LVwG-550399/6/Kü/BRe

Linz, 15.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der C KG,
xstraße x, x K, D, vom 24. November 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Oktober 2014, GZ: UR01-14-7-2014, betreffend abfallrechtlichen Behand­lungs­auftrag gemäß § 73 Abfallwirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 73 Abs. 1 Z 1 iVm § 24a Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu lauten hat und die Frist zur Beseitigung der Container und Vorlage der Entsorgungsnachweise mit 20. August 2015 neu festgesetzt wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Oktober 2014, GZ: UR01-14-7-2014, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002) folgender Behandlungsauftrag erteilt:

 


 

Der C KG, xstraße x, x K, wird aufgetragen:

Die im Folgenden angeführten Container für Altkleider und Altschuhe, sind unverzüglich, längstens jedoch bis 10. November 2014, zu beseitigen. Die darin gesammelten Abfälle sind einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben:

 

a)   1 Container, Grundstück Nr. x, KG. x, (Parkplatz D B, x Straße x, x E)

 

b)   2 Container, Grundstück Nr. x, KG. x, (Parkplatz P D, xberg x, x P)

 

c)   1 Container, Grundstück Nr. x, KG. x (U A a d D, xstraße x, x A/D)

 

Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sind der Bezirks­hauptmannschaft Eferding unaufgefordert bis spätestens 10. November 2014 zu übergeben.

 

Grundlage hiefür ist das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 16.10.2014, festge­halten im Aktenvermerk vom 16. Oktober 2014, UR01-14-7-2014, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der Polizei Eferding vom
7. Juli 2014. Der Aktenvermerk liegt bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Ermittlungsverfahrens festgehalten, dass die Behörde aus diesen Ergebnissen schließe, dass die angesprochenen Sammelbehälter der Bf zuordenbar seien. In den Containern befindliche Kleider und Schuhe seien jedenfalls Abfall, weil die Personen, die diese Gegenstände in den Container geworfen hätten, sich davon entledigen wollten. Mit der Entledigungsabsicht sei der subjektive Abfallbegriff jedenfalls erfüllt.

 

Die Bf habe keine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002, weshalb Abfall von ihr weder erworben, unentgeltlich ange­nom­men, gesammelt, noch behandelt werden dürfe. Die Sammlung der genannten Abfälle sei außerdem entgegen den Grundsätzen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfolgt, da die Aufstellungsorte der Container offensichtlich weder genehmigte Anlagen oder Deponien seien, noch als ein für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen geeigneter Ort gelten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, den Bescheid aufzuheben.

 

Begründend führt die Bf aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf einer unerlaubten Altkleidersammlung mittels aufgestellter Sammel­container wurde zurückgewiesen. Die im Bescheid angeführten Container seien nicht von der Bf aufgestellt worden, sodass sie von vornherein der falsche Adressat der Verfügung sei.

 

Selbst in der Begründung des Bescheides würde angegeben, dass die Bf nicht der Aufsteller der angegebenen Sammelcontainer sei. Soweit angegeben würde, die betreffenden Sammelcontainer würden sich auf einer Liste befinden, so gehe aus dieser Liste nicht hervor, dass die Bf die betreffenden Container aufgestellt habe oder Betreiber dieser Container sei. Dies würde auch ausdrücklich bestritten, zumal bislang kein weiterer Nachweis einer Sammeltätigkeit vorgelegt worden sei, sodass auch die nötige Unterscheidung, wer Träger einer Sammlung sei und wer überhaupt Sammler sei, nicht vorgenommen worden sei. Die Bf führe keine Altkleidersammlung durch.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. Dezember 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich am 29. Dezember 2014, zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal diese trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von der Bf nicht beantragt wurde und die Aktenlage eine weitere Klärung des Sachver­haltes nicht erwarten lässt.

 

Mit Schreiben vom 9. April 2015 wurde der Bf unter Bezugnahme auf ihr Beschwerdevorbringen vorgehalten, dass ein von ihr beauftragter Fahrer, der eine Adressliste über aufgestellte Container bei sich hatte, von der Polizei bei der Entleerung dieser Container angetroffen wurde. Der Bf wurde zudem vorge­halten, dass sich ihr Beschwerdevorbringen, wonach ihre Firma für die Aufstel­lung der Container nicht verantwortlich sei, aufgrund der Sachlage als bloße Schutzbe­hauptung darstelle, die durch nichts erwiesen ist. An die Bf erging daher die Aufforderung, Nachweise für ihre Behauptungen vorzulegen, da ansonsten
- wie dargestellt - aufgrund der vorliegenden Unterlagen von ihrer Verant­wortlichkeit hinsichtlich aufgestellter Container auszugehen ist.

 

Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Bf mit, dass sie nicht Träger der Sammlung sei, sondern nur Sammler und daher nochmals auf diesen gewichtigen Unterschied hinweise. Zum Nachweis, dass sie die für eine Sammlertätig­keit nötige Anzeige erstattet habe, beziehe sie sich auf die beigefügte Anzeige nach § 53 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes samt Bestätigungsvermerk der seinerzeit zuständigen Behörde.

 

Diesem Formblatt zur Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu ent­neh­men, dass die C KG als abfallwirtschaftliche Tätigkeit das „Befördern von nicht gefährlichen Abfällen“, und zwar von Bekleidung und Textilien, ange­zeigt hat. Diese Anzeige wurde von der Kreisverwaltung Mettmann behördlich bestätigt. Andere Nachweise, welche die Behauptung, wonach die C KG nicht Träger der Sammlung der Altkleider gewesen ist, untermauern würden, wurden nicht vorgelegt, insbesondere wurde keine andere Firma als Träger der Sammlung bekanntgegeben.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, lauten wie folgt:

 

"Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

[....]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

[....]

3.    ist ‚Abfallsammler` jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,

b) entgegennimmt oder

c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4.    ....

 

Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

1.    Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.    Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.    Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.    .....;

 

Behandlungsauftrag

 

§ 73. (1) Wenn

1.    Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.    die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

 

2. Der Anzeige der Polizeiinspektion Eferding vom 7. Juli 2014 ist zu entneh­men, dass beginnend mit Ende März 2014 in E, P und S, ohne Zustimmung der betreffenden Eigentümer der Grundstücke, Altkleider­sammelcontainer auf Parkplätzen verschiedener Einkaufsmärkte aufgestellt wurden. Am 1. Juli 2014 wurde von einer Streife beobachtet, dass bei einem Altkleidersammelcontainer, der am Parkplatz des D B in E aufgestellt war, eine Person mit dem Entladen des Containers beschäftigt war. Die Polizeiorgane kontrollierten diese Person und stellten fest, dass es sich um den deutschen Staatsangehörigen D R handelt. Der Angetroffene war mit einem in Deutschland zugelassenen Kastenwagen unter­wegs und zeigte den kontrollierenden Organen eine Adressenliste aufgestellter Container sowie eine Bescheinigung von Tätigkeiten (Verordnung
EG.Nr. x oder x), in welcher als Unter­nehmen die C KG und deren Geschäftsführer A W aufscheinen. In dieser Bescheinigung wird erklärt, dass der Fahrer D R am 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat. Diese Bescheinigung, ausgestellt am 1. Juli 2014, ist vom Geschäftsführer unterschrieben und trägt den Firmenstempel der C KG. Am selben Tag wurde D R von Beamten der Polizei­inspektion Ried im Innkreis beim Entleeren eines Containers in Eberschwang angetroffen.

 

3. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH vom 24.5.2012, Zl. 2009/07/0123). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1
AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. VwGH vom 27.6.2013,
Zl. 2010/07/0110).

 

Im Erkenntnis vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Containern gesammelte Gebraucht­kleidung als Abfall zu qualifizieren ist oder nicht. Der Verwaltungs­gerichtshof qualifiziert das Einwerfen von Altkleidern in einen Sammelcontainer als Entle­di­gung und bejaht damit die Abfalleigenschaft dieser Altkleider.

 

In Würdigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei den in die gegenständlichen Container eingeworfenen Altkleidern um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002.

 

Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Das Aufstellen eines Altkleidercontainers bedeutet, dass diejenige Person, die für das Aufstellen ver­antwortlich zeichnet, bereit ist, Altkleider und somit Abfälle entgegenzunehmen. Damit wird diese Person als Abfallsammler im Sinne des AWG 2002 tätig. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht Transpor­teure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Auch Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Euro­päischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, unterliegen der Erlaubnispflicht nicht, allerdings ist die Erlaubnis dem Landes­haupt­mann, in dessen Bundesland erstmals Abfälle gesammelt werden, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen (§ 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002).

 

Die von der Bf vorgelegte Anzeige nach § 53 deutsches Kreislauf­wirtschafts­gesetz berech­tigt diese - dem Wortlaut folgend - zur Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen, beschränkt auf Bekleidung und Textilien. Der von der Bf vorgelegten Anzeige ist nicht zu entnehmen, dass diese auch zum Sammeln der genannten Abfälle berechtigt wäre, da dem vorgelegten Formblatt der Anzeige zu entnehmen ist, dass die für das Sammeln vorgesehene Rubrik nicht markiert ist. Die von der Bf vorgelegte Anzeige kann daher nicht als eine gleichwertige Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 angesehen werden. Dies führt zum Ergebnis, dass die Bf in Österreich über keine Erlaubnis zum Sammeln von Altkleidern verfügt.

 

4. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, geht auch das Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon aus, dass die Bf ausschließlich als Transporteur (Beförderer) der Abfälle in Erscheinung getreten ist und als Träger der Sammlung eine andere natürliche oder juristische Person fungiert.

 

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwal­tungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH vom 12.2.1985, Zl. 83/04/0258). Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit die Partei nicht davon, zur Ermitt­lung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 21.10.1987,
Zl. 87/01/0137). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (VwGH vom 12.12.1978,
Slg. 9721A).

 

Die Bf wurde im Wege des Ermittlungsverfahrens aufgefordert, Nachweise für ihre Behauptung, nicht Träger einer Sammlung von Altkleidern zu sein, vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Bf insofern nicht nachgekommen, als sie beharrlich - wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - nicht mitteilt, welche juristische Person oder natürliche Person konkret als Träger der Sammlung von Altkleidern in Frage kommen würde. Ohne Mitwirkung kann allerdings ein von der Bf vermeintlich unterschiedlicher Träger der Sammlung von Altkleidern nicht eruiert werden, zumal auch die aufgestellten Container - sei es beabsichtigt oder nicht -  keinerlei Hinweise auf denjenigen enthalten, der für die Aufstellung konkret verantwortlich zeichnet. Darüber hinaus haben die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Container aufgestellt worden sind, im Verfahren der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie von niemandem vor Aufstellung der Container auf ihren Parkflächen kontaktiert worden sind. Die Container waren nur mit Aufklebern „Kleider + Schuhe“ ver­sehen und enthielten keinen Hinweis auf den Eigentümer des Containers oder sonst Verantwortlichen. Ins­gesamt erscheint somit die Behauptung der Bf, wonach sie nicht als Trägerin der Sammlung anzusehen ist, als äußerst unglaubwürdig. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der bei der Containerentleerung angetroffene Fahrer im Auftrag der C KG unterwegs gewesen ist, anzunehmen und festzustellen, dass die Bf selbst Altkleider von dritten Personen durch Aufstellen des Containers entgegen­genommen hat und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers in Österreich ausge­übt hat. Da die Bf - wie oben dargestellt - über keine Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen in Österreich im Sinne des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt, erfolgte die Tätigkeit der Bf entgegen den Bestim­mungen des Abfall­wirtschaftsgesetzes. Mithin ist die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als erfüllt zu werten und die Behörde gehalten, erforder­liche Maßnahmen anzuordnen.

 

Da von der Bf zur Ausübung der Sammlertätigkeit auf Parkplätzen aufgestellte Altkleidercontainer benützt wurden, ist die Entfernung der Container von den jeweiligen Grundstücken als verhältnismäßige und wirksame Maßnahme zur Unterbindung dieser Sammlertätigkeit anzusehen und gewährleistet diese Maßnahme die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Insgesamt hat daher die belangte Behörde der Bf zu Recht aufgetragen, die Container zu entfernen und in rechtlicher Konsequenz die darin gesammelten Altkleider, welche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen, einem Berechtigten zu übergeben.

 

Als Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, sodass dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen und die Ent­­scheidung der belangten Behörde unter Korrektur der Rechtsgrundlage - die sich im Übrigen auch aus der Begründung der belangten Behörde ergibt - und Anpassung der Frist für die Umsetzung der Maßnahmen zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Thomas Kühberger