LVwG-150391/5/DM - 150392/2

Linz, 02.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der Mag. M K und 2. des Mag. W K, beide A, gegen den Bescheid es Gemeinderates der Maktgemeinde Thalheim bei Wels vom 4.  September 2014, Zl. 6123/2014-Ke, betreffend Einwendungen in einem straßenrechtlichen Verfahren, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensgang

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 25. Februar 2014 wurde dem Ansuchen der Straßenverwaltung der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 20. September 2013 Folge gegeben und die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Straßenneubaus der F auf Gst. Nr. x, KG A, entsprechend den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 erteilt. Darin wurde auch über die von den Beschwerdeführern (kurz: Bf) erhobenen Einwendungen abgesprochen.

 

I.2. Die dagegen erhobene Berufung der Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 8. Juli 2014, Zl. 6123/2014-Hof/Ke, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Bf nachweislich je am 9. Juli 2014 zugestellt.

 

I.3. Die Bf erhoben sodann Beschwerde (datiert mit 7. August 2014) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Beim Marktgemeindeamt Thalheim bei Wels ist dieser Schriftsatz eingelangt am 8. August 2014 (Eingangsstempel). Ein diesbezügliches Postkuvert befindet sich im gemeindebehördlichen Verwaltungsakt nicht.

 

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Thalheim bei Wels (auf Grund einer vom Gemeinderat beschlossenen Übertragung verfahrensrechtlicher Entscheidungen bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde; = belangte Behörde) die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, die Bf hätten den Berufungsbescheid vom 8. Juli 2014 nachweislich mittels RSb am 9. Juli 2014 übernommen. Mit Schreiben vom 7. August 2014 hätten die Bf eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfasst. Diese Beschwerde sei vom Zweitbeschwerdeführer persönlich am 8. August 2014 bei der Marktgemeinde Thalheim bei Wels eingebracht worden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Gemeinderates vom 8. Juli 2014 und der in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegten vierwöchigen Beschwerdefrist sei die Beschwerde somit als verspätet zurückzuweisen.

 

I.5. Mit Schriftsatz vom 8. September 2014 (eingelangt bei der Gemeinde am 9. September 2014) beantragten die Bf ihre durch Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesene Beschwerde vom 7. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzulegen (Vorlageantrag). Weitere Ausführungen, insbesondere zur Verspätung ihrer Beschwerde, wurden nicht vorgebracht.

 

I.6. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2015 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG. Es wurde darin hingewiesen, dass Gegenstand des nun anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim vom 4. September 2014 sei, mit welcher die Beschwerde der Bf vom 7. August 2014 als verspätet zurückgewiesen wurde. Da die Bf in ihrem Vorlageantrag keine Gründe geltend gemacht haben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) stützt, wurden sie aufgefordert, dies binnen einer bestimmten Frist nachzuholen, ansonsten ihr Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

 

Die Bf machten von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.1. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) lautet:

 

„Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

 

§ 7.

...

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ... beträgt vier Wochen. ...

...

 

Beschwerdevorentscheidung

 

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

...

 

Vorlageantrag

 

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Die Bf haben gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG bei der Behörde fristgerecht den Antrag gestellt, ihre Beschwerde vom 7. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorzulegen.

 

IV.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde der Bf vom 7. August 2014 als verspätet zurückgewiesen. Der von den Bf erhobene Vorlageantrag bewirkt – anders als im Regime des § 64a Abs. 3 AVG – nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft tritt. Vielmehr ist diese nun Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2. zu § 15 VwGVG; David Leeb / Markus Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 (57)]. Gegenstand des nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit welcher die Beschwerde der Bf als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

IV.3. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gemäß Z 4 par. cit das Begehren zu enthalten. Die vorliegende Beschwerde vom 7. August 2014 richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 8. Juli 2014, mit welchem die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Februar 2014 (straßenrechtliche Bewilligung) abgewiesen wurde. Im Vorlageantrag der Bf vom 8. September 2014 wird lediglich Bezug genommen auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde („zur als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht ...“) und sodann der Antrag gestellt, ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Weitere Ausführungen, insbesondere zur Verspätung ihrer Beschwerde, wurden nicht vorgebracht.

 

IV.4. Gemäß §§ 27 iVm 9 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der eingebrachten Beschwerde zu überprüfen. Dies gilt analog wohl auch bei Erhebung eines Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG (vgl. dazu auch David Leeb / Markus Zeinhofer, aaO, FN 151). Der Umfang der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts wird daher einerseits durch den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (hier: Beschwerdevorentscheidung) und andererseits durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (hier: im Vorlageantrag), begrenzt. Eine über diesen Prüfungsumfang hinausgehende Kognitionsbefugnis kommt dem Verwaltungsgericht nicht zu.

 

IV.5. Im vorliegenden Fall verfehlt die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wie bereits dargestellt gänzlich den Verfahrensgegenstand. Ausführungen zur Verspätung ihrer Beschwerde brachten die Bf nicht vor. Die Bf wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Verbesserung aufgefordert, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückgewiesen werde (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2. zu § 9 VwGVG). Die Bf nahmen von der Möglichkeit zur Behebung des Mangels keinen Gebrauch.

 

IV.6. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist – mit Beschluss zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurden keine Gründe vorgebracht, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Beschwerde-vorentscheidung) stützt. Damit fehlte ein wesentliches Inhaltserfordernis einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.

 

Die Beschwerde ist daher unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter