LVwG-410580/2/Zo/BZ

Linz, 02.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Finanzamts Linz, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom
19. Februar 2015, GZ: Pol96-327-2014, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: Frau B.A.P., geb. x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Juni 2014 Frau B.A P. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) folgenden Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen:

 „Sie haben es Beauftragte der C. T. AG mit Sitz in W., x, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie am 23.4.2014 um ca. 11.00 Uhr in T., x, im öffentlichen Lokal ‚K. S., des oa. Unternehmens, bei einer Kontrolle nach dem Glücks­spielgesetz den Organen des Finanzamtes Linz jegliche Auskünfte verweigerten, obwohl Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen sind, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren ist.“

 

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2015, GZ: Pol96-327-2014, wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Fortführung des gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstraf­verfahrens nach § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) wegen des Verdachts der Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG bei einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde am 23. April 2014 um 11.00 Uhr im Lokal „K. S.“ in T., x, abgesehen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Begründend führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht neben der Anführung der rechtlichen Grundlagen aus:

„Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat u.a. in seiner Entscheidung vom 15.07.2014, GZ LVwG-410076/2/HW/BZ/TK, festgestellt, dass schon auf Grund des Wortlauts des § 50 Abs. 4 eine erste Grenze der Duldungs- und Mitwirkungspflicht ersichtlich wird. Diese Pflichten erstrecken sich nur auf den Bereich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Liegt hingegen der Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG vor, so endet die Duldungs- und Mitwirkungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich nicht mehr um die Durchführung von Überwachungsaufgaben zum Zwecke der Einhaltung des GSpG, sondern zum Zwecke der Tataufklärung und Ermittlung wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das GSpG. Da also eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht schon bei Bestehen eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen das GSpG endet und ein solcher bereits im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegt (Verdacht der Übertretung nach dem GSpG), ist mangels Mitwirkungspflicht an der Strafverfolgung und Aufklärung von Delikten keine mit Strafe bedrohte Handlung möglich.

 

Wie der Anzeige der Finanzpolizei vom 19.06.2014 zu entnehmen ist, bildete den Grund der Einvernahme ‚der Verdacht der Übertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 5 gem. GSpG 1989 idgF‘. Somit lag der Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG vor. Damit endete auch die Duldungs- und Mitwirkungspflicht, weswegen auch keine Verwaltungsübertretung von Frau B.A.P. begangen wurde.

 

Die der Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG – bildet im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretung, weswegen von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig vom Finanzamt Linz (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) eingebrachte Beschwerde vom 5. März 2015, mit der die Aufhebung des Bescheides und Aussprache einer Bestrafung beantragt werden.

 

In ihrer Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei als Beschwerdegrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt aus, dass die Mitbeteiligte bei der Kontrolle am 23. April 2014 die Aussage verweigert und keine der ihr niederschriftlich gestellten Fragen, mit Verweis auf eine bestehende Dienstanweisung, beantwortet habe. Die Beschuldigte habe nicht bestritten, dass keine Auskünfte erteilt worden wären. Als Begründung verwies sie darauf, dass ihr dies durch die Dienstanweisung so vorgeschrieben worden sei. Zweifelsohne sei die mitbeteiligte Partei als Person anzusehen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalte. Mit der Verweigerung der Aussage unter Verweis auf die Dienstanweisung würde sohin ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG vorliegen. Der Mitbeteiligten seien allgemeine Fragen gestellt worden, welche weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse betroffen hätten. Auch hätte sie sich mit der Beantwortung der Fragen nicht selbst belasten können. Da sie nicht als Beschuldigte in einem nachfolgenden Strafverfahren gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (als Veranstalter, Organisator, unternehmerisch Zugänglichmacher bzw. unternehmerisch Beteiligter) anzusehen sei, hätte es für sie keine Aussageverweigerungsgründe im Sinne des „nemo tenetur Prinzips“ gegeben (mit Hinweis auf VwGH 22.10.2013, 2013/17/0168).

 

Unter Verweis auf VwGH 21.08.2014, Ra 2014/17/0004, bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die Begründung der belangten Behörde, nach der sich die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nur auf den Bereich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG beziehen würden und bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG die Duldungs- und Mitwirkungspflichten enden würden, weder aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet werden könne, noch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt werde. In § 50 Abs. 4 GSpG beziehe sich der Teilsatz „soweit dies zur Über­wachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist“ lediglich auf das Betreten von Betriebsstätten, Betriebsräumen und anderen Räumlichkeiten (auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist). Ein Bezug zu den im nächsten Satz des § 50 Abs. 4 GSpG beschriebenen Mitwirkungspflichten könne hier jedenfalls nicht gesehen werden, weshalb die Auskunftsverpflichtung gemäß § 50 Abs. 4 GSpG der Person, die Glücksspiel­einrichtungen bereithält, jedenfalls bestehen bleibe (und auch durch eine eventuelle Dienstanweisung nicht unwirksam gemacht werden könne). Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Grund der Einvernahme der Verdacht der Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG bilde, sei falsch. Mit der Beschuldigten sei am Kontrolltag eine Niederschrift „mit einer gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zur Auskunft verpflichteten Person“ aufgenommen worden, Gegenstand der Amtshandlung sei der „Verdacht der Übertretung des Glücksspielgesetzes“ gewesen. In der dort angeführten Rechtsbelehrung sei der Hinweis auf § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG (Hinweis auf die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverwei­gerung) angeführt. Die in der Niederschrift gestellten (allgemeinen) Fragen würden sich auf die Glücksspielgeräte und damit in Zusammenhang stehende Punkte, jedoch nicht auf den § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG betreffende Verdachts­momente beziehen.

 

 

II.1. Mit Schreiben vom 16. März 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung – ergänzend zu I.1. bis I.3. – von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 23. April 2014 führten Organe der Abgabenbehörde in dem von der C. T. AG betriebenem Lokal mit der Bezeichnung „K. S.“ in T., x, eine Kontrolle durch, bei der elektronische Geräte im Hinblick auf die Einhaltung des GSpG überprüft wurden.

 

Zum Kontrollzeitpunkt befand sich die mitbeteiligte Partei als Angestellte der C. T. AG im Lokal. Bezugnehmend auf eine von ihr am 31. März 2014 unterfertigte Dienstanweisung der C. T. AG verweigerte sie die Beantwortung der Fragen der Organe der Finanzpolizei. Weitere Personen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend.

 

Die verfahrensgegenständliche Dienstanweisung, mit der der mitbeteiligten Partei unter Androhung ihrer sofortigen Entlassung jegliche Auskunftserteilung untersagt wurde, wurde von der Finanzpolizei fotografiert und das Foto dem Akt beigegeben.

 

II.3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs­frei aus den im Akt befindlichen schriftlichen Unterlagen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 GSpG oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstößt.

 

Nach § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörde nach § 50 Abs. 1 leg. cit. und die in § 50 Abs. 2 und 3 leg. cit. genannten Organe zur Durchführung ihrer Über­wachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach § 50 Abs. 1 GSpG, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3 GSpG) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Auf­zeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nach­kommt.

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach § 31 Abs. 1 leg.cit. ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

IV.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherforder­nissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass diese erstens nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie zweitens eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985); im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass die Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, die Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach wie vor Anwendung findet – hat die Rechtsmittelinstanz nicht die Befugnis, der Beschuldigten eine andere Tat als die belangte Behörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. VwGH 15.02.2013, 2012/09/0046 mwN sowie VwGH 28.02.1997, 95/02/0601). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG bzw. § 50 VwGVG (vgl. VwGH 03.09.1996, 96/04/0080 mwN). Dabei ist Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids der Behörde bildet (vgl. ua. VwGH 23.10.1995, 94/04/0080).

 

IV.2. Die Bestimmung des § 50 Abs 4 GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verpflichtet verschiedene Adressaten, nämlich Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, unmittelbar zur Mitwirkung und Auskunftserteilung, sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

 

Da nun die Art der Täterschaft einer Verwaltungsübertretung nach dem § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG in vielen Erscheinungsformen möglich ist, hat im Spruch des Straferkenntnisses eine genaue Aus- und Anführung zur Täterschaft zu erfolgen, um der Beschuldigten eine entsprechende Verteidigung zu ermög­lichen. Erfolgt diese Differenzierung und Konkretisierung nicht, so ist der Spruch des Straferkenntnisses nicht iSd Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG bestimmt und unverwechselbar und daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2012/17/0114, unter der im § 50 Abs. 4 GSpG genannten "Person, die Glücks­spieleinrichtungen bereit hält," auch jemanden verstanden, der de facto für die Bereithaltung sorgt und ausdrücklich keine rechtlich-organisatorische Beziehung dieser Person zur Glücksspieleinrichtung vorausgesetzt. Die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG treffe nicht nur den Betreiber des Glücksspielapparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein werde, sondern auch diejenigen Personen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Dabei habe sich die Abgrenzung, welche Angestellten von der Auskunftspflicht erfasst sind, nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten. Ein Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet, gehöre jedenfalls zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen, weil er damit auch im Rahmen seiner Befugnisse für die Umsetzung der betriebsintern bestehenden Anordnungen zuständig sei, ob und welche Apparate für Dritte im Lokal verfügbar sind.

 

Aus diesen Aussagen des zitierten Judikats ist weiter denknotwendig abzuleiten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begrifflich das "Bereithalten von Glücksspieleinrichtungen" vom Aufgabenbereich eines Mitarbeiters und seinen betriebsinternen Befugnissen abhängt und eine Korrelation zu der damit verbundenen Mitwirkungspflicht besteht. Denn die Pflicht, "umfassend Auskünfte zu erteilen", muss im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten einer Person je nach ihren Aufgaben und Befugnissen angenommen werden, widrigenfalls man dem Gesetzgeber unterstellen würde, dass er in unsachlicher Weise Mitwirkungspflichten vorgesehen hätte, deren Erfüllung manchen Personen von ihrer betriebsinternen Verwendung her schon tatsächlich gar nicht möglich wäre. Der Umfang der Mitwirkungspflichten darf nicht als absolute Größe gesehen werden. Vielmehr muss er differenziert nach den Aufgaben und Befugnissen des jeweiligen Mitarbeiters eines Veranstalters oder Anbieters interpretiert werden. Die Pflicht, umfassend Auskünfte zu erteilen, kann demnach je nach den faktischen Aufgaben und Befugnissen eines Angestellten eine verschiedene sein. Gehören etwa zum Aufgabenbereich einer Person überhaupt nur untergeordnete oder nicht einschlägige Tätigkeiten wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, bloßes Lichteinschalten oder das Ausschenken von Getränken, dann liegt allein darin noch kein Sorgen für die Verfügbarkeit einer Glücksspieleinrichtung, weshalb ein "Bereithalten" begrifflich ausscheidet und keine Auskunftspflicht besteht.

 

Aus der dargestellten Rechtslage im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs folgt weiter, dass zur Mitwirkungspflicht des § 50 Abs. 4 GSpG im Fall von "Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten," deren Aufgabenbereich und Befugnisse im Betrieb des Veranstalters oder Anbieters als für die Subsumtion relevante Umstände anzusehen und festzustellen sind. Die diesbezügliche betriebsinterne Funktion des Mitarbeiters, dem die Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht zugeordnet wird, betrifft daher ein wesentliches Element des Tatbestandes und bedarf gemäß § 44a Z 1 VStG entsprechend den Gegeben­heiten des Einzelfalles einer Konkretisierung und Individualisierung im Spruch.

 

Diese einzelfallbezogene Konkretisierung des Spruches iSd § 44a Z 1 VStG ist einerseits deshalb erforderlich, damit die Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits um die Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 18.10.2011, 2011/02/0281 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) und damit der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. speziell für Übertretungen nach dem GSpG VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017).

 

IV.3. Im konkreten Fall ist der Verfolgungshandlung nicht zu entnehmen, in welcher Funktion (Veranstalter, Inhaber oder Person, die Glücksspielein­richtungen bereithält) die mitbeteiligte Partei die vorgeworfene Verwaltungsüber­tretung verwirklicht haben soll. Es liegt daher unzweifelhaft ein unbestimmter Tatvorwurf vor. Dieser versetzt die Beschuldigte einerseits nicht in die Lage, auf den konkreten Vorwurf bezogene Beweise anzubieten, und vermag sie anderer­seits auch mangels genau feststehender Identität der Tat nicht vor einer weiteren Verfolgung zu schützen.

 

Da weder der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Juni 2014 noch sonst der Aktenlage ein konkreter Tatvorwurf zu entnehmen ist, ob die Beschuldigte Glücksspiele veranstaltet hat, Inhaber von Glücksspieleinrichtungen ist oder diese bereit gehalten hat, fehlt dem Verwaltungsstrafakt eine taugliche Verfolgungshandlung. Der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung ermöglicht keine unverwechselbare Feststellung der Identität der Tat. Es ist somit ein wesentlicher Spruchmangel gegeben. Im Hinblick auf die angelastete Tatzeit ist die Verfolgungsverjährungsfrist mittlerweile jedenfalls abgelaufen, weshalb der aufgezeigte wesentliche Spruchmangel auch nicht mehr korrigierbar gewesen wäre. Mangels einer ausreichenden behördlichen Verfolgungshandlung ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 VStG somit die Verfolgungs­verjährung eingetreten und wäre schon allein aus diesem Grund das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war daher nicht mehr näher einzugehen. Die Behörde hat das Verwaltungsstrafverfahren im Ergebnis zu Recht eingestellt.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Zöbl