LVwG-200008/2/Gf/Mu

Linz, 30.07.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Z Z, vertreten durch RA Mag. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027/2014, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes

 

 

z u   R e c h t   e r k a n n t :

 

 

I. Der gegenständlichen Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 35 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag 50 Euro) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und somit nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortlicher verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass er am 8. Mai 2014 und am 11. Juni 2014 in seinem Betrieb jeweils ein nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Messgerät zur Bestimmung der Masse von Waren (Waage) verwendet habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2, des § 8 Abs. 1 Z. 2, des § 14, des § 15 Z. 2 und des § 48 Abs. 1 lit. a des Maß- und Eichgesetzes, BGBl 152/1950, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 129/2013 (im Folgenden: MEG), begangen, weshalb er nach § 63 Abs. 1 MEG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat – nämlich die Verwendung einer Waage, deren Nacheichung bereits seit dem 1. Jänner 2011 fällig gewesen wäre – auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Kontrollorganes des BEV als erwiesen anzusehen sei; tatsächlich sei die verfahrensgegenständliche Waage erst am 17. Juni 2014 geeicht worden.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd, sein grob fahrlässiges Verhalten hingegen als erschwerend zu werten gewesen; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.400 Euro; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses ihm am 27. Mai 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Juni 2015 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber darin unter Verweis auf seine Eingabe vom 23. Oktober 2014 vor, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richte.

 

Da die verfahrensgegenständliche Waage zu den im Zuge der Übernahme des Betriebes durch den Rechtsmittelwerber im Jahr 2013 pauschal erworbenen Gegenständen zähle, diese für seinen Geschäftsbetrieb jedoch deshalb nicht erforderlich sei, weil er hauptsächlich vorverpackte Lebensmittel verkaufe und er die Waage unmittelbar nach der Beanstandung ohnehin habe eichen lassen, liege sohin bloß ein minderer Grad des Versehens vor. Außerdem spreche er derzeit noch sehr schlecht Deutsch, weshalb er auch die Wichtigkeit einer Eichung nicht habe erkennen können. Schließlich erweise sich die Strafe im Hinblick auf sein monatliches Nettoeinkommen von bloß ca. 1.400 Euro und die ihn treffenden Sorgepflichten für seine zwei minderjährige Kinder als zu hoch.

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde (Bürgermeister der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde) und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da deren Inhalt den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist diese insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat über die gegenständliche Bescheidbeschwerde – weil sich insoweit aus Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG Abweichendes nicht ergibt – das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich durch einen Einzelrichter (Art. 135 Abs. 1 B-VG) zu erkennen.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 0027/2014; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien in keiner Weise strittig ist und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wird, konnte im Übrigen – zumal auch von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde – gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Vor diesem Hintergrund war daher der gegenständlichen Entscheidung der oben unter I. dargestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. a MEG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro zu bestrafen, der Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr bereithielt, obwohl deren gesetzliche Nacheichfrist bereits abgelaufen war.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt, wobei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd, sein grob fahrlässiges Verhalten hingegen als erschwerend gewertet wurde. Die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.400 Euro; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2.2. Soweit die belangte Behörde insofern von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, weil der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Übernahme des Betriebes die Messgeräte darauf hin hätte überprüfen müssen, ob diese geeicht sind, und er eine Nacheichung auch nach einer entsprechenden Beanstandung durch das Aufsichtsorgan (vorerst) unterlassen hat, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen.

 

Allerdings ist zugunsten des Rechtsmittelwerbers zu berücksichtigen, dass er der deutschen Sprache – insbesondere, soweit es die Rechts- und Behördensprache betrifft – nur unzureichend mächtig ist, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Gänze von seiner Gattin vertreten lassen musste, die ebenfalls nur der deutschen Alltagssprache mächtig ist. Vor diesem Hintergrund ist daher nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite der gesetzlichen Eichpflicht nicht in vollem Umfang bewusst war.

 

Außerdem hat die belangte Behörde den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber innerhalb von einer Woche nach der zweiten Beanstandung eine Nacheichung der verfahrensgegenständlichen Waage vornehmen ließ, nicht gewürdigt.

 

3. Vor diesem Hintergrund findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 350 Euro – dies entspricht einem Viertel seines monatlichen Nettoeinkommens – herabzusetzen.

 

Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 35 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war dem Beschwerdeführer hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt wurde und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f