LVwG-150583/5/VG/MP

Linz, 14.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des DI F L, wohnhaft in A, vertreten durch Dr. G H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 12. Dezember 2014, GZ: Bau 1401922 Fe, betreffend Abweisung eines Rückstellungsantrages,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Über Ansuchen der Fa. G. F. L sowie des U L bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden mit Bescheid vom 6. Februar 1974, GZ: Bau2463/73 M/Ka, die Schaffung eines Bauplatzes auf dem Grundstück Nr. x (Bestandteil der EZ x) und die Grundteilung sowie die Übertragung der geschaffenen Teilflächen (gelb und ocker) aus den Grundbuchskörpern EZ x und EZ x in das öffentliche Gut. Die Teilflächen gelb und ocker wurden der zwischen diesen Grundbuchskörpern befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) zugeschrieben. Die nördlich an die Straße angrenzende Liegenschaft EZ x stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Fa. G. F. L, die südlich an die Straße angrenzende Liegenschaft EZ x (mit dem Grundstück Nr. x) im Eigentum von
U L, dem Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf). Der Bescheid enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„II. Nach § 6 der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. 5/1947 sind nach Maßgabe des Teilungsplanes [...]

vom 10.9.1973          GZ 2596

nachfolgende Grundstücke oder Teilgrundstücke lastenfrei und unentgeltlich gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der genehmigten Grundteilungen in das Verzeichnis über das öffentliche Gut der KG       zu übertragen:

aus EZ. x KG. A die ocker angelegte Teilfläche von 16 m2 zum Vz. öffentl. Gut KG. A; aus EZ. x KG. A die gelb angelegte Teilfläche von 182 zum Vz. öffentliches Gut KG. A

[...]“

 

2. In der Folge bewilligte das Bezirksgericht Linz-Land mit Beschluss vom 30. Mai 1975, GZ: 2242/75, u.a. folgende Grundbuchseintragungen:

„1. Bei der EZ x KG A: (Eig.: Fa. G.F. L)

a/ Die Unterteilung des Grst. x Garten in die Grst. x Garten, x Garten-Bauplatz, x Garten sowie das Teilstück gelb von 182 m2,

[…]

e/ die Abschreibung des Grst. x Garten-Bauplatz, hiefür die Eröffnung der neuen Grundbuchseinlage EZ x KG A unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes der Fa. G. F. L […]

[…]

2. Bei der KG A EZ x: (Eig.: U L)

a/ Die Unterteilung des Grst. x Wiese in dieses Grundstück und das Teilstück ocker von 16 m2,

b/ die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes ocker und dessen Zuschreibung zum Verzeichnis des öffentlichen Gutes der KG A unter Vereinigung mit dem dort vorgetragenen Grst. x Strasse.“

 

3. Das Eigentum an der EZ x mit dem Grst. Nr. x verblieb in der Folge nicht bei U L: Soweit hier relevant wurde diese Liegenschaft zuletzt mit Übergabsvertrag vom 4. Juni 2004 an die nunmehrige Eigentümerin S S übertragen. Das Grundstück Nr. x - nach Teilung der EZ x mittlerweile EZ x – steht derzeit im Eigentum des Bf.

 

4. Mit E-Mail vom 4. April 2014 beantragte der Bf unter Vorlage des unter Punkt 1. genannten Bescheids sowie des bezughabenden Teilungsplans, die Rückübereignung des Teilstücks ocker im Ausmaß von 16 m², da es nicht für die Verbreiterung der Straße benötigt werde. Mit Äußerung seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9. Juli 2014 ergänzte der Bf, dass sich die Zurückstellung der genannten Teilfläche am dadurch geschaffenen Bauplatz zu orientieren und zugunsten dessen Eigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolgers und nicht an die aktuelle Eigentümerin des Restgrundstücks Nr. x zu erfolgen habe.

 

5. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2014, GZ: Bau 1401922 Fe, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden den Antrag des Bf auf Rückstellung des Teilstücks ocker ab.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2014 Berufung in der er zugleich ein umgehendes baupolizeiliches Einschreiten gegen die Eigentümerin des Grundstücks Nr. x forderte, mit der Begründung, dass diese u.a. die Teilfläche ocker ihrem Wohngrundstück durch Errichtung einer Mauer konsenslos räumlich einverleibt habe.

 

7. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014, GZ: Bau 1401922 Fe, gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung des Bf keine Folge.

 

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die in Rede stehende Teilfläche in zwei Teilflächen zu unterteilen sei. Ein Teilstück liege nördlich und ein Teil südlich der durch den Bebauungsplan Nr. x festgelegten Straßenfluchtlinie. Das nördliche Teilstück sei im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, weshalb ein Rückstellungsanspruch ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des südlichen Teilstücks führte die belangte Behörde aus, auf Grundlage der §§ 6 und 17 Oö. Bauordnung bestünden die wesentlichen Intentionen der Bauordnung darin, Bauplätze in adäquater Größe und Konfiguration zu bilden. Darauf gestützt sei nach den Grundsätzen einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung als einem der Raum- und Bauordnung immanenten Grundprinzip auch anzustreben, dass keine vereinzelt bleibenden Grundflächen bei Grundstücksveränderungen im Allgemeinen und bei Rückstellungsverfahren im Besonderen übrig bleiben bzw. geschaffen werden, was umso mehr gelte, wenn diese wie im vorliegenden Fall selbstständig nicht bebaubar seien. Würde man der vom Bf angestrebten Rückstellungspraxis folgen, würde dies das Entstehen von vereinzelten, zum Teil flächenmäßig auch nur sehr geringfügigen Restgrundflächen bewirken, die keinem weiteren Bauplatz auch nur annähernd zugeordnet werden könnten, am allerwenigsten jenen Grundflächen, aus denen sie ehemals abgetreten worden seien. Diese nicht im Sinne der Bauordnung gelegene „Siedlungszersplitterung“ sei nur dann zu verhindern, wenn nach dem Grundsatz der Sicherstellung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung die Rückstellung von Grundflächen gleichsam „bauplatzbezogen“ an den Rechtsnachfolger erfolge. Deshalb könne eine Rückstellung des südlichen Teilstücks nicht an den Bf, sondern allenfalls an den Rechtsnachfolger [gemeint offenbar: der Liegenschaft EZ x mit dem Grundstück Nr. x] erfolgen. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass baupolizeiliche Aufträge von Amts wegen anzuordnen seien. Der Bf habe keinen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten der Behörde.

 

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14. Jänner 2015 eingebrachte Beschwerde des Bf.

 

Der Bf bringt zum nördlichen Teilstück zusammengefasst vor, die seinerzeitige einer Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche (F Straße) dienende Grundabtretung zwecks Schaffung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. x sei bereits mit Bescheid vom 6. Februar 1974 erfolgt, während die diesbezügliche Widmung als Verkehrsfläche erst 26 Jahre später im seit 26. Juni 2000 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. x verordnet sei. Mangels ursprünglichen Vorliegens eines Bebauungsplanes oder straßenrechtlicher Verordnung zum Abtretungszeitpunkt sowie Änderung oder Aufhebung derselben sei § 17 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 4 Oö. Bauordnung nicht einschlägig, sodass sich mangels einfachgesetzlicher Rechtsgrundlage der gegenständliche Rückübereignungsanspruch aus dem soweit unmittelbar wirkenden Art. 5 StGG ergebe. Der Rückübereignungsanspruch bestünde weiters auch dann, wenn die mit seinerzeitigem Genehmigungsbescheid verfügte Grundabtretung (mangels Bebauungsplan) rechtswidrig gewesen wäre. Auch bleibe eine allfällige Unentgeltlichkeit der damaligen Grundabtretung unschädlich. Anzumerken sei dazu, dass das abgetretene Grundstück von der damaligen Eigentümerin des auf Grundstück Nr. x zu schaffenden Bauplatzes G. F. L im Zuge einer Einbringung ihres Gesellschafters U L habe käuflich erworben werden müssen, wobei dieser Grundstreifen aktuell für die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Abwehr nachbarrechtlich monierter Immissionen überdies dringend benötigt werde. Da die angesprochene Straßenverbreiterung nie verwirklicht worden sei, sei die Abtretungsfläche nach mehr als 40 Jahren zurückzustellen.

 

Zum südlichen Teilstück vermeint der Bf zusammengefasst, der Bauordnung sei ein ausschließlich nur am Restgrundstück Nr. x orientiertes Rückstellungsverfahren fremd. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bauordnung könne nicht zum Ergebnis führen, bei zweckverfehlter Grundabtretung eine Rückübereignung an den Rechtsnachfolger des seinerzeit zu schaffenden Bauplatzes nur bei selbstständig bebaubaren (§ 6 Oö. Bauordnung) Grundflächen zuzulassen und es dem willkürlichen Ermessen der Baubehörde anheim zu stellen, welche Grundstücke welchem Rechtsnachfolger im Einzelfall rückübereignet würden und welche nicht. Es gelte daher weiterhin § 16 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 Oö. Bauordnung, wonach sich die Zurückstellung der gegenständlichen Teilfläche am seinerzeitigen Bauplatz, Grundstück Nr. x, orientiere und zugunsten dessen Eigentümers bzw. Rechtsnachfolgers zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 2011/05/0150 und 2008/05/0136) und nicht an die aktuelle Eigentümerin des Restgrundstücks Nr. x.

 

Der Bf wiederholt weiters seine Ausführungen, wonach die derzeitige Eigentümerin des Grundstücks Nr. x die gesamte Abtretungsfläche ocker ohne Rechtstitel okkupiere und regt in diesem Zusammenhang ein umgehendes Einschreiten der Gemeindeaufsichtsbehörde an.

 

9. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einholung aktueller Grundbuchsauszüge. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 6. November 2013, 2011/05/0007; 15. Mai 2014, 2012/05/0089; 9. Oktober 2014, Ro 2014/05/0076).

 

 

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

㤠6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

(2) Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenfluchtlinie des Bebauungsplanes oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 sicherzustellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen.

§ 17
Entschädigung

[...]

(2) Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde abgetreten werden mußten (§ 3 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1), infolge einer Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nicht mehr unter diese Widmung, ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten. Wurde die Verkehrsfläche bereits hergestellt, hat dies innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen. Wurde die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt, hat das Angebot innerhalb von sechs Wochen nach Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu erfolgen.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) RGBl. Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1988, lautet:

 

„Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Der Bf stützt die vom ihm begehrte Rückübereignung des Teilstücks ocker im Ausmaß von 16 m² auf den – bei Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung – unmittelbar anzuwendenden Art. 5 StGG (vgl. VwGH 24. Juni 2014, 2011/05/0150 mHa VfGH 26. Februar 1998, B 886/97 und B 887/97).

 

Auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein allfälliger Rückstellungsanspruch nicht unmittelbar auf die hier relevante einfachgesetzliche Regelung des Oö. BauO 1994 gestützt werden kann. Hinsichtlich der von der belangten Behörde als nördlich der Straßenfluchtlinie laut Bebauungsplan bezeichneten Teilfläche kommt eine auf § 17 Abs.  2 Oö BauO 1994 gestützte Rückübereignung schon deshalb nicht in Betracht, weil die in dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung  – Wegfall der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – nicht vorliegt.

 

Davon abgesehen, ist eine allenfalls im Bebauungsplan ausgewiesene Straßenfluchtlinie und eine danach erfolgte weitere Unterteilung der Teilfläche ocker im vorliegenden Fall aber nicht relevant. Dies deshalb, weil dem Bf nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts für die gesamte Teilfläche ocker – auch vor dem Hintergrund der vom Bf angezogenen Bestimmung des Art. 5 StGG – aus folgenden Gründen kein Rückstellungsanspruch zukommt:

 

Wenn der Bf die Entscheidungen des VwGH 2011/05/0150 und 2008/05/0136 zitiert und versucht daraus abzuleiten, dass sich die Zurückstellungsverpflichtung immer am seinerzeitigen Bauplatz zu orientieren habe, so übersieht er, dass die dort zu beurteilenden Sachverhalte mit dem gegenständlichen Beschwerdefall nicht vergleichbar sind. Anders als dort ist im Beschwerdefall maßgeblich, dass die Grundabtretung zwar zur Schaffung des Bauplatzes Nr. x (damals Bestandteil der EZ x, nunmehr EZ x) erfolgte. Die Übertragung der geschaffenen Teilflächen in das öffentliche Gut erfolgten aber aus den Grundbuchskörpern EZ x (betreffend eine hier nicht relevante Teilfläche gelb) und EZ x (betreffend die hier relevante Teilfläche ocker). Diese Teilflächen wurden dem zwischen diesen Grundbuchskörpern befindlichen öffentlichen Gut (Straße) zugeschrieben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 6. Februar 1974 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Mai 1975 und wird dies im Übrigen auch vom Bf nicht in Abrede gestellt. Mit anderen Worten erfolgte eine Grundabtretung von Teilflächen nördlich und südlich der Verkehrsflächenachse. Die hier relevante Teilfläche liegt südlich der Verkehrsflächenachse und wurde aus der EZ x der Verkehrsfläche zugeschrieben.

 

Ein allfälliger Rückübereignungsanspruch nach Art. 5 StGG bedeutet jedenfalls nicht, dass diesfalls die Bestimmungen der Oö. BauO 1994 außer Betracht zu bleiben haben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher im hier zu beurteilenden Einzelfall die Ansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmung des § 6 Oö. BauO 1994, der die Größe und Gestalt von Bauplätzen regelt, zu beachten ist. Darauf gestützt ist es, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nach den Grundsätzen einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung als einem der Raum- und Bauordnung immanenten Grundprinzip anzustreben, dass keine vereinzelt bleibenden Grundflächen bei Grundstücksveränderungen im Allgemeinen und bei Rückstellungsverfahren im Besonderen übrig bleiben bzw. geschaffen werden. Somit steht – auch vor dem Hintergrund des Art. 5 StGG – im vorliegenden Beschwerdefall ein etwaiger Rückstellungsanspruch hinsichtlich des Teilstücks ocker im Ausmaß von 16 m² nur der nunmehrigen Eigentümerin des Grundstücks EZ x (mit dem Grundstück Nr. x), von dem die Abtretung in das öffentliche Gut ursprünglich erfolgte, zu. Entgegen der Ansicht des Bf ist hier daher relevant, auf welches Grundstück sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung bezog, nicht aber wer etwa Eigentümer des infolge der Abteilung geschaffenen Bauplatzes ist (vgl. VfGH 26. Februar 1998, B 886/97).

 

Soweit der Bf im gegenständlichen Beschwerdefall auch ein Tätigwerden der Gemeindeaufsichtsbehörde anregt, ist diese Anregung offenkundig nicht an das Landesverwaltungsgericht gerichtet, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich besteht noch keine gesicherte Judikatur des VwGH zum Rückübereignungsanspruch gemäß Art. 5 StGG und – soweit erkennbar – insbesondere zu der Frage, ob in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen der Oö. BauO 1994, insbesondere § 6 leg. cit. betreffend Größe und Gestalt von Bauplätzen, zu berücksichtigen sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19. November 2015, Zl.: E 1747/2015-9

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 12. Dezemer 2017, Zl.: Ro 2016/05/0001-3