LVwG-150590/7/DM/BBa

Linz, 21.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Mag. J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H-D S, xstraße x, x W, gegen das vom Bürgermeister von Schönau im Mühlkreis gezeichnete Schreiben vom 8. Februar 2013, Zl. 612-0-2013, sowie dessen Antrag auf Sachentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG vom 30. Jänner 2015, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Straßengesetz 1991, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Sachentscheidung iSd § 8 VwGVG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.                     Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 2. Februar 2015, beantragte Mag. J S (in der Folge kurz: Beschwerdeführer), die Fällung einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend dessen Antrag vom 21.12.2012 an den Gemeinderat der Gemeinde Schönau im Mühlkreis (in der Folge kurz: belangte Behörde) auf Auflassung des öffentlichen Gutes Weggrundstück Nr. x, KG P, in eventu Einschränkung der Widmung auf Gehweg.

 

Begründend bringt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen vor, die gegen das - als Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schönau zu wertende - Schreiben vom 8. Februar 2013, GZ: 612-0-2013, gerichtete Vorstellung vom 28. Februar 2013 fristgerecht bei der Gemeinde Schönau eingebracht zu haben. Zu einer Entscheidung der bis 31.12.2013 zuständigen Vorstellungsbehörde sei es jedoch innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht gekommen. Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, seien gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die Verwaltungsgerichte übergegangen. Folglich sei daher nunmehr das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Entscheidung über diesen Antrag sachlich und örtlich zuständig eine „Sachentscheidung iSd § 8 Abs. 1 VwGVG“ zu fällen.

 

Neben dem Antrag auf Sachentscheidung beantragt der Beschwerdeführer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich brachte den Schriftsatz des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis und forderte diese zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Aktenvorlage auf.

 

I.3. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2015, Zl. 14/GemSch/1-002-1/Man-97269, führt die belangte Behörde, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, auszugsweise Folgendes aus:

 

In der Liegenschaft EZ x, KG x P, öffentliches Gut, im Eigentum der Gemeinde Schönau im Mühlkreis ist unter anderem die Parzelle Nr. x, Straße, vorgetragen.

Im Nahbereich der Einmündung dieser Parzelle in die Parzelle x, Straße, öffentliches Gut, ebenfalls EZ x, Grundbuch x P, im Eigentum der Gemeinde Schönau im Mühlkreis, hat Mag. J S zwei Metallsteher angebracht, um die Grenze zwischen seinen links und rechts der Parzelle x liegenden Grundstücken darzustellen.

 

 

Mit Schreiben vom 23.11.2012 hat die Gemeinde Mag. S ersucht, die ohne Zustimmung der Straßenverwaltung aufgestellten Eisensteher bis Ende Dezember 2012 zu entfernen. Mit Stellungnahme und Antrag, eingelangt am 21.12.2012, hat Mag. S unter anderem beantragt, der Gemeinderat wolle die Auflassung des öffentlichen Gutes Parzelle Nr. x, KG P, beschließen, in eventu diese Parzelle auf einen Gehweg, nicht jedoch Fahrweg einschränken.

 

Mit Schreiben vom 08.02.2013 wurde Mag. S seitens der Gemeinde mitgeteilt, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 05.02.2013 seinen diesbezüglichen Antrag behandelt habe und einstimmig beschlossen worden sei, dass die Gemeindestraße Parzelle Nr., KG P, nicht als öffentliches Gut aufgelassen werde und auch keine Einschränkung auf einen Gehweg vorgenommen werde. Zur Begründung wurde angeführt, dass mehrere Interessenten diese öffentliche Gemeindestraße benützen und daher diese für den Gemeingebrauch nicht entbehrlich geworden sei.

 

Dagegen erhob Mag. Josef S die nun gegenständliche Vorstellung, die bei der Gemeinde am 01.03.2013 eingelangt ist.

 

Richtig ist, dass offensichtlich auf Grund eines Versehens die Vorstellung nicht im Sinne von § 102 Gemeindeordnung 1990 in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet wurde.

 

Inhaltlich ist zur Vorstellung jedoch folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Straßengesetz 1991 erfolgt die Auflassung einer öffentlichen Straße der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates.

Die Widmung oder Auflassung von öffentlichen Wegen begründet keine subjektiven Rechte, weil der Gemeingebrauch keine subjektiven Rechte begründet sondern nur ein Reflex des objektiven Rechtes ist (Vergleiche VwGH vom 16.04.1998, 98/05/0051).

 

Die Mitteilung der Gemeinde Schönau an Mag. S mit Schreiben vom 08.02.2013 über den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses betreffend die Nichtauflassung des öffentlichen Gutes Grundstück Nr. x, KG P, stellt vor diesem Hintergrund keinen Bescheid dar, der im Sinne von § 102 Gemeindeordnung alte Fassung mit Vorstellung bekämpft werden konnte. Das Schreiben vom 08.02.2013 wurde auch weder als Bescheid bezeichnet noch hat es einen als Spruch zu wertenden normativen Inhalt.

Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung beschlossen habe, das gegenständliche öffentliche Gut nicht aufzulassen.“

 

Die belangte Behörde begehrte aufgrund dessen, die gegenständliche Vorstellung mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen und legte gleichzeitig mit dieser Stellungnahme die wesentlichen Aktenbestandteile (Schreiben des Bürgermeisters vom 23.11.2012, Zl. 612-0-2012 [zur Absperrung des Öffentlichen Gutes]; Schreiben des Bürgermeisters vom 05.12.2012, Zl. 612-0-2012 [inhaltlich ident mit Schreiben vom 13.11.2012, Anm.]; Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben vom 05.12.2012 und Antrag an den Gemeinderat [zur Auflassung des öffentlichen Gutes, Gst. Nr. x, KG P, in eventu Einschränkung als Gehweg]; Schreiben des Bürgermeisters vom 08.02.2013, Zl. 612-0-2013 [Verfahren nach § 6 bzw. § 18 Oö. Straßengesetz – Parteiengehör], Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 05.02.2013) vor.

 

I.4. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Mai 2015 samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17. Juni 2015, LVwG-150590/5/DM/EG, zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

I.5. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Juli 2015, Zl. 14/GemSch/1-002-1/Man-98040, eingelangt am 16. Juli 2015, das gegen das Schriftstück der Gemeinde vom 8. Februar 2013, Zl. 612-0-2013 gerichtete und als „Vorstellung“ bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2013, eingelangt bei der Gemeinde am 1. März 2013. In diesem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Beschlussfassung des Gemeinderats mitgeteilt wurde, zur Gänze beheben, allenfalls beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz den Gemeinderat zurückverweisen. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass nicht auszuschließen sei, dass vom gegenständlichen, dem Gemeinderat zuzurechnenden Schreiben eine normative Wirkung dahingehend ausgehe, dass der Gemeinderat die Auflassung des öffentlichen Gutes, Gst.  Nr. x, KG P, in eventu die Einschränkung als Gehweg versagt habe. Der Bescheid sei aufgrund Unzuständigkeit der Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Verfahrensmängeln zu beheben.

 

I.6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer nahm schriftlich, eingebracht per Fax an das Gemeindeamt Schönau im Mühlkreis am 21. Dezember 2012, zum Schreiben des Bürgermeisters vom 5. Dezember 2012, Zl. 612-0-2012, in dem der Beschwerdeführer (unter Androhung einer ansonsten bei Nichtbefolgung bescheidmäßig vorzuschreibenden Beseitigung) ersucht wurde, die entgegen den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 errichteten Eisensteher auf dem Öffentlichen Gut, Gst. Nr. x, KG P, zu entfernen, Stellung. Im gleichen Schriftstück stellte der Beschwerdeführer den an den Gemeinderat Schönau im Mühlkreis gerichteten Antrag, dieser „wolle die Auflassung des öffentlichen Gutes Parzellen Nr. x, KG P in eventu die Einschränkung des öffentlichen Gutes Parzellen Nr. x, KG P als Geh-, nicht jedoch als Fahrweg beschließen“.

 

In der Sitzung des Gemeinderates Schönau im Mühlkreis vom 5. Februar 2013 wurde der Antrag des Bürgermeisters, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und kein Verfahren zur Auflassung des öffentlichen Gutes, Gst. Nr. x, KG P, einzuleiten, einstimmig angenommen.

 

Mit Schreiben vom 8. Februar 2013, Zl. 612-0-2013, wurde dem Beschwerdeführer die Beschlussfassung des Gemeinderats mitgeteilt. Das diesbezügliche Schriftstück lautet im Originalwortlaut wie folgt:

 

 

Gegen dieses Schriftstück richtet sich der vom Beschwerdeführer als „Vorstellung“ bezeichnete Schriftsatz vom 28. Februar 2013, eingelangt bei der Gemeinde am 1. März 2013. Darin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, allenfalls beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz allenfalls den Gemeinderat zurückverweisen.

 

Die Vorstellung wurde von der belangten Behörde bis Ende 2013 nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet noch anderweitig behandelt.

 

Mit beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachten Schriftsatz vom 30. Jänner 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Fällung einer „Sachentscheidung iSd § 8 Abs. 1 VwGVG“ durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend dessen Antrag vom 21.12.2012 an die belangte Behörde auf Auflassung des öffentlichen Gutes Weggrundstück Nr. x, KG P, in eventu Einschränkung der Widmung auf Gehweg.

 

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde den Verfahrensakt, insbesondere auch die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2013, vor.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und die unter Punkt I. angeführten Schriftsätze. Der unter Punkt I. 6. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 102/2014, lautet wie folgt:

 

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.            gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.            wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.            gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. [...]

 

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. [...]

 

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; [...]

 

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. [...]

 

Artikel 151. [...] (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: [...]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, lauten wie folgt:

 

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

 

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. [...]“

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei­dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrens­rechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu­wenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet wie folgt:

 

„Inhalt und Form der Bescheide

 

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

 

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

 

§ 18 AVG bestimmt auszugsweise Folgendes:

 

„Erledigungen

§ 18. [...]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [...]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991), LGBl. Nr. 84/1991 idF LGBl. Nr. 42/2015, lauten:

 

3. HAUPTSTÜCK

Herstellung und Erhaltung von Straßen

 

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

 

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. [...]

 

[…]

 

(3) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.

 

[…]

 

(5) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.

 

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer sowie die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

 

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen. [...]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

IV.1.1. Übergang der Zuständigkeit

Die Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 iVm § 3 Abs. 4 VwGbk-ÜG ordnen an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 B-VG ergibt, dass diese in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen. Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2013 wurde zwar nie an die Vorstellungsbehörde weitergeleitet. Dennoch ist entsprechend den Übergangsbestimmungen die Vorstellung des Beschwerdeführers an das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung des Verfahrens über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2013 zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschei­det dabei gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

IV.1.2. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Beschwerdegegenstand derartiger „Bescheidbeschwerden“ sind folglich ausschließlich Bescheide. Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim Schreiben vom 8. Februar 2013, Zl. 612-0-2013, mit dem Betreff „Ihr Antrag vom 21.12.2012 auf Auflassung des öffentlichen Gutes Parz. Nr. x, KG P bzw. auf Einschränkung als Gehweg“, das vom Beschwerdeführer mit der als Beschwerde geltenden Vorstellung bekämpft wird, tatsächlich um einen Bescheid iSd Bestimmung handelt, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann.

 

IV.1.2.1. Bescheidqualität des bekämpften Schreibens

§§ 56 ff AVG normieren Regelungen betreffend Inhalt und Form von Bescheiden sowie deren Erlassung. Als Bescheide iSv Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sind laut Lehre und Rechtsprechung individuelle, hoheitliche, normative, verfahrensförmliche, außenwirksame Erledigungen von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. für viele Hauer in Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], Rz 4; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [2014] Rz 127 mwN; zum Bescheidbegriff des AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 419 mwN). Grundsätzlich sind Bescheide gemäß § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich als solche zu bezeichnen, haben einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung zu enthalten und müssen bei schriftlicher Ausfertigung gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG die Behörde bezeichnen sowie das Genehmigungsdatum und den Namen des Genehmigenden enthalten.

 

Das fragliche Schriftstück ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet (fehlende Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung; keine Rechtsmittelbelehrung, etc.). Vielmehr erinnert der Aufbau des Schreibens vom 8. Februar 2013 an einen Brief. Maßgeblich für die Qualifikation eines Schriftstücks als Bescheid sind jedoch primär inhaltliche Kriterien; mithin der Bescheidwille, das autoritative Wollen der Behörde, hoheitliche Gewalt auszuüben (vgl. VwGH 25.01.1990, 89/16/0195).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof seit Beschluss eines verstärkten Senates (VwSlg 9458 A/1977) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 11.06.2001, 2001/10/0084; 22.09.1992, 92/07/0121) vertritt, ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber umgekehrt nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Der normative Inhalt muss sich – wie bereits erwähnt – aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. dazu ausführlich auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 58 Rz 5 ff mwN).

 

Im vorliegenden Fall ist es somit maßgeblich, ob durch das gegenständliche Schreiben des Bürgermeisters eindeutig - objektiv betrachtet - die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit erfolgte. Kommt auf Grund der sprachlichen Gestaltung der normative Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt – mangels Bezeichnung als Bescheid – gerade kein Bescheid vor.

 

Genau an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlt es im vorliegenden Fall:

 

Der Inhalt des angefochtenen Schreibens weist darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Information an den Beschwerdeführer handelt. Ihm wird durch das Schriftstück zur Kenntnis gebracht, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 5. Februar 2013 beschlossen hat, keine Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 zu erlassen. Zudem wird der dafür maßgebliche wesentliche Grund (keine Entbehrlichkeit für Gemeingebrauch aufgrund Benützung der öffentlichen Gemeindestraße durch mehrere Interessenten) angeführt. Der erste Satz des Schreibens kann keinesfalls als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden, gibt er doch lediglich Auskunft darüber, dass eine Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.12.2012 in der Gemeinderatssitzung vom 5. Februar 2013 stattgefunden hat. Darüber hinaus ist auch der Satz "Es wurde einstimmig beschlossen, dass die Gemeindestraße [...] nicht als öffentliches Gut aufgelassen wird und auch keine Einschränkung als Gehweg vorgenommen wird." dahingehend deutbar, dass damit bloß eine Tatsache (Ausgang des Beschlusses des Gemeinderates) bekannt gegeben, aber darüber hinaus keine selbständige normative Anordnung getroffen werden soll. Mit dem Schreiben soll – insbesondere im Hinblick darauf, dass auf die Widmung oder Auflassung von öffentlichen Wegen per Verordnung des Gemeinderates kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht – offenbar weder ein Recht gestaltet noch ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden.

 

Darüber hinaus ist auf die gewählte Form der Anrede und die abschließende Grußformel zu verweisen (s bspw. ähnlich VwGH 17.09.2002, 2002/01/0095). Die Anrede als „Sehr geehrter Herr Mag. S!“ und die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ sprechen klar gegen die Annahme, es sei eine verbindliche Erledigung beabsichtigt gewesen (vgl. dazu die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs, z.B.: VwGH 16.07.2003, 2002/01/0500; 17.09.2002, 2002/01/0095; 03.06.1997, 97/06/0096).

 

Wenn der Beschwerdeführer somit vorbringt, dass dem Schreiben ein normativer Inhalt dahingehend abgeleitet werden könne, dass der Gemeinderat die Auflassung des öffentlichen Gutes, Gst. Nr. x, KG P in eventu die Einschränkung als Gehweg versagt habe, so ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall – wie soeben festgehalten – der „Inhalt“ der Erledigung, also insbesondere ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, starke Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Rechtsform des Bescheides vom Bürgermeister bzw. Gemeinderat gewählt wurde. Insofern ist jedoch – wie aus der soeben zitierten Rechtsprechung hervorgeht – die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153). Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zusammenfassend, dass jedenfalls das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der gegenständlichen Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters geben muss.

 

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass darüber hinaus im Fall, dass eine Erledigung kein eindeutiger normativer Wille entnommen werden kann, auch der weiteren Form der Erledigung Bedeutung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines normativen Anspruches zukommt. Auch die übrigen in § 58 Abs.  1 und 2 AVG genannten Formalien des Bescheides können diesfalls bei der Beurteilung der Normativität eine – wenn auch im Verhältnis zur Bezeichnung als Bescheid untergeordnete – Rolle spielen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 58 Rz 11 mwN). Im gegenständlichen Fall lässt somit neben der fehlenden Bescheidbezeichnung auch die nicht vorhandene Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie folglich auch fehlende Gliederung in Spruch-Begründung-Rechtsmittelbelehrung auf einen fehlenden Bescheidwillen der Behörde schließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs indiziert insbesondere eine Verwendung der Briefform – wie beim gegenständlichen Schreiben der Fall – den fehlenden Bescheidcharakter (vgl. bspw. VwGH 22.09.1992, 92/07/0121; 16.10.1997, 97/06/0175).

 

Beim gegenständlichen Schreiben des Bürgermeisters handelt es sich somit vor diesem Hintergrund um eine schlichte (also nicht normative) Mitteilung dahingehend, dass der Beschwerdeführer über die Behandlung seines Antrags sowie die diesbezügliche Beschlussfassung des Gemeinderates, wonach es zu keiner Auflassung oder Einschränkung des öffentlichen Gutes kommen soll, in der Sitzung vom 5. Februar 2013 informiert wird.

 

IV.1.2.2. Konsequenz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei­dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Das Vorliegen eines Bescheides ist - wie bereits dargelegt - in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung. Bereits bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen das gegenständliche Schreiben vom 8. Februar 2013, mit dem Betreff „Ihr Antrag vom 21.12.2012 auf Auflassung des öffentlichen Gutes Parz. Nr. x, KG P bzw. auf Einschränkung als Gehweg“, war daher mangels tauglichem Beschwerdegegenstand mit Beschluss zurückzuweisen.

 

IV.1.3. Vor diesem Hintergrund war nicht näher zu untersuchen, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder weitere Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorliegen. Insofern war auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer in der Vorstellung vorgebrachten Punkte, ob es sich beim Schreiben des Bürgermeisters überhaupt um ein dem Gemeinderat zurechenbares Schriftstück handelt, bzw. eine Unzuständigkeit des Gemeinderates vorlag, oder das Schreiben mit weiteren inhaltlichen bzw. formellen Rechtswidrigkeiten (Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens, ...) behaftet ist, einzugehen.

 

IV.1.4. Da es dem gegenständlichen Schreiben, welches vom Beschwerdeführer als Bescheid des Gemeinderates gewertet wurde, an der Bescheidqualität fehlt, war die als Beschwerde geltende Vorstellung daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 30. Jänner 2015 – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ausdrücklich „über den Verfahrensgegenstand eine Sachentscheidung iSd § 8 Abs. 1 VwGVG zu fällen“ und führt dazu begründend aus, dass mit Einlangen seines Vorstellungsantrags bei der Gemeinde am 28. Februar 2013 das Vorstellungsverfahren anhängig war und die Aufsichtsbehörde – da bis jetzt und somit innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen wurde – säumig sei.

 

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG vorgesehenen Devolutionsantrag in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es somit, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde bei der Bescheiderlassung beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm § 8 VwGVG; idS bereits zB VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

 

Die Zulässigkeit einer Säumigkeitsbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht setzt somit insbesondere voraus, dass eine Verwaltungsbehörde bei Erlassung eines Bescheides in Verletzung ihrer Entscheidungspflicht säumig ist und der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat.

 

Im konkreten Fall liegt jedoch gerade keine Säumigkeit einer Verwaltungsbehörde vor. Wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkannt hat und vom Landesverwaltungsgericht bereits unter Punkt IV.1.1. ausgeführt wurde, ist seit 1. Jänner 2014 aufgrund der einschlägigen Übergangsbestimmungen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vor dem 31. Dezember 2013 vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorstellung berufen. Folglich ist jedoch seit dem Zuständigkeitsübergang per 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht eine Säumigkeit einer Verwaltungsbehörde in dieser Angelegenheit denkunmöglich und besteht für eine Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG jedenfalls kein Anwendungsbereich. Selbst der Beschwerdeführer geht – wie aus der Begründung des gegenständlichen Antrages hervorgeht – offenbar auch richtigerweise selbst davon aus, dass keineswegs ein Gemeindeorgan säumig ist, sondern moniert die Säumigkeit jenes Organs, das über die Vorstellung zu entscheiden hat. Dies ist im gegenständlichen Fall gerade keine Verwaltungsbehörde mehr.

 

Aufgrund des Fehlens zumindest einer Prozessvoraussetzung (keine Säumigkeit einer Behörde bei Bescheiderlassung) ist der gegenständliche Antrag jedenfalls unzulässig und konnte von einer weiterführenden Prüfung abgesehen werden.

 

An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass als Rechtsbehelf gegen eine allfällige Säumigkeit eines Verwaltungsgerichts bei der Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses die Erhebung eines Fristsetzungsantrags gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG vorgesehen ist. Mit der Entscheidung über die Vorlage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. Spruchpunkt I. des vorliegenden Beschlusses) wurde jedoch dem Ansinnen des Beschwerdeführers nachgekommen und (fristgemäß) eine Entscheidung im Hinblick auf die gegenständliche „Vorstellung“ getroffen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III):

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Frage, welchen Erledigungen Bescheidqualität zukommt, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits ausführlich und einheitlich beantwortet. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

           

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter