LVwG-150563/14/DM/GD

Linz, 29.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des F H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Attersee am Attersee vom 03.11.2014, GZ: 612/1-2013 se, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.09.2010, Gz: UR-2006-5612/444-Js/Ts, wurde dem Golfclub am A, die Genehmigung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000) für die Errichtung eines Gebäudes „D-R“ auf den im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: Bf) befindlichen Grundstücken Nr. x und x, KG A, erteilt. Das Gebäude besteht aus einem Unterstellplatz, Garderobe, Sanitärbereich, Büros und einem Abstellraum „C“. Gemäß Bauplan weist das Gebäude eine Fläche von 347,92 auf. Die Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994 als Grünland, Sonderausweisung Erholungsflächen (Golfplatz), gewidmet. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung betrug die Fläche beider Grundstücke 8.746 .

 

Das Gebäude „D-R“ wird über das Grundstück Nr. x, KG A, welches im Eigentum des G steht, angefahren. Dieses Grundstück Nr. x wiederum ist über das Grundstück Nr. x (Eigentümer Herr J N) mit der Gemeindestraße Grundstücksnummer x verbunden.

 

Laut Kaufvertrag betreffend das Grundstück Nr. x vom 15.10.2010 (Käufer x G, Verkäufer J N) und dem Grundbuchsauszug ist auf dem Grundstück Nr. x das immerwährende Recht der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über einen 3 Meter breiten Grundstücksstreifen zugunsten dem Grundstück Nr. x eingeräumt.

 

I.2. Mit Schreiben des Bürgermeistes vom 04.12.2012 wurde der Bf als Eigentümer der betroffenen Baugrundstücke über die beabsichtigte Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags in Höhe von Euro 4.680,-- informiert und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt. Der Bf reagierte am 17.12.2012 in Form eines schriftlichen Einspruchs und machte „ungelöste Details der Zufahrten und Rechte“ geltend. Die Abgabenbehörde erster Instanz antwortete am 17.09.2013, indem sie den Bf zur Vorlage eines Nachweises des Geh- und Fahrtrechtes zum bebauten Grundstück Nr. x KG A bis Mitte Oktober 2013 aufforderte und gleichzeitig eine Korrektur der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages vornahm, da im ersten Mitteilungsschreiben Berechnungsfehler unterlaufen waren.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz vom 30.04.2014 wurde dem Bf sodann der Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von Euro 2.441,76 vorgeschrieben. Hinsichtlich des Einwands des Bf zu den ungelösten Details der Zufahrten und Rechte wurde die Vorschreibung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.1993, 90/17/0309 begründet, wonach es „für die Aufschließung eines Gebäudes nicht erforderlich ist, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt; es ist auch nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit der verkehrsmäßigen Aufschließung tatsächlich Gebrauch gemacht wird.“

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 29.05.2014 „Einspruch“ und begründete sein Rechtsmittel damit, dass laut Begründung des Bescheids der Bauwerber zur Entrichtung verpflichtet sei, dass die Flächengröße aufgrund der durchgeführten Grundteilung nur mehr 1800 betrage und er wegen der Absperrung durch eine dritte Person keine jederzeitige freie Zufahrt zu seinem Objekt habe.

 

I.4. Der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigte mit dem nun angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters mit der Richtigstellung, dass gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 der Eigentümer des Bauplatzes zahlungspflichtig sei. Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

 

„Zu 1) Dass der zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrags (§ 19 (1) Oö. BauO. 1994 idgF) Verpflichtete, der Grundeigentümer ist und nicht wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlich angeführt, der Bauwerber, ist in der Begründung des Abgabenbescheides II. Instanz richtig zu stellen. Zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages ist gemäß § 19 (1) Oö. BauO. 1994 idgF der Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks verpflichtet, sodass sich die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags weiterhin an Herrn F H als Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG A zu richten hat.

 

Zu 2) Die Fläche der bebauten Grundstücke betrug zum Zeitpunkt der Bewilligung der baulichen Anlage durch die Oö. Landesregierung vom 10.09.2010, 8.746 . Entscheidend ist das Flächenausmaß im Zeitpunkt der Bewilligung. Da das Grundstück mehr als 1.600 aufweist, wird gemäß § 20 Oö. Bauordnung 1994 idgF ohnehin nur ein Flächenausmaß von 1.600 als Berechnungsgrundlage herangezogen.

 

Zu 3) In den Erläuterungen zum Bau und Raumordnungsrecht zu § 19 O.ö. BauO 1994 i.d.g.F. wird festgestellt, dass es für die „Aufschließung" eines Gebäudes nicht erforderlich ist, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt; es ist auch nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit der verkehrsmäßigen Aufschließung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. (VwGH vom 19.02.1993, ZI. 90/17/0309).

…“

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.12.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der Bf erachtet sich durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung in seinen Rechten verletzt. Er beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, das Grundstück, auf welchem dem Golfclub A die Genehmigung für die Verlegung des Parkplatzes und die Errichtung einer D-R erteilt worden sei, grenze weder an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde an, noch bestehe eine rechtlich abgesicherte Zufahrt über ein im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück. Lediglich dem Bf als Grundeigentümer stehe eine ersessene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für landwirtschaftliche Fuhren hinsichtlich seiner ursprünglich landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. x und x, KG A, zu. Diese Zufahrt sei derzeit mit einem Seil abgesperrt.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 18.12.2014 vor.

 

I.7. Bei der am 08.07.2015 abgehaltenen mündlichen Verhandlung legte der Bf zunächst den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geforderten Pachtvertrag betreffend das Grundstück Nr. x vor und führte sodann aus, dass die Grundstücke Nr. x und x durch die öffentliche Verkehrsfläche A nicht direkt aufgeschlossen seien. Dies deshalb, da der Bf kein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht besitze, um auf seine Grundstücke Nr. x und x zu gelangen. Der Rechtsvertreter des Bf zitierte sodann noch zwei Entscheidungen des VwGH, deren Rechtssätze zu berücksichtigen wären (VwGH 19.02.1993, 90/17/0309 und vom 22.03.1999, 96/17/0068):

 

„Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er DURCH DIESE den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat.“

 

„Die ‚provisorische‘ Aufschließung durch eine Straße nach einem privaten Konzept ist in der Regel keine Aufschließung durch eine ‚öffentliche Verkehrsfläche‘“.

 

Schließlich gab der Bf noch an, das in der Beschwerde angeführte ersessene Fahrtrecht des Bf führe über die Grundstücke Nr. x und x. Dieses diene ausschließlich der Bewirtschaftung der ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen des Bf und werde auf Grund der Verpachtung der Flächen seit bereits vier Jahren nicht mehr ausgeübt. Es handle sich daher auch dabei keinesfalls um eine Aufschließung im Rahmen eines privaten Weges.

 

Die belangte Behörde war am Tag der Verhandlung entschuldigt und gab nach Übermittlung der Verhandlungsschrift mit Schreiben vom 20.07.2015 folgende Stellungnahme ab:

 

„Welche Person oder Personengruppe aus privatrechtlicher Sicht (Geh- und Fahrtrecht) das besagte Grundstück erreichen können oder nicht bzw. zu welchen Nutzen und Bedingungen dies erfolgen darf, ist von der Baubehörde im Zuge der Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung nicht zu prüfen, da sich dazu in der Oö. Bauordnung keine Bestimmungen finden.

Faktum ist, dass vom besagten Grundstück aus – wenn auch über eine private Zufahrt – mit der A-G ein öffentliches Gut erreichbar ist. Dieser Umstand löst letztlich die Pflicht zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrags aus.

Dies kommt auch durch das zitierte VwGH-Entscheidung zum Ausdruck, wonach ‚Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, …‘ und nicht über etwaige Geh- und Fahrtrechte von Personen oder Personengruppen.

Dem weiteren Rechtssatz, wonach die provisorische Aufschließung durch eine Straße nach einem privaten Konzept in der Regel keine Aufschließung durch einen öffentliche Verkehrsfläche sei, wird zwar zur Kenntnis genommen, jedoch begründet sich die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags nicht auf die nächstanschließende Straße sondern bezieht sich der Verkehrsflächenbeitrag immer auf die erste erreichbare öffentliche Verkehrsfläche. Es ist daher völlig ohne Belang, wie viele private Zufahrtsstraßen odgl. zwischen dem besagten Grundstück und der ersten erreichbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen.“

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich ergänzend angeforderter Akten zum Baubewilligungsverfahren, ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), Einholung von Grundbuchsauszügen der beteiligten Grundstücke samt beiliegendem Kaufvertrag vom 15.10.2010 (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und Einsicht in die Statuten des x Golfclub am A (ON 4). Weiters wurde am 08.07.2015 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

 

㤠19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1)        Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die vorliegende Beschwerde reduziert sich auf die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Aufschließung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (arg.: „… aufgeschlossen sind“) erfüllt ist. Der Bf sieht sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt, weil seiner Ansicht nach eine Aufschließung in diesem Sinn nicht gegeben sei. Dies deshalb, weil er als Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. x und x von der öffentlichen Verkehrsfläche „A“ nicht auf seine Grundstücke gelangen könne. Diese Grundstücke würden weder an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, noch bestehe für ihn ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht über die Grundstücke Nr. x und x.

 

Entgegen der Ansicht des Bf ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 jedoch nicht maßgeblich, ob er als Grundstücks-eigentümer jener Grundstücke, die er verpachtet hat, aufgeschlossen ist. Wesentlich ist vielmehr, ob das auf diesen Grundstücken (bzw. nunmehr auf dem Grundstück Nr. x) befindliche Gebäude (dessen erteilte Baubewilligung das auslösende Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung des Verkehrsflächen-beitrages gemäß § 19 Abs. 1 leg.cit. war) durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen ist (vgl. dazu VwGH 22.02.1999, 98/17/0164, der auf die Berechtigten der Grundstücksfläche bzw. des Gebäudes abstellt).

 

Dieses Gebäude „D-R“ befindet sich auf dem vom Golfclub (= Berechtigter iSd oa Judikatur des VwGH) gepachteten Grundstück Nr. x (im Zeitpunkt der Abgabenverwirklichung auf den Grundstücken Nr. x und x). Dieses Grundstück ist von der öffentlichen Verkehrsfläche „A“ durch die Grundstücke Nr. x und x getrennt. Für das Grundstück Nr. x besteht ein auf dem Grundstück Nr. x grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht. Das Grundstück Nr. x steht im Eigentum des Golfclubs selbst.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.03.2005, 2001/17/0056 mwH) ist es nach der Oö. BauO 1994 für die Aufschließung eines Gebäudes nicht erforderlich, dass das betroffene Grundstück direkt an der von der Gemeinde errichteten öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Entscheidend ist lediglich, dass eine Verbindung des Gebäudes mit der errichteten Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt, oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann. Eine „Aufschließung“ liegt auch dann vor, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgt (vgl. die Judikaturnachweise bei Neuhofer, Oö. Baurecht7, Erl. 3 zu § 19 Oö. BauO 1994; sowie VwGH 24.08.2006, 2006/17/0081).

 

Durch das für den Golfclub grundbücherlich sichergestellte Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Nr. x und dadurch, dass das Grundstück Nr. x im Eigentum des Golfclubs selbst steht, ist das Gebäude „D R“ auf dem Grundstück Nr. x aufgeschlossen iSd § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994.

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ist Abgabepflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist. Der beschwerdegegenständliche Verkehrsflächenbeitrag wurde daher zu Recht dem Bf vorgeschrieben.

 

Der Bf verwies in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des VwGH vom 19.02.1993, 90/17/0309, mit folgendem Rechtssatz: „Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er DURCH DIESE den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat.“ Dieser erste Satz sei nach Ansicht des Bf maßgeblich zu betrachten.

 

Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 28.11.2001, 2001/17/0186 (als Beispiel), zu verweisen, in der wie folgt ausgeführt wird (Hervorhebung nicht im Original):

 

„Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - XXI, zu § 20 Abs 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).“

 

Ein Grundstück ist daher auch dann aufgeschlossen iSd § 19 Abs. 1 leg.cit., wenn das betreffende Grundstück nicht direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

 

Der vom Bf in der mündlichen Verhandlung weiters zitierten Entscheidung des VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0068, wonach die Aufschließung nach einem privaten Konzept in der Regel nicht der Aufschließung durch die öffentliche Hand gleichgehalten werden kann, lag ein dem beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Doris Manzenreiter