LVwG-150311/4/MK – 150312/4

Linz, 10.07.2015

A. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von

1. R S, und

2. E P;

beide vertreten durch die S, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von

1. R S, und

2. E P;

beide vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.06.2014, GZ. BauR02-15-1-1992, betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu A. – Antrag auf Aussetzung des Verfahrens:

 

 

I. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beantragten R S,
und E P, beide vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH,  (in der Folge: Bf), die Aussetzung des Verfahrens betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (Abtragung eines bewilligungslos errichteten Wochenendhauses auf Gst.Nr. x, EZ x KG F) auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.06.2014, BauR02-15-1-1992. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

 

I.1. Die Bf hätten die am 06.06.2014 rechtswirksam gewordene Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x der Gemeinde Fischlham, mit der die Widmung des beschwerdegegenständlichen Wochenendhauses als baubehördlich bewilligtes Gebäude im Ausmaß von 48 aufgehoben worden sei, mittels Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof bekämpft.

 

Dieser sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass den Bf im Wege eines Bauplatzbewilligungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht) die Möglichkeit eingeräumt sei, die Gesetzmäßigkeit des betreffenden Widmungsaktes überprüfen zu lassen, weshalb die Bf eben diesen Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung auch gestellt hätten. Dieser Antrag sei nach wie vor unerledigt.

 

I.2. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag sei zwar keine Vollstreckungsverfügung, doch würde ob des gegebenen Zusammenhanges die im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilen, welche durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt sei. Es dürfe daher, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig sei, auch kein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten erlassen werden.

 

Unzulässig sei eine Vollstreckung etwa auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder faktischen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert hätten und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden wären. Die treffe für den Fall der Behebung des gegenständlichen Widmungsaktes durch den VfGH und des daraus resultierenden Wegfalls des Titelbescheides auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. Damit wäre aber auch der Kostenvorauszahlungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Es werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Bauplatzbewilligungsverfahrens gestellt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

III.2. Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991 (AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vorfrage immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Beantwortung der Hauptfrage bildet, also nach Maßgabe der betreffenden Vorschrift eine logische Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage darstellt. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Gegenstand der angeblichen Vorfrage und der (präjudiziellen) Rechtsfrage nicht besteht (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Erl. zu § 38, S. 394 f.)

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Rechtsfrage ist jene der Zulässigkeit der Kostenvorschreibung auf der Grundlage eines rechtskräftigen Titelbescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischlham vom 07.10.1986, Bau 401-1986/M).

 

Die Ausführungen der Bf sind dahingehend (abstrakt) zutreffend, dass es sich bei einer Anordnung zur Kostenvorauszahlung um keine Vollstreckungsverfügung handelt, dass aber sämtliche Bescheide auf Grund des materiellen Zusammenhangs mit der Vollstreckung das rechtliche Schicksal dieser teilen (vgl. VwGH vom 30.07.2002, 2000/05/0193).

 

Aus der Aktenlage ergibt sich aber ebenso unstrittig, dass die Exekution des rechtskräftigen Titelbescheides zum Zeitpunkt der Kostenanordnung zulässig war (und darüber hinaus bis heute ist). Um diese Aussage treffen zu können, ist der (zukünftig und rein hypothetisch uU ein abweichendes Ergebnis bringende) Ausgang des angestrengten Bauplatzbewilligungsverfahrens jedoch gänzlich ohne präjudizielle Bedeutung. Mit anderen Worten: die von den Bf im Antrag angeführte Änderung des Titelbescheides liegt nicht vor und wird (wiewohl dieser Umstand für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht entscheidend ist) nach zwischenzeitlichen Mitteilung durch die Baubehörde
I. Instanz auch nicht eintreten.

 

Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die hier vorliegende Konstellation abzuleiten, dass die tatsächliche Anordnung der Vollstreckung bei „schwebender“ Bindungswirkung des Titelbescheides nicht zulässig ist. Sollte dieser Fall (wider Erwarten, s.o.) dennoch eintreten, würde konsequenter Weise und dem Wesen der Akzessorietät entsprechend auch der materielle Zusammenhang zwischen Vollstreckung und Kostenvorauszahlung schlagend werden.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Ausgang des Bauplatzbewilligungsverfahrens iSd obigen Ausführungen keine Vorfrage für die Anordnung der Kostenvorauszahlung darstellt. Der Aussetzungsantrag ist daher unzulässig.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

Zu B. – Beschwerde gegen der Kostenvorauszahlungsauftrag:

 

 

I. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischlham vom 07.10.1986, Bau 401-1986/M, wurde den seinerzeitigen Eigentümern des auf Gst.Nr. x, EZ x KG F bewilligungslos errichteten Wochenendhauses, dessen Abtragung innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft aufgetragen. Aus hier nicht weiter zu behandelnden Gründen wurde dieser Auftrag bis heute nicht erfüllt.

 

Maßgebliches Thema im Zusammenhang mit immer wieder eingetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung des Auftrages war die Sanierung der raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen, um eine nachträgliche baurechtliche Bewilligung zu ermöglichen.

 

Eine auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bedeutsame Änderung der Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung trat ein, als das bescheidgegenständliche Gebäude im Flächenwidmungsplan Nr. x als „baubehördlich bewilligtes Gebäude im Grünland“ ausgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde die Maßnahme mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land vom 14.05.2008, N10-40-2007, naturschutzbehördlich bewilligt.

 

Im Zuge einer neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplans wurde die Ausweisung des Gebäudes iSd obigen Ausführungen wieder rückgängig gemacht.

 

Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 wurde den Bf nachweislich die Ersatzvornahme unter Einräumung einer dreimonatigen Erfüllungsfrist angedroht. In einer Stellungnahme vom 08.08.2013 dazu wurde um Fristverlängerung bis Ende 2013 ersucht, da derzeit sehr positive Gespräche mit der Gemeinde Fischlham betreffend Bewilligung des Wochenendhauses geführt würden.

 

Am 18.09.2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Fischlham den Bf (und abschriftlich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Vollstreckungsbehörde; in der Folge: belangte Behörde) mit, dass auf Grund der rechtswirksamen Widmung des betreffenden Areals als „Grünland“ eine nachträgliche Baubewilligung nicht mehr möglich sei.

 

In der Folge wurde – mehr oder weniger konkret – ein zeitliches Hinausschieben der Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes diskutiert, da eine mittlerweile sehr betagte Tante bzw. Großmutter der Bf noch am Leben sei, da diese emotional sehr an dem Objekt hänge. Diesbezügliche Festlegungen kamen allerdings nicht zustande.

 

Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden insgesamt drei Unternehmen um die Erstellung eines  Pauschalangebotes für die Abtragung des gegenständlichen Gebäudes ersucht. Diesem Ersuchen kam lediglich die M Z GmbH, S-P nach, welche eine Summe von 6.900 Euro (netto excl. USt) für die zu erbringenden Arbeiten veranschlagte.

 

Auf dieser Grundlage wurde den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2014 die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der rechtskräftig angeordneten Maßnahme (Abtragung des Gebäudes) um eine vertretbare Leistung handle, d.h. eine Leistung, die auch von einem Dritten erbracht werden könne, und demnach die Ersatzvornahme das zulässige Zwangsmittel darstelle. Auf der Grundlage des VVG sei diese den Bf als Verpflichteten vorerst angedroht worden und würde nunmehr angeordnet werden. Gleichzeit mit der Anordnung der Ersatzvornahme sei die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen. Für die Bestimmung der Kosten sei eine Schätzung ausreichend, bei der nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, sondern lediglich auf das in § 2 VVG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip Bedacht zu nehmen sein. Im Übrigen habe nach Durchführung der Ersatzvornahme ohnedies eine Endabrechnung zu erfolgen.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 16.07.2014, in deren Begründung ausgeführt wurde, dass eine rechtswirksame Androhung der Ersatzvornahme deshalb fehle, weil die Vollstreckung u.a. dann unzulässig sei, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert hätten und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden wären. Eine solche Veränderung sei im gegenständlichen Fall durch die zwischenzeitliche und zum Zeitpunkt der Androhung der Ersatzvornahme bestehende Ausweisung des betreffenden Gebäudes als baubehördlich bewilligtes Gebäude eingetreten. Wenn aber die Ersatzvornahme angedroht worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Fortführung des Vollstreckungsverfahrens nicht vorgelegen hätten, stelle dies weder eine geeignete Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung noch für den bekämpften (titelakzessorischen) Kostenvorauszahlungsbescheid dar. Die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten sei daher – ebenso wie eine allfällige Anordnung der Ersatzvornahme – rechtswidrig, da Vollstreckungsverfügungen in jeder Lage des Verfahrens in Einklang mit dem Gesetz stehen müssten.

Die Anordnung der Kostenvorauszahlung basiere auf lediglich einer einzigen Kostenschätzung durch ein Unternehmen, welche infolge ihrer Pauschalierung die Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der kalkulatorischen Ansätze nicht zuließe. Durch die Nichtbeiziehung eines Amtssachverständigen im Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde zudem dem Schonungsprinzip des § 2 VVG nicht entsprochen. Darüber hinaus sei die Auswahl der angebotslegenden Unternehmen infolge der Außerachtlassung  örtlicher Bau- und Zimmermeister (es seien nur Abbruchunternehmen angefragt worden) mangelhaft geblieben. Die habe die Auferlegung eines zu hohen Vorauszahlungsbetrages zur Folge gehabt. Die Unterlassung der Aufschlüsselung der Kosten habe es den Bf zudem unmöglich gemacht, die preisliche Angemessenheit einzelner Ansatzpositionen bzw. der diesbezüglichen Teilbeträge zu überprüfen. Dieses Versäumnis stelle – da die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu einem anderslautenden Ergebnis hätte kommen können/müssen – einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und behafte den bekämpften Bescheid zusätzlich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Da es sich nach stRsp des VwGH bei einer Anordnung der Kostenvorauszahlung um keine Vollstreckungsverfügung handle und die aufschiebende Wirkung im bekämpften Bescheid auch nicht ausgeschlossen worden sei, komme der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Vollstreckungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet wird.

 

 

 

 

 

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1. Fehlen der rechtswirksamen Androhung auf Ersatzvornahme:

 

Nach Ansicht der Bf erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme zu einem Zeitpunkt, in dem in Folge der Ausweisung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als „baubehördlich bewilligtes Gebäude im Grünland“ Konsens bestand.

 

Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht – wie die Bf grundsätzlich zutreffend ausführen – insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, als letzterer die Grundlage für ersteren bildet (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid), weshalb z.B. im Falle eines den Titelbescheid berührenden Vollstreckungshindernisses auch der Kostenvorauszahlungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden darf (vgl. VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0135). Darauf aufbauend und den Grundsatz der Akzessorietät konsequent verfolgend wären sowohl die Vollstreckung als auch die Kostenvorschreibung nicht zulässig.

 

Diese von den Bf argumentierte Konsensfiktion ist aber nicht zutreffend, dass  die bloße Ausweisung des Bestandes bestehender Bauten und Anlagen im Bebauungsplan iSd § 32 Abs.1 Z7 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) weder auf die Widmung noch auf die Konsensmäßigkeit des ausgewiesenen Baues irgendeinen Einfluss hat (vgl. VwGH vom 31.07.2006, 2005/05/0373). Durch die Ausweisung eines Objektes als Bestand im Flächenwidmungsplan erlangt dieses keine Genehmigung (vgl. VwGH vom 11.02.1993, 92/06/0244).

 

Das Wochenendhaus der Bf war somit zu keinem Zeitpunkt konsensgemäß, weshalb auch der Titelbescheid des Vollstreckungsverfahrens nie rechtswidrig bzw. die Fortführung des Vollstreckungsverfahrens unzulässig war. Der Kostenvorauszahlungsauftrag ist daher nicht rechtswidrig.

 

IV.2. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Begründung:

 

Aus der stRsp des VwGH ist abzuleiten, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs.2 VVG nur insoweit erforderlich sind, als die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen. Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, das höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom 26.02.2015, 2011/07/0155).

 

Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Angebote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl. VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0173). Ein fehler- bzw. mangelhaftes Ermittlungsverfahren infolge der Nichtbeiziehung eines Amtssachverständigen – wie dies von den Bf vorgebracht wird – liegt daher nicht vor.

 

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs.1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden kann, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 27.10.2014, 2013/04/0079). Eine derart markant überhöhte Kostenangabe kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden, zumal die Pauschalsumme auch den Aufwand der ordnungsgemäßen Entsorgung beinhaltet. Dem Kostenvorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem  Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2011/05/0050). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Bf „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verpflichtete Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung nur unter dem Gesichtspunkt erheben kann, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien (vgl. VwGH vom 26.03.2009, 2011/07/0155). Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme hat der Verpflichtete den Beweis zu erbringen. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (vgl. VwGH vom 10.09.2008, 2006/05/0062). Dies ist nicht geschehen, da das Vorbringen in der Beschwerde über das Aufstellen bloßer Behauptungen bzw. allgemeine Rüge der Pauschalierung der Kosten nicht hinausgeht.

 

Zwar müssen sich aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages grundsätzlich schon wegen der nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben (vgl. VwGH vom 18.11.2010, 2008/07/0124). Dieser Anforderung ist die belangte Behörde aber mit der Beschreibung des Leistungsumfanges in der vorliegenden Form (Durchführung der Abtragung und Entsorgung, sofern das abgetragene Material nicht auf dem Grundstück der Bf verbleiben soll; dies ist direkt mit den Bf zu besprechen) in ausreichendem Maß nachgekommen. Dass die die Ersatzvornahme darstellenden Maßnahme, sofern sie – wie hier – grundsätzlich klar formuliert ist, in einzelne Teilpositionen aufzuschlüsseln ist, kann weder den gesetzlichen Grundlagen noch der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden.

 

Festzuhalten ist, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens – hier: Bauplatzbewilligung – vollstreckt werden darf (vgl. VwGH vom 11.10.2011, 2011/05/0134). Dies hat aber keinen Einfluss auf die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Kostenvorauszahlungsauftrages, da dieser keine Vollstreckungsverfügung darstellt.

 

IV.3. Aufschiebende Wirkung:

 

Auf der Grundlage der letztgenannten Feststellung sind die Ausführungen des Bf hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zutreffend. Auch aus dem tatsächlichen Verhalten der belangten Behörde ist nichts Anderes zu schließen.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass – sowohl dem Grunde nach, als auch die Vorgangsweise betreffend – die Anordnung der Kostenvorauszahlung zu Recht erfolgte.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Zu A. und B.: Gegen dieses/n Erkenntnis/Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 17. September 2015, Zl.: E 1809/2015-4