LVwG-150324/2/RK/FE

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn Dr. R G, Rechtsanwalt,  vertreten durch sich selbst in eigener Sache (G), gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20.6.2014, Zl. PPO-RM-Bau-140004-04,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Eingabe vom 13.11.2012 (bei der Erstbehörde eingelangt am 15.11.2012) beantragte der Beschwerdeführer Dr. R G (im Folgenden Bf genannt) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer "Gerätehütte zur Bewirtschaftung der Fischteichanlage" als Gesamtkonzept mit den Fischteichanlagen EZ x, KG x, und EZ x KG x, im Standort L auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K.

Bei der gegenständlichen Hütte handelt es sich um eine solche in Holzriegelwandkonstruktion mit Satteldach und einer bebauten Fläche von 20 m² (4 x 5 m) sowie einer Firsthöhe von 4,50 m.

Den Einreichunterlagen war auch ein vom Privatgutachter Ing. Mag. M R, erstelltes Bewirtschaftungskonzept vom 13.11.2012 hinsichtlich der oben genannten EZ x, KG K, EZ x, KG A, sowie EZ x, KG St. G, angeschlossen. Die gegenständliche EZ x, KG x St. G, weist eine Fläche von 7985 m² auf und befinden sich dort insgesamt vier Teiche.

Dem Gutachten vom 13.11.2012 ist abschließend überblicksweise zu entnehmen, dass für die gegenständliche Fischaufzucht eine tägliche Anwesenheit bei den Brutapparaten und bei den Anfütterungsbecken, welche dort erforderlich werden würden, vonnöten wäre.

Auf Grund der Lage der einzelnen Fischteichanlagen (wobei von einem Bewirtschaftungskonzept für sämtliche insgesamt 22 Teichanlagen auf den oben genannten Einlagezahlen ausgegangen wurde) wäre eine tägliche Anwesenheit bei den Brutapparaten und bei den Anfütterungsbecken erforderlich und käme auf Grund der räumlichen Entfernung zum Wohnort des Eigentümers, eben nur die Anlage auf der EZ x, GB x K, in Frage.

Nachdem dort keine freien Gebäudekapazitäten vorhanden wären, wäre der gegenständliche Neubau notwendig und wäre aus gutachterlicher Sicht ein solcher im Ausmaß von 5 x 6 m auch notwendig, um die erforderlichen Gerätschaften und vor allem die Anfütterungsbecken unterzubringen. In der dort enthaltenen Deckungsbeitragsrechnung (S. 4) wird von einem jährlichen Deckungsbeitrag von 5000 bis 15000 Euro für diesen Teilbetriebszweig ausgegangen.

 

Der Bf ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x K, im Ausmaß von 7859 m². Der Katastralgemeinde gehört ferner das Grundstück Nr. x im Ausmaß von 126 m² (fließendes Wasser) an, was eine Gesamtfläche dieser KG von 7985 m² ergibt.

 

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4 (ebenso wie in dem zuvor ab 11.6.2003 in Geltung gestandenen Flächenwidmungsplan "L-Teil U Nr. x") ist die gegenständliche Liegenschaft als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland" gewidmet.

 

Angemerkt wird zur gesamten Angelegenheit, dass der Bf bereits mit schriftlicher Eingabe vom 12.12.2008 bei der Erstbehörde (Magistrat der Landeshauptstadt Linz) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte zur Bewirtschaftung der bestehenden Fischteiche im Grundrissausmaß von 5 x 4 m = 20 m² in Holzriegelwandkonstruktion und Holzverschalung sowie einem Satteldach mit Tondachziegeln angesucht hat. Nach Durchlaufen des diesbezüglichen Instanzenzuges wurde das Ansuchen mit Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales) vom 8. Juni 2010, Zl. IKD(BauR)-014225/1-2010-Be/Vi, im Ergebnis hinsichtlich der von den Unterinstanzen zuvor erfolgten Abweisung bestätigt.

 

Im weiteren Verfahren vor der Erstbehörde wurde eine fischereifachliche Stellungnahme vom 15.3.2013 eingeholt (Ing. T N vom Amt der Oö. Landesregierung), in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus dortiger fachlicher Sicht bezüglich des gegenständlichen Projektes vorerst zu prüfen wäre, ob für die Wasserversorgung des nunmehr geplanten Bruthauses eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung bestünde, da die derartige Bewilligung als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die im Antrag dargestellte Nutzung des geplanten Gebäudes als Bruthaus erforderlich wäre. Sollte eine derartige wasserrechtliche Bewilligung nicht bestehen, so müsste um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden.

 

Über Aufforderung der Erstbehörde wurde das Ansuchen sodann mit Stellungnahme vom 15.4.2013 und 29.5.2013 präzisiert und dort überblicksweise ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass sich aus der genannten Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung eine Notwendigkeit der beantragten Gerätehütte nicht ergebe, sondern es würden dort nur wasserrechtliche Bedenken geäußert werden. Der auf der antragsgegenständlichen Liegenschaft befindliche Brunnen, welcher für den Betrieb des Bruthauses dauerhaft die Wasserversorgung gewährleisten würde, weise Grundwasserqualität auf und bedürfe auch keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weshalb der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständliche Gerätehütte aufrecht bliebe. Schließlich würde der auf der gegenständlichen Liegenschaft seit Jahrzehnten bestehende Schachtbrunnen mittels Pumpe über eine 1 Zoll-Leitung Wasser fördern, welches auch, wenn dies erforderlich sein sollte, mit Sauerstoff angereichert würde. Jedenfalls würde die Menge des benötigten Wassers prinzipiell vom Besatz abhängen, würde jedoch die Kapazität einer 1 Zoll-Leitung nicht übersteigen.

 

Hiezu erstattete der fischereitechnische Amtssachverständige Ing. T N folgende ergänzende Stellungnahme vom 7.6.2013, welche wiederum überblicksweise wiedergegeben wird:

 

Es könne im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf vier konkret gestellte Fragen auf das schon erstattete fischereifachliche Gutachten vom 28. Mai 2009, Agrar-443162/17-2009-Ne/Li, verwiesen werden, in welchem bereits konkret und detailliert auf die gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück eingegangen worden wäre.

 

Zu den dort aufgeworfenen Fragen wurde sodann überblicksweise ausgeführt:

 

Eine kontinuierliche Produktion von Fisch, die als Basis für eine dauerhafte und gewinnbringende Direktvermarktung erforderlich sei, erschiene mit der gegenständlichen Teichanlage nicht realisierbar.

Zu Frage zwei wurde ausgeführt, dass bereits im Rahmen der abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom Amtssachverständigen für Fischerei festgestellt worden wäre, dass es sich bei der gegenständlichen Teichanlage um eine ausgesprochene Hobbyteichanlage handeln würde und dort auch angegeben wurde, dass diese als solche bewirtschaftet werden sollte, weshalb aus diesem Grunde nicht von einem ertragsorientiert bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb zu sprechen sei.

Zur Frage, ob die bauliche Anlage in Art und Umfang im Verhältnis zur Betriebsfläche und Betriebsart des landwirtschaftlichen Betriebes für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig wäre, wurde überblicksweise ausgeführt, dass auf Grund der obigen Ausführungen aus fischereifachlicher Sicht nur festgestellt werden könne, dass die beantragte Errichtung einer zusätzlichen Hütte auf dem Grundstück Nr. x für die bestimmungsgemäße Nutzung der Fischteichanlage nicht notwendig wäre und wäre die bereits am Grundstück vorhandene Gerätehütte groß genug, um die für die Bewirtschaftung der Fischteichanlage erforderlichen Ansprüche abzudecken (hiezu wird angemerkt, dass laut vorliegendem Lageplan dort bereits eine Hütte als im unmittelbaren Bereich der nunmehr geplanten Hütte bestehend eingezeichnet ist, welche in einer Seitenlänge der nunmehr geplanten Hütte entspricht, zusammen aber etwa nur die halbe Grundfläche der nunmehr geplanten Hütte aufweist).

 

Schließlich wurde zur Frage der Behörde, ob Indizien vorlägen, die auf eine lediglich hobbymäßige Ausübung der behaupteten landwirtschaftlichen Tätigkeit schließen lassen, überblicksweise vom Sachverständigen ausgeführt, dass das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept auch weiterhin nicht auf eine auf wirtschaftliche Ausrichtung des Betriebes abzielende Bewirtschaftung der Teichanlage schließen lasse, weshalb sich abschließend feststellen ließe, dass die auf dem Grundstück Nr. x, KG K, geplante Gerätehütte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischteichanlage nicht notwendig sei.

Auch könne sich durch die Errichtung des nunmehr geplanten Bruthauses der im Gutachten errechnete Deckungsbeitrag nur sehr geringfügig um ca. 80 Euro erhöhen, weil dadurch nur etwa jener Betrag an Besatzkosten in der Fischzuchtanlage pro Jahr eingespart werden könnte.

 

Zusammenfassend hätten sich daher aus fischereifachlicher Sicht gegenüber den vorher gemachten Äußerungen vom 20. Mai 2013 keine die Gesamtbeurteilung ändernden Umstände ergeben.

Schließlich wäre das beigelegte Gutachten von Ing. Mag. R vom 13. November 2012 u.a. im Hinblick auf die dortigen Angaben zur Deckungsbeitragsberechnung insoferne nicht nachvollziehbar, als dass hier keinerlei Angaben zur Qualität und Quantität des zur Verfügung stehenden Wasserdargebotes für die Fischwasserversorgung des geplanten Bruthauses - insbesondere dessen produktionsimitierende Faktoren -  gemacht worden wären, weshalb eine schlüssig nachvollziehbare Deckungsbeitragsberechnung so nicht angestellt werden könne.

Ein allfälliger zusätzlicher Deckungsbeitrag im Hinblick auf die anderen bewirtschafteten Fischzuchtanlagen könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, da diesbezüglich keine befriedigenden Angaben insbesondere zu den Bewirtschaftungs- und Produktionszahlen und die allfälligen Vorgaben und Beschränkungen hinsichtlich der fischereilichen Bewirtschaftung der Teichanlagen bekannt wären.

 

Der Bf erstattete zu diesen Ergebnissen überblicksweise folgende Stellungnahme vom 14.8.2013:

 

Es wäre beim geplanten Bewirtschaftungskonzept nicht nur die antragsgegenständliche Liegenschaft eingebunden, sondern handle es sich um ein Gesamtkonzept, in welches sämtliche Liegenschaften, auf denen sich die Fischteiche im großen Ausmaß befinden würden, eingebunden seien, dies im Gegensatz zu dem ursprünglichen Antrag von 2009, der zur dortigen fischereifachlichen Stellungnahme vom 28.5.2009 geführt hätte.

Dieser Umstand des größeren Ansatzes sei in der nunmehrigen fischereifachlichen Stellungnahme übersehen worden. Entgegen den Ausführungen in der aktuellen fischereifachlichen Stellungnahme ergebe sich nunmehr insgesamt hinsichtlich sämtlicher eingebundener Teichanlagen mit einer Gesamtteichfläche von 8005 m² ein Deckungsbeitrag von 10.862,54 Euro sowie ein Arbeitszeitbedarf von 404 Arbeitskraftstunden. Im vorgenannten Deckungsbeitrag von 10.862,54 Euro seien Besatzkosten auf Grund der Forellen- und Speisekarpfenproduktion in der Höhe von 1.493,20 Euro aus den eingebundenen vorbezeichneten Teichanlagen enthalten.

Würde man die Besatzkosten in Höhe von 1.493,20 Euro bei diesem Deckungsbeitrag von 10.862,54 Euro nicht zum Ansatz bringen müssen, was bei Selbstaufzucht sodann der Fall wäre, so würde sich rechnerisch ein Wert von 12.355,74 Euro als so erhöhter Deckungsbeitrag, somit eine Erhöhung um 13,75 %, ergeben.

Es werde daher beantragt, ergänzend ein fischereifachliches Gutachten zum Beweis dieser Tatsache der Erhöhung des Deckungsbeitrages und der Tatsache, dass nach dem vorgelegten Bewirtschaftungskonzept ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliege, einzuholen.

 

Hiezu erstattete der in der Folge beauftragte fischereitechnische Amtssachverständige Ing. T N zu diesem Vorbringen am 14.11.2013 eine Stellungnahme, welche wiederum überblicksweise wiedergegeben wird:

 

Wie in der wasserrechtlichen Bewilligung festgehalten, handle es sich gegenständlich um eine reine Hobbyanlage. Der maximale Fischbestand in der Teichanlage wäre bescheidmäßig mit 200 kg Forellen festgelegt worden, was einer Stückzahl von rund 600 Stück speisefertigen Fischen entsprechen würde. Sollte tatsächlich beabsichtigt sein, diese Menge an Besatzfischen am eigenen Betrieb zu produzieren (was in der vorgelegten Deckungsbeitragsberechnung inkludiert war), so wäre, vorausgesetzt eine entsprechend qualitativ und quantitativ hiefür zur Verfügung stehende Frischwasserversorgung, keine Hütte etwa für die Unterbringung der Brut- bzw. Aufzuchteinrichtung erforderlich, sondern könnten diese in einem etwa 0,5 x 2 m großen Bruttrog produziert werden. Zusammenfassend könne ausgeführt werden, dass die vorgelegten Unterlagen somit keine Änderung der ursprünglichen Stellungnahme vom 7. Juni 2013 bewirken könnten, auf welche hingewiesen werde. Die Errichtung der geplanten Hütte sei aus fachlicher Sicht nicht notwendig, um das gegenständliche Grundstück widmungsgemäß zu nutzen.

 

Die Erstbehörde wies daraufhin mit Bescheid vom 22.11.2013 das gegenständliche Bauansuchen wegen Widerspruchs zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ab und führte in der Begründung überblicksweise Folgendes aus:

 

Der fischereifachliche Amtssachverständige hätte in seiner jüngsten Stellungnahme vom 14.11.2013 auf seine vorangegangenen Stellungnahmen verwiesen und neuerlich ausgeführt, dass die für den Besatz erforderlichen Fische jederzeit und in ausreichender Menge und Qualität auch bei Fischzüchtern erhältlich seien. Der maximale Fischbestand in der Teichanlage sei mit 200 kg Forellen, was einer Stückzahl von ca. 600 speisefertigen Fischen entspreche, begrenzt und sollte tatsächlich eine eigene Produktion angedacht sein, so wäre (eine entsprechend qualitativ und quantitativ zur Verfügung stehende Frischwassermenge vorausgesetzt) eben gar keine Hütte für die Unterbringung der Brut- bzw. Aufzuchteinrichtung erforderlich, sondern könne dies in einem etwa 0,5 x 2 m großen Bruttrog produziert werden.

Die weiteren Angaben des Antragstellers, wonach in der beantragten Hütte auch Besatzfische für weitere dem Bf gehörende Teichanlagen an anderer Stelle gezüchtet werden sollen, seien unter dem Aspekt zu sehen, dass in einer dem Bf gehörenden Anlage bereits ein Bruthaus vorhanden sei, in welchem - der Einschätzung des Sachverständigen nach - die in allen drei Fischteichanlagen erforderlichen Besatzfische produziert werden könnten. Nachdem somit die im Ergänzungsgutachten von Ing. R angestellten Berechnungen als nicht zutreffend anzusehen wären, würde an der Beurteilung, dass die beantragte Hütte nicht nötig sei, um das Grundstück widmungsgemäß zu nützen, keine Änderung eintreten.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bescheidadressaten mit Schriftsatz vom 7.12.2013 fristgerecht eingebrachte Berufung, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit überblicksweise folgender Begründung beantragt wird:

 

Die Erstbehörde hätte eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör deswegen zu verantworten, weil sie den nunmehrigen Bf vor Erlassung des Bescheides nicht von den Verfahrensergebnissen in Kenntnis gesetzt und diesem auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hätte, was nach § 45 Abs. 3 AVG aber jedenfalls zu tun gewesen wäre.

Sie hätte nämlich eine Replik auf das vom Bf eingeholte Privatsachverständigengutachten des Mag. M R beauftragt. Eine derartige Replik sei vom Amtssachverständigen am 14.11.2013 erstattet worden und wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, dem Bf die Gelegenheit zur Äußerung zur übermittelten Replik zu geben. Bei entsprechender Wahrung des diesbezüglichen Parteiengehörs hätte der Bf dartun und beweisen können, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Fischereiwesen unrichtig sei und wäre es in diesem Falle nicht zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides gekommen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid schon aus diesem Grunde mit einer relativen Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

 

Auch sei die Begründung des angefochtenen Bescheides deswegen unzureichend gewesen, da dem erstinstanzlich angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen wäre und auf welchen Erwägungen ihre Beweiswürdigung beruhe.

Die von der Behörde angestellten Überlegungen seien somit nicht entsprechend konkretisiert worden, was eine Überprüfung dieser Überlegungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich machen würde, was jedoch aus rechtlicher Sicht zu fordern wäre. Eine entsprechende taugliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Privatsachverständigengutachtens des Mag. M R hätte auch nicht stattgefunden. Eine taugliche Begründung, weshalb dessen Feststellungen unzutreffend sein würden, ließe der erstinstanzliche Bescheid gänzlich vermissen, weshalb unzureichende Begründung im Sinn des Gesetzes vorliege.

Auch sei die bloße Aussage des Amtssachverständigen, es seien die Berechnungen im Privatsachverständigengutachten zur Wirtschaftlichkeit und damit zur Notwendigkeit des geplanten Bauvorhabens unzutreffend, absolut ungenügend. Die betriebswirtschaftlichen Berechnungen des Privatsachverständigen würden zum Großteil auf der von der Oö. Landwirtschaftskammer veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Grundlage für Teichwirtschaft basieren und somit nicht etwa, wie dies vermeint wurde, unzutreffend sein, sondern entsprechend sachlich methodisch erstellt.

Auch bestünden wohl keine Zweifel über die bessere fachliche Eignung der Landwirtschaftskammer und deren Mitarbeitern gegenüber den Amtssachverständigen.

Eine weiters vorgenommene unrichtige Beweiswürdigung durch die belangte Behörde wäre insofern gegeben, als diese das Privatsachverständigengutachten begründungslos ignoriert und sich in keiner Weise mit den Widersprüchen zu den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Fischereiwesen auseinander gesetzt hätte, was diese jedoch bei richtiger Würdigung dazu veranlasst hätte, zu dem Ergebnis zu kommen, dass die im Privatgutachten angeführten Berechnungen auf der von der Oö. Landwirtschaftskammer veröffentlichten "Betriebswirtschaftlichen Grundlage für Teichwirtschaft" basieren und somit eben nicht unzutreffend seien.

Wäre eine entsprechend richtige Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen erfolgt, wäre im Ergebnis die Überzeugung der Behörde davon resultiert, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen unrichtig ist und vielmehr von den Ergebnissen des Privatsachverständigen auszugehen gewesen wäre.

Auch würde zur Beurteilung der Tauglichkeit der vom Amtssachverständigen ins Treffen geführten Brutkästen auf der Liegenschaft des Bf in Altenberg der Amtssachverständige gar nicht über die erforderliche Befähigung verfügen, der Privatsachverständige aber als in die Liste der Gerichtssachverständige Eingetragener, schon.

Die Berufungsbehörde machte sodann einige Ausführungen zum Übergangsrecht in Bezugnahme auf die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der Oö. Bauordnungs-Novelle sowie des Oö. Bautechnikgesetzes und der Oö. Bautechnikverordnung und deren zeitlichen Geltungsbereich. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere wesentlicher Bestimmungen der §§ 24 und 30 Oö. Bauordnung sowie Wiedergabe des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz wurde sodann in rechtlicher Hinsicht Folgendes von der Berufungsbehörde ausgeführt:

 

Der Berufungswerber selbst sei weder Voll- noch Nebenerwerbslandwirt, sondern übe den Anwaltsberuf aus. Bezüglich der in der Berufung monierten Nichteinräumung des Parteiengehörs zur Gutachtensergänzung vom 14.11.2013 (durch den Amtssachverständigen erstattet) wurde dort ausgeführt, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Bescheidbegründung, wie dies im vorliegenden Fall stattgefunden hätte, eine allfällige nicht ausreichende Gewährung des Parteiengehörs sanieren würde.

 

Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Bewirtschaftung von - der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten -  Grundflächen sei im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass nicht etwa schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn als land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu verstehen sei. Wesentlich sei im gegebenen Zusammenhang, aufbauend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung auch im Zusammenhang mit möglichsten Vorkehrungen gegen eine Zersiedelung, das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, welche zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, im Sinn von der Urproduktion dienenden, Betriebes, rechtfertige.

So könne in weiterer Betrachtung der gegenständlichen Angelegenheit auf weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach vor allem im Grenzbereich von landwirtschaftlichem Nebenbetrieb zum reinen Hobby, dies - unter Betrachtung von Aspekten wie der Betriebsgröße, oder des Bewirtschaftungserfolges -  etwa eine Indiz dafür sein könne, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung in maßgeblichem Sinn vorliege.

Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtsfrage entspreche es ferner der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen habe.

Wesentlich sei, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde, das Erfordernis eines Betriebskonzeptes, welches für das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein strenges Erfordernis wäre. Unter Zitierung weiterer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde sodann ausgeführt, dass im Rahmen des gegenständlich eingereichten Bauprojektes ein entsprechendes Betriebskonzept dargelegt werden müsse.

Für die weiters erforderliche Beurteilung nach dem Vorliegen einer auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Tätigkeit hätte ein derart erforderliches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt und (erst!), sofern dies bejaht wird, ob die hiefür vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig seien (unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, Zl. 2002/05/0687, samt dort zitierter Vorjudikatur).

Es müsse in rechtlichem Sinne quasi in einem zweistufigen Verfahren zuerst festgestellt werden, ob eine landwirtschaftliche, zumindest nebenberufliche Nutzung im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu bejahen wäre. Erst in weiterer Folge würde zu prüfen sein, ob das gegenständliche Bauwerk im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sei.

 

Zum, dem bekämpften Bescheid vorangegangenen, Ermittlungsverfahren und somit zur inhaltlichen Beurteilung des Bauansuchens wurde ausgeführt, dass  der Privatsachverständige Ing. Mag. R in seiner Ergänzung zum Betriebskonzept vom 13.8.2013 bezüglich sämtlicher drei Teichanlagen laut von ihm vorgelegter Tabelle nur summarisch und ohne jede konkrete Darlegung seiner Kalkulation einen Deckungsbeitrag von jährlich 10.862,54 Euro sowie in Summe den notwendigen Einsatz von 404 Arbeitskraftstunden pro Jahr (Akh) angegeben hätte.

Auch sei ohne jegliche Darlegung des angewendeten rechnerischen Ermittlungsverfahrens als Begründung der angegebenen Zahlenwerte unsubstanziiert auf zwei anhängende Tabellen "und zwar: 'Deckungsbeitrag Speise-Karpfenproduktion' und 'Deckungsbeitrag Speise-Forellenproduktion" verwiesen worden, wobei diese Tabellen ohne jede Bezugnahme auf das konkrete Zuchtprojekt einschließlich dessen verschiedenartiger produktionsbestimmender Faktoren wie Wasserqualität/Sauerstoffgehalt oder bescheidmäßig vorgegebener Beschränkungen hinsichtlich der fischereilichen Bewirtschaftung der auswärtigen Teichanlagen ausschließlich inhaltsident aus der Broschüre "Betriebswirtschaftliche Grundlage der Teichwirtschaft - Bewertung der Fischgewässer für Zwecke der Verpachtung oder Veräußerung" übernommen worden wären.

Auch würden sich aus der vorgelegten Tabelle mit dem Titel "Deckungsbeitrag" grobe Unklarheiten bzw. Widersprüche deswegen ergeben, da für die dortigen Teichanlagen 2 und 3 bei offenbar identer Wasserversorgung von 10 Liter/Sekunde trotz einer Teichgröße von 4016 m² (Teich 2) bzw. 9974 m² (Teich 3) ein im Ergebnis nicht erklärbarer Deckungsbeitrag von 6.037 Euro für Teich 2 und 5 Euro für Teich 3 angenommen würde.

Demgegenüber wäre vom fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. N hinsichtlich der gegenständlichen Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, der Deckungsbeitrag für die Fischproduktion tabellarisch übersichtlich und nachvollziehbar, differenziert für die nach der geltenden wasserrechtlichen Bewilligung maximal zulässige Forellen- und Karpfenproduktion und abgestimmt auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 18.9.2002, reglementiert für die gesamte Teichanlage und den zulässigen jährlichen Fischbesatz mit 200 kg Salmoniden und 150 kg Cypriniden bzw. Raubfischen unter Ausweisung von Anfangs- und Endgewicht beim Besatz, des Futterbedarfs und des Produktionsverlustes sowie der anfallenden variablen Kosten abgeleitet worden sein.

Dabei würde sich insgesamt angesichts eines möglichen Ertrages von ca. 500 bis 600 Stück Forellen und etwa 100 Stück Karpfen im Jahr nur bei sehr intensiver Bewirtschaftung unter maximaler Ausnutzung des wasserrechtlichen Konsenses und bei optimalen Absatzbedingungen ein jährlicher Deckungsbeitrag lediglich in der Höhe von 1.300 Euro sowie ein Arbeitsaufwand von 50 Akh pro Jahr ergeben. Aus diesem Zusammenhang heraus könne auch die im Berufungsschriftsatz erst vorgebrachte Broschüre "Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Teichwirtschaft - Bewertung der Fischgewässer für Zwecke der Verpachtung und Veräußerung" nur als bloße Fachpublikation ohne hinreichenden konkreten Bezug zum vorliegenden Bauansuchen bzw. zum weiters erforderlichen Betriebskonzept gewertet werden, somit nur als schlichtes Beweismittel, keinesfalls jedoch als Gegengutachten.

Im Ergebnis würde das in sich mehrfach unschlüssige Gutachten des Privatsachverständigen Ing. Mag. R daher nicht geeignet sein, einen ausreichenden Gegenbeweis zum nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu liefern.

 

Auch wären zum Argument eines "Gesamtkonzeptes" der drei örtlich dislozierten Fischteichanlagen in jeweils drei verschiedenen Katastralgemeinden hinsichtlich der übrigen Fischteichanlagen mit Ausnahme der Teichanzahl und der Teichfläche jedwede Angaben unterlassen worden, welche zur fachlichen Beurteilung des vorliegenden Bewirtschaftungskonzeptes einschließlich der erzielbaren Deckungsbeiträge sowie des erforderlichen Arbeitseinsatzes aber unabdingbar wären, was vom Sachverständigen auch zutreffend in seiner fachlichen Stellungnahme vom 7.6.2013 (letzter Absatz) bereits ausdrücklich moniert worden wäre und dies dem Bf im Zuge des Parteiengehörs auch nachweislich zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Den Bf treffe als Verfahrenspartei unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhalts aber eine entsprechende Mitwirkungspflicht, welche -  auf den gegenständlichen Fall bezogen -  in der als Eigeninitiative vorzubringenden lückenlosen Übermittlung eines Betriebskonzeptes bestünde.

Es wären derartige Fakten nämlich solche, die der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen könnten, weshalb der Bf im gegebenen Zusammenhang besonders in die Pflicht genommen wäre.

 

Unter Darlegung höchstgerichtlicher Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes wurde sodann von der Berufungsbehörde weiters ausgeführt, dass die Offizialmaxime nämlich die Partei prinzipiell nicht davon befreie, dann durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung besonders bedürfe.

Dies sei (unter Zitierung weiterer umfangreicher Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes) insbesondere dann anzunehmen, wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen, was insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn die Behörde nicht nur von sich aus in der Lage wäre, ohne Mitwirkung der Partei auf diesem Gebiet tätig zu werden.

Stelle eine Partei nämlich ein auf einem subjektiven Recht beruhendes und damit mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren an die Behörde, so wäre mit einem derartigen Begehren der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen hier miteingeschlossen (wiederum unter folgender Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies würde aber zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Antragstellers in derartigen Fällen führen. Der Konsenswerber wäre im anhängigen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der "auswärtigen Teichanlagen" nicht hinreichend nachgekommen, indem er die zur sachverständigen Beurteilung seines Betriebskonzeptes erforderlichen Sachverhaltselemente und Fakten, wie die wasserrechtlich vorgegebene Qualität und Quantität des dortigen Wasserdargebotes für die Fischwasserversorgung als produktionslimitierende Faktoren, weiters konkrete Bewirtschaftungs- und Produktionszahlen sowie Daten hinsichtlich der nach eigenen Angaben des Bf bereits bei der Teichanlage in Altenberg bestehenden Brutkästen, der Behörde nicht vorgelegt habe, sodass das Betriebskonzept somit als unvollständig zu bewerten sei.

Auch sei, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, in Fällen, wo sich etwa anspruchsbegründete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen lassen würden sowie eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründeten Tatsachen positiv festzustellen, im ersten Falle vom Nichtvorliegen derartiger Tatsachen auszugehen sowie im zweiten Falle ein entsprechender Antrag abzuweisen.

 

Auf Grund dieser dargelegten Rechts- und Aktenlage würde sich somit für die Berufungsbehörde sowie für den Sachverständigen zweifelsfrei ergeben haben, dass, und zwar alleine hinsichtlich der Teichanlage in Linz (Grundstück Nr. x, KG x K), aus dem dargelegten und auch schlüssigen Zahlenmaterial ein tatsächlich belegbarer jährlicher Deckungsbeitrag in Höhe von 1.300 Euro, somit ein durchschnittlicher monatlicher Deckungsbeitrag aus der Fischzucht von ca. 108 Euro sowie ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von ca. 0,96 Arbeitsstunden wöchentlich, resultieren würde.

Aus diesen überragenden Zahlenbeträgen ließe sich somit ableiten, dass die projektierte Fischzucht sowohl hinsichtlich des erzielbaren Ertrages als auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes, und zwar, in jenem für die Behörde nachvollziehbaren Umfang, zur Neugründung auch nur eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes keinesfalls geeignet sei, woran auch ein durch allfällige Selbstaufzucht von Besatzfischen in der gegenständlichen Teichanlage entfallender Aufwand, welcher eine Erhöhung des Deckungsbeitrages von 783,20 Euro bringen soll, nichts zu ändern vermöge.

 

Ein Vergleich des derart durch den gegenständlichen Betrieb erzielbaren Einkommens mit dem an den Ausgleichszulagen-Richtsatz gekoppelten Grundbetrag des Existenzminimums würde sodann ergeben, dass der erzielbare Deckungsbeitrag unter dem Grundbetrag des Existenzminimums liegen würde. Somit würden sowohl das erzielbare Einkommen als auch der hiefür erforderliche Arbeitseinsatz lediglich einer hobbymäßigen Tätigkeit entsprechen.

 

Sodann wurde auch auf abgeführte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezüglich der gegenständlichen Fischteichanlage in der KG K verwiesen. Auch dort wäre hervorgekommen, dass die gegenständliche Anlage sowohl als Hobbyteichanlage bezeichnet und auch nur mit dieser Zweckbestimmung bewilligt worden wäre. Somit sei im Ergebnis von einer bloßen Hobbylandwirtschaft (diese ist im Grünland unzulässig) und somit vom Nichtvorliegen einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen, weshalb sich auch jede weitere Prüfung dergestalt erübrigen würde, ob das eingereichte Bauprojekt im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung notwendig wäre.

 

Unter "subsidiäre Erwägungen" wurde sodann ausgeführt, dass auch bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer Nebenerwerbslandwirtschaft letztlich festzuhalten wäre, dass die gegenständlich projektierte Hütte laut sachverständigen Festhaltungen jedenfalls für die allfällige Eigenvermehrung von Besatzfischen nicht erforderlich wäre, weil es diesbezüglich schon mit der Errichtung eines etwa 0,5 x 2 m großen Bruttroges getan wäre, womit schon aus diesem Grund der gegenständliche Hüttenneubau wiederum als "nicht nötig" im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu betrachten wäre. Es könnten schließlich nicht die subjektiven Interessen eines Bauwerbers dafür relevant sein, welche Bauten zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Gebäudes nötig wären, da ansonsten auch übergroße Bauten geduldet werden müssten (wiederum unter Heranziehung von Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Auch müssten Bauten und bauliche Anlagen der Betriebsfläche und Betriebsart eines allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angepasst sein, was im gegenständlichen Fall insofern nicht gegeben wäre, als dass, wie der Amtssachverständige festgestellt hätte, zur betriebskonzeptgemäßen Bewirtschaftung auch ein Bruttrog in wesentlich kleinerem Ausmaß tauglich und ausreichend wäre.

Im Übrigen sei für die Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig wäre, ein strenger Maßstab anzulegen, wozu jedenfalls auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde.

 

Schließlich wurde ausgeführt, dass aus weiteren Gutachten von Sachverständigen bzw. bei Durchführung eines Ortsaugenscheines eine weitere Klärung der Angelegenheit nicht zu erwarten gewesen wäre, wozu auch auf Aspekte, welche der Antragsteller zu vertreten hätte, hingewiesen wurde. Deshalb wäre eben von weiteren entsprechenden Gutachten abzusehen gewesen. Die Abhaltung eines Ortsaugenscheines wäre auch entbehrlich gewesen.

 

Als Conclusio wurde sodann ausgeführt, dass, ausgehend von der dargelegten Sach- und Rechtslage, das Bauvorhaben als zwingende Bestimmung des geltenden Flächenwidmungsplanes widersprechend zu erachten sei und der erstinstanzlichen Baubehörde kein Rechtsirrtum bei der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens ohne Bauverhandlung vorgeworfen werden könne.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorerst in Abrede gestellt, dass gemäß der Beurteilung der belangten Behörde der Bf kein Nebenerwerbslandwirt sei und auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorläge, weil es zwar richtig wäre, dass der Bf den Hauptberuf Rechtsanwalt ausübe, jedoch die Eigenschaft als Nebenerwerbslandwirt beim Bf hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit zweifellos bestehe.

Es könne nämlich im hier vorliegenden Grenzbereich von landwirtschaftlichem Nebenbetrieb zum reinen Hobby durchaus ein Indiz darstellen, welcher Bewirtschaftungserfolg erzielbar wäre, um etwa eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung doch anzunehmen.

Es sei in jedem Fall von einer geplanten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn der hier maßgebenden Größen- und Ertragserfordernisse deswegen auszugehen, weil der Bf über insgesamt vier Fischteichanlagen verfüge, wobei im vorgelegten Bewirtschaftungskonzept drei örtlich disloziert gelegene Anlagen zur Fischzucht erfasst wären, worauf der Bf mehrfach hingewiesen hätte.

Die Teichanlagen auf den Liegenschaften EZ x, KG x K, EZ x, KG x A, und EZ x, KG x St. G, würden nämlich eine Gesamtteichfläche von 8005 m² aufweisen, sodass bereits auf Grund der Betriebsgröße von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb auszugehen wäre. Auch würde der schon mehrfach ausgewiesene Bewirtschaftungserfolg, welcher einen Deckungsbeitrag von insgesamt 10.862,54 Euro darstelle, der sich bei geplanter Selbstaufzucht auf den Wert von 12.355,74 Euro erhöhen würde, anlässlich des sodann gegebenen Arbeitskräftebedarfes von 400 Stunden sich als typisch für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb erweisen; die vom Amtssachverständigen ermittelten Deckungsbeiträge und der ermittelte Arbeitsaufwand seien jeweils zu niedrig gehalten und schlichtweg verfehlt. Es werde schließlich darauf hingewiesen, dass sich ein monatlicher Deckungsbeitrag von ca. 800 Euro erwirtschaften lasse, was entgegen dem Gutachten des Amtssachverständigen durch das eingeholte Privatgutachten offenkundig wäre. Auch könne ein Argumentieren mit einem wesentlich höheren Ausgleichszulagen-Richtsatz im Hinblick auf das verbleibende Existenzminimum, welches höher wäre als der vom Amtssachverständigen ermittelte Deckungsbeitrag, mangels Relevanz keine Bedeutung haben, weil einerseits selbst ein niedrigerer Deckungsbeitrag für die entsprechende Beurteilung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ausreichend wäre. Im Übrigen werden Landwirte in ihrem Einkommen stets pauschaliert, sodass ein derartiger Einkommensvergleich schon aus diesem Grunde verfehlt wäre.

Auch müsste den Festhaltungen der Behörde dergestalt entgegengetreten werden, wenn diese das Bauprojekt - Hüttenbau - als nicht nötig im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz annehme, weil - entgegen den Festhaltungen der Behörde - der beantragte Hüttenneubau auch zweckmäßig und erforderlich für die ordnungsgemäße sowie betriebskonzeptgemäße Bewirtschaftung eben wäre. Es wäre nämlich eine möglichst regelmäßige, zumindest kurzfristige Anwesenheit des Bf auf der Brutanlage notwendig; diese müsse eben genau auf der antragsgegenständlichen, dem Bf nächstgelegenen Liegenschaft sein. Hierum würde es sich um kein subjektives, sondern um ein rein objektives Interesse zur zweckmäßigen Bewirtschaftung handeln.

Zusammengefasst hätte das Beweisverfahren somit eindeutig ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vorlägen; dies sowohl auf Grund der Tatsache, dass einerseits der Betrieb des Bf als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu qualifizieren und andererseits das beantragte Bauvorhaben auch zur betriebskonzeptsgemäßen Bewirtschaftung notwendig wäre, was auch dadurch untermauert werden könne, dass hiedurch ein Mehrertrag von 13,75 % (12.355,74 Euro statt 10.862,54 Euro) erwirtschaftet werden könne, was sich aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe.

 

Auch wären die Ausführungen der Behörde, wonach das Privatgutachten des Sachverständigen Ing. Mag. M R im Ergebnis unschlüssig und nicht geeignet wäre, den Gegenbeweis zum logisch nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu liefern, deswegen unrichtig, weil das zuletzt genannte Privatgutachten auf den "betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Teichwirtschaft" von DI G der Landwirtschaftskammer Oberösterreich basieren würde. Die Behörde hätte eben deswegen nicht darlegen können, warum die vom Privatsachverständigen angestellten Berechnungen und Ermittlungen verfehlt seien, weil jene Grundlagen eben genaue und konkrete Methoden zur diesbezüglichen Berechnung und Ermittlung nach dem Stand der Wissenschaft enthalten würden. Es wäre gerade die fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar und wären keine Grundlagen genannt worden, demgegenüber sich aber das Privatsachverständigengutachten wissenschaftlich unter Angaben von Quellen entsprechend mit den Ergebnissen auseinandergesetzt hätte, weswegen nicht ersichtlich wäre, inwiefern die fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen somit schlüssiger als jene des Privatsachverständigen wäre.

 

Auch wäre schließlich beantragt worden, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Immobilien mit Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Bauten sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines zu veranlassen, was jedoch behördlicherseits mit dem Hinweis auf klare Ergebnisse des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, welche bereits eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes ergeben hätten, abgetan worden wäre, worin jedoch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege. Jedenfalls hätte die Heranziehung des soeben beantragten Beweismittels eines neuerlichen Gutachtens den Bf die Möglichkeit genommen, auf gleicher Ebene dem seiner Ansicht nach unrichtigen Amtssachverständigen entgegenzutreten, wozu dem Bf aber Gelegenheit zu geben gewesen wäre. Auch hätte ein beantragter Ortsaugenschein durchaus für die Behörde ergeben können, dass das vom Bf beantragte Bauvorhaben notwendig wäre, weshalb wegen der diesbezüglichen Unterlassungen das Verfahren mangelhaft geblieben wäre und das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Immobilien mit Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Bauten sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der ferneren Einholung einer Auskunft der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zum Beweis dafür, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, sowie das Bauvorhaben notwendig wäre sowie eine mündliche Verhandlung neben den Anträgen auf Abänderung des Bescheides bzw. allfällige Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde weiterhin aufrecht blieben.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf und den dem Verwaltungsakt ferner beiliegenden Unterlagen betreffend Vorakten, diverse Pläne und Grundbuchsauszüge) sowie insbesondere die beiden getroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen. Auf deren Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte - insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG sowie die Einholung weiterer Sachverständigengutachten - deswegen unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes diesbezüglich zu erwarten war, wozu unten noch nähere Ausführungen ergehen. Es waren somit ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

III. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes‑Verfassungsgesetz (B‑VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B‑VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg.cit. Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG vier Wochen.

 

Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008, lauten auszugsweise:

 

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1.   der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden

...

 

§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

...

 

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder aus dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben

 

1.   zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht;

..."

 

§ 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) idgF lautet:

 

 

"§ 30

Grünland

 

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. BauO 1994 gilt sinngemäß."

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorerst ist dem Bf beizupflichten, wenn dieser in seiner Beschwerde eingangs ausführt, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um einen Grenzbereich zwischen landwirtschaftlichem Nebenbetrieb (in Form der zweifelsfrei gegebenen „landwirtschaftlichen Nutzung“, wie unten noch auszuführen ist) und reinem Hobby handle.

Zutreffend würde ein derartiges landwirtschaftlich geprägtes Hobby dann nicht mehr vorliegen, wenn etwa ein Bewirtschaftungserfolg erzielbar wäre, welcher über einen bloßen Zeitvertreib hinausginge.

 

Nun ist im gegebenen Zusammenhang mit der belangten Behörde auszuführen, dass die Fischzucht an sich als landwirtschaftliche Nutzung (wie oben schon ausgeführt) zu beurteilen ist.

 

Davon zu trennen ist die weitere Rechtsfrage, ob zumindest ein solcher "landwirtschaftlicher Nebenbetrieb" (also unabhängig von der prinzipiell als „landwirtschaftlich“ einzuschätzenden Nutzung) vorliegt, was im gegebenen Zusammenhang in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und dem zu erzielenden Bewirtschaftungserfolg deswegen abhängt, weil im gegebenen Grenzbereich zum reinen Hobby dies als Indiz dafür herangezogen wird, ob eben eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt (hiezu VwGH vom 24.4.1990, Zl. 89/05/0232).

Es ist also in rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine – wie hier geschehen – vorgegebene -  landwirtschaftliche Nutzung, der aktuellen Spruchpraxis entsprechend, in einem Ausmaß eines zumindest land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes (- jedenfalls-) vorhanden sein muss um das vom BF gewünschte Ergebnis zu erbringen.

 

Erst wenn nämlich  eine  zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen wäre, wäre dann in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das betreffende Bauwerk im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standortlichen Zuordnung betriebstypisch ist, was die belangte Behörde auch richtig erkannt hat.

Die geltende Rechtslage des Oö. ROG 1994 fordert nunmehr die Notwendigkeit (!) eines Baues bzw. einer Anlage für den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist an eine derartige Notwendigkeit ein strenger Maßstab anzulegen, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH vom 7.3.2000, Zl. 99/05/0291).

Im Ergebnis ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im gesamten Verfahren klar hervorgekommen, dass sowohl das Kriterium des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes bei dieser Form der landwirtschaftlichen Nutzung als auch die Notwendigkeit der projektierten Gerätehütte zur Bewirtschaftung der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, mit einer bebauten Fläche von 20 m² sowie einer Firsthöhe von 4,50 m jeweils nicht gegeben sind, weshalb somit mehrere rechtliche Kriterien für eine für den Bf günstige Entscheidung nicht gegeben sind.

 

Die Berufungsbehörde hat sich sodann ausführlich mit den vorliegenden Gutachten sowohl des Privatsachverständigen Ing. Mag. R, als auch des Amtssachverständigen AR Ing. T N, auseinandergesetzt und insbesondere Unklarheiten in der vom Bf vorgelegten Ergänzung zum Betriebskonzept vom 13.8.2013 des Privatsachverständigen Ing. Mag. R deswegen aufgezeigt, weil  für die dort ausgewiesenen Deckungsbeiträge (unter der dort enthaltenen Tabelle "Deckungsbeitrag") insbesondere bei der Teichanlage 2 und 3 bei offenbar identer Wasserversorgung von 10 l pro Sekunde trotz einer Teichgröße von 4016 m² (Teich 2) bzw. 9974 m² (Teich 3) im Ergebnis ein nicht erklärbarer Deckungsbeitrag von 6037 Euro bzw. 5 Euro ausgewiesen wurde.

Der Behörde lagen eine vorerst ausführliche fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. T N vom 28. Mai 2009 sowie weitere solche vom 15. März 2013 und 7. Juni 2013 vor.

Die Ausführungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen wurden durch dessen abschließende Ausführungen vom 14. November 2013 abgerundet, in welchen auf die ursprüngliche Stellungnahme vom 7. Juni 2013 verwiesen wurde.

Dort wurde wörtlich ausgeführt, dass die ergänzend vorgelegte Unterlage des Bf (gemeint ist hiebei das Gutachten des Herrn Ing. R vom 13. August 2013) nicht geeignet wäre, eine Änderung der ursprünglichen Stellungnahme vom 7.  Juni 2013 herbeizuführen.

Die Berufungsbehörde hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch die vorgelegten Stellungnahmen bzw. Gutachten ein abgerundetes Bild der gesamten Angelegenheit hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Aspekte der gegenständlichen Tätigkeit erhalten und hat sich zu Recht insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf die fischereifachliche Stellungnahme vom 28. Mai 2009 gestützt, welche im Übrigen von beiden Seiten argumentativ verwendet wurde, worin sich eine exakte Auflistung der gegenständlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Forellenproduktion sowie der Karpfenproduktion befindet.

Auch findet sich in der gegenständlichen Stellungnahme eine exakte Bezugnahme auf die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide der Landeshauptstadt Linz vom 18.9.2002, GZ. 501/Wa010171M, und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.2.2003, GZ. Wa-204240/2-2003-Schü/Kb.

Es wurde in der Stellungnahme weiters ausgeführt, dass das ursprünglich vorgelegte Gutachten des Ing. R lediglich auf dem zur Verfügung stehenden zufließenden Wasser, nicht jedoch auf den im Bewilligungsbescheid begrenzten Maximalbestand in der Fischteichanlage aufbaut.

Es findet sich sodann eine exakte - oben schon erwähnte - Auflistung, welche für die Forellenproduktion, und zwar, differenziert nach geräuchertem bzw. filetiertem Fischmaterial, einen Deckungsbeitrag von 1.023 Euro und einen Arbeitsaufwand von 35 Jahresarbeitsstunden und für die Karpfenproduktion einen solchen Deckungsbeitrag von 303 Euro und 15 Jahresarbeitsstunden ausweist.

Dies ergibt nachvollziehbar bei einer von der belangten Behörde auch so angestellten durchschnittlichen Monatsbetrachtung, einen Deckungsbeitrag aus der Fischzucht in der Höhe von € 118,-- monatlich und einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von ca. 0,96 Arbeitsstunden wöchentlich.

Klar nachvollziehbar wurde sodann auch ausgeführt, dass wegfallende Besatzkosten in der gegenständlichen Teichanlage in Linz in der Höhe von 783 Euro, wie im Befund und Gutachten des Ing. M R vom 13.8.2013 selbst ausgeführt, keine entscheidende Erhöhung des Deckungsbeitrages bewirken könnten, was schon arithmetisch klar nachvollziehbar ist.

In dieser Gesamtbetrachtung sind auch die Kosten für die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte noch gar nicht eingerechnet, welche bei einer derartigen Betrachtung entsprechend in Abzug zu bringen wären (so auch VwGH vom 3.7.2001, Zl. 98/05/0221).

Aus diesem Zusammenhang heraus hat die belangte Behörde daher auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in nachvollziehbarer Weise sich auf die mehrfachen Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fischereifach bezogen und diesen auf Grund der dargelegten gesamten Umstände eben eine höhere Glaubwürdigkeit nachvollziehbar beigemessen, als dies für jene vom Bf vorgelegten Gutachten der Fall ist.

Jedenfalls ist die von der belangten Behörde angestellte rechtliche Erwägung in der Bescheidbegründung, wonach der Bf nicht mit der zu fordernden Konkretheit die für seinen Anspruch begründeten Tatsachen darlegen und somit eine für ihn positive Entscheidung herbeiführen konnte, gerade angesichts der klaren Judikatur zu § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994,  nach welcher im Ergebnis die Notwendigkeit von Bauten und Anlagen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes gegeben sein muss, eben durch die ermittlungsmäßig klar erschütterten und somit nicht überzeugenden Gutachten des Bf auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erfolgreich bekämpft worden.

 

Weiters ist übereinstimmend mit der belangten Behörde und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass die vom Bf ins Treffen geführten Aspekte der Entfernung des Wohnsitzes zum Ort der ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung keine derartige Rolle zu spielen vermögen, als dass eine bestimmte Entfernung etwa nicht überschritten werden dürfte bzw. eine allfällige Nähe zum Ort der Nutzung vorliegen müsste, um ein bestimmtes Bauwerk in diesem Sinn zu "legitimieren" (hiezu VwGH vom 20.4.1995, Zl. 92/06/0036). Auch dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf war daher, wozu im Übrigen der belangten Behörde beizupflichten ist, kein entscheidendes Augenmerk zu schenken.

 

Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Übrigen auch dahingehend im Recht, als sie in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, dass gleichsam in einem "zweistufigen Prüfverfahren" erst bei entsprechender Gewissheit über das Vorliegen einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in die weitere Prüfung einzusteigen wäre, ob das Bauwerk im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung tatsächlich notwendig wäre (vgl. VwGH vom 7.3.2000, Zl. 99/05/0291).

Nun gibt es für die Frage der Notwendigkeit der gegenständlichen Gartenhütte im Grundflächenausmaß von 20 m² (4 x 5 m mit einer Firsthöhe von 4,50 m, ausgeführt in Holzriegelwandkonstruktion mit Satteldach) eine klar nachvollziehbare Aussage des fischereifachlichen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 14. November 2013.

Dort wird ausgeführt, dass der maximale Fischbestand in der gegenständlichen Teichanlage bescheidmäßig mit 200 kg Forellen festgelegt ist, was einer Stückzahl von rund 600 speisefertigen Fischen entspricht.

Sollte diese Menge an Besatzfischen tatsächlich am eigenen Betrieb produziert werden, wie weiters ausgeführt wurde, so wäre, vorausgesetzt eine hiefür entsprechend qualitativ und quantitativ zur Verfügung stehende Frischwasserversorgung, lediglich eine Brut- bzw. Aufzuchtseinrichtung in Form etwa eines Bruttroges von 0,5 x 2 m und keinesfalls eine Hütte, wie die gegenständliche, erforderlich.

Auch sei bei einer Fischzuchtanlage in Altenberg ein entsprechendes Bruthaus vorhanden. Diesen Festhaltungen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom Bf in dessen Beschwerde nicht entscheidend entgegengetreten worden.

Schon im ergänzenden Gutachten („Ergänzung zum Bewirtschaftungskonzept“ des Ing. Mag. R vom 13. August 2013) findet sich zur konkreten Ausgestaltung der gegenständlichen Anlage zusammengefasst lediglich die Aussage, dass zur Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes „Gebäude notwendig“ sind.

Daher ist die neu zu errichtende Fischaufzucht als „notwendiges landwirtschaftliches Gebäude“ zu sehen.

Demgemäß erschöpften sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auch in der Aussage, dass gerade für die Erzeugung von Setzlingen (kleine noch nicht ausgewachsene Fische) eine Brutanlage, wie beantragt, erforderlich wäre, die eben in einer Hütte unterzubringen wäre.

Weitere Ausführungen zu dem kritischen Aspekt, welcher vom Amtssachverständigen geäußert wurde, dass lediglich eine Anlage erforderlich wäre, die größenmäßig weit unter der beantragten läge, wurden aber hiezu gar nicht gemacht. Den diesbezüglichen Festhaltungen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich damit nicht substantiiert entgegengetreten worden, weshalb die belangte Behörde auch diesen Umstand zutreffend würdigte.

 

Auch ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass in der bloßen Vorlage einer Broschüre der Landwirtschaftskammer Oberösterreich über "betriebswirtschaftliche Grundlagen der Teichwirtschaft - Bewertung der Fischgewässer für Zwecke der Verpachtung oder Veräußerung" vom 30.6.2008 zwar eine Fachpublikation erkannt werden kann, jedoch eine derartige Publikation naturgemäß keinen konkreten Bezug zur gegenständlichen Angelegenheit und zum gegenständlichen Betriebskonzept herstellen kann.

Die Anforderungen an Befund und Gutachten, welche jedoch diesbezüglich als Mindestanforderungen zu erachten wären, um überhaupt abstrakt die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten erschüttern zu können, sind jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mangels entsprechenden konkreten Bezug zur Sache eben tatsächlich nicht zu erkennen.

Diesbezüglich muss auch den Ausführungen in der Beschwerde dahingehend entgegengetreten werden, wonach die Behörde nicht hätte darlegen können, warum die vom Privatsachverständigen angestellten Berechnungen und Ermittlungen verfehlt seien, weil in den Ausführungen, enthalten in der Broschüre der Landwirtschaftskammer, eben genaue und konkrete Methoden zur diesbezüglichen Berechnung und Ermittlung nach dem Stand der Wissenschaft enthalten wären.

Noch einmal muss in diesem Zusammenhang mit der belangten Behörde darauf hingewiesen werden, dass es in rechtlicher Hinsicht eines Zutuns des Bf dergestalt bedurft hätte, die Behörde in die Lage zu versetzen, die anspruchsbegründenden Tatsachen des Bf allenfalls dezidiert positiv feststellen zu können.

Immer wieder ist jedoch aus dem vorgelegten Faktenmaterial samt gutachtlichen Ausführungen hiezu ersichtlich, dass eben die vorhin genannten wesentlichen Umstände vom Bf zwar immer wieder ins Treffen geführt worden sind, die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen jedoch dermaßen konkret sind, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen eben mit Recht als nicht vorliegend bewertet wurden.

Dies gilt sowohl für die Tatsache eines gegebenen oder eben nicht gegebenen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs durch die zweifellos bestehende landwirtschaftlichen Nutzung, die aber eben, wozu auf die nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen ist, über eine hobbymäßige Nutzung nicht nachvollziehbar hinausgeht.

Auch konnte der Bf auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht davon überzeugen, dass die Festhaltungen der belangten Behörde, wonach für die gegenständliche Nutzung auch ein wesentlich kleinerer Bruttrog in einem verschwindend geringem Größenausmaß als die eingereichte Gerätehütte zweckentsprechend wäre, etwa nicht zutreffend wären.

Genau dies wäre aber Aufgabe des Bf gewesen. Diese anspruchsbegründenden Tatsachen hat er nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nachvollziehbar nicht darlegen können, weshalb dies zu Lasten des Antragstellers gemäß allgemeinen Regeln geht.

 

Die Behörde hat nachweislich umfangreiche Ermittlungen insbesondere durch Einholung von Stellungnahmen samt immer wieder beauftragten ergänzenden Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fischereifach eingeholt und nicht etwa die Ausführungen des Bf schlechthin als nicht zutreffend abgetan, sondern hat sich im Ermittlungsverfahren gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein genügend konkretes Bild vom vorhandenen zu beurteilenden Sachverhalt gemacht und dies auch in ihrer Bescheidbegründung ausführlich begründet. Die Behörde hat sich somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlich zulässiger Weise mit dem Vorbringen des Bf auseinandergesetzt und erst als Ergebnis von eigenen aufwändigen Ermittlungen die für den Bf günstigen Umstände teilweise als nicht gegeben erachtet.

 

Schließlich war mit der belangten Behörde auch der beantragten Einholung weiterer Sachverständigengutachten, so insbesondere jenem aus dem Fachgebiet der Immobilien mit Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Bauten, nicht stattzugeben, da, unabhängig von der ausreichenden Klärung des Sachverhaltes, wie oben beschrieben, die bloße Beschwerdeargumentation, "es wäre ein derartiges Gutachten notwendig gewesen", tatsächlich nicht geeignet ist, einen allfälligen Verfahrensfehler der belangten Behörde aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht möglich, etwa einem tauglichen Gutachten erfolgreich durch Anträge auf weitere Ermittlungen, insbesondere auf Einholung weiterer Gutachten von Sachverständigen, zu begegnen. Der Beweiswert eines Gutachtens kann nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein Gegengutachten erschüttert werden, was nicht geschehen ist, weil den diesbezüglichen Ausführungen des fischereifachlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten wurde und auch nicht dargelegt wurde, was die Einholung weiterer Gutachten konkret bewirkt hätte. Ein diesbezügliches nachvollziehbares Argumentieren wäre aber vom Bf zu fordern gewesen. Es wurde gerade nicht aufgezeigt, inwiefern ein allenfalls beantragtes weiteres Beweismittel geeignet gewesen wäre, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen, weil eine diesbezügliche bloße Behauptung in diesem Zusammenhang als ungenügend einzustufen ist (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, RZ 65, mwN).

 

Aus all diesen Gründen war daher im Ergebnis sowohl die Einholung weiterer Sachverständigengutachten als auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegebenen Zusammenhang von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgeht und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen hatte, was mit den obigen Ausführungen geschehen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bf beantragte in der Beschwerde vom 22.7.2014 unter den weiteren Ausführungen seines Beschwerdevorbringens auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl.: Ra 2015/05/0042-5