LVwG-850340/2/MS

Linz, 18.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der S I GmbH gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom
26. Februar 2015, GZ: EnRo20-2001/06-2015/TR, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. Februar 2015, GZ: EnRo20-2001/06-2015/TR, wurde der Antrag der A K- u B G (im Folgenden: Konsenswerberin) für die wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Neufestsetzung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2005, GZ: EnRo20-2001/17-2005/HUT, festgesetzten Fristen für die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und die End­rekultivierung in der bereits bestehenden Xschottergrube V auf 31. Juli 2019, hinsichtlich des Abbauendes, sowie auf 31. Mai 2022, hinsichtlich der Endrekultivierung, genehmigt. Weiters wurde für die Erweiterung der Abbautätigkeit in der Xschottergrube V auf den Grundstücken
Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x und x, alle Kat. Gem. F, Marktgemeinde V, befristet bis zum 31. Juli 2019, hinsichtlich des Abbauendes, sowie bis zum 31. Mai 2022, hinsichtlich der Endrekultivierung, die Genehmigung erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid, der der S I G(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. März 2015 zugestellt wurde, hat diese, vertreten durch den seinerseits durch H Rechtsanwälte GmbH, K, E, rechtsfreundlich vertretenen, selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer A S, geb. x, P, V, mit Eingabe vom 27. März 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 31. März 2015, Beschwerde erhoben und mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes begründet.

 

Hierzu wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

·         Die im Zuge des Bewilligungsverfahrens durchgeführte mündliche Verhand­lung sei fehlerhaft kundgemacht worden und die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin und übergangene Partei nach wie vor aufrecht. Insbesondere sei eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin als juristische Person unterblieben.

·         Weiters handle es sich bei der im Zuge der mündlichen Hauptverhandlung vorgenommenen Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrages durch den Konsenswerber um eine wesentliche Änderung des Projektes, womit eine neuerliche Ausschreibung bzw. Kundmachung der mündlichen Verhandlung erfolgen hätte müssen. Auch deshalb sei die Parteistellung der Beschwerde­führerin zum Beschwerdezeitpunkt noch existent.

·         Inhaltlich sei der gegenständliche Antrag des Konsenswerbers abzuweisen, da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mitarbeiter durch das in Rede stehende Projekt nicht auszuschließen sei sowie eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführerin durch Wertminderung ihres Grundstückes zu befürchten ist.

 

Abschließend wird im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde beantragt, den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden zu
EnRo20-2001/06-2015/TR aufzuheben und den Antrag auf Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung abzuweisen bzw. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bezirkshauptmann von Gmunden zurückzuverweisen.

 

Mit Schreiben vom 10. April 2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Oö. Landes­ver­waltungsgericht entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der vorliegenden Akten­lage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG entfallen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus, der sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Alleigentümerin der Liegenschaft EZ x,
KG F, welche weder an die bestehende Schottergrube, noch an die geplante Erweiterung direkt angrenzt. Die belangte Behörde hat die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens am 3. Februar 2015 unter Anführung von Ort, Zeit und Gegenstand durchzuführende mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde V im Zeitraum von 16. Jänner -
3. Februar 2015 kundgemacht. Ebenso erfolgte eine Veröffentlichung dieser Informationen durch Anzeige in der Ausgabe Nr. x der Bezirksrundschau S. Schließlich wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung auch auf der Webdomain der belangten Behörde im Zeitraum von 14. Jänner 2015 - 3. Februar 2015 unter der Rubrik „Kund­machungen“ veröffentlicht. Eine persönliche Verständigung gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat bis am Tag vor der Verhandlung keine schriftlichen Einwendungen erhoben und ist zur von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht durch einen Vertreter erschienen und hat demgemäß keinerlei Äußerungen in der Verhandlung getätigt. Während der mündlichen Verhandlung wurde durch die Konsenswerberin eine Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrages vorge­nommen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, GZ: EnRo20-2001/06-2015/TR, wurden die beantragten Genehmigungen unter Auflagen von der belangten Behörde erteilt.

Die gegenständliche Beschwerde vom 27. März 2015 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebracht und ist am
31. März 2015 bei der belangten Behörde eingegangen.

 

 

III. Gemäß § 81 MinroG sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe:

1.   Das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewin­nungs­betriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungs­gerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2.   Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interes­sen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3.   Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

 

Gemäß § 116 Abs. 3 MinroG sind Parteien im Genehmigungsverfahren:

1.   der Genehmigungswerber,

2.   die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,

3.   Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherber­gungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4.   Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

 

Gemäß § 116 Abs. 7 MinroG ist über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch­zuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies „an der Amtstafel der Gemeinde“, „durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung“ oder „durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ kundzumachen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz AVG hat, sofern eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die bemängelte Kundmachung nicht allein die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für das mineralrohstoffrechtliche Geneh­mi­gungsverfahren zum Inhalt hatte, sondern damit gleichzeitig auch eine wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Verhandlung ausge­schrieben wurde. In der Zustellverfügung wurde hinsichtlich der geladenen Personen nicht nach den einzelnen Verfahren der konzentrierten Verhandlung differenziert, was jedoch nicht bedeutet, dass sämtlichen geladenen Personen in allen ausgeschriebenen Verhandlungen eine Parteistellung zukommt.

 

Zur Erhebung einer (Partei-)Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerde­führers abspricht; mithin dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs­verfahrensrecht5 [2014] Rz 1027 mwN).

Ob einer Person an einer konkreten Verwaltungssache ein subjektives Recht zukommt, ergibt sich aus der materiellen Rechtslage, im konkreten Fall somit aus dem § 116 MinroG.

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Nachbarin im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG und als solche leicht von der belangten Behörde bei üblicher Sorgfalt zu ermitteln und damit als bekannte Beteiligte persönlich im Sinne des
§ 41 Abs. 1 AVG zu verständigen gewesen.

Die belangte Behörde geht sowohl in der Begründung des mineralrechtlichen Genehmigungsbescheides, als auch im Vorlageschreiben davon aus, sie hätte sämtlichen Vorschriften zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung entsprochen, weswegen die Beschwerdeführerin nunmehr zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde mangels Parteistellung nicht legitimiert sei.

 

Eingangs ist daher auf die Frage der Stellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin und somit Partei des Verfahrens einzugehen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, sodass zunächst die Parteistellung durch Gefährdung oder Belästigung der Person ihrer Natur gemäß nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193). Eine Parteistellung kann daher nur noch aus der in § 116 Abs. 3 MinroG genannte Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte abgeleitet werden. In Analogie zur GewO ist hierzu festzuhalten, dass unter Gefährdung des Eigentums ein Substanzverlust oder die nicht mehr widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes zu verstehen ist, was weder vorgebracht wurde, noch ist eine derartige Gefährdung den Projektsunterlagen bzw. der Verhand­lungsschrift zu entnehmen, zumal die beiden betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin (Grundstücke Nr. x und x, beide KG F), die eine Betriebsbaugebietswidmung aufweisen, nicht an die projektsgegen­ständ­lichen Grundstücke unmittelbar angrenzen oder sonst darauf zugegriffen werden soll. Auch eine Gefährdung dinglicher Rechte wurde nicht behauptet und ist aus den Projektsunterlagen nicht erkennbar.

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Sinne des § 116 Abs. 3 MinroG zukommt.

 

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin die Stellung als sogenannte sonstige Beteiligte zukommt und wenn ja, ob ein Kundmachungsmangel, wie in der Beschwerde vorgebracht, vorliegt.

 

Als Beteiligter/Beteiligte ist derjenige/diejenige anzusehen, der eine stärkere Nahebeziehung zur Sache hat als die Allgemeinheit, die auch in der Rechts­ordnung zum Ausdruck kommt, ohne in § 8 AVG rechtlich geschützt zu sein (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 32). Dazu zählen nach der Judikatur etwa der Mieter im baurechtlichen Verfahren oder auch Personen, denen in den anzu­wendenden Materiengesetzen ein Anhörungsrecht eingeräumt wird.

 

Die Möglichkeit von Beteiligten am Verfahren selbst mitzuwirken ist begrenzt. Der bekannte Beteiligte ist entsprechend § 40 Abs. 1 AVG der mündlichen Verhandlung beizuziehen und von der Anberaumung persönlich zu verständigen (§ 41 Abs. 1 AVG). Dem Beteiligten ist gemäß § 43 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zu geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Mangels eines daraus ableitbaren subjektiven Rechtes der bloß Beteiligten auf Beiziehung zum Verfahren kann aber auch die Nichtberücksichtigung von bloß Beteiligten ihm gegenüber keine Rechtsverletzung bewirken, sondern kann eine solche Nichtberücksichtigung nur von Parteien als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (VwGH 7.11.1991, 91/06/0082).

 

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG sind der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen. Im gegenständlichen Fall liegt eine doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG vor. Zwar ist es richtig, dass gemäß § 41 Abs. 1 AVG der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen sind, im Hinblick auf die eintretenden Präklusionsfolgen aber ist die doppelte Kundmachung jedenfalls ausreichend. Wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht, ist die persönliche Verständigung obsolet, weil den Beteiligten nach dessen klarem Wortlaut die Säumnisfolgen uneingeschränkt treffen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen ist. Das ergibt sich aus dem Telos der Novellierung des § 42 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 42 Rz 53 Abs. 3 und 4). Eine solche doppelte Kundmachung ist gegeben, wenn zur Kundmachung durch Edikt eine weitere, im Materiengesetz vorgesehene geeignete Form der Kundmachung hinzutritt. Das MinRoG fordert als Materiengesetz in § 116 Abs. 7 neben der ediktalischen Kundmachung auch die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im betreffenden politischen Bezirk. Sowohl die Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung, als auch in einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung sind als geeignete Formen im Sinne des § 42 AVG anzusehen.

 

Die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde V, durch Verlautbarung in der G Bezirksrundschau und darüber hinaus auf der Webdomain der Bezirkshaupt­mannschaft G in der Rubrik „Kundmachungen“ veröffentlicht.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass eine doppelte Kundmachung erfolgt ist und dass damit die nicht erfolgte persönliche Verständigung der Beschwerdeführerin eine allenfalls eingetretene Präklusion derselben unberührt lässt. Der Vollstän­digkeit halber sei erwähnt, dass die Kundmachung neben den oben genannten Daten auch den Hinweis auf die bei Nichterhebung rechtzeitiger Einwendungen eintretenden Präklusionsfolgen enthalten hat sowie den gesetzlichen Anforde­rungen hinsichtlich der Kundmachungsdauer genüge tut.

 

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als bloße Beteiligte im Sinne des § 8 AVG zu qualifizieren ist, ist zusammenfassend festzustellen, dass ein Kundmachungsmangel aufgrund der vorliegenden doppelten Kundmachung jedenfalls nicht vorliegt.

 

Weiters wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei als juristische Person nicht persönlich geladen worden. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtslage, ist auch die fehlende persönliche Kundmachung gegenüber einer juristischen Person entbehrlich, da auch sie durch die doppelte Kundmachung als hinreichend verständigt anzusehen ist.

 

Ebenso verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage, wenn sie im vorliegenden Fall eine Änderung des Wesens des zu genehmigenden Projektes und ein daraus resultierendes Wiederaufleben ihrer Parteistellung behauptet. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist der verfahrenseinleitende Akt jederzeit abänderbar, sofern sich dadurch nicht das Wesen des Projektes ändert.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie hL ist bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn, oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen ist, bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 42 Rz 15 Abs. 1; weiters eindeutig VwGH 28.03.2000 99/05/0098).

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht eindeutig hervor, dass die Konsens­werberin in der nachträglichen Modifizierung den Umfang ihres Antrages und damit ihr Vorhaben verkleinert.

 

Es handelt sich somit um eine Einschränkung des Vorhabens, die den Nachbarn denkmöglicherweise nicht zum Nachteil gereichen kann und die die eingetretene Präklusionsfolge ebenfalls unberührt lässt.

 

Da, wie oben festgestellt, keine Parteistellung der Beschwerdeführerin gegeben ist und kein Kundmachungsmangel vorliegt, können weitere Ausführungen zur inhaltlichen Begründetheit des Vorbringens der Beschwerdeführerin somit unterbleiben.

 

 

V. Die Beschwerde gegen den mineralstoffrechtlichen Genehmigungsbescheid war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des  
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß