LVwG-300688/3/Kü/BD

Linz, 23.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn R.A., x, x, vom 15. April 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2015, SV96-53-2014, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 31 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2015, SV96-53-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 9 Z 2 iVm § 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma „G. A. L. GmbH“ mit Sitz in x, x, folgenden Arbeitnehmer V.B. beim Neubau K. H., K. beschäftigt, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Abreitnehmers oder eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben.

 

Tatort: Gemeinde K., x, Neubau Kindergarten H.

Tatzeit: 23.07.2014 um 12:55 Uhr.“

 

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G. A. L. GmbH bereits mit GZ: SV96-53-2014 eine Rechtfertigung darüber erteilt und geforderte Nachweise erbracht habe, ebenso zum GZ: SV96-54-2014.

Er lege hiermit Beschwerde zu obigen Aktenzeichen ein, da für ein Strafvergehen auch nur einmal Straferkenntnis gegen den Geschäftsführer gestellt werden könne und nicht zweimal. Daher bitte er um die Einstellung des Straferkenntnisses von einem der Geschäftszeichen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 21. April 2015 dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Beschwerdevorbringen nahm das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Anlass, den Bf mit Schreiben vom 21. Mai 2015 über die Rechtslage und die Inhaltserfordernisse eines Beschwerdebegehrens zu informieren.

 

Konkret enthielt das besagte Schreiben folgenden Wortlaut:

„Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems jeweils vom 31. März 2015, SV96-53-2014 und SV96-54-2014, wurden über Sie wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis zu SV96-53-2014 liegt eine Übertretung des § 7b Abs. 9
Z. 2 AVRAG zugrunde und wird Ihnen vorgeworfen, dass die Nachweise über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers am Einsatzort nicht bereitgehalten wurden. Das Straferkenntnis zu SV96-54-2014 hat eine Übertretung des § 7i Abs. 2 AVRAG zum Inhalt und wird Ihnen angelastet, dass Lohnunterlagen zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvor­schriften gebührenden Entgelts nicht bereitgehalten wurden.

 

Im österreichischen Verwaltungsstrafrecht ist im § 22 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) das sogenannte Kumulationsprinzip angeordnet, wonach bei Begehung von mehreren Verwaltungsübertretungen durch mehrere selbständige Taten alle strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen sind und die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

 

Ihnen wird einerseits vorgeworfen, die entsprechenden Lohnunterlagen nicht bereitgehalten zu haben, andererseits konnten im Zuge der Kontrolle auch nicht die Nachweise über die Sozialversicherung des betreffenden Arbeitnehmers vorgelegt werden. Insofern wurden von der Bezirkshauptmannschaft zu Recht zwei strafbare Handlungen nach dem AVRAG verfolgt und somit gesetzeskonform zwei Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Dem von Ihnen in Ihrer Beschwerde vom 15.4.2015 gestellten Antrag „um Einstellung der Straferkenntnis von einem der Geschäftszeichen“ kann somit in rechtlicher Hinsicht nicht entsprochen werden. Ansonsten werden von Ihnen in der Beschwerde keine Gründe hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Strafer­kenntnisse vorgebracht.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.    die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.    das Begehren und

5.    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Da Ihre Beschwerde diesen Inhaltserfordernissen nicht entspricht, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ihre Beschwerde im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen. Sollten Sie auf dieses Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren, müsste Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden.“

 

Dieses Schreiben ist dem Bf am 28. Mai 2015 zugegangen. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Bf.

 

5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Nach § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

2. Dem Bf wurde im Schreiben vom 21. Mai 2015 mitgeteilt, welche Inhalte eine Beschwerde aufzuweisen hat. Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da dadurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festgelegt wird. Im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG ist vom Bf der Prüfungsumfang zu bestimmen. Darüber hinaus kommt dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

 

In der Beschwerde wird auf eine Rechtfertigung verwiesen, in welcher allerdings dargestellt wird, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegen sind. Ein Hinweis auf das Nachreichen der geforderten Nachweise stellt jedenfalls keinen Beschwerdegrund dar. Wie bereits erwähnt, hat der Bf auf das Schreiben vom 21. Mai 2015 nicht reagiert und wurde der Bf auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht und damit mangels Verbesserung durch den Bf zurückzuweisen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger