LVwG-150522/10/DM/GD

Linz, 14.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der H H, N x, x E, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee vom 20.10.2014, GZ: (Bau)III/5-2014, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrags (gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Kaufvertrag vom 09.09.2013 erwarb Frau H H (im Folgenden Bf genannt) Eigentum am Grundstück Nr. x, EZ x, KG E. Das Grundstück entstand aus einer Teilung des Grundstückes Nr. x, das ursprünglich mit einem Gebäude bebaut war, das durch Teilabbrüche in den Jahren 2006 und 2009 abgerissen wurde.

 

Mit Schreiben vom 13.05.2014 informierte der Bürgermeister der Marktgemeinde Ebensee als Abgabenbehörde erster Instanz die Bf über die beabsichtigte Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags nach dem Oö. ROG 1994 hinsichtlich der Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde. Die eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit innerhalb 2 Wochen wurde laut vorgelegtem Behördenakt von der Bf nicht in Anspruch genommen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ebensee vom 26.06.2014, Gz: (Bau)III/5-2014, wurde der Bf als Eigentümerin des Grundstücks Nr. x,
KG E, der Aufschließungsbeitrag in Zusammenhang mit der Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage gemäß §§ 25 ff Oö. ROG 1994 in Höhe von
Euro 1009,20 in fünf Jahresraten zu jeweils Euro 201,84 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück der Bf als Bauland gewidmet, unbebaut und durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage aufgeschlossen sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 02.07.2014 rechtzeitig Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde die Berufung zusammengefasst damit, dass ihr Grundstück aus einer Teilung des Grundstückes Nr. x herausgegangen war, welches unbebaut und durch die gemeindeeigene Kanalisation seit 2009 erschlossen sei. Der Beitrag sei daher bereits im Jahr 2010 der vorherigen Eigentümerin vorzuschreiben gewesen.

 

I.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee (= belangte Behörde) vom 20.10.2014 wurde der Berufung der Bf nicht stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit § 25 Oö. ROG 1994, wonach abgabepflichtig derjenige sei, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist. Der Gemeinderat führte weiters aus, dass der Ausbau der Ortskanalisation R im Jahr 2010 erfolgte und das gegenständliche Grundstück ab diesem Zeitpunkt als durch eine Abwasserentsorgung erschlossen gelte.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 12.11.2014 Beschwerde und machte – nach ergänzter Eingabe vom 20.05.2015 (über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13.05.2015) – folgende Beschwerdepunkte geltend:

 

Sie sei seit 09.09.2013 Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks, welches seit dem Jahr 2010 unbebaut und ab dem Jahr 2010 durch eine Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde erschlossen sei. Die ersten drei Raten (für die Jahre 2010, 2011 und 2012) des Aufschließungsbeitrages seien daher bereits der Rechtsvorgängerin vorzuschreiben gewesen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Behörde den Beitrag erst nach drei Jahren vorschreibe. Die Bf beantragte die Änderung der Vorschreibung in der Hinsicht, dass die Aufschließungsbeiträge für die ersten drei Jahre der Voreigentümerin des Grundstücks vorgeschrieben werden. Ab dem Jahr 2013 seien der Bf als neuer Grundstückseigentümerin die Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

 

1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 28.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.6. Bei der am 08.07.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigte die Bf - auf das Wesentliche zusammengefasst - ihre Ansicht, wonach der Aufschließungsbeitrag für die ersten drei Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Rechtsvorgängerin vorzuschreiben gewesen wäre und die restlichen zwei Jahre sodann ihr selbst als nunmehrige Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks.

 

Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.


III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ROG 1994 sind bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gem. § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Bundesabgabenordung (BAO) und – soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht – das Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.

 

Nach § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

 

Nach § 274 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt oder wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Raumordnung 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015 lautet:

 

㤠25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

 

(1)        Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig. …

 

…“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), StF: BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung  BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:

 

㤠207.

Verjährung

 

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

 

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

 

§ 208.

 

(1) Die Verjährung beginnt

 

a)           in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

…“


IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 25 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

 

Das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG E, ist unstrittig als Bauland gewidmet und seit dem Jahr 2010 durch die Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde aufgeschlossen. Unstrittig ist auch, dass das Grundstück nach Abbruch der zuvor auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude im Jahr 2009 wieder als unbebaut gilt. Somit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages hinsichtlich der Abwasserentsorgungsanlage vor.

 

Die Bf bringt vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages erst drei Jahre nach Vorliegen der Voraussetzungen. Entgegen der Ansicht der Bf ist jedoch auf die hier relevante Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach die Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgabe fünf Jahre beträgt. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Mit dem Abbruch der Gebäude im Jahr 2009 war das Grundstück wieder unbebaut, im Jahr 2010 erfolgte die Aufschließung durch die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage. Die Verjährungsfrist begann somit mit 01.01.2011 zu laufen. Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages im Jahr 2014 erfolgte aus diesem Grund rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, wonach diese sogleich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Oö. ROG 1994 den Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben hat, gibt es nicht. Es muss dies nur innerhalb der Verjährungsfrist geschehen.

 

Wenn die Bf beantragt, dass der Aufschließungsbeitrag zwischen ihr und der Voreigentümerin anteilsmäßig auf die Eigentumsjahre aufgeteilt werden sollte, so ist ihr die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 entgegenzuhalten, wonach der Gesetzgeber anordnet, dass abgabepflichtig derjenige ist „der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.“

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner Rechtsprechung (siehe VwGH 15.09.2011, 2011/17/0037) wie folgt aus:

„Für die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 25 Oö ROG 1994 hat, anders als dies im Abgabenverfahren im Allgemeinen auf Grund der Zeitbezogenheit einer Abgabenvorschreibung der Fall ist, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung geltende Norm zur Anwendung zu kommen. Dies folgt aus dem Charakter der Vorschreibung als Vorauszahlung auf eine Abgabe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2006, Zl. 2006/17/0004), wobei der oberösterreichische Landesgesetzgeber obendrein mit § 25 Abs. 1 letzter Satz ROG in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 klargestellt hat, dass die Vorschreibung dem jeweiligen (aktuellen) Eigentümer gegenüber zu erfolgen hat, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Gesetzgeber auch bei der Vorauszahlung hinsichtlich des Sachverhalts oder der Rechtslage auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellen wollte“

 

Da es sich bei der gemäß § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 vorgesehenen Ratenzahlung des Aufschließungsbeitrages somit um Vorauszahlungen handelt und entsprechend dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 abgabepflichtig der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages ist, erfolgte die Vorschreibung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages an die Bf als aktuelle Eigentümerin des Grundstückes x, KG E, rechtmäßig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Doris Manzenreiter