LVwG-850333/2/Bm/JW

Linz, 20.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn G W W, xstraße x, x L, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 2013, GZ: 0035981/2004, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung

 

zu Recht erkannt:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:           

 

1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 hat die Wirtschaftskammer Oberöster­reich, Landesinnung OÖ. der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikations­techniker, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, dass Herr G W W die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Radio- und Fernsehtechniker, eingeschränkt auf Aufstellung, Inbetrieb­nahme und Reparatur von Diskothekenanlagen für gewerbliche Zwecke“ im Standort xstraße x/xstraße x, x L, mit 25. Mai 2001 ruhend gemeldet hat. Darüber hinaus schulde Herr W dem Landesgremium die Grundumlagen für die Jahre 2008 bis 2012 in der Höhe von 304 Euro.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2013, GZ: 003598/2004, wurde dem Bf vom Magistrat Linz mitgeteilt, dass die Wirtschaftskammer OÖ. einen Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung „Radio- und Fernsehtechniker, einge­schränkt auf Aufstellung, Inbetriebnahme und Reparatur von Diskotheken­anlagen für gewerbliche Zwecke“ im Standort x L, xstraße x/x­straße x, gestellt habe, da das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden sei und der Bf mit der Entrichtung der Grundumlage an die Wirtschaftskammer seit mehr als drei Jahren im Rückstand sei. Der Bf hat hierzu Stellung genommen und mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Gewerbe weiterhin auszuüben und er sich gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung aus­spreche. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
5. März 2013, GZ: 0035981/2004, wurde dem Bf die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Radio- und Fernsehtechniker, eingeschränkt auf Aufstellung, Inbetriebnahme und Reparatur von Diskothekenanlagen für gewerb­liche Zwecke“ gemäß §§ 82 Abs. 2 und 3 61 GewO 1994 entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, er habe immer pünktlich sämtliche Rechnungen bezahlt und dies über 30 Jahre als selbstständiger Kaufmann. Die offenen Ausstände würden so rasch wie möglich entrichtet werden, dies sei jedoch nur möglich, wenn der Bf die Gewerbescheine behalten könne.

 

3. Mit Schreiben vom 5. März 2015 hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich (LVwG) zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: 0035981/2004. Da sich daraus bereits der entschei­dungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine solche entfallen.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Ent­zie­hung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

 

5.2. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1994 ist nur bei Erfüllung der beiden folgenden Tatbestandselemente zulässig:

Einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten drei Jahre „nicht ausgeübt worden ist“ und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden (vgl. VwGH 17.9.2010, 2006/04/0149 u.a.).

 

Vorliegend gründet sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf das Schreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22. Oktober 2012, wonach der Bf die Gewerbeberechtigung seit 25. Mai 2001 ruhend gemeldet hat und die Entrichtung der Grundumlage für die Jahre 2008 bis 2012 schuldig geblieben ist.

Weiters liegt im Verfahrensakt ein Schreiben des Bf an die Wirtschaftskammer vom 14. Dezember 2013 ein. In diesem Schreiben wird vom Bf weder der ange­zeigte Umlagenrückstand noch die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre in Abrede gestellt.

 

Da sohin die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 GewO erfüllt sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht die Berechtigung für die Ausübung des genannten Gewerbes entzogen.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier