverfahrens sind übergangene Parteien auf ihren Antrag hin in dieses Verfahren wie folgt nachträglich einzubeziehen:

 

1. bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;

 

2. nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.

 

...

 

(4) Das Recht nach Abs. 2 Z 2 erlischt mit Ablauf eines Jahres ab Beginn der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens."

 

 

 

§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

 

 

§ 58

Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen."

 

           

 

Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG

(LGBI. Nr. 67/1994 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 30/2010)

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,

a) in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,

b) der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und

c) in dem Fenster - außer in Giebeiwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächen­fenster ausgeführt werden;

 

ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

 

 

14. Dachraum: ein von der Dachhaut und den Giebelwänden umschlossener Raum über der obersten Vollgeschoßdecke;

 

 

25.  Geschoß:

a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das - insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale ei­nes ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschos­ses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;

b) Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußboden­oberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt;

c) Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hang­bauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;

d) Vollgeschoß: jedes zur Gänze und in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Au­ßenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoß; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände;

 

 

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohn­zwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Ne­bengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

 

 

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

 

 

3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,

a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2,

b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,

c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und

d) bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zu-bau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptge­bäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Haupt­gebäude verfügt;

 

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994

(LGBI. Nr. 114/1993 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 102/2009)

 

 

 

 

 

§ 18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

 

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus

1. dem Flächenwidmungsteil und

2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (Örtliches Entwicklungskonzept).

Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flä­chenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

 

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungspla­nung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

 

(3) Das Örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funkti­onsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:

1. das Baulandkonzept, das

a) den künftigen Baulandbedarf,

b) die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Funktionen und Entwicklungszielen,

c) die technische und soziale Infrastruktur und

d) die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes festlegt; die abschätzbare Entwicklung möglicher Baulanderweiterungen ist im Funktions­plan darzustellen;

2. das Verkehrskonzept mit den geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung;

3. das Grünlandkonzept, das

 

a) die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen,

b) die landschaftlichen Vorrangzonen unter besonderer Berücksichtigung der Ökologie, des Landschaftsbildes und der Landwirtschaft,

c) die Frei- und Erholungsflächen und

d) die Neuaufforstungsgebiete

festlegt.

 

            (4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß §11 Abs. 6 nicht widersprechen.

 

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskon­zeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Ge­meinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maß­nahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen.

 

 

 

§ 21

Bauland

 

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. …

 

 

(6) Widmet die Gemeinde Flächen als Bauland, kann sie die Dichte der Bebauung festle­gen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Widmung und die Folgen zu bedenken, die sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergeben.

 

            …

§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(2) Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festle­gen oder ausweisen:

 

 

2. die Bauweise (Abs. 5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);

3. die Fluchtlinien (Abs. 3);

4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);

 

            (3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:

 

2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Ge­bäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;

 

 

(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.

 

(5) An Bauweisen sind zu unterscheiden:

 

 

2. offene Bauweise, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestab­stand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zuläßt;

 

 

(6) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist durch die Gebäudehöhe, die Ge­schoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Ge­bäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Ver­hältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Ver­hältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.

 

 

Raumordnungsrechtliche Bebauungsgrundlagen

Flächenwidmungsplan L - Teil U Nr. x

 (Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x)
=> Flächenwidmung: Reines Wohngebiet

=> GFZ-Leitdichte (lt. Örtlichem Entwicklungskonzept): Lockere Bebauung

(< 0,6)

 

Bebauungsplan NO x xstraße (Amtsblatt der Stadt Linz Nr.  x)
=> Offene Bauweise mit innerer (hinterer) Baufluchtlinie im Süden

=> Gebäudehöhe: max. 1 Geschoß

 

Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten

(Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x:

 

 

§ 1

 

Gemäß § 21 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes in der geltenden Fas­sung werden bei sämtlichen in der beiliegenden Liste vom 6. Februar 1991, die einen wesentli­chen Bestandteil dieser Verordnung bildet, angeführten Bebauungsplänen folgende Festlegun­gen getroffen:

1. Zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ist ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässige. Darüber hinaus ist eine Empore bis 50 % der Emporenebene zu­lässig.

2. Das aufgehende Mauerwerk ab der Fußbodenoberkante des letzten Geschoßes bis zum Knickpunkt des Daches darf bei Dachgeschoß- und Dachraumausbauten - innen gemes­sen - maximal einen Meter betragen.

3. Die Dachneigung darf - ab dem aufgehenden Mauerwerk gemessen - maximal 45 Grad betragen.

4. Die Summe aller Dachdurchbrüche (Gaupen, Dachflächenfenster etc.) darf die Hälfte der Fassadenbreite nicht übersteigen.

5. Der Abstand zwischen aufgehendem Mauerwerk und dem ersten Dachdurchbruch muss mindestens einen Meter betragen.

6. Mansarddächer sind unzulässig.

 

Als Dachgeschoßausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 100 Prozent der Dachflächen­ebene zu verstehen. Als Dachraumausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 50 Prozent der Dachflächenebene zu verstehen.

 

            …

 

Die Liste der Bebauungspläne vom 6. Februar 1991 lautet wie folgt:

 

1.    In nachfolgenden Bebauungsplänen wird der Dachgeschoßausbau im Sinne der beiliegen­den Definition für zulässig erklärt und in den Bebauungsplan aufgenommen:

1.1. Für das gesamte Bebauungsplangebiet:

 

        …

NO x xstraße           

 

…“

 

 

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 1994 (Oö. BauTG 1994) lauten:

 

"§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1. ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,

 

a)     in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,

 

b)     der Übermauerungen bis höchstens 1,20 Meter über der Rohdeckenoberkante aufweist und

 

c)      in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden;

...

Ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

 

 

25. Geschoß:

a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das - insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale eines ausgebauten Dachraumes überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschoßes zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest; ...

 

§ 88

(i.d.F. Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013)

 

...

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011) außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Sache zu konstatieren, dass der Bf (nach zutreffender nachträglicher Gewährung der Parteistellung im baubehördlichen Verfahren) im Ergebnis dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29.11.2010, auf Grund zutreffender nachträglicher Gewährung der Parteistellung, im baubehördlichen Verfahren folgender rechtlicher Erwägungen nicht mit Erfolg entgegentreten konnte:

 

Zum Argument des Bf, im Zuge der Bauausführung wäre eine im südlichen Bereich des Baugrundstückes gelegene Stützmauer abgetragen und durch eine neue ersetzt worden, ist mit der belangten Behörde übereinstimmend auszuführen, dass ein derartiger Bau ab einer Höhe von 1,50 m gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO in der im vorgegebenen Fall anzuwendenden Fassung einer Anzeigepflicht (Bauanzeige) unterliegt (Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m).

Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zutreffend, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 25.4.2002, Zl. 2000/05/0267) bei Bauvorhaben, welche einer Anzeigepflicht unterliegen,  sich eine Parteistellung für andere Personen als des Anzeigelegers nicht ableiten lässt.

 

Auch das Argument des Bf, gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO wäre von ihm eine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben einzuholen gewesen, ist angesichts der doch klaren Rechtslage, welche in § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO zum Ausdruck kommt, nicht erfolgreich, wird in der genannten Bestimmung doch eindeutig auf eine Zustimmung eines allfälligen Eigentümers oder Miteigentümers eines von einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben betroffenen Grundstückes lediglich bei solchen Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 12 verwiesen, welche eine derartige Zustimmung lediglich beim (der Z 12 unterliegenden) Abbruch von Gebäuden (!), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 1 einer Bewilligung bedarf, normiert.

Somit kann auch die vom Bf angezogene Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 schon deswegen nicht zur Anwendung gelangen, da die dort verwiesene Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 12 ihrem Wortlaut nach lediglich auf Gebäude bzw. dessen Abbruch Anwendung findet, worunter aber gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Z 20 Oö. BauTG 1994 eben (lediglich) begehbare überdachte Bauten mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern zu verstehen sind, worunter aber eine Stützmauer mangels Vorliegens dieser Eigenschaften klar nicht fällt.

 

Was das weitere Argument des Bf hinsichtlich Aspekte der Bodenbeschaffenheit betrifft, so ist hiezu mit der belangten Behörde übereinstimmend auszuführen, dass schon gemäß der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur tatsächlich hinsichtlich Aspekten der Statik sowie der allfälligen Rutschgefahr eines Bauvorhabens kein Mitspracherecht für Nachbarn besteht, woran sich, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert hat.

Dessen ungeachtet wäre ein Vorbringen des Bf, wie das gegenständliche, auch nicht geeignet, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheidend zu erschüttern, da es beim gegenteiligen Vorbringen bei reinen Behauptungen geblieben ist und ein bloßes Vorbringen auf nicht sachkundiger Ebene dahingehend, diverse Berechnungen wären unfundiert und es würden Gefahren einer Rutschung und somit für Leib und Leben gegeben sein, ohne dies entsprechend fachlich zu fundieren, nicht von Erfolg gekrönt sein könne.

In diesem Zusammenhang ist auch - wie die belangte Behörde dargelegt hat - auszuführen, dass auch ohne eine entsprechende Pflicht zur Erörterung der im Erstverfahren eingeholten Gutachten doch darauf hingewiesen werden kann, dass, wie der im Ergebnis bestätigte Bescheid der Erstbehörde ebenfalls festlegt, dort Aspekte der Statik auflagenmäßig zum Bestandteil des Spruches des bestätigten Bescheides geworden sind und dort sowohl eine statische Berechnung für sämtliche tragende Bauteile auf Verlangen vorzulegen war und dem vorausgehend eine Untersuchung des gegenständlichen Bodens auf seine Tragfähigkeit und dessen Berücksichtigung bei den Fundierungs- und Berechnungsarbeiten vorgeschrieben waren.

Tatsächlich ist auf statische Belange insbesondere auch deswegen explizit eingegangen worden, als dass die ursprüngliche Einreichung dahin abgeändert worden ist, dass gemäß dem vorerst genehmigten Projekt vom 24.10.2010 (Planerstellungsdatum) nunmehr zu entnehmen ist, dass anstelle der ursprünglich geplanten drei Böschungen nunmehr lediglich eine höhere Böschungskante ausgeführt wurde, welche somit auf Grund ihrer Entfernung von der südlichen Grundgrenze und der dortigen Stützmauer eine Beeinträchtigung nicht mehr erwarten lasse.

 

Zum Vorbringen des Bf hinsichtlich gegebener Widersprüche zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, welche deswegen gegeben wären, weil der derart massive Block über die gesamte Grundstücksbreite reiche und im Ergebnis den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht einhalten würde, weil eben sodann keine lockere offene Bebauung vorliegen würde, ist festzustellen, dass gemäß § 32 Abs. 5 Z 2 Oö. ROG 1994 eine offene Bauweise dann gegeben ist, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zulässt. Die Definition der offenen Bauweise ist bereits als eine historisch gewachsene, im Wesentlichen ständig unverändert gebliebene Definition zu betrachten (so auch Friedrich Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Band 3, Seite 16; in diesem Sinne auch Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 2008, Seite 308). Danach bedeute das Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, dass in der offenen Bebauungsweise (Bauweise) ein Seitenabstand einzuhalten ist. Nun ist im gegebenen Zusammenhang auf das konkrete Bauvorhaben zu verweisen, wonach mit dem beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen auszuführen ist, dass das Wohnhaus selbst einen Abstand zur westlichen Grundgrenze von 3,0 m und zur östlichen einen solchen von 3,01 m aufweist; jeweils sind an den verbleibenden Seiten bis zur Grundgrenze Garagen angebaut.

Dessen ungeachtet handelt es sich bei derartigen Vorschriften zweifellos um solche betreffend die "Lage des Bauvorhabens" nach § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 und sind daher abstrakt betrachtet durchaus beachtlich. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch mitzubedenken, dass, wie schon der Bestimmung des § 5 Z 8 Oö. BauTG zu entnehmen ist und worauf die Bestimmung des § 32 Abs. 5 Z 2 Oö. ROG 1994 verweist, prinzipielle Ausnahmen zulässig sind und somit durchaus der Schluss gezogen werden kann, dass auch bei einer offenen Bauweise dann, wenn die Möglichkeit einer späteren Grundteilung nicht gewahrt bleiben soll, auch selbstständige Hauptgebäude auf dem Bauplatz zusammengebaut werden dürfen. Eine Zusammenschau der Bestimmung des § 32 Abs. 5 Z 2 Oö. ROG 1994 sowie den Definitionen anderer Bauweisen in § 32 Abs. 5 Z 1, 3 und 4 leg.cit. zeigt auch, dass die Bedeutung des Begriffes "Bauweise" einen starken Charakter dahingehend annimmt, dass es um das Verhältnis eines Hauptbaukörpers oder von Hauptbaukörpern im Verhältnis zu Baukörpern auf benachbarten Grundstücken geht, d.h. der gesetzliche Bauwich hat, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, prinzipiell eingehalten zu werden. Sodann ist auf die Begriffsbestimmung der "Bauweise" zu verweisen, wonach unter einer solchen (u.a.) die "Anordnung von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden, auf einem Baugrundstück nach ihren Abständen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke definiert ist", womit der Charakter bei der Bedachtnahme auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke (und eben nicht auf das baugegenständliche Grundstück selbst) evident ist. Dem Grundsatz der Baufreiheit entsprechend sind also wohl mehrere Hauptbaukörper auf einem Grundstück bzw. die Bestimmung der Lage von mehreren Hauptbaukörpern auf dem selben Grundstück zueinander als in der Dispositionsfreiheit des Bauwerbers gelegen zu bezeichnen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann sich der sinngemäßen Argumentation der belangten Behörde zu dieser Frage durchaus anschließen.

 

Des Weiteren ist im gegebenen Zusammenhang mit der belangten Behörde wiederum auszuführen, dass deren Rechtsansicht zutreffend ist, wonach ein Nachbar nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen hat, sondern es sich um solche Abstände handeln muss, die ihm gegenüber einzuhalten sind, weil eben nur solche Abstandsverletzungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzen (so auch VwGH vom 18.6.1991, Zl. 90/05/0243), was von der belangten Behörde als rechtlich zutreffendes Argument verwendet wurde. Dies bedeutet, dass ein Nachbar, wie der Bf, welcher Berechtigter der Grundstücke x und x, je EZ x, KG K, ist, kein Recht auf die Einhaltung des "Bauwichs" hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - der aktuelle Bebauungsplan N 35-01-01-00, ebenso wie auch schon der Vorgängerbebauungsplan NO100/7, eine Bebauungstiefe von 15 m festlegt bzw. festgelegt hat (dies gemeint als Abstand zwischen der [südlich gelegenen] Baufluchtlinie und der [nördlich davon gelegenen] Straßenfluchtlinie, welche im Bebauungsplan verzeichnet sind), welche aber unstrittig nicht überschritten werden.

 

Hinsichtlich der weiters vorgebrachten Aspekte der Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ist sodann mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass weder die
Oö. Bauordnung noch das Oö. Bautechnikgesetz ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Belichtung und Belüftung perse einräumen, d.h., wenn alle jene Bestimmungen eingehalten werden, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, so kann der Nachbar nicht mehr gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher, was die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat (VwGH vom 30.5.2000, Zl. 2000/05/0040, mit weiteren Nachweisen).

Schließlich kann auch aus § 18 Oö. BauTG nicht etwa abgeleitet werden, dass diese Bestimmung eben nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von neu zu schaffenden Räumen dient, woraus aber zu schließen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, an diesem Grundsatz also festhält.

Es könnte als ein für den Bf relevantes Vorbringen nur darin ersehen werden, wenn dieser im Recht auf ausreichende Belichtung etwa durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Abstand sowie die Geschoßflächenzahl betroffen wäre, was aber, worauf zum Teil unten noch näher eingegangen wird, eben nicht zu ersehen ist, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nicht von Erfolg gekrönt ist (vgl. VwGH vom 30.7.2002, Zl. 2001/05/1168). Es könnte also im gegebenen Fall kein Recht für den Bf abgeleitet werden, etwa eine Verringerung des Bauvorhabens unter das nach dem Bebauungsplan zulässige Ausmaß zu erzwingen. In diesem Zusammenhang wird ferner festgehalten, dass nunmehr ein aktueller Flächenwidmungsplan (Nr. 3-Teil U) vom 6.8.2013 besteht, wonach die gegenständliche Fläche als reines Wohngebiet ("RW") ausgewiesen ist, und auch ein mittlerweile geänderter Bebauungsplan mit der nunmehrigen Nr. N 35-01-01-00 vom 24.5.2011 besteht.

 

Entgegenzutreten ist den Ausführungen des Bf auch insoweit, als dass die in seiner gegenständlichen Beschwerde vorgebrachte Ausführung von Terrassen im südlichen Bereich tatsächlich nicht Gegenstand des behördlich genehmigten Projektes ist. Hiezu wird noch einmal auf den genehmigten Einreichplan vom 24.10.2010, (laut dortigem Genehmigungsvermerk) verwiesen und im gegebenen Zusammenhang auf die den Erstbescheid vom 21.5.2010 bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde mit Berufungsbescheid vom 29.11.2010 verwiesen, wo unter Spruchpunkt 3 explizit auf das Plandatum 24.10.2010 Bezug genommen wird.

 

Zum weiteren Vorbringen des Bf, es wäre die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten, ist nunmehr vorerst festzuhalten, dass der abgeänderte aktuelle Bebauungsplan wiederum eine Geschoßflächenzahl von 0,6 im gegenständlichen Bereich vorsieht. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist diesem Beschwerdevorbringen auf Grund folgender rechtlicher Erwägungen entgegenzutreten:

 

Zentrale Rechtsfrage für die angebliche Überschreitung der Geschoßflächenzahl ist jene, ob die im Einreichplan als "Dachgeschoß" bezeichnete Gebäudeebene in die Geschoßflächenzahl miteinzuberechnen wäre oder nicht.

Der Bf führt hiezu in seiner Beschwerde relativ lapidar aus, dass Dachgeschoße gemäß § 2 Z 25 lit. a Oö. BauTG selbst dann, wenn sie die Begriffsmerkmale eines Vollgeschoßes nicht erreichen, "in der Regel" in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen wären, weshalb sich sodann eine Überschreitung der "Geschoßflächenzahl-Leitdichte" mit einem angenommenen Wert von 0,69 ergebe, welche daher unzulässig wäre.

Auch wäre das Objekt schon fertiggestellt und die beiden Reihenhäuser im Internet auch mit "Dachgeschoßen" angeboten.

Eine Betrachtung der Definition eines Dachgeschoßes gemäß § 2 Z 25 im Verhältnis zu § 2 Z 1 Oö. BauTG (hier "Dachgeschoß", dort "ausgebauter Dachraum") zeigt, dass für eine diesbezügliche Abgrenzung wesentlich ist, dass ein Dachgeschoß (insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch eingebaute Fenster) die Begriffsmerkmale eines "ausgebauten Dachraumes" überschreitet, ohne jedoch jene eines Vollgeschoßes zu erreichen, wobei ein Dachgeschoß in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen wäre, außer der Bebauungsplan würde etwas anderes festlegen.

Ein ausgebauter Dachraum (der in diesem Zusammenhang also als "weniger weitgehend" bezeichnet werden kann) ist gekennzeichnet durch Einbauten in einem Dachraum, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind, wobei die Übermauerungen höchstens 1,20 m über der Rohdeckenkante aufweisen dürfen und in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden; ein ausgebauter Dachraum wäre in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen.

Dazu ist auszuführen, dass gemäß dem aktuellen Bebauungsplan wiederum zusätzlich zur Gesamtgeschoßzahl bzw. Hauptgesimshöhe ein zurückgesetztes Vollgeschoß zulässig ist und auch allgemein Richtlinien für den Dachraum- und Dachgeschoßausbau dort aufgenommen wurden. Dem Einreichplan entsprechend ist die Summe aus den dort planlich dargestellten Breiten der Einzelgaupen nicht größer als die Hälfte der Breite des aufgehenden Mauerwerkes und weisen die Seitenkanten des aufgehenden Mauerwerkes der Gaupen auch je einen Mindestabstand von je 1 m zu den fiktiven Seitenkanten dieses Mauerwerkes auf. Es kann somit eine Bauplanwidrigkeit auch im Hinblick auf den nunmehr aktuellen Bebauungsplan nicht erkannt werden.

Im Hinblick auf die auch einer nachträglichen Überprüfung zugeführte gesamte Bruttogeschoßfläche von 490,10 m² und der ebenfalls mehrfach ermittelten Bauplatzgröße von 865 m² ermittelt sich sodann eine Geschoßflächenzahl von 0,566 laut genehmigtem Projekt.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass betreffend die Behauptung des Bf zur Angelegenheit der projektierten "Dachgaupen", es wäre bei diesen eine Übermauerung von höher als 1,20 m über der Rohdeckenoberkante gegeben und wären diese gar nicht ausgeführt worden, hiezu auf den genehmigten Einreichplan vom 24.10.2010 zu verweisen ist, welcher eine Übermauerung in einem exakten Ausmaß von 1 m aufweist  (dargestellt in den Projektsplänen vom 24.10.2010, mittels eingetragener Niveaupunkte „+3,18“ gegenüber „+4,18“ gemäß Schnitt A‑A im Maßstab 1 : 100).

Dies entsprach schon der Sammelverordnung vom 27.6.1991.

Dessen ungeachtet sind bei der laut Plan genehmigten Ausführung des Dachgeschoßes nach einer vormals durchgeführten Projektsänderung die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 für einen als „ausgebauten Dachraum“ zu bezeichnenden Ausbau auch nach Ansicht des Landessverwaltungsgerichtes Oberösterreich erfüllt.

Gemäß dem genehmigten Einreichplan sind eben im Dachgeschoß nur solche Einbauten vorhanden, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind, dies bei Übermauerungen unter 1,20 m, neben Ausführungen von Fenstern eben nur in Gaupenform (dies gemäß dem Lageplan vom 24.10.2010, Ansicht Süden).

Somit sind die Begriffsbestimmungen des § 2 Z 1 Oö. BauTG für einen ausgebauten Dachraum erfüllt, was in weiterer Konsequenz somit auch zur Nichtberücksichtigung in der Gesamtgeschoßzahl führt.

Schließlich ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass es sich beim baubehördlichen Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungs-verfahren handelt und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Gegenstand des zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens jene Ausführung des Projektes ist, welche in den Einreichplänen und sonstigen Plänen vom 24.10.2010, die den behördlichen Konsens gefunden haben und in den übrigen Projektsunterlagen dargestellt ist.

Somit ist unabhängig von einer teilweise neuen raumordnungsrechtlichen Vorschriftenlage, welche auf das gegenständliche zur Ausführung kommende Projekt anzuwenden ist, anhand des umfangreich dargelegten rechtlichen Prüfungsmaßstabes im Ergebnis kein Versagungsgrund für das durch Berufungsbescheid des Stadtsenates Linz genehmigte Bauvorhaben hervorgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Abschließend wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen hatte, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht geboten war.

 

Somit war die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung schon aus jenem Grunde nicht geboten, aber auch aus folgenden weiteren Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Bf grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer