LVwG-500122/16/Wg

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des W P-W, vertreten durch die L R GmbH, W S , W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. März 2015, GZ: Agrar96-2-2015-Zm, betreffend eine Übertretung des AMA-Gesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 22. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. Die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG wird konkretisiert und lautet nunmehr wie folgt: „W P-W ist Inhaber eines Betriebes im Standort E S , P, der mehr als 500 Legehennen hält. Als solcher ist er gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz Beitragsschuldner des Agrarmarketingbeitrages im Sinne des § 21a AMA-Gesetz. Am
15. Jänner 2015 versuchten Organe der AMA (Ing. R M und Ing. J M-G) in diesem Betrieb eine tele­fonisch vorangekündigte Prüfung der Anzahl der Legehennen im Zeitraum 3. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2014 durchzuführen. W P-W teilte ihnen mit, dass sie keine Kontrolle durchführen dürfen.
Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Prüfung infolge seiner Weigerung nicht durchgeführt werden kann.
Er hat damit die angekündigte Prüfung entgegen der Bestimmung des § 21l Abs. 1 Z 2 AMA-Gesetz nicht geduldet.“

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

20 Euro zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom 26. März 2015, GZ: Agrar96-2-2015-Zm, folgende Verwaltungsübertretung an: „Sie haben am 15.1.2015 am Standort Ihres Betriebes E, P, den Prüforganen der AMA mitgeteilt, dass Sie die Zustimmung zur Kontrolle verweigern und somit eine Prüfung, Besichtigung bzw. die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht dulden. Dies, obwohl eine Verwal­tungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen ist, wer eine Prüfung, Besichtigung bzw. die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht geduldet.“ Als übertretene Rechtsvorschrift wird die Bestimmung des § 21l Abs. 1 Z 2 AMA-Gesetz 1992 angegeben. Es wurde gemäß § 21l Abs. 1 AMA-Gesetz eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Als Verfahrens-kostenbeitrag wurden 10 Euro vorgeschrieben.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. April 2015. Als Beschwerdegrund wird die zweckwidrige Verwendung des Marketingbeitrages und die daraus folgende Verpflichtung der Behörden, das AMA-Gesetz teleologisch zu reduzieren, geltend gemacht. Des Weiteren regte der Bf  an, beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren zu beantragen, und zwar zu folgender Frage: „Stellt es eine gemäß dem Unionsrecht unzulässige Beihilfe dar, wenn auf Grundlage eines nationalen Gesetzes eine Abgabe einge­hoben wird, die in weiterer Folge für Marketingzwecke eingesetzt wird, die nur Konkurrenten - im gegenständlichen Fall AT 1- und AT 2-Produzenten - zu Gute kommt, nicht aber allen Beitragspflichtigen, wie insbesondere im gegenständ­lichen Fall auch dem Beschwerdeführer, der AT 3-Eier produziert? Dies insbe­sondere mit der Ergän­zung, dass das mit den Abgaben finanzierte Marketing­konzept darüber hinaus dem Beschwerdeführer bzw. den abgabepflichtigen Unternehmen sogar schadet.“

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen Verhandlung am 22. Juli 2015 Beweis erhoben. Der Bf legte zum Beweis seines Vorbringens ein umfassendes Dokumentenkonvolut (Urkunden, Beilagen ./A bis ./P), zwei Verlautbarungsblätter der AMA und einen Zeitungsartikel über eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vor. Die vorliegenden Verfahrensakte der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurden erörtert. Der Bf verzichtete auf eine wörtliche Verlesung. Der Akteninhalt gilt einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen. Der Bf wurde als Partei und die Kontrollorgane der AMA wurden als Zeugen befragt. Der Bf regte abschließend ein Vorabentscheidungsverfahren an, hielt aber fest, keinen Beweisantrag zu stellen. Daraufhin verfügte der Verhand­lungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab dem Bf die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Der Bf ist Inhaber eines Betriebes im Standort E S, P, der mehr als 500 Legehennen hält. Die Legehennen werden in Käfigen im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG gehalten. Mit
1. Jänner 2009 wurden bestimmte Käfige für Legehennen gesetzlich untersagt. Die vom Bf verwendeten ausgestalteten Käfige sind gemäß der erwähnten Richtlinie und der Umsetzungsbestimmung des Tierschutzgesetzes (§ 18 Tier­schutz­gesetz) dagegen bis in das Jahr 2020 hinein zulässig (Angaben und Vorbringen Bf Tonbandprotokoll).

 

2.2.      Mit Bescheid der AMA vom 21. November 2007, AZ: I/2/5-amb/2007, wurde dem Antrag des Bf auf Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern im Beitragszeitrum
1. und 2. Quartal 2007 stattgegeben und eine Nachsicht erteilt. In § 7 Abs. 3 der Verordnung des Verwal­tungsrates der Marktordnungsstelle Agrar Markt Austria vom 19. Oktober 2007 über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings war eine Ausnahme für die Beitragsschuld betreffend Lege­hennen, die gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom
19. Juli 1999 gehalten werden, enthalten. Es handelt sich dabei um Hennen, die in Käfighaltung gehalten werden, wie dies auch vom Bf so gemacht wird. Gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung vom 19. Oktober 2007 war folglich für den Bf eine Ausnahme vom Agrarmarketingbeitrag vorge­sehen. Gemäß § 12 Abs. 2 dieser Verordnung trat die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 2. Satz dieser Verordnung mit 1. Oktober 2007 in Kraft und mit Ablauf des 1. Jänner 2009 außer Kraft. Gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates vom
20. Dezember 2013 trat die Verordnung vom 19. Oktober 2007 schließlich mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zur Gänze außer Kraft (Bescheid, Beilage ./B der Beilage 1, Verlautbarungsblätter der AMA, Beilagen 2 und 3 der Niederschrift, Parteivorbringen Tonbandprotokoll).

 

2.3.      Der Bf ist mittlerweile aus allen Förderprogrammen der AMA ausgestiegen, weil die AMA-Prüfer seiner Ansicht nach bei Überprüfung der Einhaltung dieser Förderprogramme in unzumutbarer Weise vorgegangen sind. Der Kontakt mit der AMA reduziert sich mittlerweile auf die Vorschreibung des Agrar­marketing­beitrages, den der Bf jedes Mal beeinsprucht. Da der Bf der Ansicht ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes auf seinen Betrieb nicht anwendbar sind, hat er bislang zu keinem Zeitpunkt eine Beitragserklärung abgegeben (Angaben Bf Tonbandprotokoll).

 

2.4.      Am 13. Jänner 2015 kündigte Ing. R M, ein Prüfungsorgan der AMA, dem Bf telefonisch eine Kontrolle zur Erhebung des Agrarmarketing­beitrages an, woraufhin ihm der Bf ein Hausverbot erteilte. Nach Einholung einer Rechtsauskunft der Fachabteilung rief Ing. M am 14. Jänner 2015 erneut beim Bf an und teilte ihm mit, er werde am 15. Jänner 2015 vormittags eine Kontrolle durchführen. Am 15. Jänner 2015 erschienen die Prüforgane Ing. M und Ing. M-G beim Betrieb des Bf. Entsprechend dem Prüfauftrag hätte die Anzahl der Legehennen im 3. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2014 erhoben werden sollen. Die Kontrolle wurde vom Bf verweigert. Er teilte den Prüforganen mit, dass sie keinesfalls eine Kontrolle durchführen dürfen. Er war der Ansicht, er sei nicht zur Entrichtung des Agrarmarketingbeitrages verpflichtet. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Prüfung infolge seiner Weigerung nicht durchgeführt werden kann. Er hat daher die Prüfung nicht geduldet. Die Prüforgane führten keine Prüfung durch, sondern füllten vor Ort einen Kurzbericht aus und beließen eine Ausfertigung dieses Kurzberichtes vor Ort (Zeugenaussage Prüforgane, Angaben Bf Tonbandprotokoll).

 

2.5.      Die AMA erstattete in weiterer Folge mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Anzeige bei der belangten Behörde, die zunächst die Strafverfügung vom
23. Februar 2015 erließ. Nach Erhebung eines Einspruches und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde das bekämpfte Strafer­kenntnis (Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft).

 

2.6.      Die AMA setzte ihrerseits mit Bescheid vom 17. April 2015 für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume
3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014 einen Agrarmarketingbeitrag (inkl. Erhöhungsbeitrag) in der Höhe von 1.372,80 Euro fest. Begründend führte die AMA aus, da er am 15. Jänner 2015 die Prüfung verweigert habe, hätte die AMA eine Schätzung der Beitragsschuld durchgeführt. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt noch nicht vor. Am 21. Juli 2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht der AMA-Bescheid vom 18. Juli 2014 verhandelt (Bescheid ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Parteivorbringen).

 

2.7.      Der Bf ist für drei Kinder sorgepflichtig. Als Vermögen ist sein Betrieb anzusetzen. Laut Einkommensteuerbescheid 2013 betrug das Einkommen im Jahr 2013 622,16 Euro (Angaben Bf).

 

2.8.      Nach Ansicht des Bf erweckt die AMA mit ihrem Marketingkonzept generell den Eindruck, als seien jegliche Käfige verboten, obwohl dies nur für bestimmte Käfige gilt. Vorweg ist festzustellen, dass die Eier aus Käfighaltung als soge­nannte „AT 3-Eier“, Freilandhaltung als „AT 1“ und Eier aus Bodenhaltung als
„AT 2-Eier“ vermarktet werden. Beilage ./F des vorgelegten Dokumenten­konvolutes (Beilage 1 der Niederschrift) ist ein Informationsblatt der AMA für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben. Dieses Informationsblatt richtet sich an Gastronomen und Abnehmer von Eiern. Auf diesem Informationsschrei­ben findet sich folgender Satz: „Mit 3 AT gekennzeichnete Eier von in ausgestal­teten Käfigen gehaltenen Legehennen dürfen in Betrieben, die mit dem AMA-Gastrosiegel zertifiziert sind, nicht verwendet werden!“ Einen Satz vorher führt die AMA aus: „Die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen ist auch in Österreich noch erlaubt (bis max. 2020).“ Fest steht, dass die AMA in einem von ihr im Internet veröffentlichten Informationsblatt, Beilage ./G des vorgelegten Dokumentenkonvolutes, unter „Punkt 3 - Käfighaltung“ (Anm: AT 3) ausführt: „Hier leben die Legehennen in Kleingruppen jedenfalls in einem Käfig mit Gitterboden. Futtertrog und Tränke müssen für die Tiere jederzeit leicht erreichbar sein. Diese Art der Haltung ist in Österreich ab 2009 verboten, EU-weit erst ab 2012.“ In der Beilage ./H ist ein Zeitungsartikel aus einem von der AMA heraus­gegebenen Journal enthalten. Dort wird ausgeführt: „Seit 2009 gibt es in Öster­reich keine Hühner mehr in Käfighaltung. Die heimischen Supermärkte haben ihr Angebot längst zu 100 % auf Eier aus Boden- und Freilandhaltung ausgerichtet.“ In der Beilage ./I (Karikatur) wird ausgeführt: „Der Jubel war groß, als Außenminister Leopold Figl 1955 vom Balkon des Belvederes verkündete ‚Österreich ist frei!‘. Ebenso groß ist der Jubel bei unseren Käfighühnern, die seit 2004 sukzessive in die Freiheit entlassen werden, da mit 1. Jänner 2009 das Verbot der Käfighaltung in ganz Österreich in Kraft tritt.“ „Seit 2009 ist in Österreich das Käfighaltungsverbot für Legehennen in Kraft.“ Auch in Beilage ./J, ebenfalls ein Auszug aus einer Zeitung der AMA, wird ausgeführt: „Seit 2009 ist in Österreich das Käfighaltungsverbot für Legehennen in Kraft.“ Gleiches gilt für die Beilage ./K, einen Homepageausdruck. Beilage ./K stammt vom 12. April 2011, diese war aber nach wie vor abrufbar. Beilage ./L belegt, dass Käfighaltungs­betriebe die Voraussetzungen des AMA-Gütesiegels nicht erfüllen. Beilage ./N ist ein Schreiben, das die AMA direkt an einen Gastronom geschickt hat. Dieser Gastronom ist Abnehmer des Bf. Dieses Schreiben bezieht sich auf die Voraussetzungen des AMA-Gastrosiegels. Unter „7.5.“ dieses Schreibens wird die Verwendung von Eiern aus Käfighaltung als Mangel bezeichnet und damit eine „Frist zur Mängelbehebung“ gesetzt. Als Frist wird angegeben: „Sofort“. Gleiches gilt für Beilage ./O, ein Schreiben, das sich ebenfalls an einen Gastronom aus dem Kunden­kreis des Bf richtet, wobei dieses Schreiben erst mit 14. Juli 2015 datiert und somit sehr aktuell ist. Beilage ./P betrifft einen Inter­netauszug vom 17. März 2015 bzw. der am 17. März 2015 in das Internet gestellt wurde. Dort ist angeführt: „Den Löwenanteil nach Haltungsformen nimmt mengenmäßig die Bodenhaltung mit 68 % ein, 22 % entfallen auf Freilandhal­tung, 10 % auf Biohaltung. Wertmäßig beträgt der Bioanteil allerdings 17 %.“ Weiters wird auf diesem Ausdruck angeführt: „Konsumenten legen Wert auf Haltungsform und Herkunft.“ In diesem Auszug, Beilage ./P, wird der Geschäftsführer der AMA-Marketing zitiert: „Das AMA-Gütesiegel garantiert diese Anforderungen der Konsumenten. Die Herkunft von Eiern mit dem AMA-Gütesiegel ist lückenlos nachvollziehbar. Die Stempelung am Ei macht die Haltungsform sichtbar.“

 

3.           Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) wird Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen und der Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammen­fassend wiedergegeben.

 

3.2.      In der Sache selbst (2.) waren entsprechend den schlüssigen, mit dem Akteninhalt und den maßgeblichen Rechtsvorschriften übereinstimmenden Partei­vorbringen Feststellungen zur nach wie vor zulässigen Käfighaltung im Betrieb des Bf zu treffen (2.1.).  Dem Bf wurde in der Vergangenheit - wie durch den vorliegenden Bescheid nachgewiesen ist - eine Nachsicht vom Agrarmarketing­beitrag gewährt. Die Verordnungen vom 19. Oktober 2007 und vom
20. Dezember 2013 sind der Niederschrift als Beilagen 2 und 3 angeschlossen (2.2.). Der Bf sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nur mehr hinsichtlich des Agrarmarketingbeitrages noch in Kontakt mit der AMA steht (2.3.). Ankündigung und Ablauf der gegenständlichen Kontrolle ergeben sich unstrittig aus den Aussagen des Bf und den Zeugenaussagen der Kontrollorgane. Infolge der klar zum Ausdruck gebrachten Verweigerung der Prüfung bzw. Kontrolle - der Bf erteilte den AMA-Organen im Übrigen bereits im Vorfeld ein Hausverbot - ist es als erwiesen anzusehen, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Der Bf hat die Prüfung damit vorsätzlich nicht geduldet (2.4.). Die AMA brachte dieses Verhalten bei der belangten Behörde zur Anzeige (2.5.) und setzte den Agrar­mar­ketingbeitrag mit Bescheid fest (2.6.). Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Bf (2.7.) stützen sich auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Bf ist der Ansicht, die AMA erwecke mit ihrem Marketing­konzept den Eindruck, es sei generell jegliche Käfighaltung verboten. Dazu waren die maßgeblichen Textpassagen der vom Bf vorgelegten Urkunden in den Feststellungen anzuführen (2.8.).

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestim­mungen des AMA-Gesetzes und des Tierschutzgesetzes:

 

4.1.1.  § 18 Abs. 1, 2 und 3 Tierschutzgesetz lauten:

 

(1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungs­vorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

 

(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

 

(3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:

 

1.   Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindest­anforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1:

a)   Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.

b)   Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.

2.   Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG:

a)   Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.

b)   Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.

3.   Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungs­systemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu beste­henden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.

 

 

4.1.2.  § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz lautet unter der Überschrift „Beitragszweck“:

 

(1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

 

1.   zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2.   zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3.   zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4.   zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und 
-sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucher­schutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5.   zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusam­men­hängender Serviceleistungen und Personalkosten).

 

4.1.3.  § 21c Abs. 1 AMA-Gesetz lautet unter der Überschrift „Beitrags­gegen­stand“:

 

(1) Bei

 

1.   Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,

2.   Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,

3.   Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

4.   Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,

5.   Erzeugung von Gemüse und Obst,

6.   Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkohol­erzeugung),

7.   Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,

8.   Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,

9.   Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und

 

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

 

 

4.1.4.  § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz lautet:

 

(1) Beitragsschuldner ist:

 

5.   für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;

 

4.1.5.  § 21k Abs. 1 AMA-Gesetz lautet unter der Überschrift „Auskunftspflicht und Über­prüfung“:

 

(1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sach­verständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirt­schaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu über­prüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

 

1.   ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in
§ 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.   ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.   sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienen­den Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.   sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

 

4.1.6.  § 21l AMA-Gesetz lautet unter der Überschrift „Strafbestimmung“:

 

 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungs­übertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer

 

1.   seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder

2.   eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder

3.   durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, dass der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

 

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

 

(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksver­waltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Haupt­wohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personen­gesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbs­gesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungs­strafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

 

4.2.      Zur Anregung des Bf, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen:

 

4.2.1.  Art. 6 EMRK verpflichtet die nationalen Gerichte, eine Begründung zu geben, wenn sie einem Begehren nach Einholung einer Vorabentscheidung nicht nachkommen (EGMR Schipani u.a., 21.7.2015, 38.369/09).

 

4.2.2.  Der Bf legte in diesem Zusammenhang ein umfangreiches Dokumenten­konvolut (Beilage 1 der Niederschrift) vor. Auf folgende Ausführungen der Niederschrift vom 22. Juli 2015 wird verwiesen: „Die Vertreter des Beschwerde­führers führen dazu Folgendes aus: ‚Der in der Ladung geforderte Nach­sichtsbescheid ist als Beilage B vorgelegt. Dieser Nachsichtsbescheid bezieht sich laut dem Spruch auf den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007. Im Hinweis in der Begründung ist ausgeführt: ‚Sofern eine Umstellung der Haltungsform erfolgt und mehr als 500 Legehennen eingestallt werden, ist unmittelbar danach die Beitragseinhebung der Agrar Markt Austria zu informieren und Beitragser­klärungen anzufordern.‘, was wir so auslegen, dass eine Nachsicht bis auf Weiteres erteilt wurde. Wir beziehen uns auf das Schreiben der zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Geflügelwirtschaft vom 15. Mai 2007, Beilage A, wonach sich die ZAG und die LKÖ gemeinsam dafür eingesetzt haben, dass die AMA-Marketingbeiträge für AT 3-Eierproduzenten ab dem
1. Quartal 2007 entfallen.‘ Die Vertreter legen dem Verhandlungsleiter das Verlaut­barungs­blatt der AMA, ausgegeben am 19. Oktober 2007, vor. Der Verhandlungsleiter schließt dieses Verlautbarungsblatt der Niederschrift als Beilage 2 an. Die Vertreter des Beschwerdeführers führen dazu aus: ‚In § 7
Abs. 3 dieses Verlautbarungsblattes bzw. der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrar Markt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ist eine Ausnahme für die Beitragsschuld betreffend Legehennen, die gemäß Art. 5 und 6 der  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 gehalten werden, enthalten. Es handelt sich dabei um Hennen, die in Käfighaltung gehalten werden, wie dies auch vom Beschwerde­führer so gemacht wird. Gemäß § 7 Abs. 3 wäre folglich für den Beschwerde­führer eine Ausnahme vom Agrarmarketingbeitrag vorgesehen.‘ Die Vertreter des Beschwerdeführers legen dem Verhandlungsleiter weiters das Verlaut­barungsblatt der Agrar Markt Austria, ausgegeben am 20. Dezember 2013, vor. Dieses wird der Niederschrift als Beilage 3 angeschlossen. Die Vertreter des Beschwerdeführers führen dazu aus: ‚In dieser Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrar Markt Austria wurde in § 16 Abs. 2 angeordnet, dass die erwähnte Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrar Markt Austria (vgl. Beilage 2 der Niederschrift) mit Ablauf
31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. Seit 1. Jänner 2014 gibt es damit keine Ausnahme mehr für den Beschwerdeführer betreffend den Agrarmarketing­beitrag.‘ Die Beschwerdeführervertreter führen weiters aus: ‚Die Streichung dieses Ausnahmetatbestandes ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es gibt drei Arten von Legehennenhaltung, nämlich Freilandhaltung, Bodenhaltung und Käfighal­tung. Freilandhaltung ist mit AT 1, gekennzeichnet, AT 2 ist Bodenhaltung und
AT 3 ist Käfighaltung. Freilandhaltung und Bodenhaltung werden von der Agrar Markt Austria gefördert, nicht aber AT 3-Käfighennenhaltung. AT 3 wird nicht nur nicht gefördert, sondern sogar bekämpft. Das Marketing der AMA sieht so aus, dass den Konsumenten von der AMA empfohlen wird, AT 3-Eier nicht zu kaufen.‘ Die Vertreter des Beschwerdeführers führen aus: ‚Beilage A soll dem Beweis dafür dienen, dass in der ‚Szene‘ davon ausgegangen wird, dass AT 3-Eier vom Marketingzweck der AMA nicht erfasst sind. Zielsetzung ist laut 1. Absatz dieses Schreibens, Beilage A, nicht gegeben. Beilage B ist der erwähnte Nach­sichts­bescheid. Beilage C ist wiederum ein Schreiben der zentralen Arbeitsge­meinschaft der österreichischen Geflügelwirtschaft. Dies wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Verwaltungsrat der AMA die Verordnung, Beilage 2, erlassen hat und infolge dieser Verordnung, Beilage 2, bzw. infolge des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung keine Nachsichtsansuchen mehr gestellt werden, sondern sozusagen ex lege eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmar­keting­beiträgen eingetreten ist. Auf Seite 2 der Beilage C wird ausgeführt, dass man sich also erst dann melden solle, wenn man keine Legehennen mehr in Käfigen hält. Laut Tierschutzgesetz endet die Übergangsfrist für die zulässige Käfighaltung im Jahr 2020. Bis zum Jahr 2020 ist die vom Beschwerdeführer betriebe Käfighaltung ohne weiteres zulässig. Diese Übergangsfrist geht auf die in § 7 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates erwähnte Richtlinie 1999/74/EG zurück. Art. 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG enthalten eine unionsrechtliche Regelung betreffend die Käfighennenhaltung. Gemäß dieser Richtlinie und der österreichischen Umsetzungsbestimmung im Tierschutzgesetz ist die Käfighennenhaltung eben bis 2020 zulässig. Genau genommen handelt es sich um § 3 des Tierschutzgesetzes, in dem die zulässigen Haltungsbedingungen geregelt werden. Festzuhalten ist, dass bereits mit 1. Jänner 2009 bestimmte Käfige für Legehennen untersagt wurden. Die vom Beschwerdeführer verwen­deten Käfige sind gemäß dieser Richtlinie und der Umsetzungsbestimmung des Tierschutzgesetzes bis in das Jahr 2020 hinein zulässig. Das sind die sogenannten Art. 6-Käfige. Man muss also unterscheiden zwischen der zuläs­sigen Käfighaltung - bis 2020 - und der unzulässigen Käfighaltung, die mit
1. Jänner 2009 verboten wurde. Über diese Unterscheidung hat sich die AMA hinweggesetzt. Die AMA kommt dieser Informationspflicht bei Umsetzung ihres Marketingkonzeptes nicht nach. Die Konsumenten werden nicht darüber aufgeklärt, dass es nach wie vor, nämlich bei den Art. 6-Käfigen, eine zulässige Käfighaltung gibt. Die AMA erweckt mit ihrem Marketingkonzept generell den Eindruck, als seien jegliche Käfige verboten, obwohl dies ja nur für bestimmte Käfige gilt. Wir verweisen dazu auf die Beilage G. Wir können nicht genau sagen, wann dieses Informationsblatt erstellt wurde, es ist aber nach wie vor im Internet abrufbar. Dort ist unter Punkt 3. - Käfighaltung folgende Information enthalten: ‚Hier leben die Legehennen in Kleingruppen jedenfalls in einem Käfig mit Gitterboden. Futtertrog und Tränke müssen für die Tiere jederzeit leicht erreichbar sein. Diese Art der Haltung ist in Österreich ab 2009 verboten,
EU-weit erst ab 2012.‘ Es wird damit der Eindruck erweckt, AT 3-Eier seien generell in einer verbotenen Käfighaltung hergestellt worden. In der Beilage H ist ein Zeitungsartikel aus einem von der AMA herausgegebenen Journal enthalten. Dort wird ausgeführt: ‚Seit 2009 gibt es in Österreich keine Hühner mehr in Käfighaltung. Die heimischen Supermärkte haben ihr Angebot längst zu 100 % auf Eier aus Boden- und Freilandhaltung ausgerichtet.‘ Auch dies belegt, dass die AMA den Eindruck erweckt, Käfighaltung sei in Österreich generell seit dem Jahr 2009 verboten.‘ Der Vertreter des Beschwerdeführers zeigt den erwähnten Beitrag, Beilage G, auf dem Smartphone unter der Internetadresse ‚AMA Marketing.at‘. Dieses Serviceblatt ist im Internet als erster Link ohne weiteres verfügbar. Suchwort wäre: ‚Serviceblatt Eier AMA‘. ‚Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf Beilage I, wo ein makabrer Vergleich zur Unter­zeichnung des Staatsvertrages gezogen wird. Wir verweisen auf die Wortfolge: ‚Der Jubel war groß, als Außenminister Leopold Figl 1955 vom Balkon des Belvederes verkündete ‚Österreich ist frei!‘. Ebenso groß ist der Jubel bei unseren Käfighühnern, die seit 2004 sukzessive in die Freiheit entlassen werden, da mit 1. Jänner 2009 das Verbot der Käfighaltung in ganz Österreich in Kraft tritt.‘ Auch dies bestätigt, dass die AMA den Eindruck erweckt, es sei generell ein Verbot der Käfighaltung seit 1. Jänner 2009 eingetreten bzw. in Kraft und dies wird durch Negativwerbung auch so betrieben. Auch in Beilage J, ebenfalls ein Auszug aus einer Zeitung der AMA, wird ausgeführt: ‚Seit 2009 ist in Österreich das Käfighaltungsverbot für Legehennen in Kraft.‘ Gleiches gilt für die Beilage K, einem Homepageausdruck. Beilage K stammt vom 12. April 2011, diese war aber nach wie vor abrufbar. Beilage L belegt, dass den Käfighaltungsbetrieben das AMA-Gütesiegel vorenthalten wird. Beilage M ist ein Aktenvermerk, den Frau P-W, die Gattin des Beschwerdeführers, über ein Telefonat mit Frau K, einer Abnehmerin der Eier des Beschwerdeführers, angefertigt hat. Am 19. April 2013 rief Frau K bei der Gattin des Beschwerdeführers an und teilte ihr dabei unter anderem mit: ‚Unsere Wirte werden immer wieder von den Kontrollorganen der AMA bedrängt, Boden­haltungseier zu kaufen, oft mit der Behauptung, dass die Eier mit der Kenn­zeichnung ‚3‘ in Österreich nicht erlaubt seien.‘ Name dieses jeweiligen AMA-Mitarbeiters, der Frau K angerufen hat, ist uns nicht bekannt.
Beilage N ist ein Schreiben, das die AMA direkt an einen Gastronom geschickt hat. Dieser Gastronom ist einer unserer Abnehmer. Unter ‚7.5.‘ dieses Schreibens wird die Verwendung von Eiern aus Käfighaltung als Mangel bezeichnet und damit eine ‚Frist zur Mängelbehebung‘ gesetzt. Als Frist wird angegeben: ‚Sofort‘. Gleiches gilt für Beilage O, ein Schreiben, das sich ebenfalls an einen Gastronom unseres Kundenkreises richtet, wobei dieses Schreiben erst mit 14. Juli 2015 datiert und somit sehr aktuell ist. Dieser Zustand dauert an und belegt eine systematische Vorgangsweise der AMA. Die AMA bekämpft somit systematisch eine nach österreichischem Recht zulässige Produktionsform von Eiern. Diese Produktionsform ist auch nach europäischem Recht zulässig.
Beilage P betrifft einen Internetauszug vom 17. März 2015 bzw. der am
17. März 2015 in das Internet gestellt wurde. Dort ist angeführt: ‚Den Löwenanteil nach Haltungsformen nimmt mengenmäßig die Bodenhaltung mit
68 % ein, 22 % entfallen auf Freilandhaltung, 10 % auf Biohaltung. Wertmäßig beträgt der Bioanteil allerdings 17 %.‘ Dies belegt, dass die nach wie vor zulässige Käfighaltung totgeschwiegen wird. Weiters wird auf diesem Ausdruck angeführt: ‚Konsumenten legen Wert auf Haltungsform und Herkunft.‘ Der AMA ist also bewusst, dass Kunden bzw. Konsumenten Wert auf Haltungsform und Herkunft legen. Trotzdem verschweigt sie die Käfighaltung als zulässige Haltungs­form. In diesem Auszug, Beilage P, wird der Geschäftsführer der AMA-Marketing zitiert: ‚Das AMA-Gütesiegel garantiert diese Anforderungen der Konsumenten. Die Herkunft von Eiern mit dem AMA-Gütesiegel ist lückenlos nachvollziehbar. Die Stempelung am Ei macht die Haltungsform sichtbar.‘ Das zeigt die Relevanz des AMA-Gütesiegels auf. Von diesem Gütesiegel sind wir ausgenommen. Besonders schmerzlich ist diese aggressive Informationspolitik der AMA über Internet, da sich der Konsument heutzutage sicher hauptsächlich im Internet informiert.  Beilage D ist ein Schreiben der Agrar Markt Austria vom 15. April 2011, in dem ausgeführt wird: ‚Es wurde ein Abgleich mit Ihren Angaben in den Mehrfachantrag-Tierlisten durchgeführt, wo festgestellt wurde, dass zumindest im Jahr 2006 und/oder 2007 mehr als 500 Legehennen gehalten wurden, wodurch Agrarmarketingbeitragspflicht besteht.‘ Die AMA geht offenbar in diesem Schreiben davon aus, dass, obwohl für den erwähnten Zeitraum 2007 bzw. 2006 eine Ausnahme vom Agrarmarketingbeitrag bestanden hat, eine Agrarmarketingbeitragspflicht bestehen würde. Interessant ist insbesondere der letzte Absatz dieses Schreibens, in dem ausgeführt wird: ‚Diesen Beitrag hat die AMA zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaft­lichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen und zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland zu verwenden.‘ Der AMA ist also bewusst, dass dieser Beitrag zweckgebunden ist. Das Schreiben, Beilage E, ist das Antwortschreiben auf das Schreiben Beilage D. In diesem Schreiben wird auf die Entrichtung des Beitrages im Jahr 2006 verwiesen. Bezüglich des Jahres 2007 wird auf den Nachsichtsbescheid vom
21. November 2007 verwiesen. Beilage F ist ein Informationsblatt der AMA für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben. Dieses Informationsblatt richtet sich an Gastronomen und Abnehmer von Eiern. Auf diesem Informationsschrei-ben findet sich folgender Satz: ‚Mit 3 AT gekennzeichnete Eier von in ausge­stalteten Käfigen gehaltenen Legehennen dürfen in Betrieben, die mit dem AMA-Gastrosiegel zertifiziert sind, nicht verwendet werden!‘ Einen Satz vorher führt die AMA aus: ‚Die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen ist auch in Österreich noch erlaubt (bis max. 2020).‘ Kunden, die unsere Eier beziehen wollen, wird also das AMA-Gastrosiegel vorenthalten.‘ Zusammenfassend führen die Vertreter des Beschwerdeführers aus: ‚Der Agrarmarketingbeitrag ist zweck­gebunden. Dieser Zweck wird im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil die vorgelegten Beilagen eindeutig beweisen, dass die AMA systematisch AT 3-Eier, wie sie im Betrieb des Beschwerdeführers hergestellt werden, bekämpft und Negativwerbung gegen diese AT 3-Eier macht. Die Angaben der AMA in diesem Zusammenhang sind nicht nur eine Negativwerbung, sondern darüber hinaus eine Irreführung der Konsumenten, weil der Eindruck entsteht, AT 3-Eier seien überhaupt verboten. Der Beitragszweck ist in § 21a geregelt. Die dargestellte Informationspolitik der AMA stellt einen Verstoß gegen § 21a Abs. 1 Z 4
AMA-Gesetz dar, woraus sich ergibt, dass der Beitragsgegenstand nach § 21c Abs. 1 Z 4 teleologisch zu reduzieren ist und nicht für die Produktion von
AT 3-Eiern in Käfighaltung gelten kann. § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz kann somit nur für Betriebe gelten, die mehr als 500 Legehennen zur Produktion von
AT 1- und At 2-Eiern halten. Der Beschwerdeführer hält in seinem Betrieb zwar mehr als 500 Legehennen, aber eben zur Produktion von AT 3-Eiern. Bei der erwähnten teleologischen Reduktion ist er nicht Beitragsschuldner nach § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz. Diese teleologische Reduktion ist insbesondere bei verfas­sungs­konformer Interpretation geboten. Art. 7 B-VG enthält den Gleich­heits­satz, der zu dieser teleologischen Reduktion verpflichtet. Infolge dieser teleologischen Reduktion sind § 21k (Auskunftspflicht und Überprüfung) sowie
§ 21l (Strafbestimmung) auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der
2. Abschnitt des AMA-Gesetzes ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.‘ Weiters: ‚Die Verpflichtung zum Agrarmarketingbeitrag würde für den Beschwerde­führer gleichzeitig eine verbotene Beihilfe seiner Konkurrenten darstellen, verboten insoweit, als sie vom Gemeinschaftsrecht untersagt wird. Würde man das AMA-Gesetz so auslegen, dass der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Agrarmarketingbeitrages verpflichtet ist, obwohl die AMA systematisch gegen sein Produkt Werbung macht und die Kunden irreführt, dann würde er quasi verpflichtet, mit seinem Agrarmarketingbeitrag die Konkurrenz, die AT 1- und AT 2-Eier produziert, zu unterstützen. Jene Beträge, die die AMA in die Werbung für AT 1- und AT 2-Betriebe steckt, würden dann quasi eine verbotene Beihilfe zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2000/17/0084.‘ Die Vertreter des Beschwerdeführers legen einen Auszug einer landwirtschaftlichen Zeitung vor, der als Beilage 4 der Niederschrift ange­schlossen wird. Sie führen dazu aus: ‚Laut diesem Artikel wurde in einer vergleichbaren Situation vom deutschen Bundesverfassungsgericht die Verfas­sungs­widrigkeit einer dem Agrarmarketingbeitrag vergleichbaren Rechtsgrund­lage des Absatzfondsgesetzes festgesetzt.‘ Die Vertreter des Beschwerdeführers halten zusammenfassend im einleitenden Vorbringen fest: ‚Der geltend gemachte Beschwerdegrund ist also die zweckwidrige Verwendung des Marketingbeitrages und die daraus folgende Verpflichtung der Behörden, das AMA-Gesetz teleologisch zu reduzieren.‘“
Abschließend stellte der Bf den Antrag, ein Vorab­entscheidungsverfahren anzuregen.

 

4.2.3.  Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Bf, aus den Verordnungen, Beilagen 2 und 3 der Niederschrift, würde sich ableiten, dass bis 1. Jänner 2014 eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestanden hat, nicht nachvollziehbar ist. Gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 ist die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 2. Satz bereits mit Ablauf des
1. Jänner 2009 außer Kraft getreten.

 

4.2.4.  Rechtsansichten in der „Szene“ - wie sie der Bf aus dem Schreiben vom 15. Mai 2007 (Beilage ./A) ableitet - sind für die Rechtsanwendung nicht relevant. Der Nachsichtsbescheid (Beilage ./B) beschränkt sich auf das 1. und
2. Quartal 2007 und entfaltet entgegen der Ansicht des Bf darüber hinaus keine Rechtswirkungen. Das Schreiben der zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Geflügelwirtschaft vom 18. Dezember 2007 (Beilage ./C) ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, handelt es sich doch um keine behördliche Auskunft. Das Schreiben der AMA vom 15. April 2011 (Beilage ./D) bezieht sich nicht auf die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume und ist daher für die Beurteilung des Vorfalles vom 15. Jänner 2015 nicht relevant. Daher ist das Antwortschreiben des Bf vom 26. April 2011 (Beilage ./E) auf das Schreiben Beilage ./D ebenfalls nicht relevant. Die maßgeblichen Auszüge der Urkunden, Beilagen ./F, ./G, ./H, ./I, ./J, ./K,  und ./L, wurden den Feststel­lungen zugrunde gelegt (siehe 2.8.). Beilage ./L belegt, dass AT 3-Produzenten kein AMA-Gütesiegel erhalten. Im Aktenvermerk vom 19. April 2013
(Beilage ./M) wird kein Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter der AMA hergestellt, die Angaben sind zu allgemein gehalten, als dass ihnen eine rechtliche Relevanz zukommen würde. Zudem fand das behauptete Gespräch vor den hier relevanten Beitrags­zeiträumen statt. Es ist als erwiesen anzusehen, dass das Gastrosiegel nicht vorsieht, dass AT 3-Eier verwendet werden
(Beilagen ./N und ./O). Der maßgebliche Auszug aus Beilage ./P wird in den Feststellungen wiedergegeben.

 

4.2.5.  Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorschreibung von Agrarmar­ketingbeiträgen bereits in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, und vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, dargelegt, warum die Erhebung der Agrarmar­ketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages fällt (vgl. mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103).

 

4.2.6.  Zur Zurechnung einer durch eine Gesellschaft privaten Rechtes durchgeführten Werbetätigkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse als eine staatliche Maßnahme im Sinne des Art. 28 EG, insofern die hierfür zur Verfügung gestellten Mittel aus Pflichtbeiträgen aus dem Kreis der Unternehmer der betreffenden Wirtschaftszweige stammen, ist auf das Urteil des EuGH vom 5. November 2002, Rs C-325/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen. Insofern ist das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbrin­gen des Bf erheblich, dass im Hinblick auf die behauptete ausschließliche oder überwiegende Werbung für "AT 1- und AT 2-Eier" eine unzulässige Beihilfe nach Gemeinschaftsrecht vorgelegen sei (vgl. das vom Bf angeführte Erkenntnis des VwGH Zl. 2000/17/0084). Richtig ist, dass AT 3-Betriebe grundsätzlich kein AMA-Gütesiegel erhalten und deren Verwendung im AMA-Gastrosiegel nicht vorge­sehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber in ständiger Rechtsprechung nicht der Ansicht, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik des bzw. der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittel­aufbringung und Mittelverwendung, vgl. VwGH 11. Dezember 2009,
Zl. 2006/17/0103).

 

4.2.7.  Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den hier relevanten Zeitraum für die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vorlagen, die auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kundgemacht wurden. Die Genehmigung des AMA-Gütesiegels und des AMA-Biosiegels für den Zeitraum 2009 bis 2013 wurde im ABl. Nr. C 172 vom 24.7.2009 S. 4 und für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis
31. Dezember 20120 im ABl. Nr. C 257 vom 6.9.2013 S. 4 verlautbart. Das vom Bf beanstandete AMA-Gütesiegel (siehe v.a. Beilage ./L) ist daher mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ohne weiteres vereinbar. Das AMA-Gastro­siegel ist eine Betriebsauszeichnung und fällt schon deshalb nicht unter den Beihilfenbegriff. Abgesehen davon liegt es in der freien Entscheidung der Gastronomen, an Auszeichnungsprogrammen teilzunehmen. Soweit sich der Bf auf vorgelegte, einzelne Informationsaussendungen und Publikationen der AMA bezieht, ist festzuhalten, dass die Wiedergabe aller gesetzlichen Bestimmungen (bspw. des § 18 Tierschutzgesetz) mit den Grundsätzen der Lesbarkeit kaum vereinbar wäre. Abgesehen davon stellen die Publikationen der AMA zunächst das Ei an sich als Produkt in den Vordergrund. Die Kennzeichnung von Eiern aus Käfighaltung mit „AT 3“ impliziert, dass es sich dabei um eine zulässige Produktionsform handelt. Erst bei eingehender Auseinandersetzung bspw. mit dem Serviceblatt Beilage ./G erschließen sich die genauen Unterschiede zwischen „AT“ 1, 2 oder 3. Wenn das Produkt „Ei“ in der Öffentlichkeit vermarktet wird, ergibt sich für alle Produzenten ein positiver Werbeeffekt. Das „Ei“ als landwirtschaftliches Produkt wird von den Kunden wahrgenommen.

 

4.2.8.  Ein wesentlicher Unterschied zur dem Erkenntnis Zl. 2000/17/0084 zugrundeliegenden Fallkonstellation liegt darin, dass es sich gegenständlich um ein Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber um eine Beitragsvorschreibung handelt. Die Verwaltungsübertretung soll sicherstellen, dass Erhebungen der Bemessungsgrundlage überhaupt möglich sind. Abgesehen davon wurden seitens des Bf keine Beweisanträge gestellt, weshalb ohne weiteres nach der Aktenlage zu entscheiden war. Eine Verfehlung des Zweckes im Sinne des § 21a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 AMA-Gesetz hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist entgegen dem Vorbringen des Bf auch keine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 21a
Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz anzunehmen.

 

4.2.9.  Soweit sich der Bf auf einen Zeitungsartikel über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der BRD (Beilage 4 der Niederschrift) bezieht, ist festzuhalten, dass derart allgemein gehaltenes Vorbringen keinen ausreichenden Bezug zur konkreten Fallkonstellation herstellt.

 

4.2.10. Die festgestellten Publikationen, das AMA-Gütesiegel und das Gastro­siegel (2.8.) stellen für sich keine zweckwidrige Verwendung oder eine unzu­lässige Beihilfe dar, die bereits dem Grunde nach einen Entfall der Beitragsschuld oder eine teleologische Reduktion des Gesetzestextes rechtfertigen würden.  Die vorgelegten Urkunden rechtfertigen auch nicht die Annahme, die AMA erwecke den Eindruck, als seien jegliche Käfige verboten, obwohl dies nur für bestimmte Käfige gilt. Beilage ./F enthält insbesondere den Hinweis, dass die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen auch in Österreich bis 2020 erlaubt ist. Beilage ./F ist das Informationsblatt über das Gastrosiegel. Umso weniger ist ersichtlich, dass die AMA Kunden in die Irre führen würde.

 

4.2.11. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine mündliche Ver­hand­lung durchgeführt und Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in jeder Hinsicht entsprochen. Der Bf hat keinen Beweisantrag gestellt. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die vom Bf beantragte Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht erforderlich ist. Hinweise auf eine unzu­lässige Beihilfe haben sich nicht ergeben.

 

4.3.      Zur Verwaltungsübertretung nach § 21l Abs. 1 Z 2 AMA-Gesetz:

 

4.3.1.  Der Bf ist gemäß dem ausdrücklichen Gesetzestext (§ 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz) Beitragsschuldner des Agrarmarketingbeitrages und als solcher verpflichtet, Prüfungen der AMA zu dulden. Die vom Bf angeregte teleologische Reduktion ist weder aus europarechtlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, zumal damit noch nicht über die konkrete Höhe des Beitrages entschieden wird.

 

4.3.2.  Der Bf hat am 15. Jänner 2015 die Prüfung nicht geduldet. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im vorliegenden Fall ist Vorsatz in Form des dolus eventualis gegeben. Es ist somit der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt (2.4.). Der Bf unterlag offenbar einem Rechtsirrtum, wenn er glaubte, er sei nicht Beitrags­schuldner bzw. müsse die Prüfung seines Betriebes nicht dulden. Dieser Rechts­irrtum des Bf stellt gemäß § 5 Abs. 2 VStG keinen Entschuldigungsgrund dar. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundi­gungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum - weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet - jedenfalls vorwerfbar. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung bei der zuständigen Behörde nicht zu kompensieren (VwGH ibid; VwSlg 5486 A/1961; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 VStG [Stand 1.7.2013, rdb.at] RZ 18). Der Rechtsirrtum ist gemäß § 9 Abs. 1 StGB dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist gemäß § 9 Abs. 3 StGB, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat. Da der Bf keine Beitragserklärung abgibt, ist die Prüfung die Grundlage für die Durchführung eines Beitrags­verfahrens, in dem allfällige Bedenken gegen die Höhe des Beitrages geprüft werden können. Es kann dem Bf jedenfalls zugemutet werden, eine Prüfung der Anzahl der Legehennen in seinem Betrieb zu dulden. Der Bf hat die angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Die als erwiesen angenommene Tat war gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch zu konkretisieren.

 

4.4.      Zur Strafbemessung:

 

4.4.1.  Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. § 19 VStG).

 

4.4.2.  Der gesetzliche Strafrahmen beträgt bis 3.630 Euro. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit. Erschwerend war kein Umstand. Der Strafbemessung wurden die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt. Es bestehen im Ergebnis keine Einwände gegen die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung. Der Rechtsirrtum des Bf rechtfertigt keine Herabsetzung der Strafe, zumal sich diese ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Aus diesem Grund war spruch­gemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis ist für das Beschwerde­verfahren ein Kosten­beitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 20. November 2015, Zl.: E 1842/2015-4

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. April 2017, Zl.: Ra 2016/17/0060-6