LVwG-150407/8/DM/FE

Linz, 30.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des F Z, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 20.8.2014, Zl. Bau-3140-2014/Ai, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Eingabe vom 17.4.2014 beantragte die Firma S GmbH & Co KG die Erteilung der Baubewilligung für eine Lagerhalle mit einer bebauten Grundfläche von 8000 m² auf den Grundstücken Nr. x, xx, xxx, xxxx und xxxxx, alle KG x.

 

Die zu bebauenden Grundstücke, auf welchem die Lagerhalle errichtet werden soll, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland mit der Ausweisung MB‑eingeschränktes, gemischtes Baugebiet mit dem Zusatz Bm6 ausgewiesen. Bm6 bedeutet laut Flächenwidmungsplan: "Errichtung von Bauwerken ist nur auf Stützen mit gleichzeitiger Geländeabsenkung zwecks Retentionsausgleichs für allfällige Zufahrten oder Zugänge zum Betriebsgebäude zulässig. Das Projekt ist so zu konzipieren, dass eine Verschlechterung für Neben- oder Unterlieger nicht eintritt. Im Zuge des Bauverfahrens ist in Abstimmung mit dem Gewässerbezirk Gmunden ein Retentionsraumverlust mittels Projekt abzuklären und in der Natur zu kondensieren."

 

I.2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. y, KG x, welches im Westen an das zu bebauende Grundstück angrenzt.

 

I.3. Mit Kundmachung vom 5.5.2014 beraumte die Baubehörde erster Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG die Bauverhandlung für den 20.5.2014 an. Der Bf wurde dazu nachweislich geladen.

 

Daraufhin gab der Bf mit Schreiben vom 16.5.2014 eine Stellungnahme ab, in der Folgendes vorgebracht wurde:

 

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

 

Als Beteiligte Partei verweise ich auf meine Stellungnahme vom 16. Feb 2012 zur Umwidmung dieser Grundstücke.

Ich lehne eine Bebauung dieser Grundstücke ab, da diese meine Liegenschaften negativ beeinflussen.

Ich sehe durch die Bebauung die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles gefährdet, weiters befürchte ich ein erhöhtes Risiko von Naturgefahren. (Hochwasser)

 

Soweit mir bekannt ist, sind große Flächen von umgewidmeten Grundstücken südlich (xstraße, xtrasse) der Firma S unbebaut.

Diese könnten für die Bebauung von (Lagerhallen adaptiert werden).

Ich sehe aus diesem Grund kein öffentliches Interesse an einer Bebauung des Grundstücks 'K!'

 

Mit freundlichen Grüßen

F Z"

 

I.4. Bei der am 20.5.2014 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wurde der Verhandlungsschrift eine Stellungnahme des Gewässerbezirkes Gmunden vom 12.5.2014 beigefügt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich das genannte Bauvorhaben laut Gefahrenzonenplan der V (Stand August 2012) im 100‑jährlichen Hochwasserabflussbereich der V befinde. Bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der baubehördlichen Auflagen bestehe seitens des Gewässerbezirkes Gmunden kein Einwand. Dies wurde in einer weiteren Stellungnahme des Gewässerbezirkes Gmunden vom 6.6.2014 noch einmal bestätigt.

 

I.5. Mit Bescheid vom 1.7.2014 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenmarkt als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen.

 

I.6. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf brachte gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte darin im Wesentlichen vor, der Baubewilligungsbescheid basiere auf einer rechtswidrigen Flächenwidmungs-verordnung der Marktgemeinde Frankenmarkt. Die dem Baubescheid zugrunde gelegte Flächenwidmung verstoße gegen § 21 Abs. 1a Oö. ROG 1994, wonach Flächen im 30‑jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. Selbst wenn man von einem 100‑jährlichem Hochwasserabflussbereich ausgehen würde, was jedoch nicht der Fall sei, lägen die Voraussetzungen für eine Widmung im Bauland gemäß § 21 Abs. 1a Z 1 und Z 2 Oö. ROG 1994 weder zum Zeitpunkt der Flächenwidmung durch die Gemeinde noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Die Flächenwidmung in Form einer Legende laufe darauf hinaus, dass, nachdem die Verordnung erlassen wurde, nachfolgende Behörden, wie hier im Baubewilligungsverfahren, die fehlenden Voraussetzungen für die Flächenwidmung nachträglich beurteilen und die Einhaltung gewährleisten sollen. Dies sei jedoch unzulässig, als damit die Entscheidungsgewalt vom Gemeinderat an Behörden übertragen werde. Der Einschreiter habe darüber hinaus bereits im Zuge der Stellungnahme im Umwidmungsverfahren auf die Hochwassergefährdung hingewiesen und sich gegen die Umwidmung ausgesprochen.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt (= belangte Behörde) wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe im Rahmen seiner Stellungnahme das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes in keiner Weise angesprochen bzw. kritisiert. Im Berufungsverfahren werde jedoch ausschließlich das Umwidmungsverfahren kritisiert und in Frage gestellt. Unter Hinweis auf § 42 AVG führt die belangte Behörde sodann aus, dass der Verweis auf die Stellungnahme zum Umwidmungsverfahren nicht konkretisiert sei, keine der Einwendungen würde den Erfordernissen von zulässigen Einwendungen entsprechen, da diese allgemein gehalten seien und keine konkreten Rechtsverletzungen behauptet würden. Zur angesprochenen Hochwassergefährdung werde informell angemerkt, dass sich das Bauvorhaben laut Gefahrenzonenplan der V, Stand 2012, im 100‑jährlichen Hochwasserabflussbereich der V befinde. Dieser Punkt sei sowohl im Umwidmungsverfahren als auch im Bauverfahren abgehandelt worden. Dazu werde auf die Stellungnahme des Gewässerbezirkes Gmunden vom 12.5.2014 verwiesen, wonach bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der baubehördlichen Auflagen gegen das geplante Bauvorhaben kein Einwand bestehe. Ergänzend dazu dürfe mitgeteilt werden. dass die V zwischenzeitig auf einen 100‑Jährigen Hochwasserschutz ausgebaut worden sei. Dies zuletzt durch die Anhebung der Brücke über die V im Bereich der xstraße, die verantwortlich gewesen sei, dass überhaupt eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan erfolgt sei, da der Rest der V bereits einen 100‑jährlichen Hochwasserschutz aufgewiesen habe.

 

I.8. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Begründet wurde die Beschwerde zunächst damit, der Bf sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass die Kollegialbehörde Gemeinderat unrichtig zusammengesetzt gewesen sei. Darüber hinaus wurden - wie bereits im Berufungsschriftsatz - Ausführungen betreffend die Umwidmung der gegenständlichen Baugrundstücke sowie der Hochwassergefahr gemacht.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug sowie Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum‑Informations‑System betreffend der Lage des Grundstückes des Bf (ON 6 und 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und der Stellungnahme des Bf vom 15.2.2012 im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplanes (ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

III.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

…“

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

 

„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf unstrittig Nachbar iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

 

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN). Einwendungen müssen daher konkret gehalten sein.

 

Das bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung vom Bf erhobene Vorbringen erschöpft sich in der allgemeinen, ablehnenden Haltung hinsichtlich der Bebauung der beschwerdegegenständlichen Baugrundstücke. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine (negative) Stellungnahme im Rahmen des Umwidmungsverfahrens der Baugrundstücke und führt weiter aus, er lehne eine Bebauung dieser Grundstücke ab, da diese seine Liegenschaften negativ beeinflussen. Inwiefern seine Liegenschaften negativ beeinflusst werden, wird nicht näher konkretisiert. Dem betreffenden Vorbringen muss jedoch - um als Einwendung qualifiziert werden zu können - entnommen werden können, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. etwa VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063; 17.9.1996, 96/05/0099).

 

Soweit der Bf ein erhöhtes Risiko von Naturgefahren in Form von Hochwässern befürchtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt insbesondere VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, weiters VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246; 21.12.2010, 2009/05/0277; 18.12.2006, 2004/05/0202) zu verweisen, wonach die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. VwGH 15.5.1984, 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875, sowie vom 16.3.1995, 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 312 ff, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH) keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 und insofern unzulässige Einwendungen darstellen.

 

Wenn der Bf im Übrigen eine Gefährdung des Gemeinwohles sowie mangelndes öffentliches Interesse an der Bebauung der „K“ vorbringt, so kann er auch damit keine zulässigen öffentlich-subjektiven Nachbareinwendungen im Sinne der obigen Ausführungen geltend machen.

 

Insoweit ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren überhaupt keine zulässigen Einwendungen (hier: Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994) erhoben hat, ist dies mit einem gänzlichen Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet diesbezüglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und ist die Berufung und in weiterer Folge die Beschwerde nicht zulässig und zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2008/05/0260; 2.7.2008, 2005/10/0068; zum teilweisen Verlust der Parteistellung siehe VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170; 15.12.2009, 2008/05/0143). Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Verwaltungsgerichten sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 4.3.2008, 2007/05/0241, mwN).

 

Da die im Rahmen der Stellungnahme des Bf vom 16.5.2014 dargelegten Vorbringen keine Einwendungen im Rechtssinn darstellen, konnten diese den Verlust der Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG nicht verhindern.

 

Der Bf konnte daher auf Grund der eingetretenen Präklusion zulässigerweise keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erheben, sodass diese gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.

 

IV.2. Die belangte Behörde ging von der Parteistellung des Bf aus und entschied über seine Berufung meritorisch dahingehend, dass seiner Berufung keine Folge gegeben wurde und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde. Durch die Entscheidung in der Sache selbst kann der Bf nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er dadurch nicht schlechter gestellt wird als durch die Zurückweisung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 66 Rz 53).

 

IV.3. Soweit der Bf die Verletzung seines Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde geltend macht und vorbringt, sein ausgewiesener Rechtsvertreter sei als Mitglied des Gemeinderats der Marktgemeinde Frankenmarkt zur Gemeinderatssitzung vom 19.8.2014 (bei der der nun angefochtene Bescheid beschlossen wurde) nicht ordnungsgemäß geladen worden, weshalb er bei dieser unentschuldigt gefehlt habe, vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu erkennen, inwiefern der Bf dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, insbesondere weil die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates entsprechend dem Gemeinderatsprotokoll gegeben war und der Bf nicht darlegt, inwiefern durch die nicht ordnungsgemäße Ladung ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Im Übrigen hätte der Rechtsvertreter des Bf aufgrund seiner Befangenheit durch sein Mandantschaftsverhältnis zum Bf ohnedies nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand (vgl. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

 

Lediglich angemerkt wird, dass der hier maßgebliche Flächenwidmungsplan mangels Parteistellung des Bf beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht präjudiziell war, weshalb es der erkennenden Richterin verwehrt war, den Flächenwidmungsplan – entsprechend den Beschwerdevorbringen – im Hinblick auf Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Ausführungen in VfGH 14.6.2004, V11/04, zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 17. September 2015, Zl.: E 1261/2015-13