LVwG-550082/11/Wim LVwG-550084/11/Wim LVwG-550086/11/Wim LVwG-550087/9/Wim

Linz, 11.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von

 

-       J R und M R (als Rechtsnachfolger von E R), beide x, x;

 

-       Dr. M und A F, x, x;

 

-       D B (als Rechtsnachfolgerin von J und M B), x, x;

 

-       M D-B (als Rechtsnachfolgerin von J und M B), x, x;

 

-       K C, x, x

 

gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich  vom
18. September 1989, GZ: Wa-1181/10-1989, betreffend die Erteilung der wasser­recht­lichen Bewilligung an den Kleingartenverein L-O für die Errich­tung der im Hochwasserabflussbereich des xbaches gelegenen Teile der Kleingartenanlage den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerde­n als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

Gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die im Betreff angeführte Kleingarten­anlage wurden unter anderem von den im Spruch Genannten Berufungen eingebracht. Eine daraufhin ergangene Berufungsentscheidung des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde vom Verwaltungs­gerichtshof behoben, sodass diese Berufungen, die nunmehr als Beschwerden gelten, immer noch aufrecht sind und dafür nun das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zuständig ist.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde eine gutachtliche Stellung­nahme eines Amtssachverständigen für Hydrologie eingeholt, aus der sich ergibt, dass die Kleingartenanlage nunmehr außerhalb des 30-jährigen Hochwasser­abflusses liegt. Somit ist keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich und sind die Beschwerden daher zurückzuweisen.

 

Aufgrund eines daraufhin durchgeführten Parteiengehörs haben alle sonstigen damaligen Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückgezogen. Von den nun­mehr im Spruch angeführten Personen erfolgte trotz ordnungsgemäßer Zustel­lung bis dato keinerlei Stellungnahme.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer